Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0502-I/04
Tagesdiäten bei eintägigen beruflichen Reisen in einem Einsatzgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-I/04vom 23.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte am 2. Juni 2004 beim Finanzamt
Kitzbühel Lienz eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 ein, wobei er u.a. Reisekosten im Gesamtbetrag von
€ 4.387,68.- als Werbungskosten geltend machte (KZ 721 des Vordruckes L 1).
Entgegen dem Antrag wurden die angeführten Werbungskosten von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt, wobei dies wie folgt begründet
wurde:
"Laut UFS-Entscheidung (unabhängiger
Finanzsenat) RV/4358-W/02 v. 19.3.2004 steht für eintägige
Dienstreisen kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand
mehr zu. Als Grundlage für diese Entscheidung diente das Erk. des VwGH
95/14/0013 vom 30.10.2001."
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
antragsgemäße Berücksichtigung der strittigen Werbungskosten bei
der Arbeitnehmerveranlagung mündet, wird vorgebracht:
"Meine Begründung liegt einmal am
Entscheidungsdatum des UFS, das jüngere Anträge mit Werbungskosten
gravierend benachteiligt. Weiters ist das Erkenntnis des VwGH 30.10.2001,
95/14/0013, in einem Einzelfall vorerst nicht generell anzuwenden und im
Folgeerkenntnis VwGH 19.3.2002, 99/14/0317, wurde festgestellt, dass das
diesbezügliche Taggeld steuerfrei zu gewähren ist. Die
Ausführungen der Rz 300 ff. LStR 2002 sind daher weiterhin
anzwenden".
Das Finanzamt Kitzbühel Lienz erließ am
16.9.2004 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung von der
Vorinstanz wie folgt begründet wurde:
"Mit Erkenntnis vom 7.10.2003, 2000/15/0151,
vertrat der VwGH die Meinung, dass bei eintägigen Reisen eines
Arbeitnehmers keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn er sich nur
während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Alle
anfänglich aus der Unkenntnis über lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können durch die entsprechende Lagerung von
Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, können in typisierender Betrachtungsweise
Verpflegungsmehraufwendungen entstehen, da der Steuerpflichtige auf Dienstreisen
dazu verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen
außerhalb seines Haushaltes einzunehmen. Im gegenständlichen Fall
werden nur eintägige Reisen ohne Nächtigung durchgeführt. Es
können daher keine Taggelder als Werbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 9
EStG 1988 berücksichtigt werden."
Mit Eingabe vom 3.10.2004 beantragte der Berufungswerber
fristgerecht die Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen
ausgeführt:
"In dieser Berufung will ich die
Objektivität, mit der sie vorgehen, in Frage stellen, denn hätte ich
den Jahresausgleich gleich zu Jahresbeginn abgegeben, bräuchte ich nicht
auf den noch immer ausbleibenden Anspruch auf Verpfegungsmehraufwand warten, den
andere Kollegen ohne Probleme bekommen haben. Ich erwarte diesmal eine auf den
Text meiner Berufung eingehende Begründung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgestellt, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Reisen unbestrittenermaßen um eintägige
Reisen ohne auswärtige Nächtigung handelt. Nach § 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und
2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung,
diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Für die
Möglichkeit der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang
mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass
einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender
Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand)
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn -sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und -eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und -kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Die Rechtfertigung für die
Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine
Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die
in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise
verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden. Im
Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5
EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die
Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Mit dem Erkenntnis, Zl.
95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen. Diese Rechtsauffassung vertritt auch ein Vertreter der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst
durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch
verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einzunehmen (Doralt, EStG[4] zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner früheren Rechtsprechung den
Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege der
Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197, zur Auffassung,
dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der
Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt. Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen in der
Regel kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten
Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen
hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im
Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im
Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten
und Marktangeboten Rechnung getragen. Da im gegenständlichen Fall
eintägige Reisebewegungen (ohne Nächtigungserfordernis) vorliegen,
sind nach obigen Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des VwGH keine
Taggelder als Werbungskosten zu berücksichtigen. Weiters ergeben
sich noch folgende Überlegungen: Höhere Verpflegungsausgaben
entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer
Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele
Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder
Touristenorten verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt,
für ihre Mahlzeiten weiter entfernte billigere
Verköstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort
eben in solchen Tourismusorten gelegen ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort
unumgänglich macht. Es macht somit keinen Unterschied, ob ein
Steuerpflichtiger ständig an einem solchen Ort (im Innendienst) arbeitet
oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte im Rahmen einer beruflichen
Fahrt aufsucht. In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt, EStG[3] zu § 16 RZ 172). So kann die
beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Speisen im Lebensmittelhandel,
Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden oder aus Gründen
der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Stellung, bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen
werden. Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige
an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige
während einer Reise. Dabei hat es aber auch der Tagesreisende in der Hand
durch Erkundigung über die Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch Mitnahme von
Verpflegung Mehraufwendungen zu vermeiden. Hinsichtlich des im
Vorlageantrag ins Treffen geführten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.3.2002, 99/14/0317, ist zu bemerken, dass
sich der VwGH im angeführten Erkenntnis die Frage der steuerlichen
Beurteilung von eintägigen Dienstreisen (ohne Nächtigungserfordernis)
nicht releviert hat. Weiters ist festzuhalten, dass der Berufungswerber
aus den LStR 2002 keine individuellen Rechte ableiten kann. Hinsichtlich
der Behauptung der unterschiedlichen Beurteilung des hier streitigen
Sachverhaltes durch Finanzämter ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen,
dass die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung ausschließlich
aufgrund der Sach- und Rechtslage zu fällen ist. Allfällige
abweichende Beurteilungen durch Finanzbehörden I. Instanz in Verfahren
betreffend andere Abgabepflichtige sind für das gegenständliche
Berufungsverfahren daher in keiner Weise präjudidiziell. Da der
Berufungswerber somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
aufzuzeigen vermochte, musste der Berufung ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 23. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-I/04
- Stammnummer
- 13241
- Gültig
- 23.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF