Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0373-K/02
Wiederkehrende Fahrten eines Außendienstmitarbeiters in ein Einsatzgebiet, auch wenn dabei gelegentlich eine Geschäftsstelle (Servicestelle) des Arbeitgebers angefahren bzw. aufgesucht wird, vermögen nur auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 19988 zu begründen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-K/02vom 09.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen, ist von einer Tatfragenbeurteilung des Einzelfalles abhängig. Nur ein ortsgebundener Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers vermag eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des C.K., vertreten durch Mag.
Manfred Habich, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind im Detail den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren als
Gewerbereferent eines Versicherungsunternehmens Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In den Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagungen machte der Bw. unter dem Titel Reisekosten
für das Jahr 1998 einen Betrag von 53.740,40 S (Diäten
42.360,00 S + Km-Geld 112.435,40 S = 154.795,40 S abzügl.
AG-Ersatz 101.055,00 S) und für das Jahr 1999 einen Betrag von
74.862,40 S (Diäten 45.420,00 S + Km-Geld 110.975,20 S =
156.395,20 S abzügl. AG-Ersatz 81.532,80 S) neben diversen
anderen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
Aus den Beilagen, welcher der Bw. den
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen anfügte, geht weiters hervor, dass
in den unter dem Titel Reisekosten geltend gemachten Beträgen ein
Kostenanteil an so genannten Kilometergelddifferenzen für 1998 in Höhe
von 30.355,40 S(22.946 Km x 4,90 = 112.435,40 S abzügl.
Km-Geld-Ersatz 82.080,00 S) und für 1999 einer von 29.442,40 S
(22.648 Km x 4,90 = 110.975,20 S abzügl. Km-Geld-Ersatz
81.532,80 S) enthalten sei.
Den Anträgen auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen legte der Bw. auch seine monatlichen
Reisekostenabrechnungen über die erbrachten Dienstreisen
(Außendiensttätigkeiten) der Jahre 1998 und 1999 bei. Die
diesbezüglichen Reiserechnungen enthalten Spalten für Eintragungen
bzw. Angaben über Datum; Zeit der Abfahrt; Zeit der Ankunft; ganze Std.;
Reiseweg, -Ziel, -Zweck; Km-Stand Abfahrt; gefahrene km dienstl.; gefahrene Km
privat; sonstige Fahrtspesen; Verpflegung (Diäten); Nächtigung;
sonstige Spesen und Beleg Nr.. Aus diesen Reiserechnungen ist auch
unstrittig zu entnehmen, dass vom Bw. in den Spalten "Km-Stand Abfahrt" und
"gefahrene km privat" keinerlei Eintragungen vorgenommen worden
waren.
Die Eintragungen des Bw. in den Reiserechnungen der Monate
01/1998 und 02/1998 lauten beispielsweise folgendermaßen:
|
Datum
|
Zeit
der
Abfahrt
|
Zeit
der
Ankunft
|
Reiseweg, -ziel,
-zweck
|
gefahrene Km
dienstl.
|
Verpflegung
(Diäten)
|
07.01.
|
07.16
|
18.34
|
Spittal,
Obervellach
|
214
|
150,--
|
08.01
|
08.18
|
20.49
|
Villach-Umgebung
|
87
|
150,--
|
13.01
|
07.07
|
19.36
|
Spittal, Malta, Bad
Kleinkirchheim
|
224
|
150,--
|
15.01
|
07.16
|
19.33
|
Villach,
Landskron
|
96
|
150,--
|
16.01
|
07.08
|
20.45
|
Hermagor, Kirchbach,
Spittal
|
259
|
150,--
|
20.01
|
07.14
|
18.25
|
Kolbnitz,
Lendorf
|
181
|
150,--
|
21.01
|
06.48
|
19.36
|
LIENZ,
NUSSDORF
|
303
|
150,--
|
22.01
|
07.19
|
13.33
|
VILLACH,
WERNBERG
|
88
|
75,--
|
27.01
|
07.04
|
17.34
|
MALTA,
SPITTAL
|
166
|
150,--
|
28.01
|
07.26
|
20.49
|
KIRCHBACH, HERMAGOR,
EGG,NÖTSCH
|
247
|
150,--
|
29.01
|
08.05
|
18.31
|
VILLACH,
TREFFEN
|
101
|
150,--
|
Datum
|
Zeit
der
Abfahrt
|
Zeit
der
Ankunft
|
Reiseweg, -ziel,
-zweck
|
gefahrene Km
dienstl.
|
Verpflegung
(Diäten)
|
3.02
|
7.26
|
19.52
|
Sachsenburg,
Mühldorf
|
174
|
150,--
|
4.02
|
6.38
|
20.49
|
Matrei in
Osttirol
|
348
|
150,--
|
5.02
|
11.41
|
20.16
|
Landskron,
Villach
|
95
|
150,--
|
10.02
|
7.09
|
18.44
|
Obervellach,
Mölltal
|
214
|
150,--
|
11.02
|
6.59
|
16.28
|
Kirchbach,
Nötsch
|
228
|
150,--
|
12.02
|
7.13
|
13.42
|
Gödersdorf,
Müllnern
|
104
|
75,--
|
17.02
|
6.59
|
19.38
|
Seeboden,
Feistritz/Drau
|
162
|
150,--
|
18.02
|
6.28
|
20.37
|
Außervillgraten,
Osttirol
|
296
|
150,--
|
19.02
|
7.13
|
20.03
|
Finkenstein,
Pöckau
|
137
|
150,--
|
24.02
|
7.08
|
20.46
|
Kolbnitz, Obervellach, Bad
Kleinkirchheim
|
226
|
150,--
|
25.02
|
6.48
|
15.10
|
Reisach,
Gailtal
|
234
|
150,--
|
27.02
|
7.26
|
18.04
|
Villach, St.
Magdalen
|
98
|
150,--
Und die Reiseaufschreibungen der Monate 01/1999 und
02/1999 zB wie Folgt:
|
Datum
|
Zeit
der
Abfahrt
|
Zeit
der
Ankunft
|
Reiseweg, -ziel,
-zweck
|
gefahrene Km
dienstl.
|
Verpflegung
(Diäten)
|
5.01
|
6.54
|
19.25
|
Obervellach, Pusarnitz,
Poggersdorf
|
166
|
150,--
|
7.01
|
10.21
|
19.49
|
Bad Bleiberg,
Sattendorf
|
98
|
150,--
|
12.01
|
6.59
|
19.17
|
Greifenburg,
Steinfeld
|
172
|
150,--
|
13.01
|
7.09
|
19.48
|
Lienz, Iselsberg,
Dobriach
|
307
|
150,--
|
14.01
|
9.54
|
18.31
|
Villach, St.
Veit
|
112
|
150,--
|
19.01
|
7.26
|
16.32
|
Flattach,
Baldramsdorf
|
138
|
150,--
|
20.01
|
7.30
|
15.15
|
Kirchbach,
Tröpolach
|
199
|
75,--
|
21.01
|
8.06
|
17.17
|
Ledenitzen,
Drobollach
|
81
|
150,--
|
22.01
|
8.47
|
14.22
|
Feldkirchen
|
58
|
75,--
|
26.01
|
7.12
|
16.48
|
Radenthein, Millsatt,
Keutschach
|
176
|
150,--
|
27.01
|
7.19
|
13.16
|
Feldkirchen
|
57
|
75,--
|
28.01
|
7.03
|
14.00
|
Treffen,
Verditz
|
84
|
75,--
|
Datum
|
Zeit
der
Abfahrt
|
Zeit
der
Ankunft
|
Reiseweg, -ziel,
-zweck
|
gefahrene Km
dienstl.
|
Verpflegung
(Diäten)
|
02.02
|
7.03
|
12.58
|
Gmünd
|
158
|
75,--
|
04.02
|
7.17
|
18.47
|
Arnoldstein,
Pöchau
|
93
|
150,--
|
05.02
|
7.16
|
12.51
|
Feldkirchen
|
52
|
75,--
|
09.02
|
8.11
|
18.19
|
Villach,
Spittal
|
165
|
150,--
|
11.02
|
7.21
|
17.46
|
Afritz,
Einöde
|
84
|
150,--
|
16.02
|
7.27
|
18.13
|
Seeboden,
Villach
|
162
|
75,--
|
17.02
|
7.19
|
17.12
|
Bodensdorf,
Velden
|
92
|
150,--
|
18.02
|
6.37
|
21.45
|
Lienz,
Sattendorf
|
189
|
|
19.02
|
7.02
|
14.22
|
Watschig, Jenig,
Pressegge...
|
178
|
75,--
|
22.02
|
9.52
|
15.59
|
Spittal/Drau
|
154
|
|
23.02
|
6.57
|
14.03
|
Möllbrücke,
Pusarnitz
|
157
|
75,--
|
24.02
|
9.17
|
17.47
|
Turrach, Ebene
Reichenau
|
65
|
150,--
|
25.02
|
7.31
|
18.12
|
Drobollach,
Köstenberg
|
87
|
150,--
Evident ist auch, dass die Dienstgeberin des Bw. neben der
Landesdirektion in B., in den Städten Villach, Spittal, Hermagor, Lienz und
Feldkirchen (ab 1999) so genannte Regionale Servicecenter (RSC), in den vom Bw.
zu betreuenden Arbeitsgebiet, betreibt. Diese RSC dienen als Kundenbüros
und stellen zugleich aber auch Arbeitsstätten von anderen Mitarbeitern des
Versicherungsunternehmens dar.
Zum Nachweis seiner Dienstverrichtung am Dienstort in der
Landesdirektion des Versicherungsunternehmens in B., in welcher der Bw.
über ein eigenes Büro verfügt, legte der Bw. seine
Zeitkontoauszüge der Streitjahre 1998 (die Vorlage erfolgte im Zuge des
Berufungsverfahrens) und 1999 (Beilage zur
Arbeitnehmerveranlagungserklärung) vor, aus welchen hervorgeht, wann und in
welchen zeitlichen Umfang er an dieser Arbeitsstätte so genannte
"Innendiensttätigkeiten" erbracht habe.
Das Finanzamt Klagenfurt erließ am
27. Jänner 2000 den Einkommensteuerbescheid 1998 und am
19. September 2001 den Einkommensteuerbescheid 1999, wobei von
den vom Bw. eingereichten Abgabenerklärungen ua. insoweit auch abgewichen
wurde, als die als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten in Form von so
genannten Kilometergelddifferenzen (1998: 30.355,40 S; 1999:
29.442,40 S) nicht berücksichtigt wurden. Zur Nichtanerkennung
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die regelmäßigen
Fahrten des Bw. zu den verschiedenen RSC je einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet hätten. Weiters habe der Aufenthalt des Bw.
an den RSC, der zu Besprechungen mit Mitarbeitern, Fallprüfungen, etc.
diente, eine Innendiensttätigkeit des Bw. in den RSC dargestellt. Die RSC
seien daher als weitere Arbeitsstätten des Bw. anzusehen. Folglich seien
die direkten Fahrten des Bw. zwischen der Wohnung und den jeweiligen RSC als
Fahrten privater Natur (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu
werten gewesen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (RSC)
sei 1998 eine Fahrleistung von 9.178 Km und für 1999 eine Fahrleistung
von 13.307 Km ausgeschieden worden. Weiters verwies das Finanzamt darauf,
dass unter Beachtung bzw. Abzug der steuerfrei von Seiten des Arbeitgebers an
den Bw. ausbezahlten Km-Geldersätze (1998: 82.080,00 S; 1999:
81.532,80 S) sich auf Grund der anzuerkennenden beruflichen Fahrleistung
(1998: 13.768 Km x 4,90 S = 67.463,20 S, 1999: 9.341 Km x
4,90 S = 45.770,90 S) kein betragsmäßig als Werbungskosten
zu berücksichtigender Kilometergelddifferenzbetrag ergeben
habe.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2000 hat der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 Berufung erhoben und dabei auf zwei
Beilagen, je datiert mit 1.12.1999, verwiesen. Die erste Beilage betrifft einen
Berufungsschriftsatz betreffend den Einkommensteuerbescheid 1997 und die
zweite eine Arbeitgeberbestätigung folgenden Inhaltes:
"Sehr
geehrter Herr C.K.,
tieferstehend
bestätigen wir Ihnen, dass Sie seit 1 Jänner 1995 als
Gewerbereferent für Oberkärnten und Osttirol in unserem Unternehmen
beschäftigt sind.
Die
Innendiensttätigkeit wird ausschließlich im Büro
H. (ab 1.1.1999
S.) verrichtet. Außerdem werden
ca. 2 Tage pro Woche Vorbereitungs- und sonstige Arbeiten, sowie
Dienstbesprechungen in diesem Büro erledigt.
Die
Fahrten an andere Orte sind ausschließlich für Kundenbesuche
erforderlich und als reine Außendiensttätigkeit zu
werten.
Wenn
bei diesen Dienstreisen auch Kundenbüros unseres Unternehmens aufgesucht
werden, dient dies ausschließlich als Treffpunkt mit anderen Mitarbeitern
für kurze Vorbesprechungen oder zur Übergabe bzw. Übernahme von
Arbeitsunterlagen. In diesen angesprochenen Kundenbüros steht Ihnen kein
Arbeitsplatz zur Verfügung."
Zu dieser Berufung erließ das Finanzamt am
8. November 2000 nachstehenden Mängelbehebungsauftrag iSd
§ 275 BAO:
"Bescheid
Ihre
Berufung vom 24. Februar 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom
27. Jänner 2000, weist hinsichtlich des Inhalts (§ 250 BAO) die
nachfolgenden Mängel auf:
es
fehlt die genaue Angabe der Punkte, in denen der Bescheid angefochten
wird,
es
fehlt die Angabe, welche Änderungen in welcher Höhe begehrt
werden
(gleichzeitig sind in
Ergänzung der von Ihnen bisher vorgelegten Unterlagen und zur weiteren
Klärung des Sachverhaltes noch nachstehende Nachweise anher
vorzulegen:
|
-
|
Wann
genau waren Sie im Kalenderjahr 1998 i.d. Geschäftsstellen i.Villach,
Spittal/Dr., Hermagor und Lienz anwesend, wie lange war jeweils Ihr Aufenthalt
dort?
|
-
|
Mit
welchen Mitarbeitern u. wann hatten Sie dort Gespräche u. welche Kunden
haben Sie mit Mitarbeitern besucht? Wo haben Sie diese Kunden aufgesucht u. wie
lange war Ihr Aufenthalt dort? Welche berufl. Erfolge ergaben sich
daraus?
|
-
|
Haben
Kunden die Geschäftsstellen aufgesucht? Welche, wann u. in welcher
Zeit?
|
-
|
Sind
Sie auch allein zu Kunden gefahren? Wenn ja, wann, wohin und zu welchem Kunden?
Welche berufl. Erfolge ergaben sich daraus?
|
-
|
In
welchen Zeitabständen waren Sie i.d. einzelnen Geschäftsstellen
anwesend? Welche Tätigkeiten übten Sie dort genau aus u. wie lange
dauerten diese an?
|
-
|
Vorlage
der Zeitkontoauszüge für das Jahr 1998), sowie
eine
Begründung
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Klagenfurt (57)
gemäß
§ 275 BAO zu
beheben.
Frist zur Beantwortung
bis zum 22. November 2000. Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt
Ihre Berufung als zurückgenommen.
Mit gleichen Datum schrieb das Finanzamt an den Bw. einen
gesonderten Fragenvorhalt, mit großteils inhaltsidenten Fragen wie im
angeführten Mängelbehebungsauftrag, jedoch bezogen auf die
Arbeitnehmerveranlagung 1999.
Die Stellungnahme des Bw. datiert mit 3.12.2000 zu diesem
Mängelbehebungsauftrag und Fragenvorhalt lautet:
"Ihre
Schreiben vom 08. November 2000 (Ersuche um Ergänzung bzw. Bescheid)
Einkommensteuerbescheid 1997, 1998 und 1999
Sehr
geehrter Herr F.,
wie
bereits am 27.11.2000 in Ihrem Büro besprochen, wird Folgendes schriftlich
festgehalten:
Die
Fahrten zwischen Wohnort/Arbeitsstätte/Wohnort
(A./B./A.
) werden zwecks Kostenersatz weder beantragt
noch vom Arbeitgeber ersetzt und scheinen in den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht auf.
Die
Fahrten in den einzelnen Bezirken bzw. nach Osttirol erfolgen deshalb, um vor
Ort beim Kunden Risikobegehung, Risikoanalyse und Risikomanagement
durchzuführen.
|
Ablauf:
|
Unterlagen
werden mir übermittelt - Vorbereitungsarbeiten vorgenommen -
Terminvereinbarungen vereinbart - Risikobegehung, Risikoanalysen und
Risikomanagement betrieben
Es
werden Kundentermine mit verschiedenen Mitarbeitern pro Tag wahrgenommen.
Kundenbüros bzw. regionale Servicecenter werden nur dann aufgesucht, wenn
Unterlagen zur Abholung bereit liegen bzw. abzugeben sind.
Es
wird um Anerkennung der beantragten Km-Gelder ersucht."
Vom Bw. wurden dieser Stellungnahme an Beilagen die
Arbeitgeberbestätigung vom 1.12.1999 und die Zeitkontoauszüge aus dem
Kalenderjahr 1998 angefügt.
In den Veranlagungsakten 1998 und 1999 befindet sich keine
Niederschrift und auch kein Aktenvermerk über die Vorsprache des Bw. beim
Finanzamt am 27. November 2000.
Am 19. September 2001 erließ das Finanzamt eine
das Berufungsbegehren 1998 abweisende Berufungsvorentscheidung. Ergänzend
führte das Finanzamt darin aus, dass die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nunmehr mit einer Fahrleistung von 13.195 Km
(bisher 9.178 Km) errechnet worden seien. Der als Werbungskosten
grundsätzlich anzuerkennende Fahraufwand betrage daher 47.779,90 S
(22.946 Km abzügl. 13.195 Km = 9.751 Km x 4,90 S). Nach
Kürzung um die steuerfreien Arbeitgeberersätze verbliebe jedoch kein
steuerlich absetzbarer Km-Gelddifferenzbetrag.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In den Vorlageberichten vom 13. Juni 2002 und
19. November 2002 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte
das Finanzamt unter Verweis auf die Begründungsausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2001 die Anträge, die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 mögen als
unbegründet abgewiesen werden.
Am 4. August 2003 hat der Bw. in seinen
Berufungsangelegenheiten persönlich beim UFS vorgesprochen und dabei
wiederholt darauf hingewiesen, dass er mit Ausnahme von dem Büro in der
Landesdirektion in B. über keine weitere Arbeitsstätte verfüge
und Innendiensttätigkeiten in den Streitjahren 1998 und 1999
ausschließlich in B. erbracht habe. Anlässlich dieser Vorsprache
legte der Bw. auch erstmalig eine Fahrtenaufstellung mit Angaben über die
tägliche berufliche und private Fahrleistung aus dem Kalenderjahr 1998
vor, aus welcher ua. die Jahresfahrleistung (38.257 Km) der benützten
Kraftfahrzeuge ableitbar sei.
Mit Schreiben vom 7. August 2003 wurden vom UFS die
vom Bw. beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnisnahme
übermittelt. Ergänzend wurde darin dem Finanzamt ua. auch die Ansicht
mitgeteilt, dass ohne die Einholung weiterer Beweismittel, eine haltbare
Kürzung der in Streit stehenden Fahrtkosten mit dem Argument "Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" nicht möglich erscheint, zumal das
Finanzamt laut Aktenlage die Arbeitgeberbestätigung des Bw. vom 1.12.1999
durch keinerlei entscheidungsrelevante Beweismittel zu entkräften
vermochte. Des Weiteren wurde das Finanzamt ersucht, nachvollziehbare
Ermittlungen und Feststellungen darüber anzustellen, ob die an den Bw. von
seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder)
zu Recht im aktenkundigen Ausmaß (1998: 82.080,00 S und 1999:
81.532,80) nicht steuerbar iSd § 26 Z 4 EStG 1988 behandelt
wurden.
Mit Bedenkenvorhalten vom 15. September 2003 wurde der
Bw. vom Finanzamt ersucht zur Ab- bzw. Aufklärung der Sachverhalte
betreffend die Berufungen 1998 und 1999 geeignete Beweismittel vorzulegen.
Diesem Ersuchen ist der Bw. insoweit nachgekommen, indem er am 23. Oktober
2003 die Jahresfahrtenaufschreibungen aus den Streitjahren dem Finanzamt
vorlegte.
Am 9. März 2004 wurden die bezugshabenden
Verwaltungsakten vom Finanzamt wieder dem UFS übermittelt. In der
diesbezüglichen Gegenäußerung führte das Finanzamt ua aus,
dass der Bw. durch das Aufsuchen der Geschäftsstellen und durch das dortige
Tätigwerden weitere Mittelpunkte der Tätigkeiten begründet habe.
Der Bw. habe anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Finanzamt
selbst angegeben, dass er in den von ihm aufgesuchten Geschäftsstellen
jeweils auch innendienstlich tätig geworden sei. Weiters wies das Finanzamt
darauf hin, dass aus der Tatsache, dass der Bw. von seinem Arbeitgeber auch
für Fahrten zwischen Wohnung und Geschäftsstellen steuerfreie
Km-Gelder bezogen habe nicht abgeleitet werden könne, dass es sich hierbei
um berufliche Kilometer handle. Laut Kollektivvertrag für
Außendienstangestellte bestehe die Möglichkeit über eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG die
Reisekostenersätze zu regeln. Dadurch könnten auch Km-Gelder
günstiger, als in der Legaldefinition des § 26 EStG 1988 geregt,
zur Auszahlung gebracht werden.
Per e-mail vom 15. März 2004 wurde das Finanzamt
ersucht, die für die Streitzeiträume auf den Bw. anzuwendenden
Kollektivverträge inklusive der diesbezüglichen
Betriebsvereinbarungen, welche den "Dienstreisebegriff" gesondert regeln, dem
UFS zur Einsichtnahme vorzulegen.
Vom Finanzamt wurde dem UFS per e-mail am
2. April 2004 der Kollektivvertrag für Angestellte des
Außendienstes der Versicherungsunternehmen (Stand
1. April 2003), der Dienstvertrag (DV) des Bw. vom 11.03.1992, das
Beiblatt zum DV vom 11.3.1992, die Nachträge (Nr. 12, 14 u. 15) zum DV des
Bw., eine Km-Geldregelung ab 1.3.2002 und ein Auszug aus der Reiseordnung
betreffend Außendienstmitarbeiter übermittelt.
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs erging vom UFS an
den Bw. am 6. August 2004 ein entsprechender Bedenkenvorhalt, in dem diesem
ua die Feststellungen und Schlussfolgerungen auf Grund der bestehenden Sach- und
Aktenlage dargelegt wurden.
Von Seiten des Bw. wurde mit Schreiben vom
25. August 2004 um Fristverlängerung für die
Vorhaltsbeantwortung ersucht.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Bw. beim UFS
am 29. September 2004 wurden von diesem ein Mitarbeiterorganigramm
seines zu betreuenden Arbeitsgebietes, ein Routenplan zur Terminvormerkung und
-vereinbarung für die 34. u. 35 KW des Kj. 2004 (datiert mit
18.8.2004), vier Kalenderblätter mit täglichen Terminaufzeichnungen
(von der 4., 6.,10. u. 17. Kalenderwoche aus dem Kj. 2004), eine Aufgaben-
und Funktionsbeschreibung betreffend die Tätigkeit als Gewerbereferent
(datiert mit 24.11.1999), eine Richtlinie für die Reisetätigkeit
(Reiseordnung aus 07/1995) und weiters eine ab dem Kj. 1999 gültige
Reiseordnung des Versicherungsunternehmens vorgelegt. Diese Unterlagen wurden
dem Finanzamt vom UFS mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 inklusive
eines Aktenvermerkes des UFS-Referenten zur Kenntnisnahme übermittelt.
Zum Bedenkenvorhalt des UFS vom 6. August 2004 nahm der Bw.
mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 wie folgt Stellung:
"Auf
ihr Schreiben vom 6. August möchte ich Ihnen innerhalb der offenen Frist
(schriftlich verlängert bis 30.9.2004, mündlich bei der Vorsprache am
29.9.2004 verlängert bis 14.10.2004) Folgendes
mitteilen.
Sowohl
im Jahr 1998 als auch im Jahr 1999 war ich als Gewerbereferent im
Außendienst tätig und nicht als Gebietsleiter. (Siehe auch
Bestätigung der U. vom 1.12.1999,
Vertriebsstruktur).
Die
Bezirke werden nach Bedarf besucht, wobei die Bezirke Villach und Spittal fast
wöchentlich bereist werden. Die Bezirke Hermagor, Osttirol und seit 1999
Feldkirchen werden nicht wöchentlich bereist. Dass die Wochentage für
meine Besuche in den Bezirken Villach und Spittal meist gleich bleiben hat den
Hintergrund, dass die Vertreter des Bezirkes wissen an welchem Wochentag ich im
Bezirk disponierbar wäre und es so für sie leichter ist mit dem Kunden
und mir einen gemeinsamen Termin zu vereinbaren. Die Terminvereinbarung und
Fixierung erfolgt immer mit mir direkt und nicht über die
Bezirkservicecenter.
Bei
diesen Bezirksbesuchen werden die Servicecenter nur zum Abholen oder Abgeben von
Unterlagen, beziehungsweise zum Treffen von Bezirksvertretern für
gemeinsame Kundenbesuche und zum Autowechsel (nach Kundenbesuch mit
Bezirksvertretern) aufgesucht. Ein Arbeitsplatz steht mir in den Bezirksstellen
nicht zur Verfügung. Innendienst wird von mir in den Bezirksstellen auch
keiner verrichtet. Dies ergibt sich auch schon aus der Art meiner
Tätigkeit.
Meine
Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Betreuung der Gewerbekunden und
Unterstützung der Außendienstmitarbeiter hinsichtlich der
Risikoerfassung, Risikobeurteilung der Gewerbekunden vor Ort und nachfolgend die
Erarbeitung eines dem Risiko entsprechenden Versicherungskonzeptes,
Schätzungen und Versicherungsangebotes für die Gewerbekunden in der
Landesdirektion.
Die
Erarbeitung des Konzeptes und des Angebotes kann in den meisten Fällen nur
in der Landesdirektion (meinem einzigen Dienstort) erfolgen, da dafür
umfangreiche Unterlagen für die Bewertung und Beurteilung notwendig sind.
Diese umfangreichen Unterlagen (Fachliteratur, Bewertungsunterlagen,
Tarifierungsgrundlagen, andere Fachspezialisten etc.) befinden sich nur in der
Landesdirektion. Kleinere Konzepte und Angebote werden direkt nach der
Risikobeurteilung vor Ort beim Kunden (am Notebook)
erstellt.
Um
meine Tätigkeit ausüben zu können sind immer 2 bzw. 3 Faktoren
notwendig:
|
1.
|
Besichtigung
des Betriebes und Besprechung im Betrieb (unabdingbar für Risikoerfassung
und -beurteilung, Schätzung)
|
2.
|
Mein
Notebook (bei kleineren Betrieben öfters ausreichend
|
3.
|
Die
Literatur und andere Unterlagen in der Landesdirektion sowie andere
Fachspezialisten bei bereichsübergreifenden Angeboten
(z.B.Sach/Leben/Abfertigung)
In
den Servicecentern der Bezirke steht mir keine vollständige Infrastruktur
zur Verfügung, die für meine Tätigkeit notwendig
ist.
Laut
meiner Stellenbeschreibung habe ich keine beruflichen Obliegenheiten in den
Servicecentern zu erfüllen.
Meine
Innendiensttätigkeit kann und wird von mir ausschließlich in der
Landesdirektion ausgeübt.
Es
wurde von mir nie am Finanzamt erklärt, dass ich in den Bezirksstätten
innendienstlich tätig geworden bin. Dies scheint eher eine falsche
Schlussfolgerung zu sein, die von mir weiterhin aufs Entschiedenste bestritten
und beeinsprucht wird.
Schulungstätigkeiten
von Außendienstmitarbeitern der Bezirke wurden und werden von mir keine
durchgeführt.
Dienstbesprechungen
werden von mir in den Bezirksstellen keine abgehalten. Dies schon deshalb nicht,
da ich in die Bezirksstelle selbst organisatorisch gar nicht eingebunden bin,
sondern dem Außendienstmitarbeiter zur Unterstützung beim Kunden vor
Ort beigestellt werde. - Stabstelle der Verkaufsleitung
(LDion).
Weiters
bedingt eine Fahrt in einen Bezirk nicht auch automatisch einen Besuch im
Servicecenter, so dass ich die Servicecenter nicht regelmäßig
aufsuche.
Kommt
nämlich kein Kundentermin für einen Bezirk zu Stande so werden der
Bezirk und das Servicecenter an diesem Tag gar nicht angefahren, sondern ich
erledige meine Arbeiten in meinem Büro in der Landesdirektion. Wenn nur ein
oder zwei Termine anfallen, so werden die Kunden gemeinsam mit den
Bezirksvertretern aufgesucht und danach kehre ich wieder in die Landesdirektion
zurück.
Meine
Aufenthalte in den Servicecentern sind nicht regelmäßig, wenn, dann
nur von kurzer Dauer und von so untergeordnetem Ausmaß, dass weitere
Mittelpunkte meiner Tätigkeit hier wohl nicht unterstellt werden
können. Dies wird auch durch die Bestätigung meines Dienstgebers zum
Ausdruck gebracht.
Schadensabwicklungen
gehören nicht zu meinem
Aufgabengebiet.
Sprechstunden
für Kunden werden von mir ebenfalls keine abgehalten.
Die
Servicecenter in den Bezirken stellen daher keine weiteren Mittelpunkte meiner
Tätigkeit dar. (Siehe auch Bestätigung meines
Arbeitgebers)
Um
Ihnen einen besseren Überblick über meinen Tätigkeitsbereich zu
geben, habe ich ihnen bei unserem Gespräch am 29.9.2004 Kalenderkopien
mehrerer Tagesabläufe (Kalenderkopien 2004) der Bezirke als Beispiele sowie
ein Organigramm des Kärntner Vertriebes -
U.
übergeben. Aus diesem ist meine
Stabstelle klar
ersichtlich.
Daraus kann man
erkennen, dass meine Tätigkeit nicht die eines "Versicherungsvertreters",
sondern die eines qualifizierten Spezialberaters ist, von denen es bei der
U. für Kärnten nur
2 gibt.
Weiters
entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Versicherungs-
Risiko/Gewerbespezialist zum Betrieb des Kunden kommt, da dort alles besichtigt
werden kann, der Kunde notwendige Unterlagen griffbereit hat und auch andere
für betriebliche Auskünfte notwendige Mitarbeiter des Kunden dem
Risiko/Gewerbereferenten für Auskünfte zur Verfügung stehen. Oder
waren Sie schon einmal wegen des Abschlusses einer Versicherung oder der
Ermittlung der Höhe Ihres zu versichernden Risikos in der Bezirksstelle
ihrer Versicherung? Diese Bezirksstellen werden von Kunden meist zur Abholung
einer FA-Bestätigung, Abgabe von Unterlagen zur Weiterleitung oder Abholung
eines Schecks zur Schadensabfindung aufgesucht.
Die
Tatsache, dass ich keine Eigenproduktion zu erbringen habe, verstärkt
meiner Meinung nach die Richtigkeit der Ansicht, dass die Bezirksservicecenter
keine weiteren "Mittelpunkte der Tätigkeit" darstellen, da ich für die
Kunden des Bezirkes gar nicht direkt angefordert werden kann und so für sie
auch nicht verfügbar sein muss.
Betreffend
die Möglichkeit, dass ich bei meinen Bezirksbesuchen auch kurzfristig in
den Bezirksstellen vorbeischaue, möchte ich nochmals festhalten, dass dies
nur zur Abholung von Unterlagen und Mitarbeitern zwecks gemeinsamen
Kundenbesuchs dient.
Laut
Terminkalender 2003 sieht man, dass dies meist zwischen zwei Terminen vor oder
nach dem Mittagessen der Fall ist (wenn überhaupt).
Kurze
Vorbesprechungen, die fallweise vorkommen können, betreffen eine kurze
Informationsergänzung bezüglich den zu besuchenden Kunden und/oder
eine Wegbeschreibung, wenn ich alleine oder getrennt vom zuständigen
Außendienstmitarbeiter zum Kunden fahre. So ist auch die Bestätigung
meines Dienstgebers auszulegen, zumal der Dienstgeber im zweiten Absatz auch
exakt den Ort der Dienstbesprechungen (mehrere Außendienstmitarbeiter,
Bezirksstellenleiter mehrerer Bezirke und Gewerbereferent, Chef, andere
Spezialisten) festlegt.
Der
Unterschied zwischen einer Dienstbesprechung und einer kurzen Vorbesprechung
liegt üblicherweise darin, dass bei einer Dienstbesprechung meist die ganze
Abteilung oder alle Außendienstmitarbeiter (organisatorische Einheiten)
gleichzeitig mit dem Vorgesetzten an einem Ort
zusammensitzen.
Bei einer
Vorbesprechung handelt es sich meist um ein vor einem Kundenbesuch den
Informationsstand abgleichendes Gespräch. Dies wird aber üblicherweise
meist bei der gemeinsamen Fahrt zum Kunden
durchgeführt.
Sollte solch
ein kurzer Informationsabgleich oder Wegauskunft vor Kundenbesuchen ab und zu in
den Bezirksservicestellen stattfinden, so hat dies aber weder mit Innendienst
noch mit der Begründung eines weiteren Mittelpunktes meiner Tätigkeit
zu tun.
Zur
auf Seite 5 Ihres Schreibens angesprochenen Nichtvorlage geeigneter Unterlagen,
dass ich bei meinen Bezirksbesuchen die Bezirksstellen nicht aufgesucht
hätte, möchte ich feststellen, dass die Bezirksstellen, falls es
für oben erläuterte Abholungen und Autotausch notwendig war angefahren
bin und dies auch nie bestritten habe. Bestritten wurde und wird jedoch, dass
ich dort Innendiensttätigkeit ausgeübt habe bzw. dort ein weiterer
Mittelpunkt meiner Tätigkeit
besteht.
Weiters möchte ich
nochmals feststellen, dass ich nach einem Tag im Bezirk fast immer direkt vom
letzten Kunden direkt nach B. (LDION),
oder weil diese schon geschlossen war, nach
A. gefahren
bin.
Dass ich nach dem letzten
Termin zum Servicecenter fahre, kommt nur dann vor, wenn ich den Vertreter des
Bezirkes zum Auto zurückbringen oder noch Unterlagen mitnehmen oder abgeben
muss (eher selten).
Bezüglich
der Zeitauszüge der Zeiterfassung habe ich auch immer erklärt, dass
ich nicht verpflichtet war/bin mich ein/auszuchecken. An den Tagen an denen ich
Innendiensttätigkeit in der Landesdirektion verrichte, erfasse ich die
Zeiten. An den Tagen, an denen ich auch im Außendienst bin meist
nicht.
Richtig
ist jedoch nochmals, dass ich dort keinen Mittelpunkt meiner Tätigkeit
(vgl. RZ 284 LStR) habe.
Da
meine Kalender für die betreffenden Jahre 1998/1999 nicht mehr auffindbar
sind (Büroübersiedelung), habe ich Kopien sämtlicher
Aufzeichnungen 2003 (Kalender, Fahrtenbuch und Reisekostenabrechnungen) zur
Glaubhaftmachung meiner obigen Angaben auch für den Zeitraum 1998/1999
beigelegt.
Aus
diesen Unterlagen, dem Organigramm, Email-Kopien für Routenplanung u.a.
geht hervor, dass ich nur einen Mittelpunkt der Tätigkeit habe,
nämlich die Landesdirektion in
B..
Weiters
ersuche ich um Abhaltung eines Erörterungsgesprächs zur
Glaubhaftmachung, dass die vorgelegten Unterlagen 2003 auch auf die Streitjahre
1998 und 1999 anzuwenden sind.
Die
bei der Veranlagung vorgenommenen Kürzungen erfolgten auf der falschen
Annahme des FA, dass es sich hier um einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit handelt.
Bei
den Kürzungen der Werbungskosten für Kilometergeld wurde vom FA eine
pauschale Kürzung für das Jahre 1998 in Höhe von 40 % unter
Bezugnahme auf die Berechnung der Veranlagung 1997 vorgenommen. Für 1999
wurden rund 59 % der beantragten Km gekürzt.
Diese
Kürzung für 1998 und 1999 ist also nicht nur dem Grunde nach sondern
der Höhe nach völlig unrichtig und unberechtigt beziehungsweise nicht
nachvollziehbar.
Gemäß
der Berufungsvorentscheidung vom 14.9.2001 EST-Bescheid 1997 wurde die
Veranlagung 1997 ohne weitere (pauschale) Kürzung der Kilometergelder
durchgeführt. Es handelt sich um beruflich veranlasste
Fahrten.
Die
Jahre 1998 und 1999 unterscheiden sich von meinen Aufgabengebieten, den
ausgeübten Tätigkeiten und dem Reiseverhalten in keiner Weise vom Jahr
1997 oder den Folgejahren.
Bekämpfung
der nichtgegebenen
Differenzwerbungskosten.
Bezüglich
der Berechnungsergebnisse beider Berufungsvorentscheidungen (1998 und 1999)
stelle ich nochmals fest, dass die vom Finanzamt durchgeführten
Kürzungen der beruflich veranlassten Fahrten sowohl der Höhe als auch
dem Grunde nach für mich in keinster Weise nachvollziehbar waren und
sind.
Tatsache
ist, dass ich auch bei Bezirksbesuchen in der Früh zuerst in die
Landesdirektion fahre um dringende Arbeiten (Post, Emails, Unterlagen holen) zu
erledigen. Danach fahre ich erst in den Bezirk (meist direkt zu einem
Kunden).
Das Servicecenter wird
(wenn überhaupt) meist erst Mittags (vor/nach dem Mittagessen) aufgesucht.
Danach werden die Nachmittagstermine bei Kunden erledigt. Nach dem letzten
Termin fahre ich in die LDION nach
B..
In
seltenen Fällen fahre ich am Abend direkt nach Hause. Der Grund dafür
ist das späte Ende des letzten Kundenbesuches und deshalb die
Landesdirektion bereits geschlossen ist. Ich fahre also in solch einem Fall
direkt von einem Termin bei einem Kunden in meine Wohnung.
Daher
ist auch bei Vorliegen mehrerer Mittelpunkte der Tätigkeit (was bestritten
wird) die Kürzung der Differenzwerbungskosten bei der Veranlagung 1998/1999
zu unrecht erfolgt, da ich fast immer zuerst zu einem Kundenbesuch fahre und nur
zwischendurch (falls nötig) das Servicecenter aufsuche. Ebenso fahre ich am
Nachmittag fast immer vom letzten Kundenbesuch nach
B. zurück.
Auch
hier können die nachgereichten Unterlagen (aus 2003) glaubhaft machen, dass
es sich um keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätten handelt sondern
um beruflich veranlasste Fahrten.
Der
Hauptgrund liegt für mich wohl in der falschen Beurteilung meiner
Tätigkeit und der damit falschen Ansicht des Finanzamtes, ich hätte "6
Mittelpunkte meiner Tätigkeit".
Kommt
der UFS bei der Beurteilung des Sachverhaltes zu der Erkenntnis, dass es sich um
keine weiteren Mittelpunkte meiner Tätigkeit handelt, so erweisen sich
nämlich die vom Finanzamt bei der Veranlagung durchgeführten
Kürzungen als rechtlich unrichtig.
Wenn
man in diesem Fall die Möglichkeit der Geltendmachung eines
Pendlerpauschales bei mehreren Mittelpunkten der Tätigkeiten betrachtet, so
kommt man zum Schluss, dass es für gar keinen Bezirk zustehen würde da
jeweils das Überwiegen fehlt, beziehungsweise bei der Landesdirektion die
Entfernung zu kurz ist, durchschnittlich jedoch 75 km/Tag (bei 5 Tage/Woche)
gefahren werden.
So stellt sich
für mich auch grundsätzlich die Frage, wie viele "Mittelpunkte seiner
Tätigkeit" ein Dienstnehmer gleichzeitig in einem Monat bei einem
Unternehmen haben kann 6, 8, 10?
Gegen
die Feststellung des FA, dass nach dem Abzug der steuerfreien KmG Ersätze
keine anzuerkennenden Fahrtkosten als Differenzwerbungskosten mehr verblieben
sind wurde sehr wohl Berufungsvorbringen erstattet - nämlich die dass
der Sachverhalt falsch beurteilt wurde und die Kürzungen der
anzuerkennenden KmG für beruflich veranlasste Fahrten unrichtig
sind.
Bezüglich
der Tatsache, dass ich für meine berufliche Tätigkeit auch das auf
meine Gattin zugelassene KFZ benutzt und dafür KMG abgerechnet habe,
möchte ich feststellen, dass ich wirtschaftlicher Eigentümer dieses
Autos bin. Meine Frau ist seit 1995 Hausfrau und verfügt bis 2003 über
kein eigenes Einkommen.
Weiters
wird auch in den Lohnsteuerrichtlinien angeführt, dass es sich um kein
"eigenes" Auto handeln muss um Kilometergeld geltend machen zu können, da
Kostenverrechnung an den Eigentümer unterstellt wird RZ 372
LSTR.
Ob es sich hierbei um
Reisespesen gem. § 16/1/9 EStG oder um Werbungskosten allgemeiner Art. nach
§ 16/1 handelt ist meiner Meinung nach nicht von
Relevanz.
Ich
beantrage nochmals für die Jahre 1998 und 1999 die volle
Berücksichtigung meiner in der Erklärung beantragten
Differenzwerbungskosten beim Kilometergeld, da eine Kürzung, wie sie vom
Finanzamt bei der Veranlagung und bei der Berufungsvorentscheidung (aus dem
Titel "Servicecenter = weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit") für die
Jahre 1998 und 1999 vorgenommen wurde, auf Grund einer falschen
Sachverhaltsbeurteilung nicht richtig ist.
Richtig
ist, dass ich nur einen Mittelpunkt der Tätigkeit habe und meine
beantragten Differenzwerbungskosten erklärungsgemäß sowohl 1998
als auch 1999 berücksichtigt werden müssen."
Zur Beweisführung seiner Vorbringen legte der Bw.
dieser Vorhaltsbeantwortung die monatlichen Reiseabrechnungen für
Fahrtspesenvergütungen, ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch und einen Kalender mit Termineintragungen betreffend das
Kalenderjahr 2003 bei.
Diese Vorhaltsbeantwortung inklusive Beilagen wurden vom
Bw. auch dem Finanzamt übermittelt, eine Gegenäußerung bzw.
Stellungnahme erfolgte dazu vom Finanzamt jedoch nicht.
Zur Abklärung des Sachverhaltes und allfälliger
weiterer Parteienstandpunkte wurde am 11. November 2004 ein
Erörterungsgespräch gemäß
§ 279 BAO
abgeführt. Die Ergebnisse darüber wurden in einer Niederschrift
festgehalten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
In den gegenständlichen Berufungsfällen steht
ausschließlich in Streit, ob die vom Bw. im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Gewerbereferent im Versicherungsaußendienst erwachsenen
und in Form von Kilometergelddifferenzen geltend gemachten Aufwendungen für
Fahrtkosten in Höhe von 30.355,40 S (22.946 Km x 4,90 =
112.435,40 S abzügl. Km-Geld-Ersatz 82.080,00 S) für das
Jahr 1998 und in Höhe von 29.442,40 S (22.648 Km x 4,90 =
110.975,20 S abzügl. Km-Geld-Ersatz 81.532,80 S) für das
Jahr 1999 als weitere Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
anzuerkennen sind oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei
der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 19888 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind die
daraus erwachsenen Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus
stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
Für die Zuerkennung des
Pendlerpauschales müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Im Falle des Bestehens
mehrerer Wohnsitze bemisst sich die Wegstrecke für die Zuerkennung des
Pendlerpauschales von der Entfernung der Arbeitstätte zum
nächstgelegenen Wohnsitz.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und den Pauschbeträgen nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind jedoch alle Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergelder) können für
derartige Fahrten nach dem Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigt
werden.
Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich
beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers stellen nach Ansicht des
UFS keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer
Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Reisedauer
erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich
unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Folglich können Fahrtkosten
auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit (zB
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort oder
ständige Tätigkeit in einem Einsatz- bzw. Zielgebiet) im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zustehen, es sei denn, dass auf
Grund von besonderen Umständen des Einzelfalles so genannte Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 vorliegen.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988
gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Leistung des Arbeitgebers gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Ersatz konkreter Aufwendungen für eine
bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung muss bereits der Leistung des
Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen, eine
bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Nur mit einwandfreien Nachweisen
- hinsichtlich jeder einzelnen Dienstreise - belegte Reisekostenersätze
dürfen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 als nicht
steuerbar behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar
sein (VwGH vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192, mit weiteren
Judikaturhinweisen). Unter einem Nachweis für die nicht steuerbare
Auszahlung von Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers ist der Ersatz ganz
konkreter Fahrtkosten, also nur der Kosten für eine Fahrt zu einer
bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und
einem bestimmten Dienstzweck (VwGH vom 19. September 1989,
Zl. 89/14/0121) zu verstehen.
In der vorgelegten Reiseordnung für
Außendienstmitarbeiter, zu denen auch der Bw. laut Kollektivvertrag (siehe
auch dessen Dienstvertrag vom 16. März 1992) unstrittig
zugehörig ist, wird der Begriff "Geschäftsfahrt" unter Pkt. d/3.2
wie Folgt definiert: "Eine
Geschäftsfahrt ist eine Fahrt aus dienstlichem Anlass, die der Kunden- oder
Mitarbeiterbetreuung dient. Ebenso gilt die Anreise zu LD-internen
Veranstaltungen (Dienstbesprechungen, Schulungen, etc) bei
Außendienstmitarbeitern als
Geschäftsfahrt.
Geschäftsfahrten
innerhalb des zugeteilten Arbeitsgebietes sind nicht genehmigungspflichtig.
Bezüglich der Verkehrsmittel gelten die Bestimmungen des jeweiligen
Dienstvertrages.
Geschäftsfahrten
außerhalb des zugeteilten Arbeitsgebietes bedürfen der vorhergehenden
Zustimmung der vorgesetzten Stelle." Unter Pkt. d/7 dieser
Reiseordnung wird weiters geregelt, dass die ordnungsgemäße,
ganzjährige und tagesaktuelle Führung des Fahrtenbuches auch bei
Bezahlung von "limitierten Kilometern" vorgeschrieben ist.
Evident ist, dass der Bw. in den Streitjahren 1998 und 1999
gegenüber seiner Arbeitgeberin monatliche Reiserechnungen legte. Auf Grund
dieser Reiserechnungslegungen bezahlte die Arbeitgeberin diesem im Kalenderjahr
1998 für eine dienstlich ausgewiesene Fahrleistung von 22.946 Km ein
limitiertes Km-Geld in Höhe von 82.080,00 S und im
Kalenderjahr 1999 für eine dienstlich ausgewiesene Fahrleistung von
22.648 Km ein limitiertes Km-Geld in Höhe von 81.532,80 S, wobei
diese Beträge jeweils nicht steuerbar iSd § 26 behandelt wurden,
aus.
Unstrittig ist, dass bei unzureichender oder fehlender
Ersatzleistung des Arbeitgebers Kilometergelder in Form so genannter
Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden können. Die Berechnung bzw.
Überprüfung derartiger Fahrtkosten auf Grund von
(Differenz)Kilometergelder erfolgt durch die Finanzverwaltung in der Regel an
Hand des vom Steuerpflichtigen laufend geführten Fahrtenbuches, aus dem der
Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am
Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und
privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sind. Der Nachweis mittels eines
Fahrtenbuches kann dann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (zB
Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche
Beurteilung der beruflich veranlassten Fahrten möglich ist.
Aktenkundig ist, dass vom Bw. dem Finanzamt für die
Streitjahre 1998 und 1999 zwar keine ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbücher vorgewiesen werden konnten, jedoch anstelle dieser, die
gegenüber seinem Arbeitgeber monatlich gelegten Reisekostenabrechnungen
vorgelegt wurden. Auf Grund der Ortsangaben des Bw. in den Reiserechnungen kam
das Finanzamt zur Annahme, dass sich dieser in den Geschäftsstellen (RSC)
in Lienz, Hermagor, Spittal, Villach und Feldkirchen an regelmäßig
(wöchentlich) wiederkehrenden Tagen aufgehalten habe und auch dort
tätig geworden sei. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Bw. durch die
Aufenthalte in den Geschäftsstellen (RSC) weitere Mittelpunkte der
Tätigkeit begründet (vgl. LStR 2002, Rz 294). Die
Fahrtbewegungen des Bw. von der Wohnung zu den einzelnen Geschäftsstellen
(RSC ) und zurück seien daher als Fahrten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu werten. Durch
das Ausscheiden der Fahrleistungen für Fahrten zwischen Wohnung -
Arbeitsstätten (RSC) - Wohnung (1998: 13.195 Km, 1999:
13.307 Km) hätten sich für die Streitjahre 1998 und 1999 keine so
genannten Differenzwerbungskosten aus Km-Geldern ergeben.
Der Bw. bestreitet diese Feststellungen des Finanzamtes
damit, dass er nur über eine Arbeitsstätte in der Landesdirektion B.
verfügt habe. Innendiensttätigkeiten könnten und seien von ihm
nur in der Landesdirektion ausgeübt worden. Es sei von ihm gegenüber
dem Finanzamt auch nie die Erklärung abgegeben worden, dass er in den RSC
innendienstlich tätig geworden sei. Die RSC seien von ihm lediglich zum
Abholen oder Abgeben von Unterlagen, beziehungsweise zum Treffen von
Bezirksvertretern für gemeinsame Kundenbesuche aufgesucht worden. Seine
Aufenthalte in den RSC seien keineswegs regelmäßig erfolgt. Wenn das
Aufsuchen der RSC beruflich erforderlich gewesen sei, so seien die dortigen
Aufenthalte nur von kurzer Dauer gewesen und allenfalls insgesamt in einem
derart untergeordneten Ausmaß, dass ein weiterer Mittelpunkt seiner
Tätigkeit dadurch wohl nicht unterstellt werden könne. Diese Tatsache
werde auch in der Bestätigung seines Dienstgebers zum Ausdruck
gebracht.
Zu prüfen gilt daher, ob die vom Bw. in den
Streitjahren 1998 und 1999 im Zuge von Außendiensttätigkeiten
fallweise aufgesuchten RSC als weitere Arbeitsstätten des Bw. anzusehen und
folglich die diesbezüglichen Fahrtbewegungen zweifelsfrei unter den
Einzeltatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
subsummieren sind.
Der Begriff "Arbeitsstätte" ist im
Einkommensteuergesetz nicht näher definiert. Die Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 2002 verstehen darunter jenen Ort (Dienstort), an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird
(siehe Rz 291). Als Arbeitsstätte kann dabei ein Büro, eine
Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches gelten.
Die verschiedenen Fallbeispiele in den LStR Rz 292ff zeigen aber auch
deutlich auf, dass von einer dauernden Arbeitsstätte grundsätzlich nur
dann gesprochen werden könne, wenn durch das regelmäßige
Tätigwerden des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeits-, Dienst- bzw.
Tätigkeitsort von diesem ein so genannter "Mittelpunkt der Tätigkeit"
begründet wird.
In den LStR 2002 wird unter Rz 294,
Beispiel 4, folgende Fallkonstellation geschildert:
"Ein
Angestellter einer Bankfiliale holt am Morgen in der Zentrale Unterlagen ab und
fährt anschließend in die Filiale. Die Fahrten zwischen seiner
Wohnung und der Filiale stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
dar. Das Abholen der Unterlagen in der Zentrale begründet keinen
Mittelpunkt der Tätigkeit. Kilometergelder können daher lediglich
für einen allfälligen Umweg als Werbungskosten berücksichtigt
werden."
Aus dem vorzitierten Fallbeispiel geht
unmissverständlich hervor, dass die Tatsache, dass der Angestellte
tägliche Fahrten in die Zentrale vorgenommen habe, um dort Unterlagen
abzuholen, keineswegs dazu führt, dass die Zentrale etwa als weiterer
"Mittelpunkt der Tätigkeit" anzusehen sei.
Auch für den UFS kann nur ein ortsgebundener
Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines
Arbeitnehmers eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 darstellen. Die wesentlichsten Anhaltspunkte
für die Feststellung, ob ein ortsgebundener Mittelpunkt der Tätigkeit
im Einzelfall vorliegt, ergeben sich aus dem Berufs- und Tätigkeitsbild
eines Arbeitnehmers und aus dem zeitlichen Umfang bzw. der Dauer der an einem
Ort konkret erbrachten beruflichen Obliegenheiten (Arbeiten). So können der
Betriebssitz oder sonstige Stätten oder Einrichtungen des Arbeitgebers, die
der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen zeitlichen
Nachhaltigkeit (Aufenthalts- und Tätigkeitsdauer) aufsucht, sehr wohl
nebeneinander bestehende regelmäßige Arbeitsstätten des
Arbeitnehmers darstellen. Im Übrigen ist es auch nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mehrere
Arbeitsstätten haben kann (vgl. VwGH vom 9.11.1994, 92/13/0281).
Die vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte
arbeitgeberinterne Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für die
Funktion als "Gewerbereferent" lautet wie folgt:
|
"1. Bezeichnung
der Funktion
|
Gewerbereferent
|
2.
Abteilung,
Aktuelles
Datum
|
Ausschließlichkeits-Vertrieb
24.11.99
|
3. Ziel der
Funktion
|
Die fachliche
und akquisitorische Unterstützung des Außendienstes sowie die
Verantwortung über die Sicherung und den Ausbau des Gewerbe-Bestandes in
der zugeordneten regionalen Vertriebsleitung.
|
4.
Aufgaben
|
Betreuung
vor Ort für Mitarbeiter (gemeinsame Kundenbesuche, Anlaufstelle für
fachliche Problemfälle) für gehobenes bzw. nicht alltägliches
Gewerbegeschäft
Koordination
und Abstimmung besonderer Geschäftsfälle mit der jeweiligen
Fachabteilung in der Landesdirektion, sowie dem regionalen
Verkaufsleiter.
Durchführung
von Fachschulungen und Fachinformationen in Abstimmung mit dem Verkaufsleiter
und Gebietsleiter.
Konzeption,
Umsetzung und Kontrolle von Schwerpunktaktivitäten zur Forcierung des
Geschäftsaufkommens und Sicherung des Gewerbe-Bestandes in der regionalen
Verkaufsleitung.
Beobachtung
und Rückmeldung von Markt/Produktgegebenheiten an den zentralen
Vertrieb
Rückmeldung
bezüglich individueller fachlicher Ausbildungsnotwendigkeit einzelner
Mitarbeiter an den regionalen Verkaufsleiter.
Laufende
Berichterstattung an den regionalen Verkaufsleiter.
|
5. direkt
übergeordnete Funktion
|
regionaler
Verkaufsleiter
|
6. direkt
untergeordnete Funktion
|
|
7. wird
vertreten durch
|
|
8.
vertritt
|
|
9. gibt
fachliche Weisungen an
|
AD-Mitarbeiter
der zugeordneten regionalen Vertriebsleitung
|
10. nimmt
fachliche Weisungen entgegen von
|
zentralem
Vertrieb
regionalem
Verkaufleiter
Fachbereich
|
11. besondere
Dienstvorschriften
|
Der
Funktionsinhaber ist für seinen eigenen Aufgabenbereich und für ihn
unterstellte Mitarbeiter verpflichtet, die Unternehmenswerte Qualität,
Flexibilität, Gemeinsamkeit, Respekt, anstand zur Grundlage und Basis
seines/ihres Handelns zu machen, sein Tun und das seiner Mitarbeiter dahingehend
regelmäßig zu reflektieren und Maßnahmen zur Verbesserung zu
setzen.
Durch die
Funktionsbeschreibung sind wesentliche Aufgaben und Kompetenzen der Funktion, in
deren Rahmen der Funktionsinhaber selbständig handelt und entscheidet
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-K/02
- Stammnummer
- 13062
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF