Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1120-W/02
Verpflegungsmehraufwand bei Fahrten in einem Einsatzgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-W/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 des Finanzamtes Gänserndorf
vom 27. August 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
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EURO:
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Die Höhe
der Abgabe beträgt:
Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer
Festgesetzte Einkommensteuer
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2.588,56
- 2.621,55
- 32,99
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Die
Bemessungsgrundlage beträgt:
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2
EStG
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15.748,42
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw.
genannt) ist bei einem Telefonnetzbetreiber in der Dienststelle Leitungstechnik
Niederösterreich und Burgenland - Kabelmeßdienst als
Fernmeldetechniker beschäftigt. In dieser Verwendung verrichtete er im
Berufungsjahr 1998 regelmäßig Außendienst im nordöstlichen
Raum von Niederösterreich. Insgesamt führte er 1998 177 eintägige
Dienstreisen durch, wovon 165 Dienstreisen in Ortschaften der Bezirke
Gänserndorf und Mistelbach führten und lediglich 12
Dienstreisßen außerhalb dieses Gebietes lagen. Diese 12 Dienstreisen
betrafen die Ortschaften Ernstbrunn (5 x), Stockerau, Bierbaum, Au, Hollabrunn,
Harmannsdorf und Eggendorf.
In der
Einkommensteuererklärung für 1998 beantragte der Bw. wegen dieser
Dienstreisen Differenzreisekosten in Höhe von ATS 15.834,60 und legte zum
Nachweis die Reiseabrechnungen mit seinem Dienstgeber vor.
Das Finanzamt Gänserndorf
versagte im Einkommensteuerbescheid für 1998, StNr. 285/1626, vom 27.
August 1999 den Abzug dieser Differenzreisekosten, weil die
Außendienstverrichtungen des Bw. nahezu ausschließlich in den
Bezirken Gänserndorf und Mistelbach erfolgt seien. Vorraussetzungen
für Differenzreisekosten sei das Vorliegen einer Reise im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 9. EStG. Eine solche Reise liege nicht vor, wenn durch die
Außendienstverrichtungen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde. Mittelpunkt der Tätigkeit könne nicht nur ein
einzelner Ort (politische Gemeinde z.B. Wien), sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Ein Einsatzgebiet könne sich auf einen
politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzenden Bezirk erstrecken.
Personen, die ein bestimmtes Gebiet regelmäßig bereisen, würden
in diesem Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen
(VwGH vom 28.5.1997, Zl. 96/13/0132).
Nachdem die Dienstverrichtungen
des Bw. fast alle in den Bezirken Mistelbach und Gänserndorf stattfanden,
liege ein Einsatzgebiet, in dem ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet worden sei, vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Reise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG werde durch die Reisetätigkeit des Bw.
nicht erfüllt.
Der Bw. erhob gegen den oben
näher bezeichneten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 des
Finanzamtes Gänserndorf form- und fristgerecht Berufung und begehrte die
Berücksichtigung der nachgewiesenen Differenzreisekosten. Durch seine
Außendienstverrichtungen sei kein Mittelpunkt der Tätigkeit in den
Bezirken Gänserndorf oder Mistelbach begründet worden. Zum einen sei
hierfür erforderlich, dass die auswärtigen Dienstverrichtungen sich
durchgehend oder wiederkehrend über ein längeren Zeitraum auf einen
Einsatzort (politische Gemeinde) erstreckten. Der Bw. habe aber laufend
verschiedene politische Gemeinden bereist ("kleine Dienstreisen"). Zum anderen
seien seine Dienstverrichtungen nicht auf die politischen Bezirke
Gänserndorf und Mistelbach begrenzt, sondern sein Zuständigkeitsgebiet
sei ganz Niederösterreich bzw. Burgenland. Da er kein konkret zugewiesenes
Gebiet regelmäßig bereiste, sei auch kein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet worden. Seine ständige Reisetätigkeit
habe sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, weshalb kein
Einsatzgebiet vorliege und die Kriterien für den Abzug von
Differenzreisekosten erfüllt seien.
Das Finanzamt Gänserndorf
hat mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1999 die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Hierzu erteilte sie folgende ausführliche
Begründung:
Diäten
(Tagesgelder) können nur anläßlich einer beruflich veranlassten
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG zur Abgeltung eines
Verpflegungsmehraufwandes insoweit als Werbungskosten abgesetzt werden, als sie
nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Eine Reise
gemäß
§ 16 Abs. 9 Z 9. EStG liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus befruflichem Anlaß mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit
(Ort der Betriebsstätte, Dienststelle) entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegugen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0013 und vom 20.9.1995, Z. 94/13/0253
und 0254).
Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern
auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen
konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher
in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ein
Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen angrenzenden
Bezirk erstrecken. Beispiel: Der Steuerpflichtige bereist ständig die
Bezirke Gänserndorf und Mistelbach. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet
vor.
Bei Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes gelten die allgemeinen Bestimmungen
über die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit.
Beispiel: Ein ständig in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach
tätiger Steuerpflichtiger bereist fallweise Ernstbrunn oder Hollabrunn.
Diese Ortschaften gehören nicht zum Einsatzgebiet. Die Reisen dorthin sind
nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Erstreckt sich
die Reisetätigkeit ständig auf ein größeres Gebiet (z.B.
ganz Niederösterreich) liegt kein Einsatzgebiet vor.
Für die
Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet
stehenTagesgelder bzw. die Differenzreisekosten zu.
Tagesgelder
können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bei den
Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand
gegenüber dem ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden
üblichen Verpflegungaufwand vorliegt. Bei regelmäßiger Bereisung
eines bestimmten Gebietes ist es daher unmaßgeblich, ob dieses Gebiet dem
Arbeitnehmer formell oder nur faktisch zugewiesen wird. Die Tätigkeit in
einem mehrere Orte umfassenden Gebiet führt zu einer Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben
ist.
Sie führen
in Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 an, dass sich
ihre Dienstverrichtung nicht nur auf die Bezirke Gänserndorf und Mistelbach
beschränkt, sondern dass sie ganz Niederösterreich und Burgenland
beruflich bereisen. Weiters führen Sie an, dass sie kein kontret
zugewiesenes Gebiet bereisen und daher keinen Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet hätten.
Dazu wird
ausgeführt:
Laut Ihrer
Reiseaufzeichnungen waren Sie regelmäßig in den Bezirken
Gänserndorf und Mistelbach tätig. Nur fallweise erfolgten Reisen zu
außerhalb dieser Bezirke gelegenen Dienstverrichtungsorten.
Die Bezirke
Gänserndorf und Mistelbach stellen ein einheitliches Einsatzgebiet
(Zielgebiet) dar. Ihre Reisetätigkeit erstreckte sich nicht ständig
auf ein größeres Gebiet. Die kontrete Zuweisung eines bestimmten
Gebietes ist nicht maßgebend, wenn ein bestimmtes Gebiet tatsächlich
regelmäßig bereist wird. Das ist bei Ihnen der Fall.
Differenzreisekosten
konnten daher nur für die Anfangsphase Ihrer Tätigkeit im
Einsatzgebiet (ersten fünf Arbeitstage) und für die Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes berücksichtigt werden. Die dabei
ermittelten Werbungskosten (Diätendifferenz) betragen ATS 1.256,60 und
übersteigen somit nicht das bei der Berechnung der Einkommensteuer in jedem
Fall zu berücksichtigende Werbungskostenpauschale von ATS
1.800.--.
Mit Eingabe
vom 11. November 1999 beantragte der Bw. fristgerecht die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er sehe unter dem
Blickwinkel der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen die abweisende
Berufungsvorentscheidung nicht ein, weil Arbeitskollegen die
Differenzreisekosten Höhe gewährt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die
Rechtsfrage, ob durch die laufenden Dienstreisen des Bw. im Jahre 1998 in Orte
der Bezirke Gänserndorf und Mistelbach ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit in einem sogenannten Einsatzgebiet begründet wurde, weil in
einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werde müsse, dass
dem Bw. die Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Zielgebiet so weit bekannt
sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne,
wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Zur Darstellung der Rechtslage
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen
des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung
hingewiesen.
In einem Nahgebiet im Umkreis
von 25 Kilometer um den Dienstort wird davon ausgegangen, dass jenes Maß
an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches
die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt.. Reisebewegungen
von weniger als 25 Kilometer vom Dienstort stellen daher keine Reisen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG dar. Dieselben Überlegungen haben nach der
ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des VwGH bei
Dienstverrichtungen von Außendienstmitarbeitern in einem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) zu gelten. Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet,
dass auch mehrere politische Bezirke umfassen kann, wird ein vergleichbares
Maß an Vertautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten
geschaffen, wie im Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden
Betrachtungsweise bei Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein
Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem
jüngsten Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001 bestätigte, gilt
das auch dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb des Einsatzgebietes an
ständig wechselnden Tätigkeitsorten (Ortsgemeinden) beschäftigt
war.
Ob Reisebewegungen in ein
Einsatzgebiet stattfinden ist nach der dem Einkommensteuerrecht immaneten
wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbstverständlich nicht von einem
formell zugewiesenen Zuständigkeitsgebiet (Sprengel) abhängig, sondern
richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
Aus den Reiseabrechnungen des
Bw.gegenüber seinem Arbeitgeber geht klar hervor, dass er in seiner
Funktion als Fernmeldetechniker 165 Dienstreisen in Gemeinden innerhalb der
Bezirke Gänserndorf und Mistelbach ausführt und lediglich 12
Dienstreisen in Ortschaften außerhalb dieses Gebietes erfolgten.
Diese eindeutige Sachlage
läßt keinen Zweifel offen, dass die auswärtigen
Dienstverrichtungen des Bw. innerhalb eines Einsatzgebietes, das die Bezirke
Gänserndorf und Mistelbach umfasst, tätig gewesen ist. Es liegt jener
typisierte Maßstab an Vertrautheit über die
Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet vor, der die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat daher zu Recht, nur für die ersten fünf Reisen in das
Einsatzgebiet und für die Reisen außerhalb des Einsatzgebietes die
Differenzwerbungskosten gewährt.
Die Berufung war
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien,
24 Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1120-W/02
- Stammnummer
- 5207
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF