…als Unternehmer darüber Bescheid weiß, dass in Rechnung gestellte Umsatzsteuern gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen und abzuführen sind. Schließlich sei der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Jänner 2010, in welcher im Wesentlichen wie folgt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 21. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 24. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) arbeitet als Grenzgänger in…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen ZZ, ehemals Geschäftsführerin, geb. am 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz…
…2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Als Erschwerungsgrund hat die Finanzstrafbehörde zu Recht die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurde die Sorgepflicht für den behinderten Sohn. Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall…
…wird diese Behauptung eindeutig dadurch widerlegt, dass dem Bw. laut seiner Steuererklärung erstmals im Jahre 2002 eine solche Zulage gewährt worden wäre, dies obwohl er bereits seit 1968 einschlägig im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt war. Allein bereits aus diesem Umstand, nämlich der offensichtlichen innerbetrieblichen Nichtgewährung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 31. März 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 3. März 1999, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO und Sachentscheidungen jeweils hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre…
…zu Unrecht der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels angewendet worden. Dieser weise nämlich eine einschlägige Vorstrafe auf, welche bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet hätte werden müssen. Auch würde die verhängte Geldstrafe dem gesetzten Verschulden nicht gerecht werden. Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe würde weit unter…
…1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt. Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der einschlägig vorbestrafte Bw. aufgrund schwerer Alkoholabhängigkeit seine ihm bekannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen derartig vernachlässigt habe, dass er für die Jahre 1998 bis 2000…
…Aufnahmevoraussetzung ua. eine mindestens zweimonatige einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall kann aber die angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige Vorpraxis unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist. Im vorliegenden…
…eine mindestens zweimonatige einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall kann aber die angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige Vorpraxis unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist. Daran ändert auch die…
…aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen begangen habe. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen mehrere einschlägige Vorstrafen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 17. Dezember 2003…
…und einen "jährlichen Hiebsatz von ca. 1150 efm (6,5 - 7,5 fm/ha)" ermittelt. Beim Einschlag des Jahres 2005 (951 fm) sei "aus forsttechnischer Sicht" daher zur Gänze "kein Überhieb" vorgelegen. Begründend führte der Forst-SV aus, dass er vor Ort eine erhebliche Zunahme…
…nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt. Daraus und aus den einschlägigen Vorstrafen des Bf. ergibt sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des …
…ihr Studium im siebten Semester erfolgreich ab. In der Folge begann sie das Masterstudium [Fach2]. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium war eine einschlägige Vorbildung, welche die Tochter des Berufungswerbers durch den Abschluss des Bachelorstudium [Fach] erfüllte. Bis zum Monat der Vollendung des 24…
…Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern weder vollständig ermittelt noch abgeführt hat. Der Bf. ist seit 1992 selbständig unternehmerisch tätig und einschlägig vorbestraft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als…
…97/13/0163, und 17.2.1988, 85/13/0177). Bei innerbetrieblich gewährten Zulagen orientiert sich die Angemessenheit an den einschlägigen Kollektivverträgen und den Erfahrungen des täglichen Lebens (Doralt/Knörzer, EStG10,§ 68 Tz 20). Aus diesem Grund wurde dem Bw der im Vergleichsfall im Inland…
…Unterzeichner der Urkunde bzw. die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zur Entrichtung bzw. zur Gebührenanzeige verpflichtet waren. Bei gebotener Kenntnisverschaffung von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier besonders § 33 TP 5 GebG in Verbindung mit § 16 GebG) konnte dem Geschäftsführer und damit der Bw. das Erkennen der…
…job" denkbar ist, jedoch werde empfohlen, ein aufbauendes Studium im gewählten Fachbereich zu absolvieren. Mit der während des Vorstudiums zusammengestellten Arbeitsmappe würden die Chancen auf Aufnahme an einer einschlägigen Hochschule naturgemäß erhöht. Der Gesetzgeber sehe vor, dass sich alle grafisch Begabten bzw. Geschulten und bedauerlicherweise…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Groschedl und die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw. wegen…
…so kann dies aus ho. Sicht tatsächlich keinem zehnsemestrigen ordentlichen Studium des Dirigierens gleichgehalten werden. Vor allem konnte dadurch keine einschlägige Berufsausbildung, die der Ausbildung im Rahmen eines ordentlichen Studiums adäquat wäre, bewirkt werden. Wie auch den oben zitierten Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes zu entnehmen…