Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/06
Angemessenheitsprüfung orientiert sich an einschlägigen Kollektivverträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/06vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 21. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 24. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) arbeitet als
Grenzgänger in einem Schweizer Steinbruch. Dort ist er als Staplerfahrer
(Meldung vom 10.6.1990 und Berufung vom 28.11.2005) bzw.
Steinbearbeiter/Steinfräser (Arbeitgeberbestätigung vom 11.11.2005)
beschäftigt. Dabei arbeitet er ganzjährig von morgens bis abends in
einem Feuchtgebiet, aber auch unter Staubentwicklung mit höchstem
körperlichem Einsatz. Seine Arbeit besteht überwiegend aus dem Holen
großer Steinblöcke aus einem Sandsteinbruch mit dem Stapler auf bei
Trockenheit staubigen und bei Nässe verschlammten Naturstraßen. Die
Steinblöcke werden von ihm in der Folge mittels Kran bzw Vakuumplatte auf
eine Steinfräse gelegt. Dort wird der Stein unter Verwendung von
Kühlflüssigkeit zugeschnitten. Durch die Kühlflüssigkeit ist
im Bereich der Fräse immer alles verschlammt und nass. Die Fräse ist
sehr laut und macht das Tragen eines Gehörschutzes erforderlich. Zum
Arbeiten sind weiters ständig wasserdichte Sicherheitsstiefel und eine
Gummischürze zu tragen (vorgelegte Fotos). Deshalb gewährt ihm sein
Arbeitgeber eine pauschale Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in
Höhe von 600 CHF pro Monat (12 mal), deren begünstigte Besteuerung
nach § 68 EStG er begehrt.
Das Finanzamt unterzog zunächst die ausgewiesenen
Zulagen zur Gänze voll der Besteuerung. Im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Verfahrens berücksichtigte es einen Jahresbetrag von 2.750 CHF als
steuerfreie Zulage.
Gegen die bloß teilweise Zuerkennung der
Steuerfreiheit wandte sich der Bw mit Berufung.
Strittig ist somit, ob und inwieweit der Bw
Tätigkeiten verrichtet hat, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die
gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen (materielle
Begünstigungsvoraussetzung). Nicht (wirklich) strittig ist damit das
grundsätzliche Vorliegen der sonstigen Begünstigungsvoraussetzungen
(funktionelle und formelle Voraussetzung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw beantragte, für den Fall der Erledigung der
Berufung durch einen Berufungssenat die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Dieses Begehren ist wie ein zulässiger Eventualantrag zu
werten (Ritz, BAO3,
§ 85 Tz 3 und die dort angeführten Hinweise). Er wurde
erschließbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass der
Referent eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verlangt. Da dies
nicht der Fall ist (und auch der Bw selbst kein derartiges Begehren gestellt
hat), ist der Eventualantrag gegenstandslos.
In Übereinstimmung mit der Rechtslage steht das
Finanzamt im Ergebnis auf dem Standpunkt, dass SEG-Zulagen nur insoweit
begünstigt sind, als sie hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden
Tätigkeit angemessen sind (VwGH 22.4.1998, 97/13/0163, und 17.2.1988,
85/13/0177). Bei innerbetrieblich gewährten Zulagen orientiert sich die
Angemessenheit an den aus anderen Kollektivverträgen abgeleiteten
Erkenntnissen und den Erfahrungen des täglichen Lebens
(Doralt/Knörzer,
EStG10,§ 68 Tz
20). Aus diesem Grund wurde dem Bw der im Vergleichsfall im Inland anzuwendende
Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe mit der Einladung zur
Stellungnahme vorgehalten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2008 teilte der Bw
mit: Der Steinbruch B sei mit keinem einzigen Steinbruch in Österreich
vergleichbar. In den österreichischen Steinbrüchen würden Steine
durch Absprengen gewonnen, aber nicht speziell bearbeitet. Im Steinbruch B sei
keine Steinbrecheranlage vorhanden. Hier sei man auf die Werksteingewinnung
spezialisiert. Die mit Diamantseilen aus dem Fels geschliffenen Steinquader im
Ausmaß von 12 x 8 x 3 Metern würden zu fertigen Steinwaren
(Tischplatten, Brausetassen, Säulen) verarbeitet. Er erachte einen
Lokalaugenschein zur Beurteilung der tatsächlichen Situation für sehr
wichtig. Dabei würde sich erhellen, dass es keinen vergleichbaren
inländischen Kollektivvertrag gebe und dass die Arbeitsbedingungen in einem
Steinbruch zur Werksteingewinnung erheblich gefährlicher, "erschwerlicher"
und schmutziger als in einem Steinbruch zur Bruchsteingewinnung sind. Bereits
zuvor hatte die Arbeitgeberin des Bw mitgeteilt, keinerlei Einwände gegen
einen Lokalaugeschein zu haben, allerdings nur angekündigt, wie es in der
Schweiz üblich sei.
Aus nachstehenden Gründen wurde von der
Durchführung eines Lokalaugenscheines Abstand genommen: Zum einen wurde
dieser Entscheidung im wesentlichen (bezüglich der persönlichen
Arbeitsbedingungen) die Sachverhaltsdarstellung des Bw zugrunde gelegt, sodass
weitere Beweisaufnahmen (betreffend das arbeitgeberische Unternehmen)
entbehrlich bzw nicht entscheidungsrelevant waren. Zum zweiten ist das
Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2008 einerseits akten- bzw
tatsachenwidrig und anderseits ohnedies vom Finanzamt und nun auch von der
Berufungsbehörde berücksichtigt worden. Die Akten- bzw
Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens liegt in dem Umstand begründet, dass
sich der Kollektivvertragsbereich der Gewerkschaft Bau-Holz unter anderem auf
das gesamte Steinarbeitergewerbe und damit ausdrücklich auch auf die
Werksteinbrüche erstreckt (www.bau-holz.at). Auch aus der Beilage zum
Kollektivvertrag, die dem Bw übermittelt worden ist, geht klar hervor, dass
den Kollektivvertragspartnern alle möglichen Arbeiten mit und am Stein
bekannt sind, unter anderem auch Tätigkeiten wie das Sägen mit der
Carbon-Rundumsäge und Arbeiten an der Kreis- sowie der Trenn- und
Seilsäge. Schließlich widerlegt auch eine Internet-Recherche das
Vorbringen, es gebe in Österreich keine Steinbrüche, die auf die
Werksteingewinnung spezialisiert sind (http://www.freingruber.at;
http://www.kogler-natursteinwerk.at). Indem schließlich das Finanzamt und
ihm folgend der Unabhängige Finanzsenat vom Vorliegen der materiellen
Begünstigungsvoraussetzung ausgegangen ist, während in Vorarlberger
Steinbrüchen, in denen Bruchsteine gewonnen werden, diese Voraussetzungen
offensichtlich nicht erfüllt sind, haben die Abgabenbehörden die vom
Bw behauptete Differenz im Sachverhalt anerkannt und berücksichtigt. Im
Übrigen wäre es die Aufgabe des Bw gewesen, sich eingehend mit dem
übermittelten Kollektivvertrag auseinander zu setzen.
Vergleicht man die vom Bw verrichteten, eingangs
geschilderten Tätigkeiten mit jenen, die laut Beilage zum Kollektivvertrag
für Steinarbeiter einen Anspruch auf Zulagen begründen, so fällt
auf:
Das
Fahren mit dem Stapler ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht
zulagenwürdig. Ein Besuch der Website des Arbeitgebers des Bw im Internet
bestätigt dies. Die Geschwindigkeit des Staplers ist nach Überzeugung
des Referenten viel zu gering, um von Arbeitsleistungen zu sprechen, die in
erheblichem Ausmaß eine Verschmutzung des Arbeitnehmer und seiner Kleidung
zwangsläufig zu bewirken.
Steinmetzarbeiten
(Fräsen, Schleifen, Schneiden, Polieren) in einer Halle rechtfertigen
hingegen aufgrund der ständigen Staubentwicklung eine Schmutzzulage (VwGH
19.3.2003, 98/08/0028).
Wie
das Finanzamt schon zutreffend bemerkt hat, ist gemäß
§ 6 Abs. 3
KV mit jeder Lohnzahlung eine Lohnrechnung zu übergeben, aus welcher bei
zuschlagspflichtiger Arbeit u.a. die Zahl der zuschlagspflichtigen
Stunden ersichtlich wird. Die
kollektivvertraglichen, stundenweisen Regelungen deuten klar darauf hin, dass
ein ständiges Arbeiten unter zulagenwürdigen Umständen wohl eher
die Ausnahme ist.
Der
kollektivvertragliche Grundlohn
differiert bei Steinmetzen, Schriftenhauern, Graveuren, Steinbildhauern,
Schleifern, Mineuren, Ritzern, Bossierern, Sägern , Fräsern,
Maschinisten, Kraftfahrern, Kranführern. Das Ausüben eines solchen
Berufes an sich begründet aber noch keinen Zulagenanspruch.
Es
fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Bw auf Gerüsten ab einer
bestimmten Höhe gearbeitet haben soll. Weder das Vorbringen des Bw noch
eine Recherche im Internet (www.baerlocher-natursteine.ch) und auch nicht der
Inhalt der Verwaltungsakten, betreffend den beim selben Arbeitgeber
beschäftigten Bruder des Bw, deuten auf einen solchen Sachverhalt.
Desgleichen
gibt es nicht den geringsten Hinweis für Arbeiten an Decken und Gesimsen,
die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, oder für damit vergleichbare
Tätigkeiten.
Auch
hat der Bw keine Arbeiten auf nordischem Hartgestein ausgeübt.
Für
Arbeiten an Maschinen mit Wasserspülung besteht kein Anspruch auf eine
Zulage. Die Arbeiter erhalten diesfalls vielmehr nur wasserdichte Schürzen
und Gummistiefel kostenlos beigestellt.
Am
ehesten vergleichbar mit der vom Bw durchgehend ausgeübten und pausschal
durch Zulage abgegoltenen Tätigkeit sind nach Überzeugung des
Referenten jene Tätigkeiten, für die in der Beilage zum KV eine 5 %ige
Zulage vorgesehen ist. Eine derartige Zulage sieht die Kärntner Regelung
bei der maschinellen Bearbeitung aller Natursteine in
geschlossenen Räumen bei
außerordentlicher Staubentwicklung vor. Die Oberösterreichische
Regelung sieht für eine solche Tätigkeit einen 6%igen Zuschlag pro
Stunde vor. (Im Unterschied zu diesen Regelungen hat der Bw nicht stundenweise,
sondern permanent, das aber im Freien und nicht in geschlossenen Räumen
gearbeitet.) Die Steirische Regelung wiederum sieht für Hilfsarbeiter,
soweit sie als Kreissäger, Gatteristen oder bei Schurmaschinen
beschäftigt sind, pro Stunde einen Zuschlag von 5 % vor. Arbeitnehmer, die
ständig einer besonderen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben nach der
Wiener Regelung gar Anspruch auf eine Zulage von 10% des kollektivvertraglichen
Stundenlohns. (Von einer ständigen besonderen Staubentwicklung kann
freilich im Berufungsfall nicht die Rede sein. Dagegen spricht das
Berufungsvorbringen, die bereits zitierte Internetrecherche und die
Lebenserfahrungen betreffend die Arbeiten in einem feuchten
Sandsteinbruch.)
Als Vergleichsmaßstab wurde in regionaler Hinsicht
jener KV herangezogen, der für den Bw besonders günstig ist. Dies
deshalb, weil der KV (im Falle Oberösterreich sogar ausdrücklich)
günstigere betriebliche Vereinbarungen unberührt lässt. Zugunsten
des Bw wurde somit bewusst nicht auf den für Vorarlberg gültigen KV
zurückgegriffen. Die Gewährung einer höheren Zulage als die
regional günstigste wird jedoch als unangemessen angesehen.
Das Finanzamt hat monatlich 250 CHF der ausgewiesenen
Zulage steuerfrei belassen. Bei einem Grundlohn von 5.098 CHF entspricht dies
ziemlich genau einem 5%igen Zuschlag auf den gesamten Lohn bzw auf alle
aufsummierten Stundenlöhne. Unter Beachtnahme auf die vorausgegangenen
Ausführungen, kann dies nicht als unangemessen gewertet werden. Dies umso
mehr, als die mit dem Bw durchaus vergleichbaren Angestellten im Baugewerbe, die
im Freien arbeiten, Anspruch auf eine als SEG-Zulage zu wertende Bauzulage
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, § 68 Tz 3.3) von 10,28
€ je Arbeitstag auf Baustellen haben
(http://www.wkw.at/docextern/kv/industrie/bau/bauanggehalt2003_4.htm), was einer
monatlichen Zulage von 215 € entspricht.
Den im Berufungsschriftsatz vorgetragenen Argumenten ist,
soweit ihnen nicht ohnedies Rechnung getragen wurde, entgegen zu halten:
Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.1.1984,
83/14/0189, ist für den Bw mangels Sachverhaltsidentität nichts zu
gewinnen. Denn dabei ging es um die Beurteilung von Arbeiten mit dem
Sandstrahlgebläse.
Der arbeitsrechtliche Hinweis auf den Zulagenanspruch auch
während urlaubbedingter Abwesenheit ist steuerrechtlich ohne Belang
(Doralt/Knörzer,
EStG10, § 68 Tz
19; Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, § 68 Tz 3.1; VwGH
23.10.1990, 89/14/0179).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 3. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/06
- Stammnummer
- 33389
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF