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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0373-K/02

Wiederkehrende Fahrten eines Außendienstmitarbeiters in ein Einsatzgebiet, auch wenn dabei gelegentlich eine Geschäftsstelle (Servicestelle) des Arbeitgebers angefahren bzw. aufgesucht wird, vermögen nur auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 19988 zu begründen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-K/02vom 09.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

festgelegt. Der Funktionsinhaber ist verpflichtet, auf Weisung der vorgesetzten Funktion auch Einzelaufträge, die nicht in der Funktionsbeschreibung erwähnt sind, durchzuführen. Auch ohne die ausdrückliche Weisung einer vorgesetzten Funktion ist jede/r MitarbeiterIn verpflichtet, nicht in der Funktionsbeschreibung enthaltene Aufgaben zu übernehmen, sofern Gefahr in Verzug ist. In Abwägung des betrieblichen Interesses ist jeder Mitarbeiter angehalten, zu handeln anstatt abzuwarten, bis sich die primär zuständige Funktion einschaltet." Weiters hat auch der Bw. im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 sein Berufs- und Tätigkeitsbild ausführlichst selbst beschrieben. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung übe der Bw. in seiner Funktion als Gewerbereferent ua. auch Außendiensttätigkeiten in einem Einsatzgebiet aus, in dem seine Arbeitgeberin so genannte Servicecentren (SRC) in Bezirksstädten betreibe. Wörtlich brachte der Bw. im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 Folgendes vor: "In den Servicecentern der Bezirke steht mir keine vollständige Infrastruktur zur Verfügung, die für meine Tätigkeit notwendig ist. Laut meiner Stellenbeschreibung habe ich keine beruflichen Obliegenheiten in den Servicecentern zu erfüllen. Meine Innendiensttätigkeit kann und wird von mir ausschließlich in der Landesdirektion ausgeübt. Es wurde von mir nie am Finanzamt erklärt, dass ich in den Bezirksstätten innendienstlich tätig geworden bin. Dies scheint eher eine falsche Schlussfolgerung zu sein, die von mir weiterhin aufs Entschiedenste bestritten und beeinsprucht wird. Schulungstätigkeiten von Außendienstmitarbeitern der Bezirke wurden und werden von mir keine durchgeführt. Dienstbesprechungen werden von mir in den Bezirksstellen keine abgehalten. Dies schon deshalb nicht, da ich in die Bezirksstelle selbst organisatorisch gar nicht eingebunden bin, sondern dem Außendienstmitarbeiter zur Unterstützung beim Kunden vor Ort beigestellt werde. - Stabstelle der Verkaufsleitung (LDion). Weiters bedingt eine Fahrt in einen Bezirk nicht auch automatisch einen Besuch im Servicecenter, so dass ich die Servicecenter nicht regelmäßig aufsuche. Kommt nämlich kein Kundentermin für einen Bezirk zu Stande so werden der Bezirk und das Servicecenter an diesem Tag gar nicht angefahren, sondern ich erledige meine Arbeiten in meinem Büro in der Landesdirektion. Wenn nur ein oder zwei Termine anfallen, so werden die Kunden gemeinsam mit den Bezirksvertretern aufgesucht und danach kehre ich wieder in die Landesdirektion zurück. Meine Aufenthalte in den Servicecentern sind nicht regelmäßig, wenn, dann nur von kurzer Dauer und von so untergeordnetem Ausmaß, dass weitere Mittelpunkte meiner Tätigkeit hier wohl nicht unterstellt werden können. Dies wird auch durch die Bestätigung meines Dienstgebers zum Ausdruck gebracht. Schadensabwicklungen gehören nicht zu meinem Aufgabengebiet. Sprechstunden für Kunden werden von mir ebenfalls keine abgehalten." Evident ist, dass aus den vorgelegten Reiseaufschreibungen (Reisekostenabrechnungen) und Fahrtaufstellungen des Bw. nicht entnommen werden kann, ob und wann der Bw. an den einzelnen Außendiensttagen der Streitjahre 1998 und 1999 ein RSC tatsächlich aufgesucht hat. Der Bw. wurde vom Finanzamt und auch vom UFS mehrmals ersucht, zur Abklärung dieser entscheidungsrelevanten Fragen geeignete Unterlagen vorzulegen. Ebenso wurde der Bw. in diesem Zusammenhang ersucht bekannt zu geben, welche Tätigkeiten er in den RSC erbracht habe und welches zeitliche Ausmaß diese RSC-Aufenthalte umfassten. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 verweist der Bw. ua. darauf, dass die diesbezüglichen Unterlagen (zB. Kalenderaufschreibungen der Jahre 1998 und 1999) bei einer Büroübersiedelung in Verlust geraten seien. Er beantrage daher die Glaubhaftmachung dafür, dass von ihm in den Streitjahren 1998 und 1999 an den einzelnen RSC kein Mittelpunkt der Tätigkeit, also keine weitere Arbeitsstätte begründet worden sei. Als Nachweis zur Glaubhaftmachung legte der Bw. dem Finanzamt und dem UFS aus dem Kalenderjahr 2003 einen tageweise geführten Terminkalender (mit Orts-, Kunden-, Mitarbeiter- und Zeitangaben), die monatlichen Reiseabrechnungen gegenüber seinem Arbeitgeber sowie ein laufend geführtes Fahrtenbuch (mit täglichen Kilometerstandsangaben und teilweise täglich aufgeschlüsselten Reisezeiten) vor. Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften haben die Abgabenpflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.9.1988, 86/13/0150). Wie der aufgenommenen Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom 11. November 2004 entnommen werden kann, wurde vom Bw. dessen Außendiensttätigkeit des Kalendermonates März 2003, auf Grund der vorgelegten Unterlagen, im Detail an konkreten Tagesabläufen, wobei Hauptaugenmerk auf die Zeitdauer einer allenfalls örtlich gebundenen regelmäßigen Arbeitsleistung gerichtet wurde, besprochen. Dabei ergab sich, dass der Bw. von den insgesamt 21 Arbeitstagen des Monates März 2003 an 15 Arbeitstagen im Außendienst beruflich tätig gewesen war. Aus den Termin- und Reiseaufschreibungen des Monates März 2003 ging weiters hervor, dass der Bw. an zwei Reisetagen, nämlich am 7. und 28. März 2003 ein RSC angefahren sei. Nach den Erläuterungen des Bw. habe die Anwesenheit im RSC (Villach) am 7. März 2003, welche einer Gebietsleiterbesprechung diente, ca. zwei Stunden (gegenüber 8 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit) angedauert. Die kurzfristigen Aufenthalte um 9.00 Uhr als auch um 10.00 Uhr im RSC (Feldkirchen) am 28. März 2003 dienten nach den Ausführungen des Bw. der Mitarbeiterabholung für gemeinsame Kundenbesuche. Für den UFS stellen sowohl die vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen als auch die Ausführungen des Bw. anlässlich des Erörterungstermines eine tauglich Maßnahme zur Glaubhaftmachung über die Feststellung des Sachverhaltes dar, ob die einzelnen RSC als weitere Arbeitsstätten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen sind oder nicht. Der Bw. vermochte im Verfahren vor dem UFS glaubhaft darzulegen, dass die RSC in den Streitzeiträumen 1998 und 1999 nicht als weitere Arbeitsstätten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Gegen die Eigenschaft der RSC als Arbeitsstätten spricht erstens das Tätigkeitsbild des Bw. in der Funktion als Gewerbereferent und zweitens das Verhältnis der monatlichen Außendiensttage mit ausschließlichen Kundenbesuchstagen zu den festgestellten Anwesenheitstagen und -zeiten des Bw. in den RSC. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Bw. als Gewerbereferent in die RSC organisatorisch nicht eingegliedert ist. Fest stehen auch die Tatsachen, dass der Bw. in den RSC über keine eigenen Büroräumlichkeiten mit erforderlicher Infrastruktur (Literatur, Arbeitsmittel, etc.) verfügte und auch dort keine örtlich gebundenen Innendiensttätigkeiten erbracht hat (siehe hierzu die Arbeitgeberbestätigung vom 1.12.1999 und auch die Zeitkontoauszüge des Bw. für die Kalenderjahre 1998 und 1999). Im Zuge des Erörterungsgespräches vor dem UFS konnte der Bw. auch nachvollziehbar darlegen, dass bei den monatlichen Außendienstfahrten die jeweiligen RSC keinesfalls regelmäßig (wöchentlich) angefahren werden. So seien beispielsweise in einem Kalendermonat mit 15 Außendiensttagen mit Kundenbesuchsfahrten die RSC lediglich an zwei Tagen vorübergehend aufgesucht worden. Die kurzfristigen Aufenthalte des Bw. an bzw. in den RSC (zB zum Abholen oder Abgeben von Unterlagen, zum Treffen mit Bezirksvertretern) haben jeweils auch keine zeitliche Nachhaltigkeit in einem Ausmaße bzw. Umfang erreicht um von weiteren regelmäßigen ortsgebundenen Mittelpunkten einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit sprechen zu können. In freier Beweiswürdigung erweisen sich für den UFS angesichts der vorangeführten Gründe die Schlussfolgerungen des Finanzamtes, nämlich der Bw. habe in den Streitjahren 1998 und 1999 durch das Aufsuchen der RSC im Zuge von Außendiensttätigkeiten weitere Arbeitsstätten begründet und die Fahrtbewegungen dorthin und zurück seien daher als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen, als unrichtig. Zur Glaubwürdigkeit der beruflich veranlassten und geltend gemachten Fahrtleistung von 22.946 Km (1998) und von 22.648 Km (1999) gilt anzumerken, dass der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt am 23. Oktober 2003 für die Kalenderjahre 1998 und 1999 Fahrtenaufzeichnungen vorlegte, mit denen er den Beweis führte, dass die ausgewiesenen dienstlichen Fahrleistungen laut den monatlichen Reiseabrechungen gegenüber seinem Arbeitgeber den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Der diesbezüglichen Nachweisführung des Bw. ist insoweit ein großer Wahrheitsgehalt beizumessen, als er dadurch die Angaben (Fahrleistungen) in seinen früheren Erklärungen zur Gänze bestätigte. Ebenso vermochte er dadurch überzeugend die Gesamtkilometerfahrleistung der Streitjahre und diese weiters aufgeschlüsselt in private und berufliche Fahrleistungen nachzuweisen. Evident ist weiters, dass der Bw. in die privat ausgewiesenen Fahrleistungen auch die Fahrten zwischen seiner Wohnung in A. und seiner Arbeitsstätte in B. aufgenommen hat. Entsprechend der geschilderten Sach- und Aktenlage besteht für den UFS keine Veranlassung die in Streit stehenden beruflich veranlassten Fahrleistungen (beruflich gefahrene Kilometer) des Bw. der Kalenderjahre 1998 und 1999 um weitere Privatfahrten (privat zurückgelegte Kilometer) und auch nicht im Schätzungswege zu kürzen. Den Berufungsbegehren des Bw. die Fahrtkosten in Höhe von 30.355,40 S (22.946 Km x 4,90 = 112.435,40 S abzügl. Km-Geld-Ersatz 82.080,00 S) für das Jahr 1998 und in Höhe von 29.442,40 S (22.648 Km x 4,90 = 110.975,20 S abzügl. Km-Geld-Ersatz 81.532,80 S) in Form von Kilometergelddifferenzen als weitere Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen war daher Folge zu geben. Insoweit erhöhen sich auch die Werbungskosten gegenüber den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Kalenderjahre 1998 und 1999. Auf Grund der vorliegenden Berufungsentscheidung sind bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. für das Kalenderjahr 1998 Werbungskosten in Höhe von 48.364,00 S (inkl. Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 600,00 S, zuzüglich Erhöhung laut Berufungsentscheidung gerundet 30.355,00 S) sowie bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. für das Kalenderjahr 1999 Werbungskosten in Höhe von 60.768,00 (inkl. Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 550,00 S, zuzüglich Erhöhung laut Berufungsentscheidung gerundet 29.442,00 S) zu berücksichtigen. Die Gesamtergebnisse der Neuberechnungen der Arbeitnehmerveranlagungen 1998 und 1999 sind den beiliegenden Berechungsblättern zu entnehmen. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Klagenfurt, am 9. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

ArbeitsstätteMittelpunkt der TätigkeitFahrtkostenKilometergeldGlaubhaftmachung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0373-K/02
Stammnummer
13062
Gültig
09.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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