Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0711-S/02
Reisen im Einsatzgebiet Flachgau und Salzburg-Umgebung eines Kfz Sachverständigen, Besuch von Fachmessen (Auto-Frankfurt, Baumaschinen-München)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-S/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
wich bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2001 insoweit von
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 ab, als es unter anderem die in Höhe von ATS 19.861,60
geltend gemachten Werbungskosten nur im Betrag von ATS 8.756,00
anerkannte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15. Mai 2002 wurde Berufung
eingebracht.
Zur Begründung des Rechtsmittels führte der Bw.
Folgendes aus:
Punkt 1: Tagesgelder-Differenzbeträge S
2.370,-:
Er sei als Kfz-Sachverständiger bei der
Landesregierung Salzburg beschäftigt. Zu seinen Tätigkeiten
gehöre die Erstellung von Gutachten bei Lenkerprüfungen,
Unfallgutachten bei Verkehrsunfällen, Gutachten beim Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg, Gutachten bei Kfz-Überprüfungen und
für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen nach dem Kraftfahrgesetz.
Außerdem sei er auch als Sachverständiger bei
Straßenverkehrskontrollen im Bundesland Salzburg in Zusammenarbeit mit der
Polizei und Gendarmerie tätig. Die Gutachten würden im Auftrag des
Dienstgebers erstellt, wobei die erforderlichen Außendienste
ausschließlich im Bundesland Salzburg verrichtet würden.
Er habe für dienstlich veranlasste Außendienste
von mehr als 3 Stunden, bei einfachen Fahrtstrecken von mehr als 25 km nur die
Differenzbeträge zwischen den amtlichen Tagesgeldern abzüglich der
Ersätze durch den Dienstgeber geltend gemacht. Diese Differenzbeträge
habe der Bw. und auch seine Sachverständigen-Kollegen bereits seit Jahren
bei der früheren Einkommensteuerveranlagung durch das jeweils
zuständige Referat geltend gemacht und sei dieser Aufwand auch immer
steuerlich anerkannt worden.
Geändert habe sich jedoch
nur, dass die SV-Gutachtengebühren (Funktionsgebühren) ab dem 1.
Jänner 2001 bereits vom Dienstgeber versteuert ausbezahlt werden und daher
beim Finanzamt das Referat G für eine Arbeitnehmerveranlagung
zuständig geworden sei.
Punkt 2: Fortbildung, Besuch von Fachmessen, Werbungskosten
S 8.375,20.-:
Als Sachverständiger sei der Bw. verpflichtet, sich
selbständig fortzubilden, um auf dem neuesten Wissensstand in seinem
Fachgebiet zu sein. Somit stehen die Besuche der IAA Frankfurt und der bauma
München sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit,
da auf diesen Messen der neueste Stand in Fahrzeug- und Motortechnik zu erfahren
sei sowohl bei Referaten und Seminaren als auch persönlichen
Gesprächen mit Spezialisten von Fahrzeugherstellern.
Der Besuch von derartigen
Fachmessen zur Fort- und Weiterbildung - für deren Aufwand der
Dienstgeber nicht aufkommt - sei ebenfalls vom Bw. und seinen
Sachverständigen-Kollegen seit Jahren beim zuständigen Referat
für die Einkommensteuererklärung voll anerkannt und steuerlich
berücksichtigt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung
in beiden Berufungspunkten mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab. Auf die aktenkundige Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen
werden.
Dagegen beantragte der Bw. die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen zur Sicherung,
Erwerbung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen.
Demgegenüber
fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.
Zu Punkt
1-
Tagesgelder-Differenzbeträge
S 2.370,-:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind auch Reisekosten, und zwar im
gegenständlichen Fall Verpflegungsmehraufwendungen, Werbungskosten. Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisekosten liegt in
dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen.
Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um
"Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts
an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, mit diesen Gebieten
(VwGH v.28.6.2002, 99/13/0001).
Auch bei einem als Kfz-Sachverständiger in der
Kfz-Prüfstelle der Salzburger Landesregierung beschäftigten Beamten,
der regelmäßig wiederholt Ortschaften im Flach- und Tennengau bzw.
Salzburg-Umgebung bereist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm nach
langjähriger Tätigkeit die in diesen Zielgebieten gegebenen
Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen
Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig
nach sich ziehenden Weise ausreichend bekannt sind, so dass für den Abzug
von Reisekosten (Tagesgelder-Differenzbeträge) gemäß der oben
zitierten Norm kein Raum bleibt (vgl. VwGH v. 28. 5. 1997, Zl.
96/13/0132 und v. 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001).
Dieser Punkt der Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Zu Punkt 2 Fortbildung,
Besuch von Fachmessen, S 8.375,20:
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH v.
22.11.1995, 95/15/0161).
Der Bw. stützt die Notwendigkeit der Messebesuche (IAA
Frankfurt und BAUMA München) auf seine Verpflichtung als
Kfz-Sachverständiger, sich fachlich fortbilden zu müssen, um auf dem
neuesten Wissensstand in seinem Fachgebiet zu sein. Auf der IAA Frankfurt, der
Automesse, und auf der BAUMA München, einer Messe unter anderem für
Spezialfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bei denen für das
Befahren von öffentlichen Straßen eine Genehmigung nach dem
Kraftfahrgesetz erforderlich sei und er dazu Gutachten erstellen müsse,
habe er die Möglichkeit den neuesten Stand in Fahrzeug- und Motortechnik
sowohl bei Referaten, Seminaren und auch anlässlich persönlicher
Gespräche mit dort anwesenden Spezialisten von Fahrzeugherstellern zu
erfahren.
Das Finanzamt stützte die abweisende
Berufungsvorentscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (bei dem Erk. Zl 92/14/0133 dürfte es sich aber um
jenes vom 16. Juli 1996 handeln). Weiters wird in dieser Entscheidung des
Finanzamtes ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen allenfalls bei
Mitgliedern des Fahrzeughandels als Fortbildung angesehen werden
könnten.
Weshalb bei Mitgliedern des Fahrzeughandels der Besuch der
in Rede stehenden Fachmessen unmittelbar mit der entsprechenden
nichtselbständigen Tätigkeit zusammenhägen soll, während die
bei einem gerichtlich und behördlich beauftragten Kfz-Sachverständigen
Fachmessenbesuche nicht der fachlichen Fortbildung dienen sollen, ist für
die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann die
Berufsgruppe des Bw. nicht mit jenen der Beschwerdeführer der zitierten
Judikate verglichen werden. Im Erk. vom 16. Juli 1996, Zl 92/14/0133 handelte es
sich um eine Mittelschulprofessorin für Latein und Geschichte, die eine
10-tägige Londonreise und eine viertägige Berlinexkursion kurz nach
der deutschen Einigung als Werbungskosten geltend machen wollte. Im Erk. vom 28.
Oktober 1998, Zl 93/14/0195-6, 95/14/0044-6, 95/14/0045-6 handelte es sich um
einen AHS-Lehrer in den Fächern bildnerische Erziehung und Werkerziehung,
der Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen, Vernissagen,
Fachmessen (Handwerksmessen, Rieder Messe, EDV-Messe) als Werbungskosten geltend
machen wollte.
Während es zum Fachwissen der
Kfz-Sachverständigen gehört, nicht nur über den neuesten Stand
der Motor- und Fahrwerkstechnik, sondern auch über in Entwicklung
befindliche neue Techniken und Materialien auf diesen Gebieten Gutachten im
Auftrag von Behörden und Gerichten erstellen zu können, wird von einem
AHS-Lehrer für bildnerische Erziehung und Werkerziehung lediglich erwartet,
dass er den Lehrstoff einer allgemein bildenden höheren Schule so im
Unterricht vermitteln kann, dass der überwiegende Teil der jeweiligen
Schulklasse die gesteckten Lernziele nachweislich erreichen kann.
Weiters sind auch die Ausstellungsthemen der IAA Frankfurt
und der BAUMA München nicht so von allgemeinem Interesse, dass sie mit
einer allgemeinen Handwerksmesse oder der Rieder Messe (in früheren Zeiten
wurde diese Ausstellung auch als Rieder
Volksfest bezeichnet) von der Interessenslage her verglichen werden
könnten. Ein weiteres Indiz für ein nahezu ausschließliches
berufliches Interesse am Besuch dieser Fachmessen sieht die Abgabenbehörde
zweiter Instanz als dadurch gegeben an, dass der Bw. die beiden Fachmessen auf
Einladung der Daimler Chrysler AG bzw. der Fa. Liebherr besucht hat. Ersteres
Unternehmen ist als Automobilhersteller letzteres als Hersteller unter anderem
von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen im Bauwesen allgemein
bekannt.
Bei einer telefonisch durchgeführten Erörterung
der gegenständlichen Berufung mit Fachbeamten des Finanzamtes wurde gegen
eine steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die beiden Messebesuche
eingewandt, dass beide Messen als Publikumsmessen bzw. Publikumsausstellungen
anzusehen seien. Gegen diesen Einwand ist anzumerken, dass jede Ausstellung oder
Messe nur dann einen Sinn hat und wiederholt veranstaltet werden kann, wenn sie
das Interesse des Publikums zu erwecken vermag. Wenn nun weiter eingewandt wird,
auch motorsportbegeistertes Publikum und Sammler von Oldtimern würden zu
den Besuchern der IAA Frankfurt gehören, muss entgegnet werden, dass diese
Randveranstaltungen nicht nur medienwirksam sind, sondern insbesondere der
Automobilsport als Experimentierfeld für die Weiterentwicklung von Motoren-
und Fahrzeugtechnik allgemein bekannt ist.
Beim Bw., der als Beamter der Kfz-Prüfstelle der
Salzburger Landesregierung als von Behörden und Gerichten beauftragter
Kfz-Sachverständiger Gutachten abzugeben hat und in Form von
Nebentätigkeit Lenkerprüfungen nach dem Führerscheingesetz
abnimmt, steht aber die technische Fortbildung anlässlich des Besuches der
beiden Fachmessen in direktem Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht zur
Erstellung von Gutachten über Fahrzeugprüfungen nach dem KFG
(Kraftfahrgesetz) 1967.
Da der Dienstgeber des Bw. sowohl das mit der
Haupttätigkeit als auch das mit der Nebentätigkeit
zusammenhängende Gehalt des Bw. dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, stehen
den in Rede stehenden Fortbildungsaufwendungen auch Einkünfte
gegenüber, so dass diese Aufwendungen als Werbungskosten dieser
Einkunftsquelle zugeordnet werden können
Dem Punkt 2 der Berufung war daher
stattzugeben.
Insgesamt war somit der Berufung teilweise Folge zu
leisten.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FortbildungFachmessenKfz-SachverständigerReiseZielgebietEinsatzgebietReisekostenweiterer Mittelpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-S/02
- Stammnummer
- 5524
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF