Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0563-S/02
Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrten im Einsatzgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-S/02vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 21. November 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. November 2001
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern in Schilling und in Euro zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) ist bei einer
Baufirma in Wals-Siezenheim beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich
gehört die Durchführung von Bauleitungen. Im Streitjahr bezog er noch
zeitweise (gleichzeitig) Gebühren nach dem Heeresgebührengesetz. Damit
waren die Voraussetzungen einer sog. Pflichtveranlagung gemäß
§
41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben. Mit angefochtenem Bescheid wurde die
Einkommensteuer zunächst von Amts wegen ohne Berücksichtigung von
Werbungskosten und Sonderausgaben festgesetzt.
Am 21. November 2001 reichte der Bw die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 (L1) ein, welche vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde. Darin
machte er ua. Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von S 30.060,00 im
Zusammenhang mit Bauleitungstätigkeiten als Werbungskosten geltend. Eine
"Zusammenstellung der beruflich veranlassten
Reisen über 25 km und über 3 Stunden im Kalenderjahr 2000", aus
welcher das Datum, das jeweilige Reiseziel, der Beginn und das Ende der
Reisebewegung, die Reisedauer in Stunden, die Diäten nach § 26 Z. 7
EStG, die steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers und der vom Bw ermittelte
Differenzbetrag zu entnehmen sind, wurde der Erklärung als Beilage
angeschlossen. Angemerkt wird, dass vom Arbeitgeber keine steuerfreien
Ersätze gewährt wurden. Als Reiseziel wurde der vom Dienstort am
weitesten entfernte Ort angeführt. Die Zusammenstellung wurde vom
Arbeitgeber des Bw mit Firmenstempel und Unterschrift gestempelt.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung und berücksichtigte nur Reisekosten für
Fahrten nach Wagrain, Wels, Linz, Großarl und Ansfelden im Gesamtbetrag
von S 4.530,00. Begründet wurde dies wie folgt:
"Eine Reise im Sinne des
§ 16 EStG 88 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem
Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine
Reisedauer von mind. drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird.
Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ständig gleich bleibendes
Einsatzgebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem
Einsatzgebiet einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ein Einsatzgebiet kann sich
auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke
erstrecken. Tagesgebühren können nur für Fahrten gewährt
werden, die über das ständige Einsatzgebiet hinausgehen. Da Ihr
ständiges Einsatzgebiet den Flachgau, Tennengau und angrenzende oö
Bezirke umfasst, konnten Tagesgebühren nur für Fahrten steuerlich
angerechnet werden, die über dieses Einsatzgebiet hinausgingen. Ihrer
Berufung konnte aus den genannten Gründen nur teilweise stattgegeben
werden."
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass es nur einen Mittelpunkt der Tätigkeit und zwar am
Standort der Firma in Wals-Siezenheim gebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten abzugsfähig. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151, in den
Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:
" Mit dem Begriff der
"Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich
der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein
Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere
Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt.
Erstreckt sich die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder
Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein
könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu
qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit
Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden
Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. dazu das
Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022). Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet
der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom
18. Oktober 1995, 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom
23. Mai 1996, 94/15/0045) und unter der Voraussetzung der
häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" angenommen (vgl. das
Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, sowie das Erkenntnis vom
19. März 2002, 99/14/0317).
Die Rechtfertigung der
Annahme von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988
liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
(üblichen) Verpflegungsaufwendungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
20. September 1995, 94/13/0253, 0254). Die steuerliche Anerkennung
eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der
Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die
Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. die Erkenntnisse
vom 26. Juni 2002, 99/13/0001, und vom 25. September 2002,
99/13/0034). Auch hier gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. das
Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). "
In dem zitierten Erkenntnis vom 7. Oktober 2003
wurde bei einem Versicherungsangestellten das gesamte Bundesland Vorarlberg als
Einsatzgebiet angesehen (vgl. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132:
Burgenland als Einsatzgebiet).
Mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013,
hat der Verwaltungsgerichtshof folgenden Rechtssatz gefasst:
" Einem Steuerpflichtigen
stehen auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur
während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält.
Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung
erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (Hinweis auf das Erkenntnis
vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156). "
Betrachtet man nun den gegenständlichen Berufungsfall
vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung so ergibt sich folgendes:
Der Dienstort des Bw liegt am Stadtrand von Salzburg (im
Bezirk Flachgau bzw. Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung) und ca. 17 km vom
Bezirk Hallein (Tennengau) entfernt. Aus der vom Bw vorgelegten Zusammenstellung
der Reiseziele, die mehr als 25 Kilometer vom Dienstort entfernt lagen, ist zu
entnehmen, dass mehr als 75% der Fahrten den Bezirk Salzburg-Umgebung und den
nahe gelegenen Bezirk Hallein betreffen. Auch die vom Bw im Nahebereich von
unter 25 km getätigten Reisen liegen in den Bezirken Salzburg-Umgebung
(inkl. Salzburg-Stadt) und Hallein. Demnach war der Bw immer wieder,
regelmäßig und wiederkehrend innerhalb eines örtlich begrenzten
Einsatzgebietes, nämlich der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und
Hallein tätig.
Der Bw ist nun seit vielen Jahren für seinen
Arbeitgeber in diesen Gebieten tätig. Von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten kann daher ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Reisen in
diese Bezirke eine Nächtigung nicht erforderlich machen, weshalb
mögliche Verpflegungsmehraufwendungen durch die entsprechende zeitliche
Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden
könnten.
Der Bw bereiste die Bezirke Hallein und Flachgau
regelmäßig und begründete damit in diesen Einsatzgebieten einen
Mittelpunkt der Tätigkeit. Für die Anfangsphase von fünf Tagen in
dem jeweiligen Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu (Flachgau insgesamt S
1.080,00; Tennengau insgesamt S 1.230,00). Die Reisen in den Pongau (zB.
Wagrain) und nach Oberösterreich (zB. Wels, Linz, Mondsee) liegen
außerhalb der Einsatzgebiete. Für diese Reisen (mit der Obergrenze
von S 360,00) ist insgesamt ein Verpflegungsaufwand in Höhe von S 7.030,00
als Werbungskosten zu berücksichtigen. Laut Berufungsentscheidung sind
Werbungskosten im Gesamtbetrag von S 9.340,00
abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren war daher teilweise
stattzugeben.
Beilagen:
Je 1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in S und in
€
Salzburg, am
7. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-S/02
- Stammnummer
- 19788
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF