Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0637-W/02
Reisekosten eines Vertreters im Einsatzgebiet (südl. Burgenland, südl. Steiermark)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0637-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 bietet die Möglichkeit pauschaler Berücksichtigung von Reisekosten zur Abgeltung eines anfallenden Verpflegungsmehraufwandes aufgrund einer Reise.
Der Verpflegungsaufwand, der einem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass er aus beruflichen Gründen genötigt ist, einen Teil seiner Mahlzeiten außer Haus einzunehmen, stellt grundsätzlich eine nichtabzugsfähige Aufwendung im Sinne des § 20 EStG 1988 dar. Liegt jedoch eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, so ist der Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler Tagesdiäten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies ist darin begründet, dass einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und andererseits ein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der Hauptmahlzeit durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist.
Diese Gesichtspunkte müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich begründete Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem am Ende als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 Werbungskosten unter dem
Titel Reisekosten in Höhe von 51.480,00 S.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Aufwendungen nicht anerkannt und in der Bescheidbegründung
ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen, wenn kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit wird bei einer Fahrtätigkeit stets dann
begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichbleibenden Routen
erfolgt.
Am 14. August 1998 brachte der
Bw eine Berufung ein und stellte den Antrag den Bescheid ersatzlos aufzuheben,
da das Parteiengehör nicht gewahrt wurde.
Im Zuge der Erledigung der
Berufung wurde mit dem Bw eine Besprechung abgehalten, in der ihm erklärt
wurde, dass aufgrund der geänderte Rechtslage Differenz-Tagesgelder als
Werbungskosten nicht in Betracht kommen, wenn ein Gebiet wiederholt bereist
wird, da die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sein
müssten und daher keine Mehraufwendungen an Verpflegung zu verzeichnen
seien.
Der Bw zeigte sich damit nicht
einverstanden, und wollte innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Nachtrag zu
seiner Berufung einbringen, in der er seine beruflichen Reisen näher
erläutere.
Am 13. Oktober 1998 wurde die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und in der
Begründung darauf hingewiesen, dass durch die ständige Bereisung des
selben Gebietes von der Vermutung auszugehen sei, dass die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten bekannt sind und von diesen Möglichkeiten auch
Gebrauch gemacht werde.
Der Bw brachte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein und
beantragte die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage seines Erstantrages. In
der Begründung führte der Bw aus, dass die Werbungskosten aufgrund der
geänderten RZ 179 und 180 der Lohnsteuerrichtlinien, verlautbart 1997,
ermittelt und beantragt wurden, wobei in der Beilage ersichtlich sei, das die
Anfangsphase nur bei einzelnen Orten überschritten wurde. Die in der
Bescheidbegründung vermutete Kenntnis und Inanspruchnahme der jeweils
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten wird bestritten.
Der Dienstgeber des Bw hat nach
Aufforderung die Aufteilung der steuerfreien Bezüge gemäß
§
26 EStG 1988, welche im Jahre 1997 an den Bw ausbezahlt wurden, wie folgt
mitgeteilt:
|
eigene
Verpflegung
|
S
|
4.637,00
|
sonst. Ersätze (Taxi,
öffentliche Verkehrsmittel, Parkgebühr, usw.)
|
S
|
4.840,00
|
Ausgaben im Interesse der
Firma
|
S
|
79.204,00
|
Gesamt (Bezüge
gemäß
§ 26 EStG 1988 lt. Lohnzettel)
|
S
|
88.681,00
Diese Aufgliederung wurde
sowohl dem Bw als auch dem Finanzamt mitgeteilt und hinsichtlich der
Berücksichtigung der ausbezahlten steuerfreien Bezüge für die
eigene Verpflegung (4.637,00 S) ein Betrag von 23,42 S pro Tag
für die Kürzung der Diäten berechnet.
Weder der Bw noch das Finanzamt
haben, innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen, gegen die übermittelte
Berechnung eine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit
dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. cVwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 istersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Bw auf die
BezirkeOberwart, Oberpullendorf,
Güssing und Hartberg erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des
Bw dar. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die
Behörde auf die Überprüfung der Reisekostenabrechnung für
das Vorjahr und gewährt für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen für
dieses Einsatzgebiet die Diäten.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in Leibnitz, aufgrund
der Tatsache, dass dieser Ort zwar wiederkehrend aber nicht
regelmäßig bereist wurde, ab dem 16. Aufenthalt ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem Zeitpunkt können für
Tage keine Diäten gewährt werden.
Von den Diäten laut
vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen 21.240,00 S auf Fahrten im
Einsatzgebiet; der Rest von 50.040,00 S betrifft Reisen außerhalb des
oben bezeichneten Einsatzgebietes.
Die vom Dienstgeber steuerfrei
ausbezahlten Bezüge für die eigene Verpflegung (4.637,00 S)
werden für die Berücksichtigung bei der Berechnung der zu
gewährenden Diäten, wie dem Bw und dem Finanzamt mit Schreiben vom 27.
März 2003 mitgeteilt, durch 198 Tage (= Anzahl der Tage für die
Diäten beantragt wurden) dividiert. Es ergibt sich somit ein Betrag von
23,42 S pro Tag als Ersatz vom Dienstgeber, der bei der Berechung der
gewährten Tagesdiäten berücksichtigt wird.
a)
gewährt Einsatzgebiet
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Diäten
|
3. Jänner
1997
|
Bernstein
|
Oberwart
|
S
|
360,00
|
8. Jänner
1997
|
Bernstein
|
Oberwart
|
S
|
360,00
|
10. Jänner
1997
|
Kukmirn
|
Güssing
|
S
|
360,00
|
23. Jänner
1997
|
Anger
|
Güssing
|
S
|
360,00
|
24. Jänner
1997
|
Bad Tatzmannsdorf
|
Oberwart
|
S
|
360,00
|
Zwischensumme
|
|
|
S
|
1.800,00
|
€
|
130,81
|
minus Ersatz vom Dienstgeber
für 5 Tage à 23,42 S
|
S
|
- 117,10
|
€
|
- 8,51
|
Summe
|
|
|
S
|
1.682,90
|
€
|
122,30
b)
gewährte Diäten für Fahrten außerhalb des
Einsatzgebietes
1)
von den Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen, können wie oben ausgeführt folgende Tage nicht gewährt
werden.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
Anzahl
der Aufenthalte
|
|
Diäten
|
24. September
1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
16
|
S
|
360,00
|
09. Oktober 1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
17
|
S
|
360,00
|
03. November
1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
18
|
S
|
360,00
|
20. November
1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
19
|
S
|
360,00
|
28. November
1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
20
|
S
|
360,00
|
23. Dezember
1997
|
Leibnitz
|
Leibnitz
|
21
|
S
|
360,00
|
Summe
|
|
|
|
|
2.160,00
|
€
|
156,97
2)
verbleibende Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen
|
Diäten laut Fahrtenbuch
für Reisen außerhalb des Einsatzgebietes (139 Tage)
|
S
|
50.040,00
|
€
|
3.636,55
|
Minus Diäten die nicht
gewährt werden können (siehe Punkt 1) (6 Tage)
|
S
|
-
2.160,00
|
€
|
-
156,97
|
minus Ersatz vom Dienstgeber
für 133 Tage (139 Tage - 6 Tage) à 23,42 S
|
S
|
-
3.114,86
|
€
|
-
226,37
|
Gewährte
Diäten außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
44.765,14
|
€
|
3.253,21
c)
insgesamt anerkannte Diäten
|
Gewährte Diäten im
Einsatzgebiet
|
S
|
1.682,90
|
€
|
122,30
|
Gewährte Diäten
außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
44.765,14
|
€
|
3.253,21
|
gewährte
Diäten für das Jahr 1997
|
S
|
46.448,04
|
€
|
3.375,51
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0637-W/02
- Stammnummer
- 3806
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF