Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0006-G/03
Freiwilliges soziales Jahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-G/03vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bei einer anschließenden Absolvierung des Lehrganges Sonderkindergartenpädagogik, stellt keine Berufsausbildung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. November 2002
des W.L. gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Judenburg vom 22. Oktober
2002 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe von 1. Oktober 2001 bis 31.
Juli 2002 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw maturierte im Sommersemester 2001 und
absolvierte von 1. 10. 2001 bis 31. 7. 2002 das freiwillige
soziale Jahr bei der Caritas für Menschen mit Behinderungen. Ab
2. September 2002 inskribierte sie an der Bundesbildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47, den Lehrgang für
Sonderkindergartenpädagogik. Der Bw hat für die Zeit des freiwilligen
sozialen Jahres die Familienbeihilfe im Nachhinein beantragt.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 hat das Finanzamt die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit 1. Oktober 2001 bis 31.
Juli 2002 abgewiesen und als Begründung ausgeführt:
Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr
absolvieren, erhalten keine spezielle Ausbildung. Dieses Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch
verschiedene Sozialarbeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG/67 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit
nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die
Aufnahme in einer Fachschule für Sozialberufe ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 14.
November 2002 das Rechtsmittel der Berufung mit ersichtlichem Antrag die
Beihilfe für den strittigen Zeitraum zu gewähren.
In der Begründung zur Berufung führte der Bw
zusammenfassend aus, wobei in einem vorangegangenen Telefonat seitens des Bw mit
einer Beamtin des Finanzamtes besprochen wurde, die Familienbeihilfe
während der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres auszusetzen, weil
ansonsten die zuviel bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen wäre, wenn
sich die Tochter nicht zum Besuch einer weiterführenden Schule
entschließen sollte.
Die Tochter besucht nun seit September 2002 das erste
Semester des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik und es sei
unverständlich, warum die Zusage der Beamtin nicht mehr gelte. Es sei auch
die Begründung im Bescheid zu korrigieren, weil die Arbeit mit behinderten
Menschen im Pius-Institut nicht bloß ein "Sammeln von Erfahrungen,
Aneignen von Fertigkeiten" etc. sei, sondern eine notwendige praktische
Einübung in ihr späteres berufliches Umfeld darstelle.
Diese Tätigkeit war
also einerseits Voraussetzung, um sich klar zu werden, ob man sich den Berufsweg
als Sonderkindergärtnerin vorstellen kann bzw. daran Freude hat,
andererseits ein Aufnahmekriterium, damit meine Tochter diese Berufsausbildung
überhaupt machen kann (vgl. beigelegte Bestätigung).
Diese Monate waren
für meine Tochter also nicht bloßein freiwilliger sozialer Dienst,
losgelöst von ihrem beruflichen Ausbildungsweg, sondern sie stehen damit in
einem erforderlichen, kausalen Zusammenhang.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 wies das
Finanzamt Judenburg die Berufung mit gleicher Begründung wie im
Erstbescheid ab und führte dazu ergänzend aus:
Da aber die Absolvierung
eines freiwilligen sozialen Jahres nicht Voraussetzung für die Aufnahme in
den Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik ist, sondern nur eines
der Reihungskriterien, handelt es sich um keine Berufsausbildung im Sinne des
FLAG/67 und ist ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2002, eingegangen am 18.
Dezember 2002, beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an die 2. Instanz. und
führte zusammenfassend aus:
Das Finanzamt sei auf wichtige Inhalte der Berufung nicht
eingegangen, bzw. zu falschen Schlussfolgerungen gekommen. Es sei auch die
Zusage, bei einem Besuch einer weiterführenden Schule, die Familienbeihilfe
nachzuzahlen, seitens des Finanzamtes totgeschwiegen worden.
Außerdem sei die Absolvierung des freiwilligen
sozialen Jahres bzw. einer entsprechenden Praxis für die Tochter, zur
notwendigen Voraussetzung gemacht worden. Die Aufnahme-Reihungskriterien seien
für die Tochter deshalb an erste Stelle gerückt und so für sie
verpflichtend geworden. Sie musste (von sich aus) dieses Praktikum machen, um im
darauffolgenden Jahr in die Schule aufgenommen zu werden. Es sei also
anzunehmen, dass nicht einfach Reihungskriterien wie sie am Papier stehen, zur
Bewertung eines Falles herangezogen werden, sondern die konkrete Situation.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem
Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die
Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen.
Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer
Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines
Berufsausbildungsverhältnisses liegen, stellen keine Zeiten einer
Berufsausbildung dar (vgl. VwGH 14.4.1978, 702/77).
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 v. Dr.
Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es,
dass der Besuch von im allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung
gewertet werden kann und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für
eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich
ist.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt aber unter den Begriff
"Berufsausbildung" mit schulischer Ausbildung gleich. Es wird im Erkenntnis des
VwGH v. 18.11.1987 Z. 87/13/0135 der Begriff "Berufsausbildung " wie folgt
umschrieben:
Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Die Hauptaufgaben während der Ableistung des
freiwilligen sozialen Jahres beinhalteten laut beiliegender Bestätigung der
Caritas vom 31. Juli 2002 im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
Hilfsdienste bei der
Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen
Teilnahme an
Freizeitaktivitäten
Durchführung
von pflegerischen
Maßnahmen
Hilfestellung
bei lebenspraktischen
Dingen
Assistenz bei kreativen
und handwerklichen Tätigkeiten
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH v. 15.12.1987, Z. 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher
nicht genügen.
Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung
aufgenommene praktische Ausbildung wird dann als Berufsausbildung zu werten
sein, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben
ist.
Im gegenständlichen Fall ist diese Praxis
(freiwilliges soziale Jahr) für die zukünftige Ausbildung keine
unabdingbare Aufnahmevoraussetzung. Dies wird auch seitens des Bw im
Vorlagebegehren dadurch dokumentiert, dass zwei Lehrgangsteilnehmer ohne
entsprechende Praxis aufgenommen
wurden.
Es ist unbestritten, dass ein Praktikum für die
weitere Berufsausbildung in diesem Bereich von Vorteil ist und auch ein kausaler
Zusammenhang mit der zukünftigen Ausbildung besteht. So wird beispielsweise
im Organisationsstatut für Lehranstalten für heilpädagogische
Berufe als Aufnahmevoraussetzung ua. eine mindestens zweimonatige
einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall kann aber die
angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur dann als
Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der Lehranstalt
vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige Vorpraxis
unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist. Im vorliegenden Fall wurde zum
Thema Praxis bzw. freiwilliges soziales Jahr auch die Direktorin der
betreffenden Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Frau
Susanna Siebert, die auch Leiterin des Lehrganges für
Sonderkindergartenpädagogik ist, telefonisch kontaktiert. Sie gab dazu
folgendes an:
Die Praxis stellt
keinesfalls eine Aufnahmevoraussetzung dar. Es wäre jedoch
wünschenswert, wenn diese Vorpraxis gesetzlich geregelt werden würde.
Zur Zeit kann die Praxis nur als Reihungskriterium herangezogen werden. Es gab
aber auch Kandidatinnen die trotz Praxis nicht aufgenommen wurden. Als einzige
verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme in den Lehrgang für
Sonderkindergartenpädagogik gilt das Diplomprüfungszeugnis für
Kindergartenpädagogik.
Zusammenfassend wird nochmals auf die ständige
Judikatur des VwGH verwiesen, die besagt, dass ein absolviertes Praktikum keine
Berufsausbildung darstellt, wenn dieses Praktikum nicht Teil einer Ausbildung
für einen angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum auch für die
Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sind.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
27. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
freiwilliges soziales Jahrkeine Berufsausbildungeinschlägige VorpraxisAufnahmevoraussetzungSonderkindergartenpädagogik
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-G/03
- Stammnummer
- 3805
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF