Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0373-K/02
Wiederkehrende Fahrten eines Außendienstmitarbeiters in ein Einsatzgebiet, auch wenn dabei gelegentlich eine Geschäftsstelle (Servicestelle) des Arbeitgebers angefahren bzw. aufgesucht wird, vermögen nur auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 19988 zu begründen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-K/02vom 09.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
festgelegt. Der Funktionsinhaber ist verpflichtet, auf Weisung der vorgesetzten
Funktion auch Einzelaufträge, die nicht in der Funktionsbeschreibung
erwähnt sind,
durchzuführen.
Auch ohne
die ausdrückliche Weisung einer vorgesetzten Funktion ist jede/r
MitarbeiterIn verpflichtet, nicht in der Funktionsbeschreibung enthaltene
Aufgaben zu übernehmen, sofern Gefahr in Verzug ist. In Abwägung des
betrieblichen Interesses ist jeder Mitarbeiter angehalten, zu handeln anstatt
abzuwarten, bis sich die primär zuständige Funktion
einschaltet."
Weiters hat auch der Bw. im Schriftsatz vom
13. Oktober 2004 sein Berufs- und Tätigkeitsbild
ausführlichst selbst beschrieben. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung
übe der Bw. in seiner Funktion als Gewerbereferent ua. auch
Außendiensttätigkeiten in einem Einsatzgebiet aus, in dem seine
Arbeitgeberin so genannte Servicecentren (SRC) in Bezirksstädten betreibe.
Wörtlich brachte der Bw. im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004
Folgendes vor:
"In
den Servicecentern der Bezirke steht mir keine vollständige Infrastruktur
zur Verfügung, die für meine Tätigkeit notwendig ist. Laut meiner
Stellenbeschreibung habe ich keine beruflichen Obliegenheiten in den
Servicecentern zu erfüllen. Meine Innendiensttätigkeit kann und wird
von mir ausschließlich in der Landesdirektion ausgeübt. Es wurde von
mir nie am Finanzamt erklärt, dass ich in den Bezirksstätten
innendienstlich tätig geworden bin. Dies scheint eher eine falsche
Schlussfolgerung zu sein, die von mir weiterhin aufs Entschiedenste bestritten
und beeinsprucht wird. Schulungstätigkeiten von
Außendienstmitarbeitern der Bezirke wurden und werden von mir keine
durchgeführt. Dienstbesprechungen werden von mir in den Bezirksstellen
keine abgehalten. Dies schon deshalb nicht, da ich in die Bezirksstelle selbst
organisatorisch gar nicht eingebunden bin, sondern dem
Außendienstmitarbeiter zur Unterstützung beim Kunden vor Ort
beigestellt werde. - Stabstelle der Verkaufsleitung (LDion). Weiters
bedingt eine Fahrt in einen Bezirk nicht auch automatisch einen Besuch im
Servicecenter, so dass ich die Servicecenter nicht regelmäßig
aufsuche. Kommt nämlich kein Kundentermin für einen Bezirk zu Stande
so werden der Bezirk und das Servicecenter an diesem Tag gar nicht angefahren,
sondern ich erledige meine Arbeiten in meinem Büro in der Landesdirektion.
Wenn nur ein oder zwei Termine anfallen, so werden die Kunden gemeinsam mit den
Bezirksvertretern aufgesucht und danach kehre ich wieder in die Landesdirektion
zurück. Meine Aufenthalte in den Servicecentern sind nicht
regelmäßig, wenn, dann nur von kurzer Dauer und von so
untergeordnetem Ausmaß, dass weitere Mittelpunkte meiner Tätigkeit
hier wohl nicht unterstellt werden können. Dies wird auch durch die
Bestätigung meines Dienstgebers zum Ausdruck gebracht. Schadensabwicklungen
gehören nicht zu meinem Aufgabengebiet. Sprechstunden für Kunden
werden von mir ebenfalls keine abgehalten."
Evident ist, dass aus den vorgelegten Reiseaufschreibungen
(Reisekostenabrechnungen) und Fahrtaufstellungen des Bw. nicht entnommen werden
kann, ob und wann der Bw. an den einzelnen Außendiensttagen der
Streitjahre 1998 und 1999 ein RSC tatsächlich aufgesucht hat. Der Bw. wurde
vom Finanzamt und auch vom UFS mehrmals ersucht, zur Abklärung dieser
entscheidungsrelevanten Fragen geeignete Unterlagen vorzulegen. Ebenso wurde der
Bw. in diesem Zusammenhang ersucht bekannt zu geben, welche Tätigkeiten er
in den RSC erbracht habe und welches zeitliche Ausmaß diese
RSC-Aufenthalte umfassten.
Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 verweist der
Bw. ua. darauf, dass die diesbezüglichen Unterlagen (zB.
Kalenderaufschreibungen der Jahre 1998 und 1999) bei einer
Büroübersiedelung in Verlust geraten seien. Er beantrage daher die
Glaubhaftmachung dafür, dass von ihm in den Streitjahren 1998 und 1999 an
den einzelnen RSC kein Mittelpunkt der Tätigkeit, also keine weitere
Arbeitsstätte begründet worden sei. Als Nachweis zur Glaubhaftmachung
legte der Bw. dem Finanzamt und dem UFS aus dem Kalenderjahr 2003 einen
tageweise geführten Terminkalender (mit Orts-, Kunden-, Mitarbeiter- und
Zeitangaben), die monatlichen Reiseabrechnungen gegenüber seinem
Arbeitgeber sowie ein laufend geführtes Fahrtenbuch (mit täglichen
Kilometerstandsangaben und teilweise täglich aufgeschlüsselten
Reisezeiten) vor.
Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften haben die
Abgabenpflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist
ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die
Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO). Ein Sachverhalt
ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür
sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren
Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.9.1988, 86/13/0150).
Wie der aufgenommenen Niederschrift über den Verlauf
des Erörterungsgespräches vom 11. November 2004 entnommen
werden kann, wurde vom Bw. dessen Außendiensttätigkeit des
Kalendermonates März 2003, auf Grund der vorgelegten Unterlagen, im Detail
an konkreten Tagesabläufen, wobei Hauptaugenmerk auf die Zeitdauer einer
allenfalls örtlich gebundenen regelmäßigen Arbeitsleistung
gerichtet wurde, besprochen. Dabei ergab sich, dass der Bw. von den insgesamt
21 Arbeitstagen des Monates März 2003 an 15 Arbeitstagen im
Außendienst beruflich tätig gewesen war. Aus den Termin- und
Reiseaufschreibungen des Monates März 2003 ging weiters hervor, dass
der Bw. an zwei Reisetagen, nämlich am 7. und 28. März 2003
ein RSC angefahren sei. Nach den Erläuterungen des Bw. habe die Anwesenheit
im RSC (Villach) am 7. März 2003, welche einer
Gebietsleiterbesprechung diente, ca. zwei Stunden (gegenüber 8 Stunden
regelmäßiger Arbeitszeit) angedauert. Die kurzfristigen Aufenthalte
um 9.00 Uhr als auch um 10.00 Uhr im RSC (Feldkirchen) am
28. März 2003 dienten nach den Ausführungen des Bw. der
Mitarbeiterabholung für gemeinsame Kundenbesuche.
Für den UFS stellen sowohl die vom Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen als auch die Ausführungen des
Bw. anlässlich des Erörterungstermines eine tauglich Maßnahme
zur Glaubhaftmachung über die Feststellung des Sachverhaltes dar, ob die
einzelnen RSC als weitere Arbeitsstätten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen sind oder
nicht.
Der Bw. vermochte im Verfahren vor dem UFS glaubhaft
darzulegen, dass die RSC in den Streitzeiträumen 1998 und 1999 nicht als
weitere Arbeitsstätten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Gegen die Eigenschaft der RSC als Arbeitsstätten
spricht erstens das Tätigkeitsbild des Bw. in der Funktion als
Gewerbereferent und zweitens das Verhältnis der monatlichen
Außendiensttage mit ausschließlichen Kundenbesuchstagen zu den
festgestellten Anwesenheitstagen und -zeiten des Bw. in den RSC. Auf Grund
der Aktenlage steht fest, dass der Bw. als Gewerbereferent in die RSC
organisatorisch nicht eingegliedert ist. Fest stehen auch die Tatsachen, dass
der Bw. in den RSC über keine eigenen Büroräumlichkeiten mit
erforderlicher Infrastruktur (Literatur, Arbeitsmittel, etc.) verfügte und
auch dort keine örtlich gebundenen Innendiensttätigkeiten erbracht hat
(siehe hierzu die Arbeitgeberbestätigung vom 1.12.1999 und auch die
Zeitkontoauszüge des Bw. für die Kalenderjahre 1998 und 1999). Im Zuge
des Erörterungsgespräches vor dem UFS konnte der Bw. auch
nachvollziehbar darlegen, dass bei den monatlichen Außendienstfahrten die
jeweiligen RSC keinesfalls regelmäßig (wöchentlich) angefahren
werden. So seien beispielsweise in einem Kalendermonat mit
15 Außendiensttagen mit Kundenbesuchsfahrten die RSC lediglich an
zwei Tagen vorübergehend aufgesucht worden. Die kurzfristigen Aufenthalte
des Bw. an bzw. in den RSC (zB zum Abholen oder Abgeben von Unterlagen, zum
Treffen mit Bezirksvertretern) haben jeweils auch keine zeitliche Nachhaltigkeit
in einem Ausmaße bzw. Umfang erreicht um von weiteren
regelmäßigen ortsgebundenen Mittelpunkten einer dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit sprechen zu können.
In freier Beweiswürdigung erweisen sich für den
UFS angesichts der vorangeführten Gründe die Schlussfolgerungen des
Finanzamtes, nämlich der Bw. habe in den Streitjahren 1998 und 1999 durch
das Aufsuchen der RSC im Zuge von Außendiensttätigkeiten weitere
Arbeitsstätten begründet und die Fahrtbewegungen dorthin und
zurück seien daher als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen, als
unrichtig.
Zur Glaubwürdigkeit der beruflich veranlassten und
geltend gemachten Fahrtleistung von 22.946 Km (1998) und von 22.648 Km
(1999) gilt anzumerken, dass der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
gegenüber dem Finanzamt am 23. Oktober 2003 für die
Kalenderjahre 1998 und 1999 Fahrtenaufzeichnungen vorlegte, mit denen er den
Beweis führte, dass die ausgewiesenen dienstlichen Fahrleistungen laut den
monatlichen Reiseabrechungen gegenüber seinem Arbeitgeber den
tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Der
diesbezüglichen Nachweisführung des Bw. ist insoweit ein großer
Wahrheitsgehalt beizumessen, als er dadurch die Angaben (Fahrleistungen) in
seinen früheren Erklärungen zur Gänze bestätigte. Ebenso
vermochte er dadurch überzeugend die Gesamtkilometerfahrleistung der
Streitjahre und diese weiters aufgeschlüsselt in private und berufliche
Fahrleistungen nachzuweisen. Evident ist weiters, dass der Bw. in die privat
ausgewiesenen Fahrleistungen auch die Fahrten zwischen seiner Wohnung in A. und
seiner Arbeitsstätte in B. aufgenommen hat.
Entsprechend der geschilderten Sach- und Aktenlage besteht
für den UFS keine Veranlassung die in Streit stehenden beruflich
veranlassten Fahrleistungen (beruflich gefahrene Kilometer) des Bw. der
Kalenderjahre 1998 und 1999 um weitere Privatfahrten (privat zurückgelegte
Kilometer) und auch nicht im Schätzungswege zu kürzen.
Den Berufungsbegehren des Bw. die Fahrtkosten in Höhe
von 30.355,40 S (22.946 Km x 4,90 = 112.435,40 S abzügl.
Km-Geld-Ersatz 82.080,00 S) für das Jahr 1998 und in Höhe von
29.442,40 S (22.648 Km x 4,90 = 110.975,20 S abzügl.
Km-Geld-Ersatz 81.532,80 S) in Form von Kilometergelddifferenzen als
weitere Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
anzuerkennen war daher Folge zu geben. Insoweit erhöhen sich auch die
Werbungskosten gegenüber den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der
Kalenderjahre 1998 und 1999.
Auf Grund der vorliegenden Berufungsentscheidung sind bei
der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bw. für das
Kalenderjahr 1998 Werbungskosten in Höhe von 48.364,00 S (inkl.
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 600,00 S,
zuzüglich Erhöhung laut Berufungsentscheidung gerundet
30.355,00 S) sowie bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte
des Bw. für das Kalenderjahr 1999 Werbungskosten in Höhe von
60.768,00 (inkl. Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von
550,00 S, zuzüglich Erhöhung laut Berufungsentscheidung gerundet
29.442,00 S) zu berücksichtigen.
Die Gesamtergebnisse der Neuberechnungen der
Arbeitnehmerveranlagungen 1998 und 1999 sind den beiliegenden
Berechungsblättern zu entnehmen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-K/02
- Stammnummer
- 13062
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF