Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2868-W/07
Einkünfte aus einem Lehrauftrag stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht abzugsfähig, da der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen erfolgt. Fahrtaufwendungen in Höhe des Pendlerpauschales können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Fahrten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum angefallen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2868-W/07vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder ADir. Reg. Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und
Mag. Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom
8. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 4. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 22. April 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in Folge: Bw.) hat die Erklärung
der Arbeitnehmerveranlagung des Kalenderjahres 2003 elektronisch dem Finanzamt
übermittelt. Diese Erklärung langte am 29. Juli 2004 beim Finanzamt
ein. Mit Vorhalt vom 8. September 2005 hat das Finanzamt den Bw.
eingeladen, Belege der beantragten Werbungskosten (Kennzahl /KZ 720:
€ 1.354,61, KZ 721: € 1.543,18, KZ 724:
€ 3.218,02), Steuerberatungskosten (KZ 460: € 1.130,40) und
der Weiterversicherung bzw. der Renten (KZ 450: € 1.250,00, KZ 455:
€ 3.247,57) nachzureichen. Der Bw. ist dem Ersuchen des Finanzamtes
nachgekommen und hat die Belege vorgelegt. Das Finanzamt hat Aufwendungen
für Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 3.664,33,
Sonderausgaben in Höhe von € 1.250,00, die Steuerberatungskosten
und den Kirchenbeitrag anerkannt. Auf Grund der von den Arbeitgebern (A, B und
C) übermittelten Lohnzettel hat das Finanzamt die Veranlagung
durchgeführt und mit Bescheid vom 4. November 2005 eine Gutschrift an
Einkommensteuer in Höhe von € 2.056,67 festgesetzt. In der
Bescheidbegründung hat das Finanzamt jene Aufwendungen aufgelistet, welche
anerkannt wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0839-W/03 vom 8.
August 2005 betreffend der Kalenderjahre 1999 bis 2001 und der
Berufungsentscheidung RV/1377-W/05 vom September 2005 für das Kalenderjahr
2002 die Einkünfte aus den Lehraufträgen (C) als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit eingestuft worden und die im Zusammenhang mit den
Lehraufträgen entstandenen Fahrt und Aufenthaltskosten nicht anerkannt
worden seien. Weiters wurde angeführt, dass gegen die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates RV/0839-W/03 vom 8. August 2005
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden ist. Der Bw. ersuche
daher, die Entscheidung über die Berufung des Kalenderjahres 2003
auszusetzen. Im Falle des Obsiegens werde beantragt, für den Lehrauftrag
Aufwendungen für Fahrtkosten (€ 712,00), für Diäten
(€ 158,40), für eine Übernachtung (€ 68,00) und
anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer bis April (€ 375,00) als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Außerdem werde die Anrechnung der
Sonderausgaben begehrt.
Mit Bescheid vom 30. November 2005 hat das Finanzamt die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO
ausgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.
März 2007, V82/06-8 die Worte "Universitäten, Hochschulen" in § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der
Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBL. II Nr.
287/1997, als auch in der Fassung BGBL. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig
aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 14. März 2007, B 3246/05 hat der
Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. August 2005, RV/0839-W/03, mit
welchem über die Berufungen der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001,
entschieden wurde, aufgehoben.
Das Finanzamt hat das ausgesetzte Berufungsverfahren
für das Kalenderjahr 2003 von Amts wegen fortgesetzt. Das Finanzamt hat an
den Bw. folgenden Fragenvorhalt gerichtet:
Ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 ist für die Beurteilung der
Einkünftezuordnung von Lehrbeauftragten § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
maßgeblich. Demnach sind Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und
Unterrichtenden dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zuzuordnen, wenn die Tätigkeit regelmäßig im Rahmen eines von
der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien -, Lehr - oder Stundenplanes
ausgeübt wird; dies gilt auch bei geblockten Lehrveranstaltungen. Zu den
Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit zählen sowohl Bezüge
für Lehr - als auch für Prüfungstätigkeit. Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5
erster Satz EStG 1988 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass er mit
Beschluss vom 26. September 2006, B 3247/05 von der Behandlung Ihrer
Beschwerde als unbegründet abgesehen hat.
Bei einem
Lehrauftrag über 2 SWS, geblockt auf 5 Tage bis 30. März 2003, sowie
einem Prüfungstag im Juni 2003, liegt nach Ansicht des Finanzamtes ein
regelmäßiges Tätigwerden vor. Trotz der Möglichkeit, die
Termine und Orte der Lehrveranstaltungen frei zu wählen, ist von einer
Eingliederung in den Studienplan der Kunstuniversität
G auszugehen. Die Lehrveranstaltung
wird im Rahmen des Studienplans der Kunstuniversität durchgeführt; es
besteht eine Verpflichtung, den Lehrauftrag im erteilten Ausmaß zu
erfüllen (bei Einschränkung hinsichtlich der Zeit bzw. Art der
Lehrveranstaltung erfolgt eine Reduzierung der Remuneration). Den teilnehmenden
Studenten wurden Zeugnisse ausgestellt, damit sie die absolvierte
Lehrveranstaltung im Rahmen des von ihnen zu absolvierenden Studienplanes
anrechnen lassen können - dafür hat der Inhalt der Lehrveranstaltung
dem von der Universität beschlossenen Studienplan zu entsprechen. Daraus
ist abzuleiten, dass die Lehrveranstaltung im Rahmen des Studienplanes der
Kunstuniversität G ausgeübt
wurde; es liegen daher gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Um schriftliche
Stellungnahme wird gebeten. Bezüglich allfälliger Divergenzen wird um
Nachreichung des Lehrauftrages der Kunstuniversität
G gebeten.
Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können wegen
Zuordnung der Einkünfte der Kunstuniversität zu jenen aus
nichtselbständiger Arbeit nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 als Werbungskosten berücksichtigt werden; tatsächliche
Fahrtkosten (zB Kilometergelder) können nicht geltend gemacht werden.
Aufwendungen für Fahrtstrecken bis 20 km sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Bei
Fahrtstrecken über 20 km steht zusätzlich ein jährlicher
Pauschbetrag (Pendlerpauschale) zu, wenn die Fahrtstrecke im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Bei durchgehender
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist der Lohnzahlungszeitraum der
Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988); das Pendlerpauschale steht daher zu,
wenn die Fahrtstrecke an mehr als 10 Tagen pro Kalendermonat zurückgelegt
wird. Nachdem Sie für das Jahr 2003 Tagesspesen für 6 Tage sowie 1x
Übernachtung geltend gemacht haben, sind die Voraussetzungen für ein
Pendlerpauschale jedenfalls nicht gegeben. Für das Jahr 2003 steht Ihnen
nur der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Aufwendungen
für Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) können nur nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt werden;
Voraussetzung ist das Vorliegen einer ausschließlich beruflich
veranlassten Reise. Eine Reise liegt vor, wenn der Dienstnehmer sich aus
beruflichem Anlass für mindestens 3 Stunden vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernt. Da der Mittelpunkt der Tätigkeit als Vortragender
am Ort der Unterrichtserteilung und somit an der Kunstuniversität
G gelegen ist, liegt kein Verlassen des
Mittelpunktes der Tätigkeit und keine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor.
Arbeitszimmer:
Nach Ansicht des
Finanzamtes liegt in Ihrem Fall kein vom Wohnungsverband unabhängiges
Arbeitszimmer vor. Da man die übrigen Kellerräume Ihres
Einfamilienhauses nur über das Arbeitszimmer begehen kann, ist dieses nach
der Verkehrsauffassung im Wohnungsverband gelegen. Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind die Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn es den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
§ 20 EStG 1988 ist für alle Einkunftsarten maßgeblich, daher ist
es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit unerheblich, ob
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 EStG
1988 oder aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 EStG
1988 vorliegen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei mehreren Einkunftsquellen
der Tätigkeitsmittelpunkt nur aus Sicht jener Einkunftsquelle zu bestimmen,
die den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt. Da Ihnen das Arbeitszimmer
zur Vorbereitung der Lehrveranstaltungen an der Universität
G diente, ist der
Tätigkeitsmittelpunkt für die Vortragstätigkeit zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der
Verkehrsauffassung der Mittelpunkt der Lehr - und Vortragstätigkeit -
ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - am Ort
der Unterrichtserteilung und nicht im Arbeitszimmer gelegen (vgl. VwGH vom 19.
4. 2006, 2002/13/0202 mwN). Somit ist der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit als
Vortragender an der Universität G
gelegen und nicht im Arbeitszimmer; die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
sind daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht
abzugsfähig. Dieser Ansicht hat sich auch der UFS angeschlossen (1.9. 2005,
RV/0839-W/03); das Finanzamt sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung
abzugehen.
Das Finanzamt
beabsichtigt daher Ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 in allen
Punkten als unbegründet abzuweisen.
Falls Sie damit
nicht einverstanden sind, wird das Finanzamt auch diese Berufung ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung, dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Antwortschreiben vom 5. August 2007 hat der Bw. ua.
Folgendes ausgeführt:
Lehrauftrag
Die Regelmäßigkeit kann ja nun überhaupt
nicht Kriterium für Selbständigkeit oder Unselbständigkeit sein.
Überdies ist sie in meinem Falle in keinerlei Hinsicht gegeben: Ich habe
zeitweise 2, zeitweise auch 4 Semesterstunden (außerhalb des fraglichen
Zeitraums zeitweise noch mehr) unterrichtet. Das Finanzamt selbst bezeichnet es
als wiederkehrendes aber nicht regelmäßiges Tätigwerden. Ich
habe nach meiner Abkömmlichkeit und Beurlaubung aus meiner (nun
tatsächlich unselbständigen) Tätigkeit in W meine
Unterrichtszeiten und den Ort festgelegt (also nicht einmal blockweise einen
vorgegeben Stundenplan erfüllt!). Wenn ich in W vor einer Premiere stand,
dann haben die Veranstaltungen einen ganzen Monat und mehr nicht stattgefunden,
mal bin ich am Dienstag, mal am Donnerstag (gelegentlich auch zweimal in der
Woche) nach G gefahren und habe die Studenten zwecks Praxisnähe an
unterschiedliche Orte kommen lassen.
Von einer Verpflichtung den Lehrauftrag zu erfüllen
(wie im Ersuchen um Ergänzung) ausgeführt, kann nicht die Rede sein.
Im Gegenteil - hier zeigt sich mein selbständiges Unternehmerrisiko: da ich
lediglich verpflichtet war, die ausgezahlte Remuneration zurückzuzahlen,
sollte ich meine Tätigkeit nicht (in vollem Umfang) ausüben wollen
oder können. Ich hatte eben in der Universität keinen Dienst - oder
Arbeitgeber, der bei einem unselbständig Tätigen den Lohn fortzahlt,
bzw. den die Sozialversicherung trägt.
Kein von der Universität oder dem
Unterrichtsministerium vorgegebener Studien -und Lehrplan wurde
ausgeführt.
Der Lehrauftrag wird vom Kollegium der Abteilung
(später Studienkommission genannt), also von den Lehrenden, Assistenten und
Vertretern der Studenten (dh. also von uns selbständig) von Semester zu
Semester beschlossen.
Es wird gemeinsam Rahmen, Umfang und allgemeine Thematik
der Vorlesungen und Übungen vereinbart, die inhaltliche Ausrichtung (die
Verfassung sagt: Forschung und Lehre sind frei), wie auch die Angaben über
Zeitpunkt und Ort der Durchführung werden (vielmehr wurden) von mir
vorgegeben und festgelegt. Das Lehrangebot formulierte ich für das
Vorlesungsverzeichnis (siehe Anlage). Die Universität übernimmt
lediglich die Verlautbarung und organisatorische Ausführung nach meinen
Angaben.
Ebenso ist es nur eine organisatorische
Zweckmäßigkeit, dass die Semesterremuneration über die
Universitätsquästur auf die Monate (des Semesters) aufgeteilt
überwiesen wird.
Ich war also nicht in den Studienplan der
Kunstuniversität G eingegliedert, habe nicht einen Studien - Lehr - oder
Stundenplan erfüllt, sondern einen solchen meinerseits und
selbstständig vorgegeben. Dieser wurde nur zweckmäßigerweise mit
einiger Regelmäßigkeit ausgeübt und durch die Universität
bzw. das Institut verlautbart und organisiert. Dies entspricht aber in keinerlei
Hinsicht den Kriterien des zitierten Abs. 1 Z 5 des § 25 EStG 1988 und
daher kann dieser auch nicht für die Einstufung meiner Tätigkeit als
unselbständig herangezogen werden.
Im Rahmen meiner - wie dargestellt -selbständigen
Tätigkeit in G begehre ich die Fahrt - und Aufenthaltskosten und
Übernachtungskosten anzuerkennen.
Arbeitszimmer
Schon im 1. Spruch der Berufungsinstanz, den Sie
ausführlich zitieren, wird fälschlicherweise behauptet, das Zimmer
liege im Wohnungsverband, da andere Räume der Wohnung, im speziellen die
Heizung, nur über diesen Raum zu erreichen seien. Dies ist falsch und
lässt sich auch an dem vorliegenden Plan (der von einem Finanzbeamten an
Ort und Stelle überprüft worden war) feststellen. Es gibt einen
direkten Zugang vom Erdgeschoss in den Heizungskeller, hingegen ist das
Arbeitszimmer nur von außen zu erreichen. Wir haben, da ich das Zimmer
nach Aufgabe des Lehrauftrags nicht mehr brauche, so ausgebaut, dass es
Gästen zur Verfügung steht. Dies wäre unzumutbar, wenn man immer
wieder durch diesen Raum hindurch gehen müsste.
Da ich eben keine Lehrkraft in einem normalen Schulbetrieb
war, sondern einen selbständigen Lehrauftrag übernommen, keinen
Lehrplan zu erfüllen und keine Unterrichtsmittel vom Arbeitgeber
bereitgestellt erhalten habe, ist die Gleichsetzung mit der Tätigkeit eines
(angestellten oder beamteten) Lehrers vollkommen unzutreffend. Wer je
Vortragstätigkeit ausgeübt hat, weiß, dass für die
Recherche, Materialsammlung und (optische) Aufbereitung, für die
Formulierung und Ausarbeitung des Vortrags, für die Herstellung von
Skripten und Handouts wesentlich mehr Zeit aufgewendet werden muss, als für
die tatsächliche Abhaltung des Vortrags und einer allfälligen
Nachbesprechung oder Diskussion.
Noch mehr Aufwand bedeutet die Vor -und Nachbereitung eines
Seminars, in dem das Projekt jedes einzelnen Studenten bearbeitet wird, wie ich
es mit Stückanalyse und Dramaturgie gehalten habe und von der Sache her
halten musste. Ich musste dazu in Ruhe die Stücke lesen, anhören,
ansehen und die Konzeptionen vorbereiten können. Ich musste die Ergebnisse
und Ausarbeitungen der Studenten in Ruhe prüfen können. Die jeweiligen
Besprechungen der eigenen und der studentischen Vorarbeitsergebnisse macht als
Conclusio natürlich nur einen Bruchteil des gesamten Zeit -und
Arbeitsaufwandes aus.
Als Mittelpunkt meiner gesamten beruflichen und
betrieblichen selbständigen Tätigkeit habe ich ein außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer benutzt, für dessen Aufwendungen
ich einen ohnehin geringen pauschalen Betrag von € 1.500,00 jährlich
als Betriebsausgaben abzusetzen beanspruche.
Dem Antwortschreiben war das vom Bw. formulierte
Vorlesungsverzeichnis für Geschichte der Bühnengestaltung und
Übung Stückanalyse unter dramaturgischen Gesichtspunkten, eine
Versicherungsurkunde der X AG (für die Sonderausgaben), die Erteilung des
Lehrauftrages für das Sommersemester 2003 und der Widerruf des
Lehrauftrages durch den Bw., angeschlossen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat das Finanzamt
ausführlich die Gründe dargelegt, weshalb der Bw. nach Meinung des
Finanzamtes den Lehrauftrag im Rahmen des von der Universität vorgegebenen
Studien - Lehr oder Stundenplanes ausgeübt hat und deshalb die
Einkünfte aus dem Lehrauftrag den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
zuzuordnen sind. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für den Lehrauftrag
(Fahrt -und Aufenthaltskosten) wurden vom Finanzamt mangels vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt. Betreffend das
Arbeitszimmer hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen
als Begründung die Ausführungen des Vorhaltes übernommen.
Ergänzend wurde noch angeführt, dass, auch wenn der als Arbeitszimmer
genutzte Raum im Kellergeschoß liege und vom Garten aus einen eigenen
Zugang habe, dieser Raum nicht baulich getrennt vom Einfamilienhaus sei und
daher nach der Verkehrsauffassung ein im Wohnungsverband gelegenen Raum
darstelle. Die beantragten Aufwendungen konnten daher nicht berücksichtigt
werden. Weiters wurde ausgeführt, dass für die Lebensversicherung
keine Finanzamtsbestätigung vorgelegt worden sei, weshalb die Aufwendungen
nicht als Sonderausgaben anerkannt werden konnten. Außerdem gehe das
Finanzamt davon aus, dass die Versicherungsgesellschaft wegen der Vinkulierung
der Polizze keine Bestätigung ausgestellt habe.
Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde angeführt, dass die Beurteilung, ob ein Lehrauftrag
inhaltlich den Studienzielen eines Institutes zuzurechnen sei, nicht im Ermessen
der Finanzbehörde liegen könne und dürfe. Es könne auch
nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die Zuordnung zur selbständigen
Tätigkeit, die jahrzehntelang anerkannt worden sei und die durch die
Aufhebung der dem Gesetz vorausgehenden Verordnung des Bundesministers für
Finanzen durch den VfGH erneut bestätigt worden sei, für die
Folgejahre einfach dadurch außer Kraft setzen zu wollen, dass die
Tätigkeit willkürlich und unter Außerachtlassung der
fallbezogenen Gegebenheiten als der gesetzlichen Bedingung entsprechend
unselbständig zugeordnet werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich
die Remuneration des Lehrauftrages nach Maßgabe des § 2 UniAbgG 1974
bestimme. Nach § 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 werde durch die Erteilung eines
remunerierten Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet. Es werde
beantragt die Einkünfte aus dem Lehrauftrag - wie in den Vorjahren - als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen. Falls diesem Begehren
nicht stattgegeben werde, so werde die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales - weil im Lohnrechnungszeitraum Semester die Fahrtstrecke W -
G überwiegend zurückgelegt worden sei, beantragt. Außerdem werde
die Anerkennung der Sonderausgaben beantragt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde die
Kunstuniversität G ersucht eine Bestätigung des erteilten
Lehrauftrages für das Kalenderjahre 2003 sowie einen Studienplan für
das Diplomstudium Bühnengestaltung zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist
die Kunstuniversität nachgekommen und hat die angeforderten Unterlagen
nachgereicht.
Beim Unabhängigen Finanzsenat ist auch das
Berufungsverfahren des Bw. für das Kalenderjahr 2001 anhängig. In
diesem Verfahren wurde eine Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat mit mündlicher Verhandlung beantragt. Da sowohl im
Kalenderjahr 2001 als auch im Kalenderjahr 2003 der Sachverhalt und die
Rechtsfrage gleichgelagert sind, wurde von der Referentin zwecks gemeinsamer
Entscheidung über die Berufungen ein Antrag gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 2 BAO gestellt.
In der am 22. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass es sich
in seinem Fall um einen remunerierten Lehrauftrag der Universität G und
nicht um ein Dienstverhältnis handle, wobei die Universität die
Semesterwochenstunden auf das Jahr aufteile und lediglich die Auszahlung der
Remuneration monatlich erfolge. Der Bw. verwies darauf, dass er keine
Sonderzahlungen und keine Urlaubsabfindung erhalten habe und dass auch kein
Kündigungsschutz bestehe. Könne er auf Grund von Krankheit die
Lehrverpflichtung nicht abhalten, entstehe ein Übergenuss der ausbezahlten
Bezüge, den er rückzuerstatten habe. Insofern habe er seines Erachtens
sehr wohl ein Unternehmerrisiko im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit zu
tragen.
Weiters verwies der Bw. darauf, dass seitens der
Universität bestätigt wurde, dass kein Dienstverhältnis vorliege
und dass kein von der Universität vorgegebener Lehrplan zum Tragen komme.
Die Kommission (Institutsleiter, Assistenten und Lehrbeauftragte) der
Studienrichtung Bühnengestaltung würde den Lehrauftrag erstellen,
wobei die Lehrbeauftragten hinsichtlich der Themenfindung bei der Erstellung des
Lehrauftrages eingebunden werden.
Er sei hinsichtlich des Ortes und der Zeit seines Vortrages
an keine Vorgaben gebunden, es würden ihm seitens der Universität
keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, auch stehe ihm an der
Hochschule kein Arbeitszimmer zur Verfügung. Der Bw. verwies noch einmal
darauf, dass er bei seiner Lehrtätigkeit ihm Rahmen eines freien
Dienstvertrages tätig geworden sei und nicht in die Organisation der
Universität eingegliedert sei.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab
der Bw. an, dass es ihm frei stehe, die Lehrveranstaltungen in den
Räumlichkeiten (Seminarräumen) der Universität abzuhalten.
Die Erstellung des Lehrplanes erfolge unter Einbindung des
Berufungswerbers, es gäbe jedoch auch Vorgaben seitens der
Kommission.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass seiner
Meinung nach trotz der tragenden Einwendungen des Bw. Einkünfte im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG vorlägen. Dies deshalb, da der Bw. einen
Lehrauftrag, an dessen Erstellung er zwar beteiligt sei, erteilt bekomme und er
die Möglichkeit habe, diesen Lehrauftrag in den Räumlichkeiten der
Universität zu erfüllen. Nach Ansicht des Finanzamtsvertreters habe
der Bw. auch kein Unternehmerrisiko zu tragen, dies deshalb, weil er keinen
Verlust trage, wenn er einzelne Semesterstunden nicht abhalte.
Der Bw. brachte dazu vor, dass es bei der Beurteilung der
gegenständlichen Bezüge immer auf das Gesamtbild der Tätigkeit
ankomme und verwies auf eine vom Bundesministerium für Finanzen
veröffentlichte Rechtsansicht, wonach ein Unternehmerrisiko insbesondere
dann vorliege, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhänge und
mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen im Wesentlichen vom Auftragnehmer
selbst getragen werden müssen (Lohnsteuerrichtlinien RZ 937).
Über Befragen durch die Vorsitzende führte der
Bw. aus, dass es zutreffe, dass dem Lehrauftrag ein bestimmtes Ausbildungsziel
zu Grunde liege, dieses Ausbildungsziel sei im konkreten Fall dadurch bestimmt,
dass den Studenten eine möglichst große Praxisnähe des Berufes
vermittelt werden solle. Wie letztlich dieses Ausbildungsziel erreicht werde,
sei Sache des jeweiligen Lehrbeauftragten.
Über Befragen der Referentin gab der Bw. an, dass das
Arbeitszimmer über einen separaten Eingang von außen verfüge.
Nicht richtig sei, dass der Heizraum ausschließlich über das
Arbeitszimmer betreten werden könne. Vom Erdgeschoss führe eine Treppe
direkt in den Heizraum. Richtig sei aber, dass der Heizraum auch über einen
weiteren Kellerraum und auch vom Arbeitszimmer aus betreten werden könne.
Bei der Treppe, die in den Heizraum führe, handle es sich um eine Treppe,
die über eine feuersichere Klapptüre zu erreichen sei. Das Erdgeschoss
habe eine Nutzfläche von ca. 70m2 und das Dachgeschoss etwa 50 m2.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. hat im streitgegenständlichen Jahr neben
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte
aus einem Lehrauftrag bezogen. Dieser Lehrauftrag wurde von der Universität
für Musik und darstellende Kunst in G gemäß
§ 42 Abs.
2 Z 3 Kunstuniversitäts - Organisationsgesetz BGBL. I Nr. 130/1998 erteilt.
Aus der Bestätigung vom 8. August 2002 der Universität für Musik
und darstellende Kunst G geht hervor, dass dem Bw. der Lehrauftrag für die
Lehrveranstaltungen Entwicklung der Bühnengestaltung im Wintersemester
2002/2003 (1. Oktober 2002 bis 31. März 2003) mit 2 Wochenstunden und
für Produktionsdramaturgie mit jeweils je 1 Wochenstunde erteilt worden
ist. Für die Bezüge aus dem Lehrauftrag wurde ein Lohnzettel (C)
ausgestellt und das Finanzamt hat bei Durchführung der Veranlagung diese
Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zugeordnet. Die dem Bw. im
Zusammenhang mit dem Lehrauftrag entstandenen Aufwendungen von insgesamt
€ 1.313,40 für den Aufenthalt in G, die Fahrtkosten von W nach G
sowie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in W sind als
Werbungskosten beantragt aber vom Finanzamt bei Durchführung der
Veranlagung nicht anerkannt worden.
Nach dem Vorbringen des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung und
in der Berufung wird die Einordnung der Bezüge aus dem Lehrauftrag zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestritten. Weiters ist der
Bw. der Auffassung, dass seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines von der
Universität vorgegebenen Studienplans erfolgt sei und dass kein
Dienstverhältnis vorliege. Der Bw. vertritt im Wesentlichen den Standpunkt,
dass, da sich seine Tätigkeit an der Kunstuniversität in G seit Jahren
nicht geändert habe, die Bezüge aus dem Lehrauftrag den
Einkünften aus selbständiger Arbeit (wie in den Kalenderjahren 1999
und 2000) zuzurechnen seien und die von ihm beantragten Aufwendungen als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Das Finanzamt ist der Meinung, dass trotz der Einwände
des Bw. die Bezüge aus dem remunerierten Lehrauftrag den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 zuzuordnen sind.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung sind Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL. I 2000/142 wurde ab
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine neue Regelung für
Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden in das Gesetz
eingefügt. Demnach sind gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs -)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der
Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien - Lehr -oder Stundenplanes
ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen - oder Monatsstunden zu
Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs - )Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die
vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBL. Nr. 172/1973, betreiben,
ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden. Nach § 47 Abs. 2 letzter Satz
EStG 1988 ist ein Dienstverhältnis bei Personen anzunehmen, die Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, die Bezüge von Personen, die bei einer Bildungseinrichtung
eine unterrichtende Tätigkeit im Rahmen eines von der jeweiligen
Bildungseinrichtung vorgegebenen Lehr - Studien - oder Stundenplanes
ausüben, generell als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einzuordnen, auch wenn ohne eine solche Regelung im Einzelfall nach den von der
Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien die Merkmale einer
selbständigen Tätigkeit überwiegen sollten. Wenn der Gesetzgeber
in diesem Zusammenhang der Lehrplanbindung die entscheidende Bedeutung für
die Einkünftezuordnung zukommen lässt, kann dem von Verfassungs wegen
nicht entgegengetreten werden: Bei einem Personenkreis, bei dessen Mitgliedern
die Merkmale einer selbständigen und einer unselbständigen Arbeit in
den verschiedensten Kombinationen zusammentreffen (können) und die exakte
Zuordnung in vielen Fällen nicht eindeutig oder nur mit erheblichem
Ermittlungsaufwand möglich ist, darf der Gesetzgeber eine unwiderlegbare
Typisierung an Hand des Merkmales der organisatorischen Eingliederung in den
Betrieb einer Bildungseinrichtung vornehmen und auf diesem Weg die sonst
erforderliche aufwendige Einzelfallprüfung vermeiden.
Der Verfassungsgerichtshof hat es in seinem
Prüfungsbeschluss für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, dass
der Gesetzgeber die Bezüge der Lehrenden an Bildungseinrichtungen, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studien - ,Lehr - oder Stundenplanes
ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
rechnet.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates hat
die Kunstuniversität G eine Bestätigung über den an den Bw.
erteilten Lehrauftrag des Kalenderjahres 2002 und 2003 (Wintersemester 1.
Oktober 2002 bis 31. März 2003) sowie einen Studienplan für das
Diplomstudium Bühnengestaltung übermittelt. Aus der nachgereichten
Bestätigung vom 8. August 2002 geht hervor, dass dem Bw.
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3 Kunstuniversitäts -
Organisationsgesetz BGBL. I Nr. 130/1988 folgende Lehraufträge erteilt
worden sind: Lehrveranstaltungen über die Entwicklung der
Bühnengestaltung (2 Wochenstunden WS 2002/2003) und Produktionsdramaturgie
(2 Wochenstunde WS 2002/2003). Der Studienplan für das Diplomstudium
Bühnengestaltung vom 14. Juni 2002 umfasst 11 Paragrafen und die
Lehrinhalte. Im § 5 des Studienplans sind die Lehrveranstaltungen
aufgelistet. Die Lehrveranstaltungen sind in das zentrale künstlerische
Fach Bühnengestaltung und in sonstige Pflichtfächer eingeteilt. Die
sonstigen Pflichtfächer umfassen 25 Fächer. Im Punkt 5 ist die
Entwicklung der Bühnengestaltung und im Punkt 6 die Produktionsdramaturgie
sowie die Anzahl der Semesterwochenstunden angeführt.
Als Lehrinhalt des Pflichtfaches Entwicklung der
Bühnengestaltung ist folgendes festgehalten:
Ziel der
Vorlesung ist es, den Studierenden einen umfassenden Überblick darüber
zu geben, an welchen Orten und mit welchen Mitteln sich Theater entwickelt hat.
Betrachtet werden Spielflächen, die baulichen Ursprünge und
Ausprägungen der Theater sowie die technischen Ausstattungen der
verschiedenen Bühnenformen. Die verschiedenen Techniken und Instrumente der
Bühnengestaltung werden phänomenologisch untersucht und dargestellt.
Auch werden die gestalterischen Eigenheiten und Erkennungszeichen
zeitgenössischer BühnengestalterInnen untersucht.
Beim Pflichtfach Produktionsdramaturgie
(Blocklehrveranstaltung) ist nachfolgender Lehrinhalt angeführt:
Die Praxis der
Stückanalyse, die die Grundlage für jedes weitere Arbeiten an Text,
Konzeption und Inszenierung darstellt, soll durch Entwicklung eines
Fragenkatalogs, durch Feststellung der zugrunde liegenden Grundmuster und durch
Auffindung der für konzeptionelle und inszenatorische Entscheidungen
wichtigen Angelpunkte erlernt werden. Eine gemeinsame Übungsanalyse
betrifft die Erarbeitung des gemeinsamen Semesterstücks, die einzelnen
Projekte werden im Einzelgespräch analysiert und gedeutet.
Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
stellen Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese
Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien
- ,Lehr - oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar. Die Vortragstätigkeit muss an einer
Bildungseinrichtung ausgeübt werden. Zu den Bildungseinrichtungen
zählen im Wesentlichen Universitäten, Hochschulen, Akademien,
Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein - und
berufsbildende höhere Schulen. Vorgegebene Studien - ,Lehr - oder
Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (zB. Universitäts - Studiengesetz, Universitäts -
Organisationsgesetz).
Voraussetzung für die Einbindung des Vortragenden in
die Organisation der Bildungseinrichtung ist ein regelmäßiges
Tätigwerden im Rahmen des Studien - Lehr oder Stundenplanes. Ein
regelmäßiges Tätigwerden liegt dabei bereits bei einer
Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese
Lehrveranstaltung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des §
25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor (vgl. Doralt, Kommentar, EStG, Tz 78 zu §
25).
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen nicht nur die Bezüge aus der Lehr- und Vortragstätigkeit
(die in jeder beliebigen Vermittlung von Kenntnissen bestehen kann) sondern auch
das Entgelt für alle damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Leistungen, wie zB. Prüfungstätigkeit, die Erstellung von Lehrbehelfen
(Skripten), die Begleitung von Exkursionen, die Betreuung von Studierenden (zB.
Diplomanden), die Abhaltung von Sprechstunden, die Teilnahme an Konferenzen etc.
(vgl. Maschinda, Welche Vortragende sind ab 1.1. 2001 lohnsteuerpflichtig?
ÖStZ 2001, 250 ff).
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
aufgrund eines Lehrauftrages an der Universität für Musik und
darstellende Kunst G tätig geworden ist. Die vom Bw. abgehaltenen
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan der Studienrichtung Diplomstudium
für Bühnengestaltung (Studienkennzahl V 542) der Universität
für Musik und darstellende Kunst G enthalten. Der Lehrauftrag wurde
über eine bzw. zwei Semesterwochenstunden erteilt. Nach den
Ausführungen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellt
die Kommission (Institutsleiter, Assistenten und Lehrbeauftragte) der
Studienrichtung Bühnengestaltung den Lehrauftrag, wobei die
Lehrbeauftragten hinsichtlich der Themenfindung bei Erstellung des Lehrauftrages
eingebunden werden. Dem Studienplan liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu
Grunde. Das Ausbildungsziel ist im vorliegenden Fall dadurch bestimmt, dass
durch die Abhaltung des Lehrauftrages den Studenten eine möglichst
große Praxisnähe des Berufes vermittelt werden soll. Auch wenn der
Bw. den Termin und den Ort einer Lehrveranstaltung selbst festlegen und die
inhaltliche Ausgestaltung einer Lehrveranstaltung frei gestalten kann und an
keine vorgeschriebenen Lehrpläne gebunden ist, ändert dies nichts an
der Tatsache, dass seitens der Kunstuniversität sehr wohl ein Studienplan
vorgegeben ist, im Rahmen dessen der Bw. seine Lehrtätigkeit ausübt.
Die vom Bw. ausgeübte Lehrtätigkeit ist daher, wie vorstehend
aufgezeigt worden ist, im Rahmen eines von der Universität vorgegebenen
Studienplans erbracht worden. Dass der Lehrauftrag von der Kommission - unter
Mitwirkung bzw. Einbeziehung des Bw. - beschlossen wurde, ändert daran
nichts. Somit liegen die im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 genannten
Voraussetzungen zweifelsfrei vor. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung sind
daher die Bezüge des Bw. aus dem Lehrauftrag als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Daran vermag auch der Hinweis des Bw. auf die Bestimmung
des § 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 wonach durch die Erteilung eines remunerierten
Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde, etwas zu
ändern, weil sich aus hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften
für sich allein nicht bestimmen lässt, ob
abgabenrechtlich eine Tätigkeit als
selbständige oder unselbständige anzusehen ist. Ob selbständige
oder nichtselbständige Einkünfte vorliegen, ist ausschließlich
nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, so dass
steuerrechtlich auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vorliegen können, wenn auf Grund (anderer) gesetzlicher Vorschriften ein
Dienstverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Einstufung nach
§ 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 ist daher für die steuerliche Beurteilung der
Einkünfte von Lehrbeauftragten nicht maßgebend. Würden von der
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur jene Lehr - und
Vortragstätigkeiten erfasst, die ohnedies bereits aufgrund der allgemeinen
Kriterien im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 ausgeübt werden, bräuchte es die angeführte
Sonderbestimmung nicht. Im Wesentlichen werden daher von dieser Bestimmung die
Lehrenden und Vortragenden erfasst, die aufgrund eines mit der
Bildungseinrichtung abgeschlossenen freien Dienstvertrages oder Werkvertrages
tätig werden. Die in § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gesetzlich fingierte
Lohnsteuerpflicht geht als lex spezialis den anderen Regeln des
Einkommensteuerrechtes zur Zuordnung von Einkünften vor. Wären daher
die Bezüge des Bw. aus dem Lehrauftrag nach den allgemeinen
Zuordnungsregeln den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen,
so sind diese Bezüge nach der Sonderbestimmung nach § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 dennoch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zuzuordnen und somit lohnsteuerpflichtig.
Die vom Bw. im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag beantragten
Aufwendungen für Fahrtkosten, Diäten und Arbeitszimmer sind daher nach
den Kriterien des § 16 EStG 1988 (Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit) zu beurteilen. Das Finanzamt hat in seiner
ausführlich gehaltenen Berufungsvorentscheidung nicht nur die gesetzlichen
Bestimmungen, sondern auch die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die
für den gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen
Schlüsse gezogen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen wird
daher auch auf die eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es
zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines
anderen Bescheides zu verweisen (VwGH vom 14. September 1992,
Zl. 91/14/0044 und vom 6. Oktober 1992, Zl. 91/14/0176).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2868-W/07
- Stammnummer
- 40772
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF