Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/05
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem Fachhochschulbesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-W/05vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. Mag. (FH) F.W.,
Adr., vom 15. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vom 5. August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt € -
1.556,68.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 OZ 1/2003) erstellte
der Bw. am 4. Juli 2004 und erklärte eine bezugsauszahlende Stelle.
Als Sonderausgaben erklärte der Bw. Prämien für freiwillige
Personenversicherungen in Höhe von € 134,27 und Kirchenbeiträge
in Höhe von € 105,73. An Werbungskosten machte der Bw. folgende
Positionen geltend: Arbeitsmittel in Höhe von € 4,18, Fachliteratur in
Höhe von € 175,84, Reisekosten in Höhe von € 3.716,64,
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten sowie Umschulungen
€ 726,72.
B)
Mit Ergänzungsersuchen vom 28. Juli 2004 (OZ 3/2003) wurde der Bw. ersucht,
die Unterlagen betreffend der geltend gemachten Werbungskosten (Arbeitsmittel,
Fachliteratur, Reisekostenaufstellung bzw. Fahrtenbuch und Fortbildungskosten)
nachzureichen.
C)
Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 (OZ 2 ff./2003) beantwortete der Bw. das
Ergänzungsersuchen und führte aus, dass er anbei die gewünschten
Unterlagen betreffend die Werbungskosten übermittle. Er besuche seit
September 2002 eine Fachhochschule für Unternehmensführung/Management
(FHW 1180 Wien, Währinger Gürtel). Die Werbungskosten beträfen
diese Fachhochschule. In den Beiblättern finde sich eine detaillierte
Auflistung der Werbungskosten inkl. Fahrtenbuch und Kopien der einzelnen
Rechnungen. Beim Fahrtenbuch sind sämtliche Tage vom 7. Jänner bis 19.
Dezember 2003 nach den jeweilige Zeitangaben (meistens 17:30 bis 22:45, weiters
Urlaubstage und sechs Samstage, an denen ganztags unterrichtet wurde), den
Kilometerständen und den geltend gemachten Kilometern (einheitlich mit 72
km) aufgelistet. Als Beginnzeit an Arbeitstagen wurde einheitlich 17:30
angegeben. Daraus errechnete sich eine Gesamtkilometerleistung von 10.440 km x
€ 0,356 = € 3.716,64. Unter OZ 8 wird die Fachliteratur mit
Rechnungskopien belegt, unter OZ 9 die beiden Semesterbestätigungen
für die Studiengebühr.
D)
Der Einkommensteuerbescheid für 2003 wurde am 5. August 2004 (OZ 10
ff./2003) erstellt. Von den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 17.977,57 wurden
Werbungskosten in Höhe von € 3.336,80 abgezogen, sodass sich ein
Gesamtbetrag der Einkünfte von € 14.640,77 ergab. Die abgezogenen
Werbungskosten in Höhe von € 3.336,80 errechnen sich wie folgt:
- Arbeitsmittel: € 4,18; - Fachliteratur: €
175,80; - Studiengebühren: € 726,72; - Reisekosten: 139
Tage zu 46 km (Gablitz Wien und retour): 6.394 km und sechs Samstage zu 72 km =
432 km, in Summe 6.826 km x € 0,356 = € 2.430,06.
Bei den
Sonderausgaben wurde der Pauschbetrag von € 60,00 und der Kirchenbeitrag
von € 75,00 abgezogen, sodass sich ein steuerpflichtiges Einkommen von
€ 14.505,77 ermittelte. Aus diesem Betrag errechnete sich nach Abzug des
allgemeinen Steuerabsetzbetrages, des Verkehrs- und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages eine Einkommensteuer von € 1.975,44. Nach Abzug
der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von € 3.120,53 wird eine
Abgabengutschrift von € 1.145,09 ausgewiesen.
In dem für
dieses Verfahren relevanten Teil wurde der Bescheid wie folgt
begründet:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 zählten zu den Werbungskosten auch Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese (Ausgaben) seien
regelmäßig mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einer gegebenenfalls
zustehenden Pendlerpauschale abgegolten - und zwar auch dann, wenn diese Strecke
mehrmals täglich zurückgelegt werde. Die Berücksichtigung
zusätzlicher Kosten sei zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes
unzulässig. Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung an den Dienstort,
bei denen die Arbeitsstätte nicht aufgesucht werde, seien nur insoweit als
Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie den Aufwand für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte überstiegen ( VwGH vom 27. März
1996, 92/13/0205). Für die Fahrten zu der Fortbildungsstätte
könnten daher nur die Mehrkilometer (Dienstort - Fortbildungsstätte -
Dienstort, je Fahrt 46 km), außer an den Samstagen, an denen je Fahrt 72
km berechnet wurden, berücksichtigt werden.
E)
Mit Schreiben vom 15. August 2004 (OZ 14/2003) erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt D)
Berufung und führte dazu
aus:
Wie aus seinem
detailliert geführten Fahrtenbuch ersehen werden könne, seien keine
Kilometer, welche vom Wohnort zur Arbeitsstätte zurückgelegt worden
seien, als Werbungskosten berücksichtigt worden. Tatsächlich sei die
Fahrt zur Fachhochschule erst ca. 1,5 Stunden nach Rückkehr von der
Arbeitsstätte zum Wohnort angetreten worden. Da er in der Baubranche
tätig sei, beginne sein Arbeitstag aufgrund von morgendlichen
Baubesprechungen schon um 6:30 bzw. 7:00. Um zwischen der Arbeitszeit und der
Fachhochschule eine Pause einzulegen, endete seine Arbeitszeit um 15:30
(Rückkehr an Wohnort ca. 15:45). Um ca. 17:30 beginne dann die Fahrt zur
Fachhochschule, d. h. die tatsächlichen Kosten, welche der Arbeitgeber
nicht habe berücksichtigen können und welche nicht durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien, seien von seinem Wohnort aus
entstanden.
Des Weiteren
sei daher die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht mehrmals
zurückgelegt worden, sondern zuerst die Strecke Wohnort -
Arbeitsstätte - Wohnort und danach die Strecke Wohnort - Fachhochschule -
Wohnort. Da das Finanzamt an Samstagen die vollen Kilometer berücksichtigt
habe und es keinen Unterschied Samstag und den restlichen Wochentagen gebe (an
allen Tagen beginne die Fahrt zur Fachhochschule vom Wohnort, ersuche er die
Tage Montag bis Freitag wie die Samstage zu bewerten. In der
Bescheidbegründung werde nur angeführt, dass während der Fahrt
vom Wohnort zur Arbeitsstätte (oder umgekehrt) zusätzlich entstandene
Kilometer nicht voll (vom Wohnort) als Werbungskosten geltend gemacht werden
könnten. Wie aber aufgrund seines Fahrtenbuches und der oben
angeführten Beschreibung ersehen werden könne, seien die Fahrten zur
Fachhochschule weder bei der Arbeitsstätte begonnen noch dort beendet
worden.
F)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.
Jänner 2005 (OZ 16/2003) wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Auch in jenen
Fällen, bei denen die Dienstreise (auch Fahrten zu
Fortbildungsveranstaltungen) faktisch von zu Hause angetreten werde und der
Arbeitsort (wohl gemeint: Arbeitsstätte) an diesen Tagen nicht aufgesucht
werde, könnten nur Zusatzkosten für die Strecke Arbeitsstätte -
Fortbildungsstätte geltend gemacht werden, da sämtliche (auch mehrmals
täglich durchgeführte) Fahrten zwischen Wohnort - Dienstort (auch hier
gemeint: Arbeitsstätte) mit dem Verkehrsabsetzbetrag und der
Pendlerpauschale abgegolten seien. Auf die Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates RV/0825-W/02 sowie das VwGH-Erkenntnis vom 28. März 2000,
97/14/0103, werde verwiesen. Die beantragten Werbungskosten (Fahrtengeld)
könnten daher nicht berücksichtigt werden.
G)
Mit Schreiben vom 5. Februar 2005 (OZ 17/2003) stellte der Bw. den
Vorlageantrag. Wie aus seinem
Berufungsschreiben vom 15. August 2004 und seinem detaillierten Fahrtenbuch
entnommen werden könne, seien keine Kilometer, welche vom Wohnort zur
Arbeitsstätte zurückgelegt worden seien, als Werbungskosten
berücksichtigt worden. Der Bw. weise ausdrücklich darauf hin, dass die
beantragten Fahrten weder mit dem Ziel unternommen worden seien, die
Arbeitsstätte aufzusuchen und von dieser in die Wohnung
zurückzukehren. Daher seien diese Fahrten nicht mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Wie aus seinem detailliert geführten
Fahrtenbuch entnommen werden könne, seien die Fahrten zur
Fortbildungsstätte zusätzlich angefallen, und diese Fahrten seien
nicht mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte und mit der Heimfahrt von dieser
verbunden gewesen. Des Weiteren liege die besuchte Fachhochschule nicht in der
Nähe seiner Arbeitsstätte oder seines Wohnortes . Daher ersuche er die
Fahrtaufwendungen wie beantragt (72 km) in ihrer tatsächlichen Höhe
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
H)
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 8. Februar 2005 (OZ 2/2003) sei der Bw.
bei der Firma G. Ges. mbH. technischer Zeichner im Innendienst. Die Dienstzeiten
seien von 6:30 oder 7:00 bis 16:00 gewesen. Nach Beendigung des Kurses wolle er
in Richtung Geschäftsführerebene bei der genannten Firma tätig
sein. Seitens der Firma seien auch schon Vorschläge gemacht worden,
allerdings noch nichts Konkretes. Der Bw. habe vom Dienstgeber keine
Ersätze bekommen.
I)
Mit Schreiben vom 22. August 2007 erging an den Bw. ein Vorhalt folgenden
Inhaltes: 1) Er werde ersucht, zu der beigelegten Landkarte, die die drei
Bezugspunkte S. - Ga. - Wien darstelle, schriftlich Stellung zu nehmen,
insbesondere zu der Sinnhaftigkeit an einem Arbeitstag vom Arbeitsort Ga. 12,65
km zum Wohnort S. zurückzufahren und dann die gesamte Strecke von 42,75 km
zur Stoßzeit nach Wien zur Fachhochschule zu fahren. Es werde auch
gebeten, die genaue Adresse der Fortbildungseinrichtung
bekanntzugeben. 2) Er werde ersucht, von seiner Arbeitgeberfirma
bestätigte Anwesenheitsaufzeichnungen der Monate Jänner bis Dezember
des Jahres 2003 beizubringen. Es gehe darum, seine genauen Zeiten für sein
"kommen" und "gehen" an den einzelnen Arbeitstagen aufzulisten. Weiters wurden
Kopien von drei Routenplanern beigelegt, nämlich - Ga. , Adr.1 nach
1180 Wien, Währinger Gürtel mit 21,91 km und 42 Minuten; - S. ,
Adr.2 nach Ga. , Adr.1 mit 12,65 km und 16 Minuten; - S. , Ge. nach
1180 Wien, Währinger Gürtel mit 42,75 km und 54 Minuten.
J)
Mit Schreiben vom 3. September 2007 beantwortete der Bw. den Vorhalt laut
Abschnitt I) wie folgt:
ad 1): Der
Arbeitstag des Bw. bei der Fa. G. Ges. mbH. beginne zwischen 6:30 und 7:00. Der
frühe Arbeitsbeginn sei notwendig gewesen, da er für die
Projektvorbereitung und Projektkoordination zuständig gewesen sei
und die Monteure der genannten Firma auf die Baustellen fahren mussten und nicht
in den morgendlichen Frühverkehr (die Baustellen befanden sich meistens in
Wien) kommen sollten. Die morgendliche Besprechung sei notwendig gewesen, um die
weiteren Montageabläufe zu besprechen (eine abendliche Besprechung sei
aufgrund der Fachhochschule nicht möglich gewesen).
Sein Arbeitstag
habe dann meist um 15:30 oder 16:00 geendet, die Vorlesungen an der
Fachhochschule dauerten dann von 18:30 bis 21:45. Da er spätestens um 7:00
bei der Firma G. habe beginnen müssen und die Fachhochschulvortragszeiten
unverrückbar gewesen seien, habe er sich entschlossen, zwischen seiner
Arbeitszeit und der Fachhochschule eine Pause einzulegen. Seine Arbeitstage
haben dann wie folgt ausgesehen: Arbeitszeit 6:30 (7:00) bis 15:30
(16:00) - Ankunft am Wohnort zwischen 15:45 und 16:15 (Ruhezeit bis 17:00) -
Vorbereitung auf die Fachhochschule bis 17:30 - Fahrt zur Fachhochschule 17:30
bis 18:30.
Er wisse nicht,
ob der Referent jemals parallel zur Berufstätigkeit eine Ausbildung
(insgesamt vier Jahre) gemacht habe, jedenfalls hätte der Bw., wenn er
seinen Arbeitstag bis 17:30 verlängert hätte, die Fachhochschule wegen
andauernder psychischer und physischer Überbelastung nie beenden
können.
Auch das
Argument, dass er mitten in der Stoßzeit die Fahrt zur Fachhochschule
begonnen habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil am Abend die
Stoßzeit vor allem von Wien kommend und nicht nach Wien fahrend
spürbar sei. Die ersten Kilometer von seinem Wohnort seien auf der
Freilandstraße zurückzulegen, wobei sich der meiste Stoßverkehr
in PG. & R. sowie Richtung Tulln (Flachberg) auflöse.
Die Adresse der
Bildungseinrichtung laute: Fachhochschule Wien, 1180 Wien, Währinger
Gürtel 97.
ad 2): Leider
sei es dem Bw. nicht mehr möglich, detaillierte Aufzeichnungen bzw. eine
Bestätigung seiner Arbeitszeiten vorzulegen, da es bei der Firma
Gruber-Holz Ges. mbH. keine Verpflichtung zu Stundenaufzeichnungen gegeben habe,
er keine Überstunden gemacht habe und außerdem nicht mehr bei dieser
Firma tätig sei. Er habe jedoch bereits dem Finanzamt eine Zeitaufstellung
sowie ein detailliertes Fahrtenbuch vorgelegt, in dem die zurückgelegten
Kilometer aufgelistet worden seien.
K)
Zu dieser Vorhaltsantwort erstattete das Finanzamt folgende Stellungnahme vom
12. Oktober 2007:
Nach
Prüfung der Unterlagen sehe das Finanzamt nach wie vor keine Veranlassung
zu einer stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung. Im Erstbescheid vom 5.
August 2004 seien bereits Mehrkosten für die Fahrten zur
Ausbildungsstätte im Ausmaß von € 2.430,56
berücksichtigt worden, wobei sechs Samstage mit 72 km und 139 Wochentage
mit je 46 km berechnet worden seien (6.826 km x € 0,356 = 2.430,56).
Die Kürzung der beantragten Fahrtkosten sei im Bescheid entsprechend
begründet worden. Lediglich das Mehrbegehren des Bw. sei in der
Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden. In der Begründung sei auch auf
die UFS-Entscheidung RV/0825-W/02 hingewiesen worden, weil eben auch in dieser
Entscheidung ausgesprochen werde, dass Fahrtkosten als Werbungskosten
allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG nur für jene
Streckenteile geltend gemacht werden könnten, die nicht mit der Strecke
Wohnort - Arbeitsstätte ident seien. Aus der Stellungnahme des Bw. an den
Senat am 3. September 2007 gehe eindeutig hervor , dass der Bw. für seine
Fahrten zu der Fortbildungsstätte in Wien die Strecke über P-G
gewählt habe, welche zumindest bis Ga. ident sei mit der Strecke Wohnort -
Arbeitsstätte; die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte seien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Die Differenz
von der Arbeitsstätte zur Fortbildungsstätte betrage laut Route (map
24) 21,91 km, bei der Veranlagung seien bereits 23 km (x 2) für die
Mehrkosten berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
€ 1.286,58 als zusätzliche Fahrtkosten zu den bereits vom Finanzamt
anerkannten Fahrtkosten in Höhe von € 2.430,56. Das bedeutet,
unstrittig ist der Sachverhalt der umfassenden Umschulungsmaßnahme des Bw.
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 2002/155 ab
2003.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw.
arbeitete im Streitjahr als technischer Zeichner bei der Firma G. Ges. mbH.
in 3003 Adr.3. Die Arbeitszeit begann von 6:30 bis 7:00 und endete von 15:30 bis
16:00. Neben den sechs Samstagen sind laut Aufstellung des Bw. 23 weitere
Kurstage keine Arbeitstage gewesen.
b) Der Bw.
studierte während des gesamten Streitjahres die Studienrichtung
Unternehmensführung/Management an der Fachhochschule Wien, 1180 Wien,
Währinger Gürtel 97. Der Bw. gab an, nach Abschluss seines
Fachhochschulstudiums in Richtung Geschäftsführerebene weiterarbeiten
zu wollen.
c) Der Bw.
wohnte während des gesamten Jahres 2003 in Adr. . Zu den Entfernungen
zwischen Wohnort, Arbeitsort und Fachhochschulort wird auf die Angaben in
Abschnitt I), Punkt 2, verwiesen.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Beruflich
veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise -
stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß der zitierten
Gesetzesbestimmung als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit
dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu
berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Derartige
Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit der Pendlerpauschale abgegolten.
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen
werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen und von dieser in die Wohnung zurückzukehren (vgl. Entscheidung
des UFS, RV/0875-W/02).
Beim Bw. ist
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass bei der Berechnung seiner
Einkommensteuer der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt worden ist, womit
die Fahrten von seiner Wohnung in Adr. , zur Arbeitsstätte in Adr.3 , und
zurück abgegolten worden sind.
Weiters ist
beim Bw. davon auszugehen, dass er bei seinen Fahrten zur Fachhochschule in Wien
nicht seine Arbeitsstätte aufgesucht hat, sondern lediglich den Ort
durchfahren hat, in welchem auch seine Arbeitsstätte gelegen hat.
Basierend auf
der vom Bw. der Vorhaltsantwort vom 30. Juli 2004 beigelegten Aufstellung
über die zeitliche Platzierung der Fachhochschultermine und die dafür
gefahrenen Kilometer geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die
Angaben des Bw. glaubwürdig sind. Denn auch das Finanzamt hat in seinem
Aktenvermerk vom 8. Februar 2005 festgehalten, dass die täglichen
Dienstzeiten des Bw. von 6:30 oder 7:00 bis maximal 16:00 gedauert haben. Damit
ist aber auch die Angabe des Bw. glaubwürdig, dass er an einem Arbeitstag
die 12,65 km nach Hause gefahren ist (Fahrzeit ca. 15 Minuten) und von 15:45
oder 16:15 bis 17:00 Uhr Pause gemacht hat, um sich psychisch und physisch zu
erholen und sich außerdem kurz auf die Fachhochschule vorzubereiten.
Danach bestand noch ausreichend Zeit, um die 42,75 km nach 1180 Wien zur
Fachhochschule zu fahren. Der späteste Abfahrtszeitpunkt von 17:30 von zu
Hause ist für den unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig, da die
Fachhochschulveranstaltungen um 18:30 begonnen haben. Diese Beginndaten werden
auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen.
Unter diesem
Aspekt ist auch zu sehen, dass neben den sechs Samstagen, für die die
vorangeführte Zeitregelung nicht gilt, noch weitere 23 Kurstage nicht unter
diese Zeitregelung gefallen sind und daher nicht als Arbeitstage gerechnet
werden können, weil der Bw. an diesen Tagen nicht um 17:30, sondern
früher zur Fachhohschule gefahren ist.
Daraus folgt,
dass an Arbeitstagen die Fahrten Wohnung zur Fachhochschule für den Bw.
zusätzlich angefallen sind. Die Fahrtstrecke Wohnung - Fachhochschule ist
zwar teilweise, nämlich bis Ga. , mit der Fahrtstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte ident, die Fahrten zur Fachhochschule wurden aber nicht
deshalb unternommen, um die Arbeitsstätte aufzusuchen oder von dieser
wieder nach Hause zu gelangen. Aus diesem Grund sind die entstandenen
Fahrtaufwendungen des Bw. nicht
teilweise durch den Verkehrsabsetzbetrag gedeckt
(vgl. RV/1112-W/02).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/05
- Stammnummer
- 31367
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF