…Verpflegungsmehraufwand hier nicht mehr anfällt. Im Sinn der zuvor angeführten Rechtsprechung ist daher auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber in seinem Einsatzgebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hat, was gegen eine Qualifikation seiner Fahrten als Reisen im Sinn des § 16 Abs…
…Außendienstmitarbeiter der XY hinsichtlich des Zielgebietes "Bezirk Fl" einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet hat bzw. auf Grund der Häufigkeit seiner Außendienste ausreichend Kenntnis hinsichtlich günstiger Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Einsatzgebiet besitzt und von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht hat. Für diese Beurteilung ist allein entscheidend…
…müsse, um eine Dienstreise im Sinn des § 16 EStG 1988 zu unternehmen. Bei diesen Dienstreisen handle es sich jedoch keineswegs um ein regelmäßiges Tätigwerden in einem Einsatzgebiet, durch das ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Vielmehr handle es sich um nur gelegentliche Dienstreisen, durch…
…Melk und Bruck an der Mur erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Aufgrund der Tatsache das der Bw bereits seit mehrere Jahren die Tätigkeit in diesem Gebiet ausübt, wie bereits im Erstbescheid ausgeführt wurde…
…teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus…
…Zollwachebeamter und als Mitglied der MÜG (Mobile Überwachungs-Gruppe) ca. 80 - 90 % im Außendienst tätig. Nach den Angaben in der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 11.3.2005 war sein Einsatzgebiet hauptsächlich das Bundesland Steiermark, speziell in den Bezirken Radkersburg, Leibnitz und Feldbach…
…ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, mit diesen Gebieten (VwGH v.28.6.2002, 99/13/0001).  …
…somit ein Betrag von 23,42 S pro Tag als Ersatz vom Dienstgeber, der bei der Berechung der gewährten Tagesdiäten berücksichtigt wird. a) gewährt Einsatzgebiet | Datum | Reiseziel | Bezirk | | Diäten | 3. Jänner 1997 | Bernstein | Oberwart | S |…
…Damit Diäten als Werbungskosten anerkannt werden könnten, müsste im Zuge einer Reise ein sogenannter Mehraufwand bei der auswärtigen Verpflegung anfallen. Bei längeren Aufenthalten an einem Aufenthaltsort oder in einem Einsatzgebiet (Jahresbetrachtung) würde kein Mehraufwand mehr erwachsen, weil dann davon ausgegangen werden könne, dass man wisse…
…Neustadt, Wr. Neustadt-Land und Neunkirchen umfassenden Einsatzgebietes (Zielgebiet) erfolgt sei. Nach Vorsprache des Bw. im Finanzamt wurden in der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2006 Differenzwerbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand für die Anfangsphase der ersten fünf Fahrten in das Zielgebiet und für die Fahrten außerhalb…
…besteht. In Anwendung obiger rechtlicher Erwägungen auf den gegenständlichen Berufungsfall bleibt daher für eine steuerliche Anerkennung von Tagesgeldern (bzw. Von "Differenzreisekosten"), bezogen auf die Reisen ins Einsatzgebiet (Zielgebiet), kein Platz. Der Vollständigkeit wird abschließend bzw. ergänzend zur Höhe des vom Bw in seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung bzw…
…bzw. Orte K. (M. ), W. sowie R. im Burgenland liegen außerhalb der genannten Einsatzgebiete und wurden nur unregelmäßig bzw. selten bereist. Für diese Reisen sind somit Verpflegungsaufwendungen iHv. insgesamt € 369,60 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bw. lt. Aktenlage…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2006 gab das Finanzamt dem Rechtsmittel (der Berufung) teilweise statt und begründete dies wie folgt: "Die Aufstellung über die erfolgten Fahrten lässt erkennen, dass grundsätzlich ein Einsatzgebiet mit mehreren Bezirken vorliegt, welches den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. der Bezirk Weiz…
…Umgebung (inkl. Salzburg-Stadt) und Hallein. Demnach war der Bw immer wieder, regelmäßig und wiederkehrend innerhalb eines örtlich begrenzten Einsatzgebietes, nämlich der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein tätig. Der Bw ist nun seit vielen Jahren für seinen Arbeitgeber in diesen Gebieten tätig. Von einer…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber reichte…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des C.K., vertreten durch Mag. Manfred Habich, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind…
…Tätigkeitsbild ausführlichst selbst beschrieben. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung übe der Bw. in seiner Funktion als Gewerbereferent ua. auch Außendiensttätigkeiten in einem Einsatzgebiet aus, in dem seine Arbeitgeberin so genannte Servicecentren (SRC) in Bezirksstädten betreibe. Wörtlich brachte der Bw. im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 Folgendes vor…
…werden. In der Berufung stellte der Steuerpflichtige außer Streit, dass er als Hauptberufsvertreter tätig sei. Er unterliege keinem Gebietsschutz und es sei ihm auch kein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen. Vielmehr wäre er berechtigt, in ganz Österreich Versicherungsverträge abzuschließen. Dies habe das Finanzamt auch insofern zur Kenntnis…
…Tätigkeit begründet worden. Seine ständige Reisetätigkeit habe sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, weshalb kein Einsatzgebiet vorliege und die Kriterien für den Abzug von Differenzreisekosten erfüllt seien. Das Finanzamt Gänserndorf hat mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1999 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hierzu erteilte sie…
…die Berücksichtigung der Kirchensteuer. Betreffend die Tagesdiäten führte der Bw aus, dass sich das Einsatzgebiet über die 25 km hinaus erstrecke und der Ort der Reise nie mit dem Zielpunkt der vorigen Reise übereinstimme, daher könne kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sein. Hinsichtlich…