Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0063-W/02
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-W/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der Wohnung des einschlägig vorbestraften Bf. wurden 41.420 Stück ausländische (drittländische) Zigaretten und Aufzeichnungen über Zigaretten vorgefunden. Es liegen somit genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf. als Täter des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG in Frage kommt (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache Herrn Bf.,
vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
20. September 2002 gegen den Einleitungsbescheid gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG vom 13. September 2002 des Hauptzollamtes
Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2002 hat
das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzstrafverfahren gegen den Bf. eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
er "im Bereiche des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die
zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich Anfang
August 2002 8.880 Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS CLASSIC, 3.320
Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS BLUE, 3.800 Stück Zigaretten der
Marke MEMPHIS BLUE LIGHT Light, 4.800 Stück Zigaretten der Marke MEMPHIS
LIGHT, 240 Stück Zigaretten der Marke LUCKY STRIKE, 200 Stück
Zigaretten der Marke MARLBORO, 180 Stück Zigaretten der Marke MARLBORO
LIGHT hinsichtlich derer zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff
in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1
lit. b FinStrG begangen wurde, an sich gebracht und hiemit ein Finanzvergehen
nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
20. September 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe
den Wohnungschlüssel einigen Bekannten gegeben. Die Zigaretten seien
während der Ortsabwesenheit des Bf. in seiner Wohnung deponiert worden. Die
Verwendung seiner Wohnung für diesen Zweck sei für ihn "unabsehbar und
unvorhersehbar" gewesen und gegen seinen Willen erfolgt. Es werde die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- und Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder
sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach
der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. VwGH 25.1.1990,
89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 13. August 2002 fanden
Organe der Finanzstrafbehörde 1. Instanz, die aufgrund einer Mitteilung der
Bundespolizeidirektion Wien einschritten, in der Wohnung des Bf. in W 21.420
Stück ausländische Zigaretten der oben angeführten Marken und
handschriftliche Aufzeichnungen über Zigaretten vor.
Somit liegen hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor,
dass diese Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Monopolgegenstände an sich
gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Daraus und aus den
einschlägigen Vorstrafen des Bf. ergibt sich der Verdacht, dass der Bf.
hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG
gehandelt hat.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt
werden.
Dem Antrag des Bf. auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 14. Oktober 2002
gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG
stattgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-W/02
- Stammnummer
- 3691
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF