Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0096-L/04
Werbungskosten im Zusammenhang mit Folgeprovisionen eines Verteters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/04vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 4. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Werbungskosten
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132,08
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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32.710,81
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Einkommen
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31.907,81
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Einkommensteuer
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9.535,25
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anrechenbare
Lohnsteuer
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5.892,84
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (zwei Lohnzettel, X AG und PVA).
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte er unter anderem
Werbungskosten für Fahrtaufwendungen in Höhe von 2.276,64 €
(6.324 km) geltend.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 erkannte das
zuständige Finanzamt diese Werbungskosten nicht an.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 wurde gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Es werde um
Berücksichtigung der Fahrtkosten im Ausmaß von 2.276,64 €
ersucht.
In einem Schreiben seitens des zuständigen Finanzamtes
an die X AG ersuchte diese um Bekanntgabe, ob es sich bei den Bezügen
lt. Lohnzettel um einen Pensionsbezug oder um Folgeprovisionen aus einem
früheren Dienstverhältnis oder um Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis handeln würde.
Im Antwortschreiben gab diese bekannt, dass sowohl
Folgeprovisionen (8.943,26 €) als auch Abschlussprovisionen
(80,03 €) enthalten seien.
Mit Datum 5. Februar 2004 wurde die
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens der nunmehr zuständigen Referenten des
unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. aufgefordert, die Fahrtkosten im
Zusammenhang mit den Neuabschlüssen nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 22. November 2004 wurde ein
Fahrtenbuch vorgelegt, in dem Fahrten im Zusammenhang mit diesen
Neuabschlüssen angeführt waren. Insgesamt seien 1.640 km im
Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 in diesem Zusammenhang
zurückgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Der Bw. ist seit 1. September 1997 in Pension. Er
erhält aber weiterhin noch Bezüge aus Folgeprovisionen aus seiner
aktiven Zeit als Versicherungsvertreter. Maßnahmen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung dieser Einnahmen sind im Zusammenhang mit diesen
Einkünften nicht mehr notwendig. Diese Bezüge werden auch
gewährt, wenn der Bw. keine Aktivitäten mehr entfalten würde.
Anders verhält es sich mit den Einnahmen für die
Neuabschlüsse. Diese werden seitens des ehemaligen Arbeitgebers (X) mit
einem Betrag von 80,03 € angegeben. In den am
22. November 2004 nachgereichten Unterlagen sind zwei
Neuabschlüsse angeführt. Die Fahrten nach W (Pol.Nr. S 441294)
und M (Pol.Nr. EV K039916) sind also im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Einnahmen angefallen. Die diesbezüglich angeführten Fahrten stellen
demnach Werbungskosten im Sinne der oben genannten Gesetzesstelle dar. Bei den
restlichen Fahrten kann kein Zusammenhang mit den Neuabschlüssen erkannt
werden. Diese stellen nach Ansicht des Referenten des UFS freiwillig
getätigte Fahrten zu den ehemaligen Kunden dar. Sie dienen sicherlich dazu,
die Zufriedenheit der Kunden zu steigern bzw. zu erhalten, um dem
Versicherungsgeber treu zu bleiben, sie dienen aber nicht zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Bw..
Zu berücksichtigende Werbungskosten:
371 km à 0,356 € (d.s.
132,08 €).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-L/04
- Stammnummer
- 12817
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF