Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0136-I/06
Ausmaß der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-I/06vom 17.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das behauptete Nichterkennen der Gebührenpflicht als Folge der Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gebührengesetzes vermag den ausländischen Geschäftsführer einer (inländischen) GmbH nicht zu exculpieren und steht im Rahmen der Ermessensentscheidung einer Gebührenerhöhung nicht schlichtweg entgegen, denn es ist ihm zuzumuten und von ihm zu erwarten, dass er sich mit den gesetzlichen Bestimmungen jenes Landes, in dem die von ihm vertretene Gesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend vertraut macht und diese kennt. Das Erkennen der Gebührenpflicht des Bestandvertrages konnte daher bei gehöriger Sorgfalt dem Geschäftsführer und damit der von ihm vertretenen GmbH zugemutet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.GmbH, Geschäftsanschrift, vom
16. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
2. Dezember 2005 betreffend Gebührenerhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 2 BAO im Ausmaß von 40 % von der für den Pachtvertrag vom 8.
Juni 2000 zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 1.201,21 €
(entspricht 16.529 S) wird mit € 480,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der B.GmbH, Geschäftsanschrift
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden dem
Betriebsprüfer vier bislang nicht vergebührte Bestandverträge
vorgelegt, die mittels Kontrollmitteilung dem sachlich zuständigen
Finanzamt Innsbruck übermittelt wurden. Mit einem der drei
Pachtverträge vom 8. Juni 2000, abgeschlossen zwischen der B.GmbH,
Geschäftsanschrift als Verpächter und der B als Pächter wurde
vereinbart, dass beginnend mit 1. Juli 2000 und endend mit 30. Juni 2010 der
Pächter einen Schlaf/Wohnraum (ca. 20 m2) mit WC-, Flur und Badanteil im 1.
OG sowie einen Büroanteil im Souterrein des Gebäudes
Geschäftsanschrift um jährliche Pachtkosten von 8.400 € pachtet.
Der Vertrag enthielt den Vermerk "R(inländischer.Ort) den 8.6.2000" und die
Unterschriften beider Vertragsteile.
Das Finanzamt setzte gegenüber der verpachtenden
B.GmbH (im Folgenden: Bw) für dieses im Betrifft angeführte
Rechtsgeschäft mit dem gegenständlichen
Gebührenerhöhungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG eine
Gebührenerhöhung von 1.201,21 € fest. Diese Erhöhung
entsprach 100 % der für dieses Rechtsgeschäft (Pachtvertrag) zu
entrichtenden Gebühr, wobei zur Begründung Folgendes ausgeführt
worden war:
"Die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG 1957 wurde zur
Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften in obiger Höhe
festgesetzt, da die Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung nicht
ordnungsgemäß erfolgte. Die Festsetzung erfolgte unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, inwieweit das
Erkennen der Gebührenpflicht der Schrift bzw. des Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte. Weiters wurde berücksichtigt, ob die
Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet
erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."
Gegen diesen Gebührenerhöhungsbescheid richtet
sich die vorliegende Berufung mit dem Vorbringen, dem Geschäftsführer
der Bw. als deutschem Staatsbürger sei nicht bewusst gewesen, dass
hierfür in Österreich Gebühren zu bezahlen seien. Auch sein
damaliger inländischer Steuerberater habe ihn nicht darauf aufmerksam
gemacht. Zudem habe er die Verträge in Deutschland archiviert und auf
Wunsch des Betriebsprüfers freiwillig vorgelegt. Hätte er das nicht
getan, wären die Erträge aus den Mietverträgen nicht anerkannt
worden und dementsprechend auch nicht zu versteuern gewesen. Dem
österreichischen Staat wären also beträchtliche Steuereinnahmen
aus der Körperschaftsteuer entgangen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt unter Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen und der bei der
Festsetzung der Gebührenerhöhung insbesondere zu
berücksichtigenden gesetzlichen Kriterien wie folgt:
"Im
gegenständlichen Fall wurde durch eine Betriebsprüfung bekannt, dass
Pachtverträge existieren und diese nicht selbstberechnet bzw. bei der
Abgabenbehörde angezeigt wurden. Das Erkennen der Gebührenpflicht kann
Ihnen als deutscher Staatsbürger deshalb zugemutet werden, da Sie
verpflichtet wären, sich über die österreichischen Gesetze zu
informieren. Zudem war, Ihren eigenen Angaben zufolge, einem Steuerberater
zumindest das Vorhandensein solcher Pachtverträge bekannt und hätte
dieser Sie auf die Gebührenpflicht aufmerksam machen müssen. Warum
dies nicht geschehen ist hat die Abgabenbehörde nicht zu prüfen. Auf
Grund obiger Ausführungen war die Berufung abzuweisen."
Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage des
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird ausgeführt, die Festsetzung einer Gebührenerhöhung
unterliege als Kann- Bestimmung einem Ermessensspielraum. Durch dessen volle
Ausschöpfung werde nicht nur die Bw., sondern auch der österreichische
Fiskus geschädigt, weil die Bw. bei dem Gestaltungsfreiraum ihrer
deutsch/österreichisch/luxemburgischen Firmengruppe "zukünftig
Mietgeschäfte der oben genannten Art vermeiden müsste". Für
solche Mietgeschäfte seien aber in den Jahren 2002 bis 2006 insgesamt
36.700,37 € Körperschaftsteuer bezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Abs. 2 GebG idF BGBl. Nr. 80/1987 kann das
Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich
eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist als Ermessensentscheidung
grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs.
2 GebG sind bei der Festsetzung dieser Gebührenerhöhung die darin
erwähnten Umstände "insbesondere" zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht letztlich Streit
darüber, ob die erfolgte Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100
% rechtens ist. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung im Höchstbetrag zwar die bei der
Ermessensentscheidung berücksichtigten Kriterien angeführt, ohne diese
jedoch abgestellt auf den zu entscheidenden Sachverhalt ausreichend zu
konkretisieren. Die Bw wiederum bekämpft die vom Finanzamt getroffene
Ermessensentscheidung mit dem Vorbringen, ihrem Geschäftsführer sei
als deutschem Staatsbürger die Gebührenpflicht dieser
Bestandverträge nicht bekannt gewesen. Außerdem seien diese in
Deutschland archiviert gewesen und wären "auf Wunsch des
Betriebsprüfers freiwillig vorgelegt" worden. Hätte sie dies nicht
getan, dann wären die Erträge aus den Mietverträgen nicht
anerkannt worden, wodurch dem österreichischen Staat beträchtliche
Steuereinnahmen aus der Körperschaftsteuer entgangen wären. Bei einem
Belassen dieser Gebührenerhöhung müsste sie im Rahmen des
Gestaltungsspielraumes ihrer deutsch/österreichisch/luxemburgischen
Firmengruppe zukünftig Mietgeschäfte der vorliegenden Art vermeiden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für
eine Entscheidung über eine Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG, dass
die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden oder dass
eine Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Das
Zutreffen dieser Tatbestandsvoraussetzungen steht außer Streit. Was die
Frage der bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung zu treffenden
Ermessensentscheidung anlangt, ist nach der speziellen Vorschrift des zweiten
Satzes des § 9 Abs. 2 GebG insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen
der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte. Vorerst ist festzuhalten, dass dem Gesetz kein
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass Gebührenverkürzungen,
die einer juristischen Person zuzurechnen sind, allgemein anders zu behandeln
sind als von natürlichen Personen begangene (VwGH je vom 24.6.1991,
90/15/0057 und 90/15/0058). Wenn in der Berufung zu dem angeführten
gesetzlichen Ermessenskriterium im Wesentlichen eingewendet wird, dem
Geschäftsführer der Bw. als deutschem Staatsbürger sei die
Gebührenpflicht des gegenständlichen Pachtvertrages nicht bewusst
gewesen, dann ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass von einem
Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft m.b.H.
schlichtweg zu erwarten ist, dass er sich mit den einschlägigen
steuerlichen Vorschriften jenes Landes, in dem diese von ihm vertretene
Gesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend vertraut macht und diese kennt. Das
behauptete Nichterkennen der Gebührenpflicht als Folge der Unkenntnis der
einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gebührengesetzes
vermag den Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls nicht zu exkulpieren
(VwGH 10.10.1996, 94/15/0122, und die dort zitierten Vorjudikatur). Da eine von
einem Rechtsanwalt vertretene Person sich aber auch nicht mit Erfolg darauf
berufen kann, dass ihr die entsprechende Sachkunde mangle (vgl. VwGH 3.12.1981,
81/15/0016), kann letztlich auch der Einwand auf sich beruhen, dass der damalige
(österreichische) Steuerberater den Geschäftsführer nicht auf die
Gebührenpflicht aufmerksam gemacht habe. In diesem Zusammenhang bleibt noch
zu erwähnen, dass nach § 28 GebG und § 31 GebG die Unterzeichner
der Urkunde bzw. die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zur Entrichtung
bzw. zur Gebührenanzeige verpflichtet waren. Bei gebotener
Kenntnisverschaffung von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier
besonders § 33 TP 5 GebG in Verbindung mit § 16 GebG) konnte dem
Geschäftsführer und damit der Bw. das Erkennen der
Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes durchaus zugemutet werden. Der
Einwand der nicht erkannten Gebührenpflicht vermag somit nicht für den
Rechtsstandpunkt der Bw. zu streiten.
Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist weiters auf die
Dauer der Verspätung der Gebührenanzeige abzustellen. Wenn auch dieser
Umstand nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, kommt der
Unterlassung der Gebührenanzeige überhaupt, also etwa die Feststellung
eines gebührenpflichtigen Tatbestandes erst im Zuge einer behördlichen
Erhebung (im Streitfall aufgrund einer Kontrollmitteilung), für das
Ausmaß der Gebührenerhöhung entscheidende Bedeutung zu (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
21 zu § 9 GebG). Unter Beachtung der bislang bereits verstrichenen Zeit ab
Vertragsabschluss ist unbedenklich davon auszugehen, dass die Bw. von sich aus
eine Gebührenentrichtung und eine Gebührenanzeige nicht vorgenommen
hätte. Die Festsetzung des gegenständlichen Gebührenfalles ging
daher allein auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung
im Jahr 2005 zurück. Weiters war zu bedenken, dass die Steuerschuld
für diesen Bestandvertrag im Juni 2000 entstanden ist und diese vom
Bestandgeber selbst berechnete Rechtsgeschäftsgebühr bis zum 15.
(Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden
Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige
Finanzamt zu entrichten gewesen wäre. Als Folge der nicht
ordnungsgemäßen Entrichtung verspätete sich die
Gebührenvorschreibung und Gebührenentrichtung um mehr als 5 Jahre.
Außerdem ist nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG
bei der Gebührenerhöhung auf den Umstand abzustellen, ob eine
Gebührenverletzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Dabei können
zur Begründung wiederholter Gebührenverkürzungen nur solche
herangezogen werden, die zeitlich vor Entstehung der gegenständlichen
Gebührenschuld gelegen sind. Somit kann der Bw. nicht negativ angerechnet
werden, dass sich anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung
ergab, dass neben dem gegenständlichen noch weitere drei
Bestandverträge nicht angezeigt worden waren. Hing aber, wie behauptet
wird, die bisherige Nichtentrichtung mit der nicht erkannten
Gebührenpflicht zusammen, dann lässt sich daraus noch keine Tendenz in
Richtung wiederholter Gebührenverletzungen ableiten. Hat aber das
Finanzamt, obwohl dies eines der entscheidenden Ermessenskriterien bildete,
keine konkreten Ausführungen darüber getroffen, "ob eine Verletzung
der Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist", dann darf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier Beweiswürdigung davon
ausgehen, dass vom Finanzamt keine früheren Gebührenverletzungen
festgestellt werden konnten und somit zu unterstellen ist, dass die
gegenständliche Nichtentrichtung erstmalig war. Unter Abwägung der
nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz bei der Festsetzung der
Gebührenerhöhung "insbesondere" zu berücksichtigenden
Umstände des Gegenstandsfalles spricht jedenfalls dieser Umstand dagegen,
dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung das höchstmögliche
Ausmaß der Gebührenerhöhung von100 % als sachlich angemessen und
gerechtfertigt erscheint. Das Finanzamt hat folglich mit der Festsetzung der
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100 % der nichtentrichteten
Gebühr das Ermessen nicht gesetzeskonform angewandt. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt daher bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles zum Ergebnis, dass auf Grund der oben dargelegten
Tatumstände die Vorschreibung der Gebührenerhöhung dem Grunde
nach gerechtfertigt war, allerdings spricht bei deren prozentuellen Ausmessung
die (unterstellte) Erstmaligkeit der Gebührenverletzung gegen den erfolgten
höchstmöglichen Ansatz. Abstellend auf die oben besprochenen anderen
"insbesondere" zu berücksichtigenden Ermessenskriterien (hier Zeitfaktor: 5
Jahre) erscheint im Berufungsfall eine Gebührenerhöhung von 40 % als
sachlich durchaus angemessen und keinesfalls überhöht. Hingegen konnte
bei dieser Ermessensentscheidung entgegen dem Berufungsvorbringen dem Umstand
letztlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, dass für die
Erträge aus dem Bestandvertrag Körperschaftsteuer bezahlt worden ist,
war dies doch Folge der dafür bestehenden Steuerpflicht und ändert
letztlich nichts daran, dass die Bestandvertragsgebühr als solche aus
Gründen die die Bw. zu vertreten hat nicht ordnungsgemäß
entrichtet worden war.
Der Berufung war unter Festlegung einer
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 40 % teilweise stattzugeben.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der im Spruch festgesetzten
Gebührenerhöhung: Gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG 40 %
von der für den Pachtvertrag vom 8. Juni 2000 zu entrichtenden Gebühr
in Höhe von 1,201,21 € führt zu einer Gebührenerhöhung
von 480,48 €.
Innsbruck,
am 17. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-I/06
- Stammnummer
- 23679
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF