Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0130-F/06
5%ige SEG-Zulage für in einem Steinbruch beschäftigten Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-F/06vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Angemessenheitsprüfung orientiert sich bei innerbetrieblich gewährten Zulagen an den einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen. Jemandem, der ausschließlich mit dem Sprengen, Abtragen und Abtransport von Sandstein aus einem Steinbruch beschäftigt ist, gebührt demnach maximal ein 5%ige SEG-Zulage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C, vom 6. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird (im Umfang der Berufungsvorentscheidung) teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw abgekürzt)
arbeitet als Grenzgänger in einem Schweizer Steinbruch. Dort ist er
ausschließlich mit dem Sprengen, Abtragen und Transport von Sandstein
beschäftigt (Vorlageantrag vom 24.4.2006). Dabei arbeitet er
ganzjährig im Freien. Im Rahmen seiner Arbeit an einer Felswand ist er
vorwiegend Feuchtigkeit, aber auch Staub ausgesetzt, was allerhöchsten
körperlichen Einsatz erfordert (Arbeitgeberbestätigung vom 6.3.1998).
Aus diesem Grund gewährt ihm sein Arbeitgeber eine pauschale Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 600 CHF pro Monat (12 mal),
deren begünstigte Besteuerung nach § 68 EStG er begehrt.
Das Finanzamt unterzog zunächst die ausgewiesenen
Zulagen zur Gänze voll der Besteuerung. Im Rahmen einer teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung berücksichtigte es einen
Jahresbetrag von 2.750 CHF als steuerfreie Zulage.
Gegen die bloß teilweise Zuerkennung der
Steuerfreiheit wandte sich der Bw mit Vorlageantrag.
Strittig ist somit, ob und inwieweit der Bw
Tätigkeiten verrichtet hat, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die
gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen (materielle
Begünstigungsvoraussetzung). Nicht (wirklich) strittig ist damit das
grundsätzliche Vorliegen der sonstigen Begünstigungsvoraussetzungen
(funktionelle und formelle Voraussetzung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw beantragte, für den Fall der Erledigung der
Berufung durch einen Berufungssenat die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Dieses Begehren ist wie ein zulässiger Eventualantrag zu
werten (Ritz, BAO3,
§ 85 Tz 3 und die dort angeführten Hinweise). Er wurde
erschließbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass der
Referent eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verlangt. Da dies
nicht der Fall ist (und auch der Bw selbst kein derartiges Begehren gestellt
hat), ist der Eventualantrag gegenstandslos.
In Übereinstimmung mit der Rechtslage steht das
Finanzamt im Ergebnis auf dem Standpunkt, dass SEG-Zulagen nur insoweit
begünstigt sind, als sie hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden
Tätigkeit angemessen sind (VwGH 22.4.1998, 97/13/0163, und 17.2.1988,
85/13/0177). Bei innerbetrieblich gewährten Zulagen orientiert sich die
Angemessenheit an den einschlägigen Kollektivverträgen und den
Erfahrungen des täglichen Lebens (Doralt/Knörzer,
EStG10,§ 68 Tz
20). Aus diesem Grund wurde dem Bw der im Vergleichsfall im Inland anzuwendende
Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe mit der Einladung zur
Stellungnahme vorgehalten. Weiters wurde die Arbeitgeberin des Bw gefragt, ob
sie Einwände gegen die Durchführung eines nicht angekündigten,
vom Bw beantragten Lokalaugenscheines habe.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2008 teilte der Bw
mit: Der Steinbruch A sei mit keinem einzigen Steinbruch in Österreich
vergleichbar. In den österreichischen Steinbrüchen würden Steine
durch Absprengen gewonnen, aber nicht speziell bearbeitet. Im Steinbruch A sei
keine Steinbrecheranlage vorhanden. Hier sei man auf die Werksteingewinnung
spezialisiert. Die mit Diamantseilen aus dem Fels geschliffenen Steinquader im
Ausmaß von 12 x 8 x 3 Metern würden zu fertigen Steinwaren
(Tischplatten, Brausetassen, Säulen) verarbeitet. Er erachte einen
Lokalaugenschein zur Beurteilung der tatsächlichen Situation für sehr
wichtig. Dabei würde sich erhellen, dass es keinen vergleichbaren
inländischen Kollektivvertrag gebe und dass die Arbeitsbedingungen in einem
Steinbruch zur Werksteingewinnung erheblich gefährlicher, "erschwerlicher"
und schmutziger als in einem Steinbruch zur Bruchsteingewinnung sind. Bereits
zuvor hatte die Arbeitgeberin des Bw mitgeteilt, keinerlei Einwände gegen
einen Lokalaugeschein zu haben, allerdings nur angekündigt, wie es in der
Schweiz üblich sei.
Aus nachstehenden Gründen wurde von der
Durchführung eines Lokalaugenscheines Abstand genommen: Zum einen wurde
dieser Entscheidung im wesentlichen (bezüglich der persönlichen
Arbeitsbedingungen) die Sachverhaltsdarstellung des Bw zugrunde gelegt, sodass
weitere Beweisaufnahmen (betreffend das arbeitgeberische Unternehmen)
entbehrlich waren. Zum zweiten ist das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung
vom 26.2.2008 einerseits akten- bzw tatsachenwidrig und anderseits ohnedies vom
Finanzamt und nun auch von der Berufungsbehörde berücksichtigt worden.
Die Akten- bzw Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens liegt in dem Umstand
begründet, dass sich der Kollektivvertragsbereich der Gewerkschaft Bau-Holz
unter anderem auf das gesamte Steinarbeitergewerbe und damit ausdrücklich
auch auf die Werksteinbrüche erstreckt (www.bau-holz.at). Auch aus der
Beilage zum Kollektivvertrag, die dem Bw übermittelt worden ist, geht klar
hervor, dass den Kollektivvertragspartnern alle möglichen Arbeiten mit und
am Stein bekannt sind, unter anderem auch Tätigkeiten wie das Sägen
mit der Carbon-Rundumsäge und Arbeiten an der Kreis- sowie der Trenn- und
Seilsäge. Schließlich widerlegt auch eine Internet-Recherche das
Vorbringen, es gebe in Österreich keine Steinbrüche, die auf die
Werksteingewinnung spezialisiert sind (http://www.freingruber.at;
http://www.kogler-natursteinwerk.at). Indem schließlich das Finanzamt und
ihm folgend der Unabhängige Finanzsenat vom Vorliegen der materiellen
Begünstigungsvoraussetzung ausgegangen ist, während in Vorarlberger
Steinbrüchen, in denen Bruchsteine gewonnen werden, diese Voraussetzungen
offensichtlich nicht erfüllt sind, haben die Abgabenbehörden die vom
Bw behauptete Differenz im Sachverhalt anerkannt und berücksichtigt. Im
Übrigen wäre es die Aufgabe des Bw gewesen, sich eingehend mit dem
übermittelten Kollektivvertrag auseinander zu setzen.
Wenn auch die Berufungsbehörde so wie die
Abgabenbehörde erster Instanz grundsätzlich lediglich das Vorliegen
der materiellen Begünstigungsvoraussetzung in Zweifel zieht, so zeigt sich
insoweit zumindest punktuell ein Befreiungshindernis, auf das auch schon das
Finanzamt unbeeinsprucht hingewiesen hat.
Nach den Lebenserfahrungen, die sich mit der
Arbeitgeberbestätigung vom 6.3.1998 decken, werden Sprengarbeiten lediglich
fallweise durchgeführt. Denn sonst wäre es nicht möglich, das
gesprengte Steingut sicher aus dem Steinbruch zu bringen. Da nun aber keine
stundenweisen Aufzeichnungen geführt wurden, der Bw jedoch eine pauschale
Zulage für alle geleisteten und nicht geleisteten Arbeitsstunden erhielt,
ist die Gefahrenkomponente, die zweifelsfrei mit der Durchführung von
Sprengungen verbunden ist, nicht geeignet, eine begünstigte Besteuerung zu
vermitteln.
Vergleicht man in weiterer Folge die vom Bw verrichteten,
eingangs geschilderten Tätigkeiten mit jenen, die laut Beilage zum
Kollektivvertrag für Steinarbeiter einen Anspruch auf Zulagen
begründen, so fällt auf:
Wie
das Finanzamt schon zutreffend bemerkt hat, ist gemäß
§ 6 Abs. 3
KV mit jeder Lohnzahlung eine Lohnrechnung zu übergeben, aus welcher bei
zuschlagspflichtiger Arbeit u.a. die Zahl der zuschlagspflichtigen
Stunden ersichtlich wird. Die
kollektivvertraglichen, stundenweisen Regelungen deuten klar darauf hin, dass
ein ständiges Arbeiten unter zulagenwürdigen Umständen wohl eher
die Ausnahme ist.
Der
kollektivvertragliche Grundlohn
differiert bei Steinmetzen, Schriftenhauern, Graveuren, Steinbildhauern,
Schleifern, Mineuren, Ritzern,
Bossierern, Sägern , Fräsern, Maschinisten, Kraftfahrern,
Kranführern. Das Ausüben eines solchen Berufes an sich begründet
aber noch keinen Zulagenanspruch.
Es
fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Bw auf Gerüsten ab einer
bestimmten Höhe gearbeitet haben soll. Weder das Vorbringen des Bw noch
eine Recherche im Internet (www.b.ch) und auch nicht der Inhalt der
Verwaltungsakten, betreffend den beim selben Arbeitgeber beschäftigten
Bruder des Bw, deuten auf einen solchen Sachverhalt.
Desgleichen
gibt es nicht den geringsten Hinweis für Arbeiten an Decken und Gesimsen,
die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, oder für damit vergleichbare
Tätigkeiten.
Auch
hat der Bw keine Arbeiten auf nordischem Hartgestein ausgeübt.
Für
Arbeiten an Maschinen mit Wasserspülung besteht kein Anspruch auf eine
Zulage. Die Arbeiter erhalten diesfalls vielmehr nur wasserdichte Schürzen
und Gummistiefel kostenlos beigestellt.
Am
ehesten vergleichbar mit der vom Bw durchgehend ausgeübten und pausschal
durch Zulage abgegoltenen Tätigkeit sind nach Überzeugung des
Referenten jene Tätigkeiten, für die in der Beilage zum KV eine 5%ige
Zulage vorgesehen ist. Eine derartige Zulage sieht die Kärntner Regelung
bei der maschinellen Bearbeitung aller Natursteine in
geschlossenen Räumen bei
außerordentlicher Staubentwicklung vor. Die Oberösterreichische
Regelung sieht für eine solche Tätigkeit einen 6%igen Zuschlag pro
Stunde vor. (Im Unterschied zu diesen Regelungen hat der Bw nicht stundenweise,
sondern permanent, dies aber im Freien und nicht in geschlossenen Räumen
gearbeitet.) Die Steirische Regelung wiederum sieht für Hilfsarbeiter,
soweit sie als Kreissäger, Gatteristen oder bei Schurmaschinen
beschäftigt sind, pro Stunde einen Zuschlag von 5 % vor. Arbeitnehmer, die
ständig einer besonderen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben nach der
Wiener Regelung gar Anspruch auf eine Zulage von 10% des kollektivvertraglichen
Stundenlohns. (Von einer ständigen besonderen Staubentwicklung kann
freilich im Berufungsfall nicht die Rede sein. Dagegen spricht das
Berufungsvorbringen, die bereits zitierte Internetrecherche und die
Lebenserfahrungen betreffend die Arbeiten in einem feuchten
Sandsteinbruch.)
Der
Bw bringt zur Untermauerung des Berufungsbegehrens vor, er habe - so wie
ausschließlich Schwerarbeiter - zusätzlich zum AHV-Beitrag einen
1%igen FAR-Zuschlag zu entrichten. FAR steht für einen in der Baubranche
durch eine freiwillige Weiterversicherung möglichen flexiblen
Altersrücktritt. Der Gesamtarbeitsvertrag für den freiwilligen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe gilt insbesondere für Poliere,
Werkmeister, Vorarbeiter, Maurer, Straßenbauer, Pflästerer,
Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, nicht aber für technisches und
kaufmännisches Personal, Angestellte in leitenden Funktionen sowie für
das Kantinen- und Reinigungspersonal (www.far-suisse.ch). Aus den im GAV-FAR
aufgezählten Berufen wird im Vergleich mit den im KV aufgelisteten
Tätigkeiten klar, dass der Schluss jedenfalls unzulässig ist, die
Anwendbarkeit des GAV FAR stehe in einem Zusammenhang zur strittigen Frage.
Als
Vergleichsmaßstab wurde in regionaler Hinsicht jener KV herangezogen, der
für den Bw besonders günstig ist. Dies deshalb, weil der KV (im Falle
Oberösterreich sogar ausdrücklich) günstigere betriebliche
Vereinbarungen unberührt lässt. Zugunsten des Bw wurde somit bewusst
nicht auf den für Vorarlberg gültigen KV zurückgegriffen. Die
Gewährung einer höheren Zulage als die regional günstigste wird
jedoch als unangemessen angesehen.
Das Finanzamt hat monatlich 250 CHF der ausgewiesenen
Zulage steuerfrei belassen. Bei einem Grundlohn von 5.130 CHF entspricht dies
ziemlich genau einem 5%igen Zuschlag auf den gesamten Lohn bzw auf alle
aufsummierten Stundenlöhne. Unter Beachtnahme auf die vorausgegangenen
Ausführungen, kann dies nicht als unangemessen gewertet werden. Dies umso
mehr, als die mit dem Bw durchaus vergleichbaren Angestellten im Baugewerbe, die
auf Baustellen im Freien arbeiten, Anspruch auf eine als SEG-Zulage zu wertende
Bauzulage (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, § 68 Tz 3.3) von
10,28 € je Arbeitstag auf Baustellen haben
(http://www.wkw.at/docextern/kv/industrie/bau/bauanggehalt2003_4.htm), was einer
monatlichen Zulage von 215 € entspricht.
Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben. Das Mehrbegehren war als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 3. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-F/06
- Stammnummer
- 33383
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF