Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0892-W/05
Fortbildungsbedingte Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung während eines Sonderurlaubs und bei Dienstzuteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0892-W/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
reichte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am
18. April 2004 beim Finanzamt ein. Am 20. April 2004 erging der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Mit Schreiben vom 17. November
2004 forderte das Finanzamt den Bw auf die beantragten Werbungskosten für
das Jahr 2003 mittels geeigneter Belege (Fahrtenbuch) nachzuweisen.
Das Finanzamt
überprüfte die vom Bw vorgelegten Aufzeichnungen und hob sodann am
13. Dezember 2004 den am 18. April 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 299 BAO auf und erließ einen neuen
Sachbescheid.
In diesem werden von den in der
Einkommensteuererklärung beantragten Reisekosten (Fahrtkosten
4.196,53 € und Tagesdiäten 180,96 €) für die
Fahrten zur Berufpädagogischen Akademie nach Linz nur 282,66 € an
Fahrtkosten und die beantragten Diäten anerkannt.
Für die Fahrtstrecke vom
Wohnort nach Linz zur Berufspädagogischen Akademie wurde vom Finanzamt
für die Monate September bis Dezember das große Pendlerpauschale
für über 60 km, in Höhe von 700 € (2100,00/12*4),
berücksichtigt.
Die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO wurde wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die durchgeführten
Änderungen im neuen Sachbescheid wurden wie folgt
begründet:
"Wird
ein Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte (in Ihrem Fall die
berufspädagogische Akademie Linz) befristet dienstzugeteilt oder entsendet
und steht von vornherein fest, dass er an dieser neuen Arbeitstätte
länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig wird, stellen
die Fahrten zur neuen Arbeitstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte dar. Dh in Ihrem Fall war daher für
den Zeitraum von September bis Dezember 2003 das große Pendlerpauschale ab
60 km - und nicht das Kilometergeld - zu
berücksichtigen.
Für
die Mehrkilometer (Hafen Linz, Steyr, Wels, Lambach, Krems, etc.) wurde das
Kilometergeld berücksichtigt. Die Diäten wurden
antragsgemäß berechnet."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Mit
15-04-2004 habe ich bei Ihrer Behörde die Steuererklärung für
2003 eingebracht. In weiterer Folge erreichte mich eine Buchungsmitteilung in
welcher ein Guthabensbetrag in Höhe von € 1.232,75 ausgewiesen wurde.
Diesen Betrag habe ich mit 26-04-2004 in Form eines Rückzahlungsantrages
abberufen. Aufgrund einer Aufforderung Ihrer Behörde habe ich mein Konvolut
der Belege vorgelegt und erhielt mit Bescheid vom 13-12-2004 einen korrigierten
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 in welcher nunmehr ein
von mir zu zahlender Betrag von € 1041,19 gefordert wird. Die
Begründung Ihrerseits ist, dass die berufspädagogische Akademie in
Linz eine "neue" Arbeitsstätte ist.
Diese
Feststellung Ihrerseits ist unrichtig und möchte ich hiezu folgendes
mitteilen:
Ich
bin in meiner Person als Lehrer der HTBLuVA A
nicht
als Lehrer befristet dienstzugeteilt oder entsendet worden, sondern habe dort,
damit ich weiterhin als Lehrer tätig sein kann, ein "Studium" absolviert.
Es handelt sich nicht um "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte"
sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Akademie."
In den Beilagen
übersendete der Bw eine Bestätigung der HTBLuVA vom 10-01-2005, eine
Bestätigung der HTBLuVA vom 23-01-2003, eine Bestätigung der
Berufpädagogischen Akademie des Bundes Linz vom 26-01-04 sowie eine
Inskriptionsbestätigung.
Die Direktion der HTBLuVA A
bestätigte, dass der Bw als Lehrer an der Schule tätig sei und im
Auftrag des Landesschulrates für Niederösterreich in der Zeit vom 9.
September 2003 bis 10. Juli 2004 an der Berufspädagogischen Akademie des
Bundes die Lehramtsausbildung für den technischen und theoretischen
Fachunterricht besucht habe.
Bei diesem Fortbildungsstudium
handle es sich um eine zwingende Pflichtveranstaltung die vom Bw im Rahmen der
Lehramtsausbildung besucht werden muss und vom Dienstgeber vorgeschrieben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Februar 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6
EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Verlagert sich das regelmäßige
Tätigwerden zu einer neuen Arbeitstätte, sind die Fahrten vom Wohnort
zu dieser Arbeitstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die
Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes der Tätigkeit ist
anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort
durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des
Arbeitsnehmers erfolgt. Aufgrund der Lehramtsausbildung an der
berufspädagogischen Akademie des Bundes in Linz wurde ein neuer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet. Tatsächliche Fahrtkosten in Form eines
Kilometergeldes stehen demnach nicht zu. Diese Fahrten stellen Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte dar und sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem gegebenenfalls zustehenden
Pendlerpauschale abgegolten."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Mit
18-02-2005 erreichte mich der Einkommensteuerbescheid 2003 in welchem meine
Berufung vom 13-01-2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Anmerken
möchte ich, dass ich keinerlei Pendlerpauschale für das Kalenderjahr
2003 erhalten habe. Den diesbezüglichen Antrag auf "große"
Pendlerpauschale lege ich in dieser Berufung bei. Des weiteren sind
außerhalb dieses Pendlerpauschales sämtliche Exkursionen vorgenommen
worden und ersuche ich diesbezüglich um
Berücksichtigung."
In der dem Antrag beigelegten Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales, gab der Bw an, dass die
kürzeste Strecke zwischen seiner der Arbeitstätte nächstgelegenen
Wohnung und der Arbeitstätte (Berufpädagogischen Akademie in Linz) 127
km beträgt, wobei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
zu Beginn oder zu Ende unzumutbar lang sei.
Mit Bericht vom 24. Mai 2005 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung wurde der Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben
vom 9. November 2005 ersucht bekannt zugeben, ob der Bw im Jahre 2003
für den Besuch der Berufpädagogischen Akademie beurlaubt war, oder ob
es sich dabei um eine Dienstzuteilung oder Entsendung gehandelt
habe.
Im Antwortschreiben teilte der
Landesschulrat für Niederösterreich mit, dass für die Zeit vom 8.
September 2003 bis 7. Dezember 2003, vom 7. Jänner 2004 bis 15. Februar
2004, vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 und vom 14. April 2004 bis 23.
April 2004 ein Sonderurlaub gem. § 29a VBG 1948 gewährt wurde.
Für die Zeit vom 8. Dezember 2003 bis 23. Dezember 2003 und vom 24. April
2004 bis 9. Juli 2004 wurde der Bw der Berufpädagogischen Akademie des
Bundes in Linz dienstzugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenstand ist die
Rechtsfrage, ob für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und
einer Bildungsanstalt, das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 zusteht oder ob gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die
höheren tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar sind. Nach Angabe des
Landesschulrat für Niederösterreich wurde dem Bw für die Zeit vom
8. September 2003 bis 7. Dezember 2003, vom 7. Jänner 2004 bis 15. Februar
2004, vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 und vom 14. April 2004 bis 23.
April 2004 ein Sonderurlaub gem. § 29a VBG 1948 gewährt. In der Zeit
vom 8. Dezember 2003 bis 23. Dezember 2003 und vom 24. April 2004 bis 9. Juli
2004 war der Bw der Berufpädagogischen Akademie des Bundes in Linz
dienstzugeteilt.
1.
Zeitraum des Sonderurlaubs
Dem Bw wurde im Jahre 2003
zwecks Erwerb des Lehramtsprüfungszeugnisses vom Dienstgeber für den
Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Linz ein Sonderurlaub
gem. § 29a VBG 1948 vom 8. September 2003 bis 7. Dezember 2003
gewährt.
Dies zeigt, das es sich bei dem
Besuch des Kurses, für den Zeitraum des gewährten Sonderurlaubes,
nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber
handelt, sondern um eine Tätigkeit, die zwar mit der
nichtselbständigen Arbeit des Bw im Zusammenhang steht, nicht jedoch
Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber ist. Die Beurlaubung erleichtert
dem Dienstnehmer nur die Erfüllung der im Dienstvertrag übernommenen
Pflicht zur Ablegung der Lehramtsprüfung.
Die jeweilige
Fortbildungsstätte ist daher, während des Sonderurlaubs, nicht
Arbeitstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Bei den Fahrten
des Bw von seiner Wohnung zum Fortbildungsort und zurück im Zeitraum, vom
8. September 2003 bis 7. Dezember 2003, handelt es sich daher nicht um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Fahrten zur Sicherung und
Erhaltung seiner Einnahmen als Lehrer.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Als Werbungskosten kommen in
Betracht neben den unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen (z.B. Kursgebühren, Kosten für
Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur), auch Fahrtkosten zur Ausbildungs-,
Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem
Umfang (z.B. Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind und Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt.
Da der Bw von seinem
Dienstgeber für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis 7. Dezember 2003
beurlaubt war, liegt keine Dienstzuteilung vor. Die beantragten Kosten für
die Fahrten zur berufspädagogischen Akademie in diesem Zeitraum stehen
daher zu.
2.
Zeitraum der Dienstzuteilung
In der Zeit vom 8. Dezember
2003 bis 23. Dezember 2003 war der Bw der Berufpädagogischen Akademie des
Bundes in Linz dienstzugeteilt.
Da die Dienstzuteilung nicht
länger als einen vollen Kalendermonat dauerte, liegen keine Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte vor. Es sind die tatsächlichen Fahrtkosten als
Werbungskosten anzuerkennen.
3.
Pendlerpauschale
Das im Rahmen der
Wiederaufnahme gewährte Pendlerpauschale für die Fahrten von der
Wohnung zur Berufpädagogischen Akademie des Bundes in Linz, für den
Zeitraum von 4 Monaten in Höhe von 700 € wird im Zuge der
Erlassung dieses Bescheides wieder korrigiert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FortbildungDienstzuteilungSonderurlaubKilometergeldFahrtkostenFahrtaufwendungenPendlerpauschaleArbeitsstätteBildungsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0892-W/05
- Stammnummer
- 20340
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF