…bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten…
…des Kaufkraftunterschiedes auch ohne Vorliegen einer "Reise" ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen, wenn im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liegen (VwGH 13.02.1991, 90/13/0199). Ein derartiger erheblicher Unterschied ist jedenfalls dann…
5.6.5 Absetzbare Aufwendungen Rz 285: Werbungskosten aus dem Titel "Reisekosten" liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), VerpflegungsmehraufwandTagesgelder gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm § 26…
5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise Rz 314: Die Aufwendungen für "Arbeitsessen" mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch S & K Team Treuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung…
…es somit zwei Kriterien, die den Verpflegungsaufwand rechtfertigen: - die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit: Sie muss mindestens 25 km betragen. - die Dauer der Tätigkeit am neuen Einsatzort: Bei längeren Tätigkeit an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort hat der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie am Einsatzort…
…sind es zwei Kriterien, die den Verpflegungsaufwand rechtfertigen: - die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit: Sie muss mindestens 25 km betragen. - die Dauer der Tätigkeit am neuen Einsatzort: Bei längeren Tätigkeit an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort hat der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie am Einsatzort…
5.6.7.5 Inlandsreisen Rz 311: Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 30 Euro (bis 2024: 26,40 Euro) für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst…
…W. sowie R. im Burgenland liegen außerhalb der genannten Einsatzgebiete und wurden nur unregelmäßig bzw. selten bereist. Für diese Reisen sind somit Verpflegungsaufwendungen iHv. insgesamt € 369,60 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bw. lt. Aktenlage (Lohnzettel) von seinem Arbeitgeber…
…265 BAO vom 13. Jänner 2017 hielt der Amtsvertreter in seiner zum Vorlageantrag abgegebenen Stellungnahme fest, dass das Finanzamt an die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen in Ansehung der Abzugsfähigkeit (auch) der Verpflegungsaufwendungen gebunden sei, obgleich diese Aufwendungen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Schabernig Gerhard, Wirtschaftstreuhänder, 8750 Judenburg/Oberweg, Rainergasse 16, vom 22. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 23. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung…
Werden wie im vorliegenden Streitpunkt dargelegt, die üblichen Kosten der Verpflegung durch Bestehen einer Kaufkraftdifferenz auf Grund des Auslandsaufenthaltes berufsbedingt erheblich überschritten, so sind die der Bw. daraus erwachsenen "Differenz-Verpflegungsmehraufwendungen" gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit…
5.6.8 Nächtigungsaufwand Rz 315: Voraussetzung für Werbungskosten ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Der Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und e EStG 1988 genannten…
10.5.1.3.2 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem zweiten Tatbestand Rz 721: Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden…
42.2 Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen ab 2002 (Höchststufe in Euro) sowie Differenzverpflegungsaufwendungen Rz 1405: In der folgenden Tabelle sind die Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen ab 2002 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland (BGBl. II…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch FA, vom 19. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert…
10.5.1.4 Nächtigungsgelder Rz 730: Nächtigungsgeld steht nur dann nicht steuerbar zu, wenn tatsächlich genächtigt wird (siehe auch Rz 732). Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer zwischen Einsatzort und Wohnort kann von einer Nächtigung ausgegangen werden…
5.9.21.4 Reisekosten Rz 383d: Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw. Reisen eines politischen Mandatars als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG 1988 zu qualifizieren sind, unterliegen die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze, soweit sie die Sätze des § 26 EStG 1988 nicht…
5.9 ABC der Werbungskosten 5.9.1 Arbeitsessen Siehe Rz 314.
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 4. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im…