Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0682-G/02
Freiwilliges soziales Jahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-G/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stellt keine Berufsausbildung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 8.10.2002 betreffend Rückforderung
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von 10/2001 bis 7/2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster
Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt.
Entscheidungsgründe:
Die Tochter der Bw maturierte am 13. Juni 2001 und
absolvierte von 1. 10. 2001 bis 31. 7. 2002 ein freiwilliges
soziales Jahr im Verein zur Förderung sozialer Dienste in Linz. Ab 1.
Oktober 2002 inskribierte sie als Studentin an der
Karl-Franzens-Universität in Graz Pädagogik und gewählte
Fächer.
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe für das Kind
M., mit der Begründung rückgefordert, dass die Ableistung des
freiwilligen sozialen Jahres keine Voraussetzung für das Studium
Pädagogik in Kombination mit gewählte Fächer sei und daher
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben ist. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nur dann, wenn im Anschluss
an das freiwillige soziale Jahr eine Ausbildung an einer Sozialakademie oder
einer Fachschule für Sozialberufe begonnen würde.
Die Bw verweist in der Berufungsschrift zusammengefasst
darauf, dass dieses freiwillige soziale Jahr für das Studium Pädagogik
wichtig und förderlich für den Einstieg in dieses Studium sei. Sie
habe auch nach mehrfachen Anfragen beim Finanzamt Judenburg die Auskunft
erhalten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
während des freiwilligen sozialen Jahres erhalten bliebe, wenn sie im
Anschluss daran das Studium Pädagogik beginne. Es sei außerdem das
Studium Pädagogik fast gleichzusetzen mit einer Fachschule für
Behindertenpädagogik. Das Studium der
Pädagogik nach dem freiwilligen sozialen Jahr widerspricht nicht (wie mir
vor Studienbeginn vom Finanzamt bestätigt wurde) der Begründung
ihres Bescheides (Sozialakademie, Fachschule
für Sozialberufe), es stellt vielmehr eine Vertiefung im Sozialbereich
basierend auf der schulischen Vorbildung (Matura) meiner Tochter dar und
entspricht einer Fortführung der mit dem FSJ begonnenen beruflichen
Ausbildung.
Meine Tochter M. hat sich
zu einem Freiwilligen Sozialen Jahr deshalb entschlossen weil sie ihre
Fähigkeiten und ihre Eignung im sozialen Bereich, insbesondere in der
Arbeit mit Menschen mit Behinderungen vor einer abgeschlossenen Ausbildung
prüfen wollte. Auch ich bin der Meinung, dass es vernünftiger ist,
sich vor dem Entschluss einer Ausbildung klar zu werden, ob man für einen
Beruf geeignet ist oder nicht. Es gibt doch schon so viele Menschen, die mit
ihrer Arbeit sehr unglücklich sind und ihre Frustration sich dann auf ihren
Arbeitsplatz negativ auswirkt. Ist unser Problem der Arbeitslosigkeit denn nicht
schon schlimm genug?
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2002 wies das
Finanzamt Judenburg die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu
aus:
Kinder, die ein
freiwilliges soziales Jahr absolvieren, erhalten keine spezielle Ausbildung.
Dieses Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten
Wissensstandes durch verschiedene Sozialarbeiten stellt für sich allein
keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG/67 dar. Als Berufsausbildung kann eine
solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialberufe
ist.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002, als Fax am 4. Dezember
um 11 Uhr 15 Minuten eingegangen, berief die Bw gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 5. 11. 2002 und führte
zusammenfassend aus:
Die Tochter M. habe im Rahmen ihres freiwilligen sozialen
Jahres an zahlreichen Intensivseminaren mit praxisrelevanten Themeninhalten
teilgenommen. Wie aus der Beilage (Zertifikat über die pädagogische
Begleitung in Form einer Seminarreihe im Rahmen des freiwilligen sozialen
Jahres) ersichtlich sei, stellten diese Seminare einen wichtigen
Ausbildungsschwerpunkt dar und dienten auch als wichtiger Grundstock für
das Studium. Es werde auch ein Teil der für das Studium benötigte
Praxis bereits durch das freiwillige soziale Jahr abgedeckt und fürs
Studium anerkannt. Die Tochter sei auch auf die finanzielle Unterstützung
durch die Mutter ständig angewiesen. Weiters wurde
ausgeführt:
Ich möchte hiermit
nocheinmal in aller Klarheit feststellen, dass der Entschluss meiner Tochter zu
ihrem Studium voll und ganz mit dem Finanzamt abgestimmt war und mir der
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrage für meine Tochter M
während des freiwilligen sozialen Jahres ausdrücklich zugesichert
wurde. Es ist ihrerseits sehr unfair, von mir im Nachhinein die FB und den KAB
zurückzufordern!
In der
Berufungsvorentscheidung wurde die Tatsache der falschen Information seitens
einer Mitarbeiterin des Finanzamtes Judenburg überhaupt nicht behandelt.
Deshalb bitte ich Sie nun mir auf diesen ungeklärten Punkt eine dezidierte
Antwort zu geben!
Dieses Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (§276 BAO) zu
werten.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (persönlich beim
Finanzamt Judenburg abgegeben) wurde ergänzend
ausgeführt:
Meine Tochter wollte
eigentlich die Fachhochschule für Heil- und Sonderpädagogik besuchen
und erhielt die Auskunft, dass es von Vorteil wäre, wenn sie bereits ein
Praktikum aufweisen könnte. Daher entschloss sie sich in
Oberösterreich dieses Praktikum zu absolvieren. Dafür erhielt sie ein
Taschengeld (die Summen sind dem Amt bekannt. Sie hatte dort zwar ein Quartier,
aber für Verpflegung und Kleidung usw. musste sie selbst aufkommen, daher
haben wir sie auch finanziell unterstützt.
Während des
Praktikums erfuhr sie, dass sie bessere Berufschancen hätte, wenn sie
Pädagogik mit dem Schwerpunkt Heil- und Sonderpädagogik studieren
würde. So hat sie im Oktober 2002 mit dem entsprechenden Studium in Graz
begonnen.
Mit Bericht vom 6. Dezember 2002 legte das Finanzamt
Judenburg die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung
durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem
Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die
Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist aus der Bestätigung vom
20. 9. 2001 des Vereines zur Förderung sozialer Dienste zu
entnehmen, dass MD, nach der Matura also vor Beginn des Studiums als
Sozialhelferin angestellt war und ein monatliches Bruttogehalt von S 4.090,00
bezog.
Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer
Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines
Berufsausbildungsverhältnisses liegen, stellen keine Zeiten einer
Berufsausbildung dar (vgl. VwGH 14.4.1978, 702/77).
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 v. Dr.
Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es,
dass der Besuch von im allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung
gewertet werden kann und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für
eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich
ist.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt aber unter den Begriff
"Berufsausbildung" mit schulischer Ausbildung gleich. Es wird im Erkenntnis des
VwGH v. 18.11.1987 Z. 87/13/0135 der Begriff "Berufsausbildung " wie folgt
umschrieben:
Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Die kursmäßige Ausbildung im
gegenständlichen Fall umfasst, wie aus dem beiliegenden Zertifikat
ersichtlich ist, einen Einführungskurs, ein Seminar I, ein Seminar II und
ein Seminar III. Laut Auskunft vom Verein zur Förderung sozialer Dienste in
Linz wurden diese Kurse in Graz absolviert und es dauerten der
Einführungskurs 2 Wochen, das Seminar I 3 Tage, das Seminar II 4 Tage und
das Seminar II wiederum 3 Tage.
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH v. 15.12.1987, Z. 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher
nicht genügen.
Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung
aufgenommene praktische Ausbildung wird dann als Berufsausbildung zu werten
sein, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben
ist.
Im gegenständlichen Fall wird diese Voraussetzung
für das zukünftige Studium auch seitens der Berufungswerberin nicht
behauptet, sondern im Berufungsbegehren sogar manifestiert, dass sich die
Tochter zu einem freiwilligen sozialen Jahr deshalb entschlossen hat,
weil sie ihre Fähigkeiten und ihre
Eignung im sozialen Bereich, insbesondere in der Arbeit mit Menschen mit
Behinderungen vor einer abgeschlossenen Ausbildung prüfen wollte.
Diese Aussage widerspricht ihren Angaben im Vorlageantrag
worin sie ausführen: Ich möchte
nochmals in aller Klarheit feststellen, dass der Entschluss meiner Tochter zu
ihrem Studium voll und ganz mit dem Finanzamt abgestimmt war und mir der
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meine Tochter M
während des freiwilligen sozialen Jahres ausdrücklich zugesichert
wurde.
Ebenfalls widersprüchlich zu obigen Angaben ist die
Ergänzung zum Vorlageantrag in der zusammenfassend ausgeführt wurde,
dass die Tochter eigentlich die Fachhochschule für Heil- und
Sonderpädagogik besuchen wollte und dazu sei es von Vorteil, wenn sie
bereits ein Praktikum aufweisen könnte. Während des Praktikums erfuhr
die Tochter, dass sie bessere Berufschancen hätte, wenn sie Pädagogik
mit Schwerpunkt Heil- und Sonderpädagogik studieren würde.
Es ist unbestritten, dass ein Praktikum für die
weitere Berufsausbildung im sozialen Bereich von Vorteil ist. So wird
beispielsweise im Organisationsstatut für Lehranstalten für
heilpädagogische Berufe als Aufnahmevoraussetzung ua. eine mindestens
zweimonatige einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall
kann aber die angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur
dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der
Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige
Vorpraxis unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist.
Daran ändert auch die vom Finanzamt gegebene und in
der Begründung des Rückforderungsbescheides ausgeführte
unrichtige Rechtsmeinung nichts, die besagt:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder die ein "freiwilliges soziales Jahr"
absolvieren, wenn sie anschließend eine Sozialakademie oder eine
Fachschule für Sozialberufe besuchen, weil sich aus § 26 Abs. 1
FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen ergibt, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die
bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig (sie dazu VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, VwGH
31.10.2000, 96/15/0001).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
21. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
freiwilliges soziales Jahrkeine Berufsausbildungeinschlägige VorpraxisAufnahmevoraussetzungRückzahlungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-G/02
- Stammnummer
- 3524
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF