Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0164-L/02
Verpflegungsaufwand für Bauarbeiter als Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-L/02vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur solche Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen anzusehen, deren Zusammenhang mit der Einkunftserzielung glaubhaft gemacht worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber,
vertreten durch S & K Team Treuhand GesmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im
Berufungsjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Strittig ist die Abzugsfähigkeit von
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der
Berufungswerber vermietet diverse Wohnungen an verschiedenen Standorten.
Für den Standort Windpassing werden Kosten in Höhe von 9.606,00 S
für Rechtsberatung geltend gemacht. Für die Standorte Windpassing und
Bühlerweg werden im Zuge der Erbauung angefallene Kosten für Jause und
Getränke für Bauarbeiter geltend gemacht. In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1995 im Hinblick auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde unter anderem Notars- und
Rechtsanwaltsaufwand in Höhe von 45.251,33 S als einkunftsmindernd
angesetzt. Im Rahmen der Neuzugänge Betriebsgebäude auf eigenem Grund
wurden als AfA-Basis für die Wohnungen Windpassing 488.457,72 S und
für die Wohnungen Bühlerweg 30.220,28 S ausgewiesen. Aus einer
Beilage zur Anlagewertliste 1995 geht hervor, dass für diese Bauvorhaben
Kosten für Jause und Getränke in Höhe von 3.880,93 S und
2.032,33 S eingerechnet worden sind. Mit einem
Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz vom
12. November 1996 wurde der Berufungswerber unter anderem aufgefordert, die
Notars- und Rechtsanwaltskosten zu belegen und anzugeben, wofür diese
entstanden sind. Eingereicht wurden hierauf zwei
Leistungsverzeichnisse der Rechtsanwälte des Berufungswerbers mit folgendem
Inhalt:
[Grafik]
Handschriftlich wurde auf diesem
vermerkt: Projekt Punzenberg,
Gallneukirchen.
[Grafik]
Handschriftlich wurde auf diesem
vermerkt: Projekt Kiesgasse 3, Ennsdorf. Mit vorläufigem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 5. Dezember 1996
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
-167.313,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung: Die Notars- und Rechtsanwaltskosten wären den
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zuzurechnen und seien im Wege der AfA
abzugsfähig. 45.488,00 S x 1,5 % = 682,32 S jährliche
AfA Weiters wäre die AfA-Berichtigung der Anschaffungskosten des
Vorjahres in Höhe von 265,74 S zu berücksichtigen (laut
Begründung Vorjahresbescheid). Der Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen wäre um 44.303,27 S zu
kürzen. Weiters würden Getränke und Jausen nicht zu den
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten von Wohnungen
zählen.
[Grafik]
Innerhalb offener Frist wurde gegen
diesen Bescheid Berufung eingelegt. Die mit folgender
Begründung: Die ausgewiesenen Notar- und Rechtsanwaltskosten
würden auch Beratungskosten sowie Kosten für die Erstellung und
Vergebührung von Mietverträgen in der Höhe von 9.606,00 S
beinhalten, die ebenfalls zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechnet
worden seien. Diese Kosten seien jedoch Werbungskosten. Die
Kosten für Jause und Getränke bei den Baustellen (Projekten)
Windpassing und Bühlerweg seien Vertragsbestandteil bei den Handwerkern
(Getränke und Verpflegung seien bauseits zur Verfügung zu stellen,
dadurch würden sich sehr günstige Baukonditionen ergeben) und
würden somit nicht den § 20 - Repräsentationskosten bzw.
Kosten für die Anbahnung von Geschäften unterliegen. Die Kosten in der
Höhe von 5.913,26 S seien somit den Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten zuzurechnen und über die AfA geltend zu
machen. Aus einem Aktenvermerk vom 11. Juli 1997 der
Abgabenbehörde erster Instanz geht hervor, dass sich die
gegenständlichen Rechtsanwaltskosten aus einer Räumungsklage
betreffend der Liegenschaft in Ennsdorf ergeben, die vom Berufungswerber bebaut
hätte werden sollen. Im Berufungsjahr sei das Verfahren noch anhängig
gewesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1997 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der
Räumungsklage eines Grundstückes stünden, das bebaut werden
solle, seien als werterhöhende Aufwendungen und damit als
Anschaffungskosten zu werten (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStG, Tz 54 zu § 6
), weil sie dazu beitragen würden, das Grundstück erst nutzbar zu
machen. Die Berufung wäre daher insoweit abzuweisen. Am
7. August 1997 wurde vom Berufungswerber der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dies mit
der Begründung, dass bei Abweisung der Berufung in keiner Weise auf die
Berufungsbegründung eingegangen worden sei. Am
17. März 2003 wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
Ergänzungsvorhalt mit folgendem Inhalt abgefertigt: Notar-
und Rechtsanwaltskosten: Laut Aktenlage sei ein Betrag von
9.606,00 S strittig. Dieser Betrag sei belegmäßig
nachzuweisen. Des Weiteren sei zu erläutern, im Hinblick auf welche
Liegenschaften und in welcher Form der Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung gegeben sei. Jause und
Getränke: In der Berufungsschrift werde auf die vertragliche
Verpflichtung zur Bereitstellung von Verpflegung verwiesen. Die
diesbezüglichen Verträge seien einzureichen. Mit
Schreiben vom 11. April 2003 wurde wie folgt
geantwortet: Der Nachweis der Rechtsanwaltskosten würde
beiliegen. Der "Vertrag" (mündliche Vereinbarung)
bezüglich der Verpflegung gehe aus einem beigefügten Kostenvoranschlag
hervor: Beigelegt wurden: Zum Einen ein Schreiben
der Rechtsanwälte des Berufungswerbers datiert mit 19. Jänner
1996 mit folgendem Inhalt: Zur Anfrage des Berufungswerbers würde
mitgeteilt werden, dass in der Honorarnote vom 1. August 1995 über
20.000,00 S im Rahmen der Vertragsverfassung eine allgemeine Rechtsberatung
hinsichtlich bestehender rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit dem
Grundstück Windpassing enthalten wären und daher hierfür keine
gesonderte Rechung ausgestellt werden würde. Mit der Zahlung der oben
genannten Rechnung vom 1. August 1995 sei auch diese Rechtsberatung im
Umfang von 9.606,00 S exklusive USt beglichen. Zum Anderen
die Kopie eines Kostenvoranschlages Garagen in Ennsdorf betreffend. Dieser
enthält eine schreibmaschinegeschriebene Aufstellung von 12 Positionen an
Kosten. Diese sind handschriftlich verbessert. Die Summe wurde ebenfalls
handschriftlich von 115.840,80 S auf 113.000,00 S unter dem Titel
"Verköstigung durch den Bauherren, 2. Februar 1995"
korrigiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Notars- und
Rechtsanwaltskosten: Der strittige Betrag von 9.606,00 S ist
Teil der in der Beilage zur Einkommensteuererklärung eingereichten
Aufwendungen für Notar und Rechtsanwalt in Höhe von
45.521,33 S. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde dieser Betrag durch zwei
Leistungsverzeichnisse der Rechtsanwälte des Berufungswerbers
belegt. Die aufgelisteten Beträge wurden den Projekten Ennsdorf und
Punzenberg, Gallneukirchen zugeordnet. Die Abrechnung der einzelnen Posten
erfolgte nach Notars- bzw. Rechtsanwaltstarif. Im weiteren
Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden diese Kosten einer Räumungsklage
betreffend die Liegenschaft in Ennsdorf zugeordnet. Die
Berufungsschrift selbst ordnet obige Aufwendungen allgemeiner Beratung und der
Vergebührung von Mietverträgen zu. Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Betrag
der allgemeinen Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Grundstück
Windpassing zugerechnet. Der angeforderte belegmäßige Nachweis
erfolgte nicht. Als objektiv nachvollziehbare und glaubhaft
gemachte Zuordnung der Kosten können lediglich die eingereichten
Leistungsverzeichnisse angesehen werden. Sämtliche später erfolgten
Zuordnungen wurden nicht nachgewiesen. Die Behauptungen des Berufungswerbers
sind divergierend und nicht nachvollziehbar. Das von den Rechtsanwälten des
Berufungswerbers eingereichte Schreiben ist mit 19. Jänner 1996
datiert. Weshalb sämtliche Zuordungen der Kosten zu einem späteren
Zeitpunkt anders erfolgt sind, wurde nicht aufgeklärt. Im Zweifel
ist daher eher davon auszugehen, dass primär erfolgte Argumentationen den
Tatsachen entsprechen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen. Jause und
Getränke: Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 sind solche
Aufwendungen, die der Sicherung, Erwerbung oder Erhaltung von Einnahmen
dienen. In der Abschreibungsbasis, den Herstellungskosten der Wohnungen
Windpassing und Bühlerweg im Jahr 1995 sind Kosten für Getränke
und Jause enthalten. Der Zusammenhang zwischen den Verpflegungskosten und
der Herstellung dieser Objekte konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht
werden. Der eingereichte Kostenvoranschlag bezieht sich auf die Baustelle
Ennsdorf. Eine Verbindung zu den gegenständlichen Baustellen ist nicht
ersichtlich. Die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen konnte nicht
nachgewiesen werden. Folglich können diese Aufwendungen die
Abschreibungsbasis für gegenständliche Gebäude nicht
mindern. Eine Veranlassung der Kosten durch die Vermietungstätigkeit
wurde nicht glaubhaft gemacht, ein Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung nicht hergestellt, was deren Einstufung als Werbungskosten
hindert.
Linz,
22. April 2003
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-L/02
- Stammnummer
- 4060
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF