…diesen beiden Personen vor Beginn der Außenprüfung einbekannt, dass es sich bei den im Bericht über die Außenprüfung näher bezeichneten Eingangsrechnungen der Firmen P. und D-GmbH um Deckungsrechnungen gehandelt hat, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde gelegen ist. Er hat in der Folge seinen Steuerberater…
…des UFS-Referenten: gemeint sind Leistungen) tatsächlich durchführen zu können. Seitens der Finanzbehörde würden die von der C-GmbH ausgestellten Fakturen als "Deckungsrechnungen" qualifiziert, denen keine Leistungserbringung zugeordnet werden könne. Da die im Rechenwerk der Bw. befindlichen Rechnungen nicht die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch E-GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1000 Wien, D-Str. 42, vom 30. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Oberrat Mag. Thomas…
Rechtsverletzungen aufzugreifen gewesen, wenn die Bw. ihre Relevanz dargetan hätte. Obwohl die steuerlich vertretene Bw. die Erhebung einer Berufung gegen die zuvor angesprochenen Wiederaufnahmebescheide vom 11. April 2002 unterlassen hatte, womit diese Bescheide rechtskräftig geworden waren, war sowohl der letztgenannte Antrag des steuerlichen Vertreters, als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christian Baumgartner, Mag. Harald Österreicher und Dr. Robert Zsifkovits am 29. Oktober 2008 über die Berufung der Verlassenschaft nach L. N. (vertreten durch E. L., R. B…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom 23. November 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 19. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 und 1993, vom 20. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 sowie Umsatzsteuer 1995 und…
Das FA wies das Berufungsbegehren zu den Rechnungen der H. GmbH mit dem Hinweis ab, ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung am Standort 8888 G. R.Gasse 25 sei im Firmenbuch nie eingetragen gewesen. Eine Namensänderung auf H. GmbH habe frühestens mit dem Ausscheiden des ehemaligen…
…sondern er dieses Unternehmen dazu benutzt hatte, mittels fingierter (Schein- bzw. "Deckungs"-) Rechnungen Aufwendungen vorzutäuschen, sei es um Kosten zum Schein zu "schaffen" oder aber zumindest, um die Höhe von Aufwendungen für seine (steuerlichen) Zwecke günstig zu gestalten. Aber auch die durch das Verfahren erwiesene…
Inwiefern dies ein Indiz für den Bw. als Verfasser aller genannten Schriftstücke darstellt, muss ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben. Zu erinnern ist allerdings daran, dass der Bw. im BP-Verfahren eingeräumt hatte, der Abgabenbehörde vorgelegte Erklärungen verschiedener Personen selbst verfasst und den betreffenden Personen anschließend…
Im hier zu beurteilenden Fall ist aber keinesfalls von solchen Lohnkosten auszugehen. Einerseits waren die Arbeiten nicht von Dienstnehmern erbracht worden, sodass Lohnnebenkosten nicht anfallen konnten. Anderseits ist den Aussagen des Bw. und von Heinz J. zu entnehmen, dass die zum Einsatz gekommenen, vorwiegend ausländischen…
In der Berufung räumte der Bw. ein, dass es sich grundsätzlich um Kosten der N.- GmbH gehandelt habe. Diesem Umstand sei aber ohnehin durch die Weiterverrechnung und Erstattung der Kosten im Jahr 1996 Rechnung getragen worden. Er habe diese Betriebskosten keineswegs willkürlich für die N…
Im Juli 1996 hatte sich der Bw. im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit der a.-s. GmbH zur Zahlung von insgesamt lediglich 120.000,- S (inklusive Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung und 18.857,40 S USt) verpflichtet. Die am 26. Juni 1996 bezahlten Kosten seines…
…Der Nachweis, wer tatsächlich die betreffenden Leistungen ausgeführt habe, sei daher nicht erbracht worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei den in Frage stehenden Rechnungen der Z-GmbH um Schein- bzw. Deckungsrechnungen. Es seien keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt worden, welche die sachliche bzw. inhaltlich…
…von den Scheinfirmen (bei denen die Arbeitnehmer gemeldet gewesen seien) Leistungen (über Personalgestellung erbrachte Leistungen) fakturieren lassen (fingierte Eingangsrechnungen - sogenannte Deckungsrechnungen ). Die Höhe dieser Eingangsrechnungen (Deckungsrechnungen) hätten (da der Rechnungsaussteller - Scheinfirma - später ohnehin auch keinen Jahresabschluss erstellt und auch keine Ertragssteuern entrichtet habe) beliebig gestaltet…
…Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass die vorgelegten Eingangsrechnungen als Deckungsrechnungen für versteckten Lohnaufwand anzusehen seien. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17…
…GmbH und der Fa. S-GmbH eingestellt worden seien, die als Schein- bzw. Deckungsrechnungen zu beurteilen gewesen wären, da die ausstellenden Firmen an den angegebenen Anschriften nicht auffindbar gewesen seien und zu den eingetragenen Geschäftsführern kein Kontakt hergestellt habe werden können. Der in Anspruch genommene…
…über diverse Scheinfirmen bei der Sozialversicherung angemeldet waren, wobei auch keine Lohnabgaben oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Die als Personalgesteller auftretenden Scheinfirmen fakturierten ihre Leistungen an die Berufungswerberin durch sogenannte "Deckungsrechnungen", die von der Berufungswerberin als Betriebsausgaben gebucht wurden. Da die Rechnungsaussteller späterhin keinen Jahresabschluss erstellten…
…im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass es sich bei diesen Firmen um Scheinfirmen handeln würde, mit dem Zweck Scheinrechnungen/Deckungsrechnungen für tatsächlich tätige Firmen mit "reellen" Umsätzen zu generieren. Der Empfänger könne somit höhere Betriebsaufwendungen erzielen, während durch die Zahlungsmodalitäten (überwiegend Barzahlung…
…Arbeit. Angemerkt wird, dass für den Zeitraum ab 2008 umfangreiche Erhebungen (Betriebsprüfung bzw. Umsatzsteuernachschau und Einschaltung einer eigenen Spezialtruppe) sogenannte Deckungsrechnungen (Scheinrechnungen) bei einem - der Finanzverwaltung bekannten- "Leistungserbringer"- hervorbrachten, mit dem auch der Bw. geschäftlichen Kontakt hatte. Diese Verhältnisse (Deckungsrechnungen, Scheinrechnungen, angebliche Leistungsbeziehungen) konnten allerdings…
…die Feststellung, dass von der Bw. in den Jahren 2007 bis 2011 durch die Verbuchung von "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" Barmittel in Höhe von geschätzten € 550.000,00 (= Brutto Scheinrechnungssumme iHv. € 817.000,00 abzügl. geschätzter Fremdleistungen durch die BP iHv. € 267…