Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0127-W/08
Verpflegungsmehraufwand bei Fahrten in einem Einsatzgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-W/08vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 25. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw.
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Versicherungsangestellter und
im Außendienst tätig. Strittig ist die Kürzung von Kilometer-
und Tagesgeldern für beruflich veranlasste Reisen iHv. € 3.197,20 und
€ 2.862,20 als Werbungskosten.
Der Bw. machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 u. a. Kilometer- und Tagesgelder für beruflich
veranlasste Reisen geltend, welche vom Finanzamt mit folgender Begründung
nicht anerkannt wurden:
"Die Ausgaben
für beruflich veranlasste Reisen wurden um jene steuerfreien Bezüge
iHv. € 3.197,20 gekürzt, die vom Dienstgeber erhalten worden
wären.
Auf Grund der
langjährigen Tätigkeit im Außendienst sei es weiters als
erwiesen anzunehmen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in
den bereisten Orten bekannt sind, sodass ein Verpflegungsmehraufwand
ausgeschlossen werden könne. Die Tagesgelder hätten daher nicht
berücksichtigt werden können."
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass es dem Bw. nicht immer möglich wäre, die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten aufzusuchen, da auch neue Orte bereist
würden. Der Bw. hätte lt. Reiseaufstellung nur Orte
berücksichtigt, die unter die 6monatige 5 Tage Regelung fallen würden.
Dem Bw. sei es auch nicht immer möglich, die
günstigsten Gaststätten aufzusuchen, da auch "normale" Restaurants mit
Kunden vereinbart würden.
Zudem leide der Bw. seit ca. 10 Jahren an einer schweren
Gastritis bzw. Magengeschwüre, müsse Schonkost einhalten und
könnten daher nicht immer die günstigsten Gaststätten aufgesucht
werden. Daraus würde ein erheblicher Mehraufwand entstehen.
Zum Nachweis der Einwendungen legte der Bw. die Belege der
geltend gemachten Aufwendungen und die Reiseaufstellungen über die
beruflich veranlassten Reisen über 3 Stunden und über 25 Kilometer
für das Jahr 2006 sowie einen Befund über eine Gastroskopie der
Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 2. April 1998 vor.
Mit Vorlagebericht vom 16. Jänner 2008 legte das
Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den
Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die
Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen Höchstbeträgen
abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen ab dem Jahr 2002 Euro 26,40 laut BGBl I
2001/59 pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden,
so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden
zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor;
in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9
nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit.c). Zu den nach
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen (VwGH
vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
(über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich)
entfernt, ohne dass dadurch der bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird, solange der
aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein
weiterer Tätigkeitsmittelpunkt
geworden ist. Für eine Reise muss
die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km
betragen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl. Hofstätter - Reichel,
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden, bei Auslandsreisen eine Reisedauer von mehr als
fünf Stunden gegeben sein.
Die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf
einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
oder Zielgebiet durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Eine Differenzierung erfolgt zwischen der Bereisung eines
Einsatzortes und eines Einsatzgebietes über einen längeren Zeitraum.
Zum Begriff Einsatz- bzw.
Zielgebiet und längerer Zeitraum:
Wird in einem Einsatzgebiet oder einem Zielgebiet ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei regelmäßiger Bereisung
Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf
Tage pro Kalenderjahr zu (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz in diesem Einsatzgebiet erfolgen,
wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen.
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten
wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet.
Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf
ein größeres Gebiet wie z.B. auf ein ganzes Bundesland, so liegt kein
Einsatzgebiet vor und die Reisen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen.
Sachverhalt:
Der Bw. führte als Versicherungsangestellter im
Außendienst im Streitjahr 113 eintägige Reisen durch. Dabei wurde das
EinsatzgebietA und angrenzendes Gebiet 27 mal, EinsatzgebietB 17 mal, der
EinsatzgebietC 13 mal, das EinsatzgebietD und Umgebung 13 mal, der
EinsatzgebietE 10 mal und das EinsatzgebietF und Umgebung 14 mal bereist.
Lediglich 14 Fahrten führten außerhalb dieser Einsatzgebiete nach W.,
B., K., M. und R. im Burgenland. Den unternehmerischen Einzugsbereich bildeten
weiters in typischer Weise die wirtschaftlich relevanten Gebiete ausgehend vom
Betriebsort des Bw. in X, im Gebiet XUmgebung.
Der Bw. hat somit lt. Reiseaufstellung eine Vielzahl von
Orten in den genannten Bezirken bereist und sind, wenn auch verschiedene Orte
bereist wurden, doch auf Grund der Reisetätigkeit in diesen Bezirken die
entsprechenden Verpflegungsmöglichkeiten in diesen lokal eingegrenzten
Bereichen als bekannt anzunehmen.
Die regelmäßige Bereisung innerhalb eines
bestimmten Gebietes entspricht dem typischen Tätigkeitsbild eines
Versicherungsvertreters, weil die Kundenbetreuung und Kundenakquisition und die
sonstigen Geschäftskontakte (z.B. Behördentermine) sich - schon auf
Grund faktischer Umstände - im Regelfall auf ein bestimmtes Einzugsgebiet
konzentrieren. Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet, welches
auch mehrere politische Bezirke umfassen kann, wird ein vergleichbares Maß
an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im
Nahgebiet um den Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei
Reisen innerhalb des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben
ist.
Auf Basis der Aufzeichnungen des Bw. ist erwiesen, dass der
Bw. regelmäßig innerhalb örtlich, begrenzter Gebiete tätig
gewesen ist. Die regionale Größe dieser Gebiete und die
Intensität seiner Bereisung führen zu einem jeweils weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit innerhalb der Einsatzgebiete. Das hat zur Folge,
dass in typisierender Betrachtungsweise für die Fahrten innerhalb der oben
angeführten Einsatzgebiete die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes
ausgeschlossen ist.
Der Bw. ist lt. Aktenlage seit vielen Jahren für
seinen Arbeitgeber tätig. Von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten kann daher ausgegangen werden (langjährige Erfahrung).
Lediglich die Reisen in die Einzugsgebiete bzw. Orte K. (M. ), W. sowie R. im
Burgenland liegen außerhalb der genannten Einsatzgebiete und wurden nur
unregelmäßig bzw. selten bereist. Für diese Reisen sind somit
Verpflegungsaufwendungen iHv. insgesamt € 369,60 als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bw. lt. Aktenlage
(Lohnzettel) von seinem Arbeitgeber Reisekostenvergütungen iHv €
3.197,- erhalten hat. Diese Vergütungen sind daher von den geltend
gemachten Kilometergeldern abzuziehen.
Ergänzend wird angemerkt, dass Diätaufwendungen
nicht Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen nach §
35 EStG darstellen und ist das Vorliegen von Mehraufwendungen durch eine
ärztliche Bestätigung der verordneten Diät dem Grunde nach
nachzuweisen. Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten können bei Magenkrankheit €
42,- monatlich pauschal berücksichtigt werden, sind jedoch bei einem Grad
der Behinderung unter 25% nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
nach § 34 Abs. 4 EStG abzugsfähig.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-W/08
- Stammnummer
- 35942
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF