Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0734-W/04
Reisekosten bei Vorliegen eines Einsatzgebietes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-W/04vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Melk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 Tagesdiäten in Höhe von
25.513,00 S.
Im Zuge der Veranlagungen
wurden diese Werbungskosten nicht gewährt und in der Begründend
ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit im
Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt sind,
dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei
einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"In
Ihrem Einkommensteuerbescheid vom 12. Jänner 2004 lehnten Sie die
Geltendmachung meiner Verpflegungskosten ab.
Die
Ablehnung der Verpflegungskosten ist für mich aus folgenden Gründen
nicht akzeptabel.
Sie
schreiben, dass ich durch die langjährige Erfahrung weiß, wo
günstige Verpflegungsmöglichkeiten sind. Das stimmt zwar theoretisch,
lässt sich aber praktisch nicht durchführen. Ich möchte ihnen
einige Beispiele dafür aufzeigen.
Wenn
ich bei einem Gastronom arbeite, kann ich nicht zum Nachbarn gehen, weil es dort
vielleicht billiger ist sich zu verköstigen. Außerdem hat jedes Lokal
seine Ruhetage.
Es
gibt zu dem auch viele Gebiete, wo es in nächster Nähe keine anderen
Speiselokale gibt.
Meine
Firma würde es nicht akzeptieren, wenn ich wegen dem Essen unnötige
Kilometer und Zeit verfahren würde.
Ich
hoffe, dass diese Beispiele ausreichend sind, damit mein
Einkommenssteuerbescheid eine positive Erledigung findet.
Da
ich Alleinverdiener und Vater von 4 Kindern bin, bin ich auf jeden Euro
angewiesen."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. Februar 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu in der Begründung aus:
"Eine
Reise gemäß
§ 16 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige aus beruflichen Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden vorliegt, und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Mittelpunkt
der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (pol. Gemeinde) sondern auch
ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen die ein ihnen konkret
zugewiesenes Gebiet bereisen, begründeten daher in diesem Einsatzgebiet
(Zielgebiet) einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit."
Das
Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen angrenzenden
Bezirk erstrecken.
Da
diese Voraussetzungen in Ihrem Fall zutreffen ist Ihre Berufung
abzuweisen."
Am 16. März 2004 stellte der Bw einen Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, in dem der Bw auf die
Berufung verwies.
Mit Bericht vom 29. April 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1999 ist ersichtlich, dass sich die
Tätigkeit des Bw auf die Bezirke Amstetten, Scheibbs, Lilienfeld, St.
Pölten, Melk und Bruck an der Mur erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des
Bw dar. Aufgrund der Tatsache das der Bw bereits seit mehrere Jahren die
Tätigkeit in diesem Gebiet ausübt, wie bereits im Erstbescheid
ausgeführt wurde und vom Bw unwidersprochen blieb, können für
dieses Gebiet keine Diäten gewährt werden.
Aufgrund der teilweise
unleserlichen Aufzeichnungen des Bw kann die Behörde einige angeführte
Orte nicht den richtigen Bezirken zuordnen. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen verzichtet die Behörde aber auf weitere Erhebungen und auf
eine weitere Überprüfung der Reisekostenabrechnung, da die vom Bw
für diese Orte beantragten Differenzwerbungskosten unter dem einem jeden
aktiven Arbeitnehmer zustehenden Werbungskostenpauschale gemäß
§
16 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 1.800 S liegen.
Wien, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-W/04
- Stammnummer
- 22403
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF