Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4385-W/02
Tagesdiäten für Fahrten im Einsatzgebiet und außerhalb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4385-W/02vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in Schilling und Euro) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 unter anderem Tagesdiäten im
Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil dieser beantragten Tagesdiäten anerkannt und im Bescheid vom
19. September 2002 wurde dies wie folgt begründet:
"Eine
Reise im Sinne des § 16 EStG liegt dann vor, wenn nach
einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn einzelne
Orte im Lohnzahlungszeitraum wiederholt angefahren werden und somit nach
typisierender Betrachtungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt
begründen.
Ihre
Tagesdiäten wurden dahingehend gekürzt."
Mit Schreiben vom 24. September
2002 ersuchte die Bw um eine detaillierte Begründung, da für sie nicht
nachvollziehbar sei, welche der von ihr beantragten Werbungskosten im Bescheid
nun berücksichtigt worden seien und welche nicht.
Mit 25. September 2002
übermittelte das Finanzamt der Bw die gewünschte
Bescheidbegründung.
Die Bw brachte sodann am 30.
September 2002 eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19. September
2002 ein und führte darin wie folgt aus:
"Von
meinen beantragten Diäten in Höhe von S 29.190,-- wurden lediglich S
2.400,-- lt. Bescheidbegründung vom 25. September 2002 als Werbungskosten
berücksichtigt.
In
dieser Begründung wurden beantragte Reisen aufgrund eines neuen
Mittelpunktes der Tätigkeit in den Orten Kirchberg, Hofstetten bzw.
Rabenstein nicht berücksichtigt.
Wie
in meinen Antragsunterlagen ersichtlich ist, wurden Werbungskosten für
diese Zielorte überhaupt nicht beansprucht. Jedoch fanden Reisen an die
Zielorte Wien, Lilienfeld, Windschnur, Salzburg, Amstetten, Linz, Puchenstuben,
St. Aegyd, Traismauer, Hohenberg, Droß, Feldbach, Mauerbach, Frankenfels
sowie Schwarzenbach mit S 2.400,-- lt. Bescheidbegründung vom 25. September
2002 Berücksichtigung.
Da
diese Fahrten keinen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hatten
und auch über die Entfernung von 25 km hinaus gingen, beantrage ich
nochmals, die Diäten in voller Höhe von 29.190,-- als Werbungskosten
anzuerkennen.
Zur
Kontrolle lege ich nochmals die Monatsaufstellungen vor, worin die begehrten
Reisen farblich hervorgehoben wurden."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Oktober 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
führte in der gesondert dazu ergangenen Bescheidbegründung
aus:
"Eine
Reise im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn nach
einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Aus der ständigen Rechtsprechung geht
hervor, dass der Aufenthalt an einem Ort, sofern dieser über eine kurze
Anfangsphase hinausgeht, als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden
muss und daher keine Reise darstellt.
Ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein
bestimmtes Gebiet mehrmals befahren wird und aus diesem Grund ein
Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden muss. Aufgrund Ihrer
langjährigen Außendiensttätigkeit ist es als erwiesen
anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegsmöglichekeiten in
Ihrem Bereisungsgebiet soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand
ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmer. Da Sie wie auch in den Vorjahren unter anderen das
Gebiet Frankenfels-Schwarzenbach mehrmals (über 70 x) bereist haben,
können diese beantragten Diäten nicht berücksichtigt
werden.
Angesetzt
wurden Diäten für Reiseziele außerhalb Ihrer Gebiete ausgenommen
Lilienfeld und Windschnur, da eine beruflich veranlasste Reise gem. § 16
EStG 1988 unter anderem erst dann vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt
der Tätigkeit entfernt.
Die
berücksichtigten Taggelder für insgesamt 170 Stunden betragen daher S
5.100,--, wobei S 2.400,-- bereits im Erstbescheid berücksichtigt
wurden."
Gegen diesen Bescheid vom 23.
Oktober 2002 brachte die Bw am 18. November 2002 einen Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland ein und führte darin wie folgt
aus:
"Meine Berufung
vom 30.9.2002 betraf den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.9.2002 und wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2002 und Bescheidbegründung vom
23.10.2002 beantwortet.
Jedoch fanden
Reisen an die Zielorte Frankenfels und Schwarzenbach wieder keine
Berücksichtigung. Da diese Fahrten nach Frankenfels und Schwarzenbach
wiederkehrend aber nicht regelmäßig sind, beantrage ich die
Tagesgelder für die Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr für
beide Orte als Werbungskosten.
(siehe
beiliegende Kopie aus den Lohnsteuerrichtlinien Randzahl
301)."
Bis 31.
Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion. Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO
ist zur Entscheidung über diese Berufung seit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
5 Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B) Anwendung auf den
berufungsgegenständlichen Fall
Aus den von der Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 istersichtlich, dass die Bw ihre Tätigkeit hauptsächlich im
Bezirke St. Pölten ausübt. Dieser Bezirk stellt daher das Einatzgebiet
der Bw dar. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die
Behörde auf die Überprüfung der Reisekostenabrechnung für
das Vorjahr und gewährt für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen
für dieses Einsatzgebiet die beantragten Diäten.
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Betrage
|
7. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
330,00
|
7. Jänner
1997
|
Frankenfels
|
St.
Pölten
|
S
|
|
7. Jänner
1997
|
Loich
|
St.
Pölten
|
S
|
|
7. Jänner
1997
|
Rabenstein
|
St.
Pölten
|
S
|
|
7. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
10. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
240,00
|
10. Jänner
1997
|
Schwarzenbach
|
St.
Pölten
|
S
|
|
10. Jänner
1997
|
Kirchberg
|
St.
Pölten
|
S
|
|
10. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
13. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
13. Jänner
1997
|
Frankenfels
|
St.
Pölten
|
S
|
300,00
|
13. Jänner
1997
|
Schwarzenbach
|
St.
Pölten
|
S
|
|
13. Jänner
1997
|
Loich
|
St.
Pölten
|
S
|
|
13. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
16. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
300,00
|
16. Jänner
1997
|
Schwarzenbach
|
St.
Pölten
|
S
|
|
16. Jänner
1997
|
Loich
|
St.
Pölten
|
S
|
|
16. Jänner
1997
|
Rabenstein
|
St.
Pölten
|
S
|
|
16. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
Zwischensumme
|
S
|
1.170,00
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
Betrage
|
Übertrag
|
S
|
1.170,00
|
17. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
300,00
|
17. Jänner
1997
|
Frankenfels
|
St.
Pölten
|
S
|
|
17. Jänner
1997
|
Kirchberg
|
St.
Pölten
|
S
|
|
17. Jänner
1997
|
Rabenstein
|
St.
Pölten
|
S
|
|
17. Jänner
1997
|
Hofstetten
|
St.
Pölten
|
S
|
|
Summe
Diäten im Einsatzgebiet
|
S
|
1.470,00
|
€
|
106,83
Hinsichtlich
der beantragten Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele
außerhalb des Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass an
keinen dieser Ort ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Die
beantragten Diäten für diese Tage werden daher gewährt.
Von den
beantragten Diäten laut vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen
23.850,00 S auf Fahrten im Einsatzgebiet (= Bezirk St. Pölten); der
Rest von 5.340,00 S betrifft Reisen außerhalb des oben bezeichneten
Einsatzgebietes.
Die
insgesamt anerkannten Diäten betragen somit:
|
Gewährte
Diäten im Einsatzgebiet
|
S
|
1.470,00
|
€
|
106,83
|
Gewährte
Diäten außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
5.340.00
|
€
|
388,07
|
gewährte
Diäten für das Jahr 1997
|
S
|
6.810,00
|
€
|
494,90
Die im
Bescheid berücksichtigten Werbungskosten setzen sich daher wie folgt
zusammen:
|
Km-Geld lt.
Veranlagung
|
S
|
119.323,00
|
Werbematerial
lt. Veranlagung
|
S
|
28.725,00
|
Werbehelfer
lt. Veranlagung
|
S
|
63.118,00
|
Telefon lt.
Veranlagung
|
S
|
7.985,00
|
Werbung lt.
Veranlagung
|
S
|
1.824,00
|
Büromaterial,
Postgebühren lt. Veranlagung
|
S
|
1.985,00
|
Diäten
lt. Berufungsentscheidung
|
S
|
6.810,00
|
|
S
|
229.770,00
|
minus Ersatz
Dienstgeber
|
S
|
-97.600,00
|
Werbungskosten
gesamt
|
S
|
132.170,00
|
€
|
9.605,17
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das
Jahr 1997 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
€
Wien, am 27. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4385-W/02
- Stammnummer
- 19241
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF