Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0722-G/06
Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrten in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0722-G/06vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark, vom 31. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wird teilweise
stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für das Jahr 2004 ist dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe für das Jahr 2005 erfahren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2006 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist bei der Fa. M. in G. (Bezirk
Weiz) beschäftigt, die neben der Containervermietung ua. Spezialist
für die Reinigung und Entsorgung von Öltanks ist.
Der Bw. ist - wie eine telefonische Anfragenbeantwortung im
Lohnbüro der Fa. M. ergeben hat - vorwiegend - etwa zu 55 % - als
Lagerarbeiter beschäftigt (Lager zusammenräumen, Staplerfahren, etc.).
Zusätzlich - etwa im Ausmaß von ca. 40 % bis 50 % für
2004 und 2005 - umfasst sein Tätigkeitsbereich die Reinigung und
gelegentlich auch die Entsorgung von Öltanks für verschiedenste
Privatkunden im Bezirk Weiz, daran angrenzenden Bezirken und gelegentlich auch
außerhalb der angrenzenden Bezirke. Dazu dient ein mit speziellen
Vorrichtungen ausgestatteter firmeneigener Bus.
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2004 und 2005 beantragte der Bw. nun gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 den Abzug von
Tagesgeldern als Werbungskosten in Höhe von 2.730,20 € (2004) und
2.508,80 € (2005).
Zum Nachweis seiner Reisen legte der Bw.
"Zusammenstellungen der beruflich veranlassten
Reisen über 25 km und über 3 Stunden" in den
Kalenderjahren 2004 und 2005 vor. Nach diesen Aufstellungen hat der Bw.
derartige Fahrten im Zusammenhang mit Tankreinigungen an insgesamt 115 Tagen
(2004) und 108 Tagen (2005) durchgeführt. Diese Fahrten erfolgten zum
Großteil in Orte des Bezirkes Weiz und in solche, die sich in den (dem
Bezirk Weiz) angrenzenden Bezirken befinden (2004: 102 Tage und 2005: 97 Tage).
Darüberhinaus wurden 2004 an 12 Tagen und 2005 an 11 Tagen Fahrten in
außerhalb dieser Bezirke gelegene Orte durchgeführt.
Laut Aktenlage hat der Bw. von seinem Arbeitgeber keine
Reisekostenvergütungen erhalten.
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005, jeweils vom 31. Mai 2006, die
steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Tagesgelder mit
nachstehender Begründung:
"Nach derzeit geltender
Rechtslage sind bei Fahrtätigkeit innerhalb eines eingegrenzten Bereiches
(der Bezirk, in welchem sich die Betriebsstätte befindet und die daran
angrenzenden Bezirke sind als einheitliches Zielgebiet zu betrachten) Taggelder
infolge Nichtanfallens von Verpflegungsmehraufwand nicht
anzuerkennen."
Seine dagegen eingebrachte Berufung vom
16. Juni 2006 begründete der Bw. damit, dass das Finanzamt bei
den Arbeitnehmerveranlagungen die Tagesgelder der Dienstreisen nicht
berücksichtigt hätte, "obwohl kein
neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt (unregelmäßige
Tätigkeiten, über 25 km entfernt und über 3 Stunden
Dauer)".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2006
gab das Finanzamt dem Rechtsmittel (der Berufung) teilweise statt und
begründete dies wie folgt:
"Die Aufstellung
über die erfolgten Fahrten lässt erkennen, dass grundsätzlich ein
Einsatzgebiet mit mehreren Bezirken vorliegt, welches den Mittelpunkt der
Tätigkeit bildet. der Bezirk Weiz mit den angrenzenden Bezirken werden
ständig bereist. Für diese ständig bereisten Bezirke muss davon
ausgegangen werden, dass über die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten hinreichend Kenntnis erlangt worden ist. Deshalb
sind verpflegungsbedingte Mehraufwendungen nicht gegeben. Für in
außerhalb dieser - den Mittelpunkt der Tätigkeit bildenden - in
angrenzende Bezirke durchgeführte Reisen wurden Taggelder in Höhe von
288,20 € (2004) und 255,20 € (2005)
errechnet."
Mit Schreiben vom 16. August 2006 stellte der Bw.
den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsreisen bis zu "26,40 Euro" pro Tag betragen.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden. Zu diesen nicht
abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand,
der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch
erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind,
Mahlzeiten außer Haus einzunehmen (ua. VwGH 5.10.1994,
92/15/0225).
Eine Reise im Sinne der Pauschalierungsregelung des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, mehr als drei Stunden dauert (Inlandsreisen) und
kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein Steuerpflichtiger auch durch einen
längeren Aufenthalt an einem Ort einen (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu diesem Ort
in diesem Fall nicht erfolgen kann. Dies deshalb, da es der längere
Aufenthalt an einem Ort dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über
die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonst üblichen und
gemäß
§ 20 EStG nichtabzugsfähigen
Verpflegungsaufwendungen zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
rechtfertigt. Dieselben Überlegungen sind nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (und der Verwaltungspraxis) auch auf
regelmäßige Tätigkeiten innerhalb eines - mehrere Ort
umfassenden - Einsatzgebietes (Zielgebietes) anzuwenden. Durch die laufenden
Reisen in dasselbe Einsatzgebiet (Zielgebiet) werde ein vergleichbares Maß
an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im
Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei
Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben
ist. Dies gelte - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
26. Juni 2002, 99/13/0001 - im Übrigen auch dann, wenn der
Steuerpflichtige innerhalb des Einsatzgebietes an ständig wechselnden
Tätigkeitsorten beschäftigt war.
Ein Mittelpunkt der Tätigkeit kann daher nicht nur
(unbedingt) ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Ein Einsatzgebiet (Zielgebiet) kann sich auf
einen politischen Bezirk und
an diesen Bezirk angrenzende Bezirke
erstrecken. Erstreckt sich die (ständige) Reisetätigkeit auf
ein größeres Gebiet (zB ganz
Niederösterreich), liegt kein
Einsatzgebiet vor (vgl. Doralt,
EStG10, § 16
Tz 178 und die dort zitierte Judikatur).
Der Bw. hat nun im gegenständlichen Fall in den
Streitjahren 2004 und 2005 102-mal bzw. 97-mal Orte im Bezirk Weiz sowie Orte in
den daran angrenzenden Bezirken bereist und bildet dieses Einsatzgebiet
(Zielgebiet) somit einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit.
Auch wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit verschiedene
Orte aufgesucht hat, ist davon auszugehen, dass ihm doch auf Grund der
regelmäßig wiederkehrenden Reisetätigkeit die
Verpflegungsmöglichkeiten in den Orten dieser Bezirke so weit vertraut
sind, wie etwa bei einem an ein und demselben Ort tätigen oder im
Nahegebiet des Dienstortes reisenden Arbeitnehmer.
In Anwendung obiger rechtlichen Erwägungen auf den
gegenständlichen Berufungsfallbleibt daher für eine steuerliche Anerkennung von Tagesgelder
bezogen auf die Reisen ins Einsatzgebiet (Zielgebiet) kein Platz.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt allerdings die
Auffassung, dass die obigen Überlegungen hinsichtlich eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit in dem (neuen) Einsatzgebiet (Bezirk Weiz
+ angrenzende Bezirke) für eine gewisse "Anfangsphase" nicht anzustellen
sind und deshalb zumindest für fünf Tage die Tagesgelder als
Werbungskosten anzuerkennen sind (26,40 € x 5 = 132 €).
Diese Anfangsphase betrifft allerdings nur das Jahr 2004, da sich am
Einsatzgebiet (Zielgebiet) des Bw. im Jahr 2005 nichts geändert hat. Auch
hat es - wie aus der vorgelegten Zusammenstellung der Reisetätigkeit zu
entnehmen ist - keine (längeren) Unterbrechungen im Zusammenhang mit der
regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit des Bw. im Einsatzgebiet
gegeben, die es allenfalls rechtfertigen würden, neuerlich von einer
Anfangsphase zum "Kennenlernen" von "günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten" sprechen zu können.
Für die Reisen in Orte
außerhalb des Einsatzgebietes
(2004 an 12 Tagen und 2005 an 11 Tagen) wurde in den beiden Streitjahren kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, weshalb - da
diesbezüglich auch die übrigen Kriterien einer Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegen -
das Finanzamt die dafür beantragten Tagesgelder in der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung zu Recht als Werbungskosten anerkannt
hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0722-G/06
- Stammnummer
- 30237
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF