Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0340-I/03
Tagesdiäten bei eintägigen beruflichen Reisen in einem Einsatzgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-I/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen daher zu keinen Werbungskosten bildenden Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch die Hofer & Fasser Partnerschaft
Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Dabei begehrte er die steuerliche Berücksichtigung des
Kirchenbeitrages, von Differenzkilometergeldern, Tagesdiäten,
Abschreibungen auf Arbeitsmittel und sonstigen beruflich veranlassten
Aufwendungen.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 5. Feber
2003 die Arbeitnehmerveranlagung durch und wich beim Punkt "Tagesdiäten"
von der Erklärung ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus,
dem Steuerpflichtigen wären auf Grund seiner langjährigen
Tätigkeit im Außendienst die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten in den vom ihm bereisten Orten soweit bekannt,
dass ihm ein Verpflegungsmehraufwand nicht entstehen würde. Nur für
weiter führende dienstliche Fahrten könnten Tagesgelder anerkannt
werden.
In der Berufung stellte der Steuerpflichtige außer
Streit, dass er als Hauptberufsvertreter tätig sei. Er unterliege keinem
Gebietsschutz und es sei ihm auch kein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen.
Vielmehr wäre er berechtigt, in ganz Österreich
Versicherungsverträge abzuschließen. Dies habe das Finanzamt auch
insofern zur Kenntnis genommen, als die "großen Dienstreisen" in der
beantragten Höhe berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen "kleinen Dienstreisen" sei eine Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit dann anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung an einem anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstrecke. Als Einsatzort gelte die
politische Gemeinde. Von einem längeren Zeitraum sei laut
Lohnsteuerrichtlinien 1999 RZ 718 letzter Teilstrich auszugehen, wenn der
Arbeitnehmer an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig
tätig sei, und dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen überschreite.
Die Anfangsphase von 15 Tagen stehe pro Kalenderjahr einmal zu. Da er die in der
Beilage angeführten Einsatzgebiete nicht regelmäßig
wiederkehrend bereist habe, verlagere sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit
erst nach einer (einmaligen) Anfangsphase von 15 Tagen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte
zusammenfassend fest, dass bei einer Außendiensttätigkeit, wie sie im
gegenständlichen Fall vorliege - auf Grund der regelmäßigen
Bereisung mehrerer Orte im Rahmen einer Reiseroute davon auszugehen sei, dass
die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und von diesen
auch Gebrauch gemacht werde. Wenn im Zuge von regelmäßigen Reisen
mehrere Orte eines Zielgebietes angefahren würden, könne man keine
willkürliche Festlegung des Reisezieles auf einen bestimmten Ort vornehmen,
sondern es sei von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen, wobei in gebotener
typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis des Reisenden von den
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Zielgebiet ausgegangen werden
müsse.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
neuerlich auf die Lohnsteuerrichtlinien. Zudem legte er eine ärztliche
Bescheinigung vor und vertrat die Ansicht, im konkreten Fall sei ihm aus
gesundheitlichen Gründen die Inanspruchnahme günstiger
Verpflegungsmöglichkeiten nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit
der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im
Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine
Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise
anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen
vorliegt.
Nach ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für
die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in
dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156
vom 28.1.1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl.
95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch
Vertreter in der Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise
befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der VwGH in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom
27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich
höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern
bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierender Betrachtungsweise
ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei
eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand
entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit
dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die Aufstellung der
beruflich veranlassten Fahrten des Berufungswerbers (von ihm als "kleine
Dienstreisen" bezeichnet) ausschließlich eintägige Reisebewegungen
(im Ausmaß von sechs bis 15 Stunden) enthält, würden nach obigen
Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich keine Taggelder als Werbungskosten zu berücksichtigen
sein.
Weiters ergeben sich noch
folgende Überlegungen:
Höhere
Verpflegungsausgaben entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom
Vorliegen einer Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht
für viele Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen
Innenstadtlagen oder Touristenorten verköstigen zu müssen, da ihnen
die Zeit fehlt, für ihre Mahlzeiten weiter entfernte billigere
Verköstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort
eben in solchen Tourismusorten gelegen ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort
unumgänglich macht. Es macht somit keinen Unterschied, ob ein
Steuerpflichtiger ständig an einem solchen Ort (im Innendienst) arbeitet
oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte im Rahmen einer beruflichen
Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird
es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden
vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der
Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte
genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch
der Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für
Verpflegung liegt in typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Steuerpflichtige durch regelmäßig oder
unregelmäßig wiederkehrende oder durchgehende Bereisung eines
Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch bestimmte Fahrtätigkeiten
Kenntnis der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Der Berufungswerber war im
Streitjahr und auch in den Vorjahren als Außendienstmitarbeiter eines
Versicherungsunternehmes tätig. Aus der der Erklärung beigelegten
Aufstellung ist ersichtlich, dass sich seine - den Gegenstand dieses Verfahrens
bildende - Reisetätigkeit ganzjährig durchgehend auf fünf,
aneinander angrenzende, politische Bezirke eines Bundeslandes beschränkte.
Diese politischen Bezirke liegen alle im Inntal; von seinem ebenfalls im Inntal
gelegenen Wohnort bereiste er somit dieses an einem Tag in westlicher, am
anderen Tag in östlicher Richtung. Es ist somit offensichtlich, dass der
Berufungswerber bereits seit Jahren ein bestimmtes Einsatzgebiet
regelmäßig bereist und ihm dadurch zweifelsfrei die jeweiligen
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet bekannt sind. Zudem besteht -
wie bereist oben ausgeführt - auch die Möglichkeit, durch
entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in Einzelfällen -
auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Dass dem Berufungswerbers
tatsächlich reisebedingte Mehraufwendungen entstehen würden oder er
keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, sich über entsprechende
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren, wird weder in der Berufung noch
im Vorlageantrag behauptet. Vielmehr wird im Vorlageantrag ein Mehraufwand
für Verpflegung aus einer - mittels ärztlicher Bescheinigung
nachgewiesenen - Erkrankung, welche die Einhaltung einer speziellen Diät
erfordert, abgeleitet. Wenn aber eine Erkrankung eine Diät erfordert,
welche zu Mehraufwendungen führt, müssen diese Mehraufwendungen vom
Steuerpflichtigen unabhängig von seiner Reisetätigkeit getragen werden
und sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu
berücksichtigen. Nachdem der durch eine Steuerberatungsgesellschaft
vertretene Berufungswerber aber keine Bescheinigung über das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorgelegt hat,
könnten die diesbezüglich anfallenden Mehrkosten nur als
außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes steuerlich anerkannt werden. Auch wurden die Mehraufwendungen
weder ihrer Art nach beschrieben noch deren Höhe beziffert. Es ist somit
davon auszugehen, dass eine steuerliche Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung - selbst wenn eine Anerkennung in
Höhe der vom Berufungswerber errechneten Tagessätze erfolgen
könnte - auf Grund des im vorliegenden Fall gegenzurechnenden
Selbstbehaltes zu keinen Auswirkungen führt.
Der Einwand des
Berufungswerbers, er habe entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien an keinem
seiner Einsatzorte einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet,
ist verfehlt, weil er einerseits aus den Lohnsteuerrichtlinien keine
individuellen Rechte ableiten kann und er andererseits die dortigen
Ausführungen über das Entstehen eines Einsatzgebietes gänzlich
ignoriert und durch die laufende Bereisung einer bestimmten Region, bestehend
aus fünf aneinander angrenzenden Bezirken, Kenntnis über die
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet erworben hat. Dadurch ist aber
ein steuerlich zu berücksichtigender reisebedingter Verpflegungsmehraufwand
nicht gegeben.
Vom Finanzamt wurde daher
für die als "kleine Dienstreisen" bezeichneten Fahrten zu Recht kein
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten angesetzt, weshalb wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-I/03
- Stammnummer
- 9749
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF