Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/03
Berufung des Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
30. April 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom 19. Februar 2003,
SpS 602/02-III, nach der am 9. September 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Oberrrat Dr. Wolfgang Bartalos sowie
der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis
in dem den Besch. betreffenden Ausspruch über die Strafe und über die
Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 2.000,00 und die an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
Aus Anlass der Berufung wird der Schuldspruch des
angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der
Verkürzungsbetrag an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen (DBDZ) für die Monate 9-12/2001
richtig auf ATS 114.509,09 (entspricht € 8.321,70) zu lauten
hat.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 19. Februar 2003, SpS 602/02-III, wurde der Besch. der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D.
verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich Abgaben, die selbst
zu berechnen sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben,
und zwar Umsatzsteuer 1/2002 in Höhe von € 3.179,00,
Lohnsteuer 9-12/2001 in Höhe von S 177.502,00 und 1-3/2002 in
Höhe von € 9.675,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 9-12/2001 in Höhe
von S 144.919,00 und 1-3/2002 in Höhe von € 6.241,00 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 120,00 bestimmt.
Begründend führte der Spruchsenat dazu aus, dass
der Besch. ohne Beschäftigung sei und ein monatliches Einkommen von
€ 600,00 beziehe. Er wäre finanzstrafrechtlich unbescholten und
habe Sorgepflichten für drei Kinder. Er sei im Tatzeitraum als
Geschäftsführer gemeinsam mit dem Prokuristen U. für die
abgabenrechtlichen Belange der FA.D., insbesonders für die Abfuhr der
monatlichen Abgaben an das Finanzamt verantwortlich gewesen. Obwohl der Besch.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Abgaben zeitgerecht zu entrichten. Dieser festgestellte
Sachverhalt beruhe auf einem umfassenden Geständnis des Besch. im
Zusammenhang mit dem Akteninhalt.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel und die finanzielle Notlage
des Unternehmens, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen
wurde.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 30. April 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Seitens des
Spruchsenates sei beim Besch. zu Unrecht der Milderungsgrund des ordentlichen
Lebenswandels angewendet worden. Dieser weise nämlich eine
einschlägige Vorstrafe auf, welche bei der Strafbemessung als erschwerend
gewertet hätte werden müssen.
Auch würde
die verhängte Geldstrafe dem gesetzten Verschulden nicht gerecht
werden.
Die vom
Spruchsenat verhängte Geldstrafe würde weit unter den durch die
Judikatur des Spruchsenates herausgearbeiteten Richtsätzen liegen, ohne
dass hiefür besondere Gründe vorgelegen wären, die ein derartiges
Abweichen rechtfertigen würden.
Auch trage das
angefochtene Erkenntnis keinesfalls generalpräventiven Erwägungen
Rechnung.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit
mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des
nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Die gegenständliche
Berufung des Amtsbeauftragten richtet sich ausschließlich gegen die
Höhe der durch den Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
Gemäß der Bestimmung
des § 23 FinStrG ist bei der Strafbemessung die Schuld des Täters
zugrunde zu legen, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters Berücksichtigung zu finden
haben.
In der gegenständlichen
Berufung wendet der Bw. unter Verweis auf eine einschlägige Vorstrafe ein,
dass seitens des Spruchsenates der Milderungsgrund des ordentlichen
Lebenswandels zu Unrecht der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, wogegen
richtigerweise die einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund anzusehen
gewesen wäre.
Mit diesem Einwand ist der Bw.
im Recht.
Der Besch. wurde bereits einmal
mit Strafverfügung des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk Wien vom 6. August 2001,
StrafNr. 004-2001/00275-001, der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
S 30.000,00 verhängt. Diese Geldstrafe ist am
10. September 2001 in Rechtskraft erwachsen und wäre bei der
Strafbemessung durch den Spruchsenat richtigerweise als Erschwerungsgrund zu
berücksichtigen gewesen.
Auch ist der Bw. mit seinem
Berufungsargument dahingehend in Recht, dass die verhängte Geldstrafe dem
Verschulden des Besch. nicht gerecht wird. Es darf im gegenständlichen Fall
nicht übersehen werden, dass Nichtentrichtung der vom gegenständlichen
Finanzstrafverfahren umfassten Selbstbemessungsabgaben auf Grund
aufeinanderfolgender Tatentschlüsse über einen Zeitraum von sieben
Monaten erfolgt ist, wobei die Höhe der verkürzten Abgaben
€ 40.316,27 beträgt. Diese Verkürzungsbeträge haften
nach wie vor am Abgabenkonto der Fa.D. aus. Bemühungen des Besch. in
Richtung Schadensgutmachung sind nicht erfolgt. Von einem nur geringen
Verschulden des Besch. kann daher nach Ansicht des Berufungssenates nicht die
Rede sein, auch wenn, wie vom Spruchsenat richtig festgestellt, sein Handeln
durch die schwierige wirtschaftliche Situation der Fa.D. sowie auch (aus der
Aktenlage ersichtlich) durch den, die Unternehmensentscheidungen wesentlich
mitbestimmenden, Prokuristen und Mittäter U. wesentlich beeinflusst
war.
Neben dem
spezialpräventiven Strafzweck, welcher darin besteht, den Täter selbst
von weiteren künftigen Straftaten abzuhalten, verfolgt der Gesetzgeber
durch eine Bestrafung auch das Ziel, andere potentielle Täter von einem
möglichen finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten abzuschrecken. Das vom
Spruchsenat in erster Instanz gewählte Strafausmaß wird diesem
generalpräventiven Strafzweck in keiner Weise gerecht. Gerade in der
Baubranche, in welcher derartige steuerliche Verfehlungen, wie sie der Besch.
gesetzt hat, häufig vorkommen, würde die durch den Spruchsenat
verhängte, nach der Verwaltungsübung im Verhältnis zu
vergleichbaren Fällen unüblich niedrige Geldstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungswirkung
zweifelsfrei verfehlen.
Trotz Berücksichtung der
eingeschränkten wirtschaftlichen Lage des Besch. (Arbeitslosengeld in
Höhe von € 600,00/Monat, kein Vermögen, Schulden in
Höhe von ca. S 1 Million) und der Sorgepflichten für
drei Kinder war der Berufung des Bw. stattzugeben und die Geldstrafe auf ein dem
Verschulden des Besch. entsprechendes Ausmaß, welches auch dem general-
und spezialpräventiven Strafzweck entspricht, anzupassen.
Aus Anlass der Berufung war,
wie aus dem Spruch ersichtlich, der im erstinstanzlichen Spruchsenatserkenntnis
der Bestrafung zugrundegelegte Verkürzungsbetrag an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Monate September bis Dezember 2001
(DBDZ 09-12/2001) auf den Betrag von S 114.509,09 (statt bisher
144.419,00) zu berichtigen. Dies deswegen, da in der Einleitungsverfügung
der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7. Oktober 2002 an DB,
DZ für die Monate 9-12/2001 (richtigerweise) ein Betrag von
S 114.509,09 (€ 8.321,70) angeschuldigt wurde, jedoch
offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 4. November 2002 ein
(unrichtiger) Verkürzungsbetrag von S 144.419,00 dem Spruchsenat
bekannt gegeben wurde, welchen in der Folge der Spruchsenat auch der Bestrafung
zu Grunde gelegt hat.
Unter Berücksichtigung der
obigen Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung und des für die
Monate 9-12/2001 nunmehr berichtigten verminderten Verkürzungsbetrages an
Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche neubemessene Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/03
- Stammnummer
- 5865
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF