Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1141-W/04
Fahrtaufwendungen bei Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes, wenn eine Beurlaubung durch den Dienstgeber vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-W/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten, betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 das Pendlerpauschale für die
Monate Jänner bis Juli in Höhe von 1.046 € und für die
Monate September bis Dezember in Höhe von 280 €. Weiters wurde im
Zusammenhang mit den besuchten Fortbildungsveranstaltungen Kilometergeld und
Tagesdiäten in Höhe von insgesamt 8.496,68 €
beantragt.
Beigelegt war dem Ansuchen ein
Dekret des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung in dem
bestätigt wurde, dass die Bw aufgrund ihres Ansuchens gemäß
§ 4 des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 172/1966, für die
lehrgangsmäßige Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der
Lehramtsprüfung für Berufsschulen an der Berufspädagogischen
Akademie des Bundes ein Urlaub in der Dauer von 2 Semestern während des
Schuljahres 2002/2003 unter Weiterbezahlung der Bezüge gewährt wird.
Im Zuge der Veranlagung wurde
das Pendlerpauschale (laut Lohnzettel 996 €) um 330 € erhöht
und von den beantragten Kilometergeld und Tagesdiäten nur 281,60 €
anerkannt und in der gesondert zum Bescheid ergangen Begründung wurde dies
wie folgt begründet:
"Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an
dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig
wird. Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher
für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden.
Verlagert
sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser
Arbeitstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen:
Wird
der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitstätte befristet dienstzugeteilt oder
entsendet und steht von vornherein fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend
tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitstätte mit Wirksamkeit
der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
dar.
Eine
Arbeitstätte in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den
Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem
Fortbildungsinstitut (zB Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung)
während der Arbeitszeit erfolgt.
Das
von Ihnen beantragte Pendlerpauschale wurde um den Betrag, der bereits vom
Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
gekürzt."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw fristgerecht Berufung und führte darin im Einzelnen aus:
"Ich
habe auch im Veranlagungsjahr 2002 die täglichen Fahrtkosten im Rahmen der
Aus- und Fortbildungskosten anerkannt bekommen, da ich vom Dienstgeber für
den Zweck des Besuches der Pädagogischen Akademie unter Fortzahlung der
Bezüge beurlaubt war. Dies wurde mir auch zuvor von einer Mitarbeiterin der
Abteilung Veranlagung Arbeitnehmer und Beihilfen
bestätigt.
Einer
meiner Kollegen hat ebenfalls im Jahr 2002 die täglichen Fahrtkosten vom
Finanzamt St. Pölten abgegolten bekommen. Auch im Veranlagungsjahr 2003 hat
bereits ein Kollege aus der Berufschule
P. vom Finanzamt Melk diese Kosten voll
ersetzt bekommen.
Da
ich Ihre Entscheidung als absolut ungerecht betrachte und diese auch gegen die
Gleichbehandlung aller Bürger in Österreich spricht, bitte ich Sie um
nochmalige Durchsicht und Entscheidung bzw. Abgeltung der Werbungskosten und
berufe mich abermals auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl.:
89/14/0276."
Der Berufung war eine
Aufstellung der Werbungskosten beigelegt.
Die beantragten Werbungskosten
laut Berufung setzen sich wie folgt zusammen:
|
Arbeitsmittel und Fachliteratur
|
1.137,32
|
€
|
|
Studiengebühr WS+SS
|
756,44
|
€
|
(in der Erklärung nicht
enthalten)
|
Tagesdiäten
|
215,60
|
€
|
|
Kilometergeld
|
7.408,36
|
€
|
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Erfolgt
die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme an der Arbeitstätte des
Arbeitnehmers, stellen Fahrtaufwendungen zum Besuch der Fortbildungsstätte
Aufwendungen dar, die vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst
sind, sodass die spezielle Norm des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch
derartige Aufwendungen umfasst. Ein gesonderter Abzug von Fahrtkosten als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 kommt daher nicht in
Betracht.
Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
beruflich veranlasst und stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar,
sind jedoch in pauschalierter Form durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Wie aus dem
Gesetzeswortlaut unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die Pauschalierung
sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Eine
teilweise Berücksichtigung derartiger Aufwendungen in Höhe der
tatsächlich angefallenen Kosten (zB Kilometergeld, Mautgebühren)
findet daher im Gesetz keine Deckung.
Arbeitstätte
(Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird; dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
die dienstliche Tätigkeit in der üblichen Tätigkeit besteht oder
in einer Berufsfortbildung.
Verlagert
sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser
Arbeitsstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Wird
ein Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt
oder entsendet und steht von vornherein fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend
tätig wird, stellen die Fahrten zu neuen Arbeitstätte mit Wirksamkeit
der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte dar. Eine
durchgehende Tätigkeit in diesem Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die
Tätigkeit an diesem Ort kurzfristig (zB an einem Tag pro Woche)
unterbrochen wird.
Entsprechend
der Verwaltungspraxis liegt eine Arbeitsstätte im obigen Sinne auch dann
vor, wenn das dauernde Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder
Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an
einem Fortbildungsinstitut (zB Entsendung zu einer mehrmonatigen
Berufsfortbildung) während der Arbeitszeit erfolgt.
Die
im Zuge der Berufung geltend gemachten Kosten für die Fahrten Wohnung
- Dienstzuteilungsort und retour konnten daher nicht anerkannt
werden."
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein.
Mit Bericht vom 16. Juli 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kilometergeld
Die Bw wurde von ihrem
Dienstgeber für die lehrgangsmäßige Ausbildung zum Zwecke der
Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufschulen an der
Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Urlaub in der Dauer von 2
Semestern während des Schuljahres 2002/2003 unter Weiterbezahlung der
Bezüge gewährt (Dienstfreistellung nach § 4 des
Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 172/1966).
Dies zeigt, das es sich bei dem
Besuch des Kurses nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber
dem Dienstgeber handelt, sondern um eine Tätigkeit, die zwar mit der
nichtselbständigen Arbeit der Bw im Zusammenhang steht, nicht jedoch
Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber ist. Die Beurlaubung erleichtert
dem Dienstnehmer nur die Erfüllung der im Dienstvertrag übernommenen
Pflicht zur Ablegung der Lehramtsprüfung. Die jeweilige
Fortbildungsstätte ist daher nicht Arbeitstätte im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Bei den Fahrten der Bw von ihrer Wohnung zum
Fortbildungsort und zurück handelt es sich daher nicht um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Fahrten zur Sicherung und Erhaltung
ihrer Einnahmen als Vertragslehrerin.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Als Werbungskosten kommen in
Betracht neben den unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen (z.B. Kursgebühren, Kosten für
Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur), auch Fahrtkosten zur Ausbildungs-,
Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem
Umfang (z.B. Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind und Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt.
Da die Bw von ihrem Dienstgeber
für die Dauer von 2 Semestern während des Schuljahres 2002/2003
beurlaubt war, liegt keine Dienstzuteilung vor. Die beantragten Kosten für
die Fahrten zur Berufspädagogischen Akademie sind daher zu
gewähren.
Pendlerpauschale
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können
20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im
betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als
10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt wird. Die im Zuge der Veranlagung durchgeführte
Erhöhung des Pendlerpauschales war daher wieder zu
korrigieren.
Tagesdiäten
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
Im
berufungsgegenständlichen Fall sind nur die beantragten Diäten
für St. Pölten strittig. Betreffend die nicht gewährten
Tagesdiäten wird festgehalten, dass die Entfernung L. (Mittelpunkt der
Tätigkeit = Berufsschule) - St. Pölten über 25 km beträgt.
Es liegt daher eine Reise vor und es sind daher die beantragten Diäten
für die ersten 5 Tage (durchgehende Tätigkeit am Einsatzort) zu
gewähren.
|
|
|
beantragt lt.
Berufung
|
somit zu
gewähren
|
|
5 Tage Wien
|
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99,00
|
99,00
|
bereits in VLG gewährt
|
5 Tage St. Pölten
|
27.10.-31.10.2003
|
99,00
|
99,00
|
|
1 Tag St. Pölten
|
17.11.2003
|
6,60
|
0,00
|
|
1 Tag Geras
|
|
11,00
|
11,00
|
bereits in VLG gewährt
|
Summe
der anerkannten Tagesdiäten
|
209,00
|
Studiengebühren
Im vorliegenden Fall besteht ein Zusammenhang zwischen der
Fortbildung und der ausgeübten Tätigkeit. Die Aufwendungen sind daher
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl Nr. 180/2004
abzugsfähig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-W/04
- Stammnummer
- 19451
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF