Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0680-W/02
Reisekosten eines Verkäufers im Außendienst - Fahrten ins Einsatzgebiet (Bezirke Melk, Amstetten, Zwettl, Krems).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-W/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantrage in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 Kilometergeld in Höhe von
92.249,00 S [6.704,00 €] und Verpflegungsaufwand in Höhe von
47.285,00 S [3.436,33 €] im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil der beantragten Kilometergelder (40.730,00 S
[2.959,96 €]) anerkannt und in der Begründung dazu
ausgeführt, dass wenn ein Steuerpflichtiger die tatsächlich durch den
Betrieb des Kraftfahrzeuges bedingten Kosten nicht nachweist, nur das amtliche
Kilometergeld für 30.000 Kilometer gewährt werden könne, auch
wenn die Zahl der beruflich gefahrenen Kilometer im Kalenderjahr 30.000
übersteige. Da ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht wurde,
wurde nur Kilometergeld für 30.000 Kilometer berücksichtigt.
Hinsichtlich der Tagesgelder
wurde darauf hingewiesen, dass diese nur dann Werbungskosten darstellen, wenn
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit wird bei einer Fahrtätigkeit stets dann
begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichbleibenden Routen erfolgt.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid vom 30. September 1998 erhob der Bw am 2. November
1998 Berufung und stellte fest, dass das Einkommensteuerguthaben nicht richtig
errechnet worden sei, da die Diäten (Differenz) nicht berücksichtigt
und die Berechnung des Kilometergeldes fehlerhaft sei.
Weiters beantragte der Bw die
Berücksichtigung von Aufwendungen für das Telefon und Ausgaben
für das Handy, für beide Aufwendungen legte der Bw Aufstellungen der
Berufung bei, und beantragte die Berücksichtigung der Kirchensteuer.
Betreffend die Tagesdiäten
führte der Bw aus, dass sich das Einsatzgebiet über die 25 km hinaus
erstrecke und der Ort der Reise nie mit dem Zielpunkt der vorigen Reise
übereinstimme, daher könne kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet worden sein.
Hinsichtlich des
Kilometergeldes weis der Bw darauf hin, dass wenn Kilometergeld für nur
30.000 km berücksichtigt werde, obwohl er 41.316 km dienstlich gefahren
sei, auch nur der Betrag des Dienstgebers für 30.000 km berechnet werden
dürfe.
Das Finanzamt erließ am
29. Jänner 1999 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, in
der die Telefon- und Handyaufwendungen zu 70% anerkannt wurden.
Hinsichtlich der
Kilometergelder lautete die Bescheidbegründung im wesentlichen gleich wie
im Erstbescheid.
Betreffend der nichtanerkannten
Tagesdiäten wies das Finanzamt darauf hin, dass ein Mittelpunkt der
Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein kann. Personen die ein konkret zugewiesenes
Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Ein Einsatzgebiet
kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke
erstrecken. Dies treffe insbesondere auf den Bw zu, da dieser als
Gebietsvertreter tätig sei.
Die beantragten Sonderausgaben
wurden gewährt.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung stellte der Bw am 26. Februar 1999 einen Vorlageantrag.
Strittig sind weiterhin die Berechung der Kilometergelder und die Höhe der
anzuerkennenden Diäten als Werbungskosten.
Hinsichtlich des
Kilometergelder verwies der Bw auf die im Jahre 1996 angewandete Methode und
stellte folgende Berechung auf:
|
Berechnung
für
|
30.000
km
|
141.458,00
|
vom
Dienstgeber für
|
30.000
km
|
-74.440,00
|
ergibt
Werbungskosten
|
Kilometergeld
|
67.018,00
Die
Begründung bezüglich Diätendifferenz sei eine Auslegungssache,
führte der Bw weiter in seiner Berufungsbegründung aus. Es handle sich
bei der Ablehnung um eine reine Willkür des Finanzamtes, da einem Kollegen,
der beim gleichen Dienstgeber nur in einem anderen Bundesland beschäftigt
sei, der Differenzbetrag gewährt wurde.
Da Finanzgesetze aber
Bundesgesetze sind, sieht der Bw nicht ein, warum er den Betrag von
47.285,00 S [3.436,33€] nicht angerechnet bekomme.
Der Bw fordert diesen Betrag
unter Berufung auf das ihm zustehende Recht auf Gleichbehandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Tagesdiäten
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 ist ersichtlich, dass sich die
Tätigkeit des Bw auf die Bezirke St. Pölten, Lilienfeld, Scheibbs,
Melk, Krems und Tulln erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des
Bw dar. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die
Behörde auf die Überprüfung der Reisekostenabrechnung für
das Vorjahr und gewährt für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen für
dieses Einsatzgebiet die Diäten.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in keinem der Orte,
aufgrund der obigen Ausführungen ein Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wurde. Die Tagesdiäten für diese Tage werden
gewährt.
Die vom Dienstgeber steuerfrei
ausbezahlten Bezüge für die eigene Verpflegung werden für die
Berechnung der zu gewährenden Diäten berücksichtigt.
a)
gewährte Diäten im Einsatzgebiet
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Diäten
|
07.
Jänner 1997
|
Kilb
|
Melk
|
S
|
360,00
|
08.
Jänner 1997
|
St.
Pölten
|
St.
Pölten
|
S
|
360,00
|
09.
Jänner 1997
|
Herzogenburg
|
St.
Pölten
|
S
|
360,00
|
13.
Jänner 1997
|
Purgstall
|
Scheibbs
|
S
|
360,00
|
14.
Jänner 1997
|
Kirchberg/Piel.
|
St.
Pölten
|
S
|
360,00
|
Zwischensumme
|
|
|
S
|
1.800,00
|
€
|
130,81
|
minus
Ersatz vom Dienstgeber für 5 Tage à 140,00 S
|
S
|
-700,00
|
€
|
-50,87
|
Summe
|
|
|
S
|
1.100,00
|
€
|
79,94
b)
gewährte Diäten für Fahrten außerhalb des
Einsatzgebietes
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Diäten
|
10.
Jänner 1997
|
Salzburg
Tagung
|
Salzburg
|
S
|
360,00
|
17.
Jänner 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
31.
Jänner 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
7.
Februar 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
13.
Februar 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
21.
Februar 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
28.
Februar 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
7.
März 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
14.
März 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
28.
März 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
4.
April 1997
|
Schönbach
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
10. April 1997
bis 12. April 1997
|
Salzburg
Messe
|
Salzburg
|
S
|
1.080,00
|
18.
April 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
25.
April 1997
|
Schönbach
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
16.
Mai 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
23.
Mai 1997
|
Salzburg
Tagung
|
Salzburg
|
S
|
360,00
|
13.
Juni 1997
|
Guttenbrunn
|
Gmünd
|
S
|
360,00
|
27.
Juni 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
11.
Juli 1997
|
Martinsberg
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
18.
Juli 1997
|
Schönbach
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
22.
August 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
23.
August 1997
|
Salzburg
Tagung
|
Salzburg
|
S
|
360,00
|
29.
August 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
5.
September 1997
|
Schönbach
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
12.
September 1997
|
Traunstein
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
26.
September 1997
|
Purk
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
3.
Oktober 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
10.
Oktober 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
17.
Oktober 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
24.
Oktober 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
31.
Oktober 1997
|
Schönbach
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
7.
November 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
21.
November 1997
|
Kottes
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
12.
Dezember 1997
|
Ottenschlag
|
Zwettl
|
S
|
360,00
|
19.
Dezember 1997
|
Salzburg
Tagung
|
Salzburg
|
S
|
360,00
|
|
|
Zwischensumme
|
S
|
13.320,00
|
€
|
968,00
|
minus Ersatz
vom Dienstgeber für die gewährten Tage
|
S
|
-5.155,00
|
€
|
-374,63
|
Summe
|
|
|
S
|
8.165,00
|
€
|
593,37
c)
insgesamt anerkannte Diäten
|
Gewährte
Diäten im Einsatzgebiet
|
S
|
1.100,00
|
€
|
79,94
|
Gewährte
Diäten außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
8.165,00
|
€
|
593,37
|
gewährte
Diäten für das Jahr 1997
|
S
|
9.265,00
|
€
|
673,31
2.
Kilometergelder
Als Werbungskosten sind
Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH
8.10.1998, 97/15/0073).
Der Verwaltungsgerichtshof
führt in seinem Erkenntnis vom 8.10.1998, 97/15/0073
aus:
"Die
tatsächlichen Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw entwickeln sich
bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten degressiv. Werden die Werbungskosten für Pkw-Fahrten mit dem
amtlichen Kilometergeld bemessen, ergibt sich hingegen ein lineares Ansteigen,
welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen abweicht (vgl.
Doralt,
EStG
3
,
Seite 731).
Eine
am Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte
Interpretation ergibt daher ebenfalls, dass Fahrtaufwendungen stets in ihrer
tatsächlichen Höhe (anteilige AfA, Benzinkosten, etc.) als
Werbungskosten abzusetzen sind.....
Ergibt
sich nun, dass Fahrtaufwendungen stets in der tatsächlich angefallenen
Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind,
so wird es dennoch vielfach, mangels vorliegender Informationen über die
exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung der Höhe dieser
Aufwendungen kommen. Dabei wird die Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen.
Die
belangte Behörde ist im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass die
Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von
über
30.000 Kilometer
jährlich in ihrer
tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden müssen. Diese
Rechtsansicht entspricht sohin dem Gesetz."
Im
berufungsgegenständlichen Fall wurde die tatsächlichen angefallenen
Kosten nicht nachgewiesen, sondern das amtliche Kilometergeld in Höhe von
4,60 S bzw. ab 1. August 1997 4,90 S für die 41.316 beruflich
gefahrenen Kilometer beantragt.
Aufgrund der Ausführungen
in dem oben zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis müsste die
Behörde die tatsächlichen Kosten im Wege einer Schätzungen
ermitteln.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wurde im Zuge der Bearbeitung der
Berufung davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die vom Bw
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, jedenfalls diejenigen Kosten,
die sich bei Ansatz des Kilometergeldes für 30.000 Kilometer ergeben, nicht
übersteigen. Dabei wurde berücksichtigt, dass das amtlichen
Kilometergeld im Jahre 1997 von 4,60 S auf 4,90 S erhöht wurde.
Diese Erhöhung ist mit Stichtag 1. Juni 1997 in Kraft getreten.
In den einzelnen Monaten wurden
lt Reisekostenabrechnung die in der folgenden Aufstellung enthaltenen Kilometer
gefahren:
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
Jänner
|
3.536
|
|
|
Juni
|
3.921
|
|
Februar
|
3.918
|
|
|
Juli
|
3.355
|
|
März
|
3.642
|
|
|
August
|
2.288
|
|
April
|
4.099
|
|
|
September
|
3.900
|
|
Mai
|
3.126
|
|
|
Oktober
|
3.817
|
|
|
|
|
|
November
|
3.313
|
|
|
|
|
|
Dezember
|
2.401
|
|
Summe
|
18.321
|
|
|
|
22.995
|
41.316
Von den 41.316 Kilometern
entfallen 18.321, das sind 44,34 % der insgesamt gefahrenen Kilometer, auf den
Zeitraum bis Ende Mai 1997 in dem das Kilometergeld 4,60 S betragen hat.
Die restlichen Kilometer
(22.995) wurden im Zeitraum Juni bis Dezember gefahren. Es ergibt also folgendes
Bild:
|
Zeitraum
|
gefahrene Kilometer
|
|
Jänner - Mai
|
18.321
|
44,34 %
|
Juni - Dezember
|
22.995
|
55,66 %
|
Insgesamt
|
41.316
|
100 %
Wendet man die so ermittelten
Prozentsätze auf 30.00 Kilometer an und multipliziert man die dadurch
ermittelten Kilometer mit den im jeweiligen Zeitraum gültigen amtlichen
Kilometergeld, so ergibt dies:
|
Zeitraum
|
|
Kilometer
|
amtliches Kilometergeld
|
|
Jänner - Mai
|
44,34 %
|
13.302
|
á 4,60
|
61.189,20 S
|
Juni - Dezember
|
55,66 %
|
16.698
|
á 4,90
|
81.820,20 S
|
Insgesamt
|
100 %
|
30.000
|
|
143.009,40 S
Der Ersatz vom Dienstgeber
für die 41.316 Kilometern betrug 102.520 S. Es entfällt auf
30.000 Kilometer ein Betrag von 74.440,90 S.
Es werden somit Kilometergelder
in Höhe von 68.568,50 S (d.s. 143.009,40 vermindert um den Ersatz vom
Dienstgeber für 30.000 Kilometer) gewährt.
Wien,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-W/02
- Stammnummer
- 4494
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF