Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1377-W/05
Die Einkünfte aus einem Lehrauftrag stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Die Fahrtkosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1377-W/05vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PB, 1140 Wien, NW, vom
27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 23. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat auf Grund der von den Arbeitgebern des
Berufungswerbers (in Folge: Bw.) elektronisch übermittelten Lohnzettel
für das Kalenderjahr 2002 die Veranlagung durchgeführt. Es wurde eine
Nachforderung an Einkommensteuer mit Bescheid vom 23. April 2004 in
Höhe von € 2.695,36 festgesetzt. Als Begründung wurde vom
Finanzamt angeführt, dass die übersendete Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1) trotz Erinnerung
beim Finanzamt nicht eingelangt sei, sodass die Veranlagung ohne
Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnlichen Belastungen auf Grund der von den Arbeitgebern
elektronisch übermittelten Lohnzettel durchzuführen war.
Gegen diesen Bescheid wurde vom damaligen steuerlichen
Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In dem Schriftsatz wurde ausgeführt,
dass die Begründung der Berufung nachgereicht werde. Am 28. Juli 2004
langten beim Finanzamt die Begründung und eine berichtigte
Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2002 ein. Den
Ausführungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bw. Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit von der XY GmbH beziehe und Einkünfte
aus einem remunerierten Lehrauftrag von der Universität für Musik und
darstellende Kunst in G erhalten habe. Die Einkünfte aus dem Lehrauftrag
seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, da aus der beiliegenden
Bestätigung der Universität G hervorgehe, dass durch die Erteilung des
Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde. Mit der
nachgereichten Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden Aufwendungen
für Fahrtkosten nach G, Diäten für 15 Tage für den
Aufenthalt in G, für Telefonkosten, für ein Arbeitszimmer, für
diverse Arbeitsmittel, für Reisekosten und für Fortbildung/Literatur
in Höhe von insgesamt € 10.466,06 geltend gemacht.
Vom Finanzamt wurde die Entscheidung über die Berufung
mit Bescheid vom 7. Juni 2005 gemäß
§ 281 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt, da für die Kalenderjahre 1999 bis
2001 wegen der gleichen Rechtsfrage eine Berufung beim unabhängigen
Finanzsenat anhängig war, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung
für die Entscheidung über die vorliegende Berufung ist.
Der Bw. hat mit Schreiben vom 16. August 2005 die
Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt. Der von der Abgabenbehörde
erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheid verliert damit gemäß
§ 281 Abs. 3 BAO seine Wirksamkeit.
Mit Schreiben vom 16. August 2005 übermittelte der Bw.
dem unabhängigen Finanzsenat auch eine Ergänzung seiner Berufung
für das Kalenderjahr 2002. Das Berufungsbegehren wurde dahingehend
eingeschränkt, dass von den geltend gemachten Aufwendungen für
berufsbedingte Reisen und Fortbildung/Literatur die Anerkennung von 50 %
der beantragten Kosten begehrt wurde und die Aufwendungen für die
Fahrtkosten nach G und für die Diäten nicht mehr beantragt wurden. In
einem weiteren Ergänzungsschreiben wurde vom Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 in der für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung sind
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs - )Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien - Lehr - oder
Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen - oder
Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter
fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs -
)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an
Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBL. Nr.
171/1973, betreiben, ausgenommen Abs. 1 lit. a ist anzuwenden.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die
Einkünfte aus dem Lehrauftrag selbstständige oder
nichtselbstständige Einkünfte darstellen, ob die Fahrtkosten nach G
und die Diäten als Werbungskosten (Betriebausgaben) abzugsfähig sind
und ob die anteiligen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer anerkannt werden
können.
Hinsichtlich der strittigen Berufungspunkte ist der
Sachverhalt gleichgelagert wie in den Kalenderjahren 1999 bis 2001. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen und rechtlichen
Erwägungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
RV/0839 - W/03 vom 8. August 2005 verwiesen.
Da der Bw. im Schreiben vom 16. August 2005 sein
Berufungsbegehren eingeschränkt hat, sind als Werbungskosten und
Sonderausgaben bei Durchführung der Veranlagung für das Kalenderjahr
2002 folgende Aufwendungen (Beträge in Euro) zu
berücksichtigen:
|
Werbungskosten
|
|
Reisekosten
|
1.807,06
|
Fortbildung/Literatur
|
599,11
|
Büromaterial (Telefon, Arbeitsmittel, Porto,
PC,)
|
1.842,59
|
Summe
Werbungskosten
|
4.248,76
|
Sonderausgaben
|
|
Kirchenbeitrag
|
75
Der vom Bw. mit Ergänzungsschreiben beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag war, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung
vorliegen, bei Durchführung der Veranlagung zu gewähren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1377-W/05
- Stammnummer
- 18131
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF