Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0094-W/04
Kürzung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung wegen Vorliegens von Deckungsrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0094-W/04vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder über die
Berufung der Verlassenschaft nach A.B. (vertreten durch die erbserklärten
Erben A.E, N.G., A.G. und F.H.) und der B.C., 1234 X-Str, vertreten durch
Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997
und 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die im
Kalenderjahr 1997 erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188 BAO mit 675.557,32 S (49.094,67 €)
festgestellt.
Davon
entfallen auf B.C. 337.778,66 S (24.547,33 €) und auf die
Verlassenschaft nach A.B. 337.778,66 S (24.547,33 €).
Die im
Kalenderjahr 1999 erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188 BAO mit 3.239.016,69 S (235.388,52 €)
festgestellt.
Davon
entfallen auf B.C. 1.619.508,35 S (117.694,26 €) und auf die
Verlassenschaft nach A.B. 1.619.508,35 S (117.694,26 €).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) A.B.
und B.C. erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer in
ihrem Miteigentum stehender Liegenschaften, darunter die mit den angefochtenen
Bescheiden festgestellten Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in
X-Str. A.B. ist am 19. Oktober 2006 verstorben. Laut der vom
zuständigen Notar gemäß
§ 172 AußStrG
ausgestellten Amtsbestätigung sind die erbserklärten Kinder A.E, N.G.,
A.G. und F.H. berechtigt, die Verlassenschaft im Sinne des § 810 ABGB
gemeinsam zu vertreten. Der Rechtsanwalt der erbl. Kinder wurde telefonisch vom
(Weiter-) Bestehen einer Vertretungs -bzw. Zustellvollmacht der
X-Steuerberatungsgesellschaft informiert,
Die jeweils in einer Beilage zu
den eingereichten Steuererklärungen enthaltene Ermittlung der
Vermietungseinkünfte der Jahre 1997 bis 1999 (Bl. 1/1997,
Bl. 6/1998, Bl. 6/1999 Gewinnfeststellungsakt) weist Ausgaben für
Instandhaltung (1997) und Instandsetzung (1998, 1999), letztere verrechnet mit
dem gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG gebildeten steuerfreien
Betrag, aus, die den Bw zum Teil von einer Firma Z-GmbH in Rechnung gestellt
wurden.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurden zu den Rechnungen der Z-GmbH
folgende Feststellungen getroffen (Tz 14 des Betriebsprüfungsberichts;
Bl. 30 Dauerbelege/ Gewinnfeststellungsakt):
Hinsichtlich
dieser Rechnungen gäbe es keinerlei ausführliche
Leistungsbeschreibungen, Zahlungsmodalitäten, Zeitaufzeichnungen der
Baustellen oder andere Auftragsbeschreibungen. Die Rechnungen seien
überwiegend in bar und unregelmäßig bezahlt worden. Da es
scheinbar keine Auftragsplanungen (zumindest sei eine solche nicht vorgelegt
worden) gegeben habe, hätten auch nicht alle Zahlungen den jeweiligen
Rechnungen zugeordnet werden können. Da es sich um Pauschalrechnungen
handle, seien die in den Rechnungen angeführten Leistungen und Preise nicht
nachvollziehbar. Sämtliche Rechnungen hätten die gleiche
Charakteristik. Sie seien mit Flächenpauschalpreisen und einer
äußerst oberflächlichen Textierung versehen, denen keinerlei
Aufzeichnungen über Rechnungsinhalte gegenüberstünden.
Für die
mangelnde Nachvollziehbarkeit von Rechnungen spreche, dass unter dem Titel
"Baustelleneinrichtung" zum Beispiel mit Rechnung vom 9. Oktober 1997
für eine Flächenbearbeitung von bis zu 1.457 m² ein
Pauschalpreis von 20.000,00 S, mit Rechnung vom 21. Juli 1997 für
eine Flächenbearbeitung von bis zu 185 m² ein Pauschalpreis von
18.000,00 S verrechnet worden seien. Weiters seien
Baustelleneinrichtungspreise von 3.000,00 S, 12.000,00 S,
5.000,00 S, 10.000,00 S, 8.000,00 S, 18.000,00 S,
15.000,00 S, 20.000,00 S usw. verrechnet worden. Wie es zu diesen
Preisen gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
Mit Rechnung vom
21. Juli 1997 (Nr1) sei das "Abtragen der alten Deckung" mit 360,00 S
pro m², mit Rechnung vom 21. Juli 1997 (Nr2) der gleiche
Rechnungsinhalt mit 150,00 S pro m² verrechnet worden. Warum ein
preislicher Unterschied von nahezu 140 % bestehe, habe nicht nachvollzogen
werden können. Da beide Rechnungen gleich datiert seien, könne es sich
nicht um eine natürliche Preiserhöhung handeln.
Ferner sei
anzuführen, dass auch im Bereich "Bodenabdeckung" die Pauschalpreise
differierten (19,00 S/m² laut Rechnungen vom 9. Oktober 1997,
55,00 S/m² laut Rechnung vom 9. September 1997,
150,00 S/m² laut Rechnung vom 25. Feber 1999,
35,00 S/m² laut Rechnung vom 20. August 1998), ebenso im Bereich
"Reinigen der Baustelle". So seien mit Rechnung vom 9. Oktober 1997
(Baustelle A-Gasse) ein Preis von 15.000,00 S nach einer
Flächenbearbeitung bis zu 1.457 m², mit Rechnung vom
27. Juli 1997 (Baustelle B-Straße) nach einer Flächenbearbeitung
von bis zu 1.585,00 m² nur ein Preis von 6.000,00 S verrechnet
worden.
Fraglich sei
auch, wie auf die unterschiedlichen Quadratmeterleistungen geschlossen worden
sei. So seien mit Rechnung vom 28. Mai 1998 für "Abscheren von
Deckenflächen" 475 m², für "Verputzen von
Deckenflächen" 403 m², für "Abscheren von Wandflächen"
945 m², für Verputzen von Wandflächen" 624 m² und
für "Ausmalen von Wandflächen" ebenfalls 624 m² verrechnet
worden. Auf Grund fehlender Grundaufzeichnungen sei nicht nachvollziehbar,
welche Flächen im Verhältnis der Gesamtflächen bearbeitet wurden,
und warum zum Beispiel das Abscheren von Deckenflächen 475 m²
ausmache, das Verputzen von Deckenflächen hingegen nur
403 m².
Darüber
hinaus fehlten in den Rechnungen bzw. als Grundaufzeichnung Angaben über
das verwendete Material und den Arbeitseinsatz des Personals. Beide Angaben
würden Aufschluss über die Ermittlung der Preise geben. Viele
Rechnungen würden stundenweise Regien für Facharbeiter und Helfer
enthalten. Mangels Aufzeichnungen sei nicht nachvollziehbar, für welche
Tätigkeiten die Verrechnung von Regien erfolgt sei.
Anlässlich
einer am 28. Mai 2002 abgehaltenen Besprechung habe die
Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter die Vorlage von die Rechnungen
glaubhaft machenden Aufzeichnungen verlangt. Daraufhin seien zwei Angebote
(Kostenvoranschläge) vorgelegt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass ein
Vielfaches der angebotenen Leistungen nicht ausgeführt worden sei. So seien
für "Bodenabdeckung" nur 410 m² statt der angebotenen
1.100 m² verrechnet worden. Obwohl das Angebot bei mehr
Flächenbearbeitung weniger Regiearbeit veranschlage, hätten sich die
Kosten für Regiearbeit bei niedrigerer Flächenbearbeitung erhöht.
Bei Vergleich des vorgeschlagenen Preises mit dem tatsächlich verrechneten
Preis ergebe sich eine nicht verrechnete Leistung von ca. 40 %. Eine
derart hohe Preisabweichung des Kostenvoranschlags zur Endrechnung erscheine
nicht glaubhaft.
Im Zuge der
Besprechung habe der steuerliche Vertreter erwähnt, dass der ehemalige
Prokurist der (mittlerweile gelöschten) Z-GmbH, XY, den Bw schon seit
20 Jahren bekannt sei. Um weitere Beweismittel für die Richtigkeit der
Rechnungen zu erhalten, würde der steuerliche Vertreter mit diesem in
Kontakt treten und Einsicht in die Bauakte verlangen. Es sei vereinbart worden,
dass der Prokurist die Bauakte der Bw beibringe.
Am 7. Juni
2002 habe eine Besprechung unter Teilnahme des XY, der von ihm so bezeichnete
"Handakte" mitgehabt habe, stattgefunden. Zur Geschäftsbeziehung mit den
Bw, die er schon seit 20 Jahren persönlich kenne, habe dieser
Folgendes ausgeführt: Es wären Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten an
dem im Eigentum der Familie der Bw stehenden Gebäude durchzuführen
gewesen. Bei Bedarf habe ihn A.B. angerufen. Nach einer Baustellenbesichtigung
habe er Firmen angerufen und die jeweiligen Abläufe auf den Baustellen im
Namen der Z-GmbH koordiniert und organisiert. Er habe an einige Subfirmen eine
Anbot-Ausschreibung gerichtet. Der Auftrag sei dem Bestbieter erteilt worden.
Die Subunternehmer seien ihm schon jahrelang bekannt, weshalb überwiegend
Werkverträge vernachlässigt worden seien. Abgeschlossene
Werkverträge könne er nicht mehr vorlegen. Zahlungen seien zu
ca. 90 % bar und zu ca. 10 % per Scheck erfolgt. Die
Leistungen der in Frage stehenden Rechnungen der Z-GmbH seien von Subfirmen
erbracht worden. Die Z-GmbH hätte im Prüfungszeitraum keine weiteren
Angestellten oder Arbeiter gehabt, sie sei ausschließlich für die
Organisation, Koordinierung und Überwachung der Baustellen zuständig
gewesen. Die Z-GmbH habe mit von Subfirmen erbrachten Leistungen gehandelt. Die
Preiskalkulation habe nicht die Z-GmbH gemacht, sondern die beauftragten
Subfirmen. Darüber gäbe es aber keine Aufzeichnungen. Er habe auf
Grund seiner jahrelangen Erfahrung in der Baubranche ein entsprechendes
Preisgefühl. Es gäbe ein standardisiertes Leistungsverzeichnis. Dieses
wäre aber zu umfangreich, um es in die Rechnungen einarbeiten zu
können. Man könne darin aber die Leistungsbeschreibungen
nachlesen.
Im Zuge der
Besprechung habe XY eine B-GmbH, die Bauleistungen für das Objekt Wien,
B-Straße, erbracht habe, als Subfirma genannt. Das von dieser gelegte
Anbot sei mit dem Inhalt der von der Z-GmbH gelegten Rechnung ident. Die Z-GmbH
habe die Subrechnung mit einem Aufschlag von ca. 7 % an die Bw
weiterverrechnet. Auffallend sei, dass die fragliche Geschäftsabwicklung
während eines Konkursverfahrens der B-GmbH erfolgt wäre.
Da erst
anlässlich der Besprechung vom 7. Juni 2002 bekannt geworden sei, dass
ausschließlich Subunternehmer die Leistungen erbracht hätten, habe
die Betriebsprüfung den steuerlichen Vertreter der Bw mit Schreiben vom
10. Juni 2002 unter Verweis auf § 143 BAO ersucht, den
tatsächlichen Leistungsnachweis hinsichtlich aller in Frage stehenden
Rechnungen der Z-GmbH zu erbringen. Da XY als vom steuerlichen Vertreter der Bw
genannte Auskunftsperson aufgetreten sei und dieser die beauftragten Subfirmen
kenne, seien die leistenden Subfirmen anhand aller in Frage stehenden Rechnungen
zu nennen sowie Kopien der Rechnungen der Subfirmen anzufertigen, um feststellen
zu können, wer tatsächlich die Leistungen erbracht habe.
Der
steuerliche Vertreter habe der Betriebsprüfung am 14. Juni 2002
telefonisch mitgeteilt, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt würden.
Der Nachweis, wer tatsächlich die betreffenden Leistungen ausgeführt
habe, sei daher nicht erbracht worden.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handle es sich bei den in Frage stehenden Rechnungen der
Z-GmbH um Schein- bzw. Deckungsrechnungen. Es seien keinerlei Aufzeichnungen
vorgelegt worden, welche die sachliche bzw. inhaltlich Richtigkeit der
Rechnungen begründen könnten, trotz Setzen von Verfahrensschritten sei
überdies nicht nachgewiesen worden, wer tatsächlich die Leistungen
erbracht habe; die Z-GmbH sei nachweislich nicht der Leistungserbringer
gewesen.
Zudem gäbe
es für einige Rechnungen keine Zahlungsbestätigungen, für einige
Rechnungen nur für einen Teilbetrag.
Dass Leistungen
an den betreffenden Objekten durchgeführt worden seien, sei aber glaubhaft
gemacht worden.
Die aus den
Rechnungen der Z-GmbH resultierenden Bruttoaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999
würden daher um ein Drittel gekürzt.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien für den
Prüfungszeitraum wie folgt zu ermitteln:
|
|
1997
|
1/3
Instandhaltungskosten brutto
|
|
Rechnung
10.9.1997
|
228.157,90
|
Rechnung
12.9.1997
|
22.138,50
|
Rechnung
12.9.1997
|
7.922,96
|
Rechnung
22.9.1997
|
75.549,42
|
Rechnung
30.10.1997
|
200.000,00
|
Summe
Hinzurechnung
|
533.768,78
|
Einkünfte
aus V+V lt. Erklärung
|
230.750,00
|
Einkünfte
aus V+V lt. BP
|
764.518,78
|
|
1998
|
1/3
Instandsetzungskosten brutto
|
|
Rechnung
2.2.1998
|
200.000,00
|
Rechnung
14.4.1998
|
200.000,00
|
Rechnung
28.5.1998
|
56.653,56
|
Rechnung
3.7.1998
|
61.408,76
|
Rechnung
8.9.1998
|
37.130,00
|
Summe
nicht anerkannte Instandsetzungen
|
555.192,32
|
Verzeichnis
gem. § 28/5 lt. Erklärung
|
5.025.446,97
|
Instandsetzungen
lt. Erklärung
|
-1.803.201,53
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
555.192,32
|
Rest
gem. § 28/5 lt. BP
|
3.777.437,76
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung blieben damit im Jahr 1998
unverändert. Der steuerfreie Betrag gemäß
§ 28
Abs. 5 werde erst im Jahr 1999 aufgelöst.
|
|
1999
|
1/3
Instandsetzungskosten brutto
|
|
Rechnung
22.2.1999
|
53.902,38
|
Rechnung
1.10.1999
|
280.000,00
|
Rechnung
27.10.1999
|
3.200,00
|
Rechnung
29.10.1999
|
7.400,00
|
Rechnung
26.11.1999
|
8.219,70
|
Rechnung
15.12.1999
|
206.775,38
|
Rechnung
15.12.1999
|
148.235,42
|
Summe
nicht anerkannte Instandsetzungen
|
707.732,88
|
Verzeichnis
gem. § 28/5 lt. BP
|
3.777.437,76
|
Instandsetzungen
lt. Erklärung
|
-1.973.309,00
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
707.732,88
|
Rest
gem. § 28/5 lt. BP
|
2.511.861,64
|
Überschuss
Einnahmen/Werbungskosten
|
2.186.579,00
|
aufzulösender
Freibetrag gem. § 28/5 lt. Erkl.
|
-1.248.936,44
|
aufzulösender
Freibetrag gem. § 28/5 lt. BP
|
2.511.861,64
|
Einkünfte
aus V+V lt. BP
|
3.449.504,20
Das Finanzamt
erließ diesen Feststellungen Rechnung tragende Feststellungsbescheide
für die Jahre 1997 und 1999.
In ihrer am 16. Oktober
2002 gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verweisen die Bw zur
Begründung auf ihre zu den St.Nr. xxx/xxxx, Finanzamt für den
23. Bezirk, und St.Nr. yyy/yyyy, Finanzamt für den 12., 13. und
14. Bezirk, eingebrachten Berufungen.
Dazu wird festgestellt, dass unter der St.Nr. xxx/xxxx die
Einkünfte der Bw aus der Vermietung des Gebäudes Wien, B-Straße,
erfasst sind. Die Betriebsprüfung traf diesbezüglich die Feststellung,
dass von einer W-GmbH verrechnete Ausgaben nur in um ein Drittel gekürzter
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen wären. Unter der St.Nr. yyy/yyyy
sind die Einkünfte der Bw aus der Vermietung des Gebäudes Wien,
A-Gasse, erfasst; auch die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt unter dieser
Steuernummer. Für die Instandhaltung bzw. -setzung dieses Mietobjektes
liegen ebenfalls Rechnungen der Z-GmbH vor. Die Betriebsprüfung traf
diesbezüglich gleich lautende Feststellungen wie für das
berufungsgegenständliche Mietobjekt.
In der zu St.Nr. xxx/xxxx eingebrachten Berufung wenden
sich die Bw aus näher ausgeführten Gründen gegen die
Feststellung, dass die verrechneten Leistungen nicht von der W-GmbH erbracht
worden seien.
In der zu Steuernummer yyy/yyyy erhobenen Berufung wenden
die Bw ein, dass, wie dies aus einigen beigelegten Musterrechnungen ersichtlich
sei, ein Leistungsumfang dargestellt sei, der auch für Laien erkennbar
mache, welche Arbeiten verrichtet worden seien. Dazu wäre zu bemerken, dass
ein standardisiertes Leistungsbeschreibungskonzept für den Hochbau
existiere, welches bestimmte Bauleistungen ausführlich beschreibe. In der
Schlussrechnung würden dann nur mehr, unter Anführung von dem besseren
Auffinden und der Kontrolle dienlichen Codezahlen, Kurztexte angewendet. Es
gäbe auch selbst definierte Leistungen, für die keine Definition auf
Grund eines Leistungsverzeichnisses notwendig sei, wie beispielsweise die
Herstellung eines Zementspritzputzes; hier gehe ohnehin aus dem Text hervor, was
zu machen war, da die Ausmaße und auch der Preis vorgegeben seien. Die
Behauptung der Betriebsprüfung, es handle sich um Pauschalpreise, sei daher
nicht richtig. So seien beispielsweise bei der Rechnung vom 27. Juli 1998
zehn Positionen angeführt, die eine Beschreibung enthielten, die auch jedem
nicht Informierten kundtue, was gemacht worden sei. Warum Preise und Leistungen
nicht nachvollziehbar seien, könnten die Bw nicht erkennen, da sich die
Maße auf Grund der Quadratmeter ergeben würden, die wiederum auf
Plänen basierten. Die Preise seien jene, welche die Z-GmbH mit den
Auftraggebern abgesprochen und auf Grund der Quadratmeter verlangt habe. So die
Finanzverwaltung der Meinung sei, dass dies einem Fremdvergleich nicht
standhalte, müsse sie entsprechende Recherchen anstellen.
Was die gleiche Charakteristik der Rechnungen betreffe, so
sei dies Ausfluss der modernen Textverarbeitung.
"Baustelleneinrichtung" sei eine Kurzdefinition für
eine Fülle von, für jede Baustelle gesondert zu betrachtende
Maßnahmen, je nach dem, ob diese eine einfach gelegene oder womöglich
im 10. oder 15. Stockwerk zu behandelnde Bausubstanz beträfen.
Der Preis sei sicherlich pauschaliert, allerdings sei im Fall der Bw ein, im
Verhältnis zur Gesamtrechnung, äußerst geringer Betrag verlangt
worden.
Es könne daher keineswegs die Quadratmeterzahl mit dem
Preis in Relation gesetzt werden, da es eben vorkommen könne, dass
Kräne, Traktoren und nicht nur Scheibtruhen oder Schaufeln benötigt
werden, um eine Baustelleneinrichtung zu bewerkstelligen. Auch Absperrungen und
Absicherungen seien gegebenenfalls damit verbunden.
Der Preis von 360,00 S pro m² habe das Abtragen
eines alten Blechdaches betroffen, was viel aufwendiger sei, als die Abtragung
eines Bitumendachs mit 150,00 S pro m².
Bei den wertmäßig unbedeutenden Leistungen, wie
Bodenabdeckungen und Reinigung der Baustellen würden die Quadratmeter
deshalb differieren, weil es sich um verschiedene Bodenzustände, weiters um
die mehr oder weniger starke Verschmutzung des Baustellenbereiches im Zuge des
Baus usw. handle.
Bei dem Preis von 15.000,00 S in der Rechnung vom
9. Oktober 1997 hätten noch Fenster und Türen gereinigt werden
müssen, was einen wesentlich größeren Aufwand nach sich ziehe,
während bei anderen Baustellen offenbar nur Normalarbeiten zu erledigen
gewesen wären.
Beim Abscheren sei die gesamte Fläche zu behandeln,
während beim Verputzen nur das Ausbessern von Sprüngen und Rissen und
daher bei weitem nicht die gesamte Fläche bearbeitet werde. Die Differenz
beim Abscheren der Wandflächen und Ausmalen der Wandflächen sei auf
ein anderes Malen mit Dispersionsfarbe zurückzuführen.
Was die Verrechnung der Regiestunden betreffe, so sei der
Zeitaufwand im Angebot ersichtlich, werde auch vom Auftraggeber geprüft und
nach Zustimmung nicht mehr beanstandet. Beispielsweise würden in der
Rechnung vom 9. Oktober 1997 ohnehin 26 Stunden für einen
Facharbeiter und 18 Stunden für einen Helfer aufscheinen. Der
Unterschied von 40 % des Anbots- zum Rechnungspreis sei darauf
zurückzuführen, dass der Kunde bei Durchsicht des Anbots zum Schluss
komme, dass ihm dies entweder zu teuer oder technisch zu umständlich
wäre oder andere Gründe dagegen sprechen würden. Daher
würden nur die absolut notwendigen Arbeiten durchgeführt, und es
könne durchaus vorkommen, dass nur ein Bruchteil der Arbeiten der
ursprünglichen Anbotssumme tatsächlich erledigt werde.
Dass keine Werkverträge abgeschlossen wurden stimme
nicht; dem Prüfer sei sogar ein Muster mitgegeben worden. Mit dieser
Formulierung seien sämtliche Subunternehmer konfrontiert worden. Allerdings
seien auch mündliche Vereinbarungen getroffen worden, mit der vereinfachten
Vorgangsweise, das Angebot zu unterschreiben. Es müsste daher dem
Prüfer bei jeder Rechnung ein Anbot vorgelegen haben.
Weiters müssten Vorsteuern, die aus welchen
Gründen immer gestrichen werden, als Werbungskosten berücksichtigt
werden, und zwar in der Höhe, in welcher die Werbungskosten selbst zum
Abzug zugelassen werden. Mit der Drittelkürzung der Werbungskosten seien
die Bw aber jedenfalls nicht einverstanden.
Abschließend
sei zu bemerken, dass die Z-GmbH geradezu der klassische Generalunternehmer
gewesen sei. Als solcher sei er zwischen den Bw und den Subunternehmern
gestanden. Wenn daher entsprechende Rechnungen zu beanstanden wären, so
nicht zwischen den Bw und dem Generalunternehmer, sondern nur jene, welche die
Subunternehmer an die Z-GmbH gelegt haben. Von den Bw mit der Erbringung
bestimmter Leistungen beauftragt gewesen sei ja die Z-GmbH.
In einer zur Berufung ergangenen Stellungnahme vom 12.
Feber 2003 führt der Prüfer aus, die in Rede stehenden Rechnungen
seien Pauschalrechnungen, da die unzureichende Textierung keinen Hinweis biete,
wie die darin enthaltenen Preise zustande gekommen sind. Mangels Unterlagen sei
es nicht möglich, die aus den Rechnungen ersichtlichen Preise
nachzuvollziehen. Es hätte nicht definiert werden können, warum gerade
dieser Quadratmeterpreis für die angegebene Leistung pro Rechnung angesetzt
wurde.
Die Berufung
(zu St.Nr. yyy/yyyy) enthalte allgemeine Erklärungen von Rechnungsbegriffen
und allgemeine Abläufe bestimmter Bauvorgänge.
Der steuerliche Vertreter der Bw wandte dagegen in einer
Gegenäußerung vom 17. April 2003 ein, dass seine Mandantschaft
immer versucht habe, mit den Auftragnehmern Pauschalbeträge zu vereinbaren,
die manchmal zu deren Vorteil, manchmal zum Nachteil des Auftraggebers gingen.
Jedenfalls lasse es sich leichter kontrollieren, wenn man von vornherein eine
Summe festsetze, die dann nicht bzw. kaum geändert werde.
Auskünfte über von
der Z-GmbH beschäftigte Subfirmen könnten von den Bw nicht verlangt
werden; diese könnten nicht wissen, mit welchen weiteren Auftragnehmern die
Z-GmbH arbeite.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2003 weist
der Prüfer zum Thema "Pauschalrechnungen" darauf hin, es sei aus vielen
Besprechungen hervorgegangen, dass die Miteigentümer der Hausgemeinschaft
kein Fachwissen hinsichtlich Preisgestaltung, Bauausführungen gehabt
hätten. Trotzdem wären Pauschalrechnungen vereinbart worden, deren
Ursprünge nicht nachvollziehbar seien, weder für die Auftraggeber noch
für die Finanzverwaltung.
Bezüglich
des Ersuchens, Unterlagen der beauftragten Subfirmen vorzulegen, sei darauf
hinzuweisen, dass der steuerliche Vertreter der Bw XY als Auskunftsperson und
zur Beweisfindung vorgeschlagen habe. Dem Ersuchen sei nicht entsprochen
worden.
Der steuerliche Vertreter der Bw bringt dazu in einem
Schreiben vom 13. Juni 2004 vor, er bezweifle, ob die Miteigentümer
der Hausgemeinschaft überhaupt kein Fachwissen hinsichtlich
Preisgestaltung, Bauausführung usw. hatten. Abgesehen davon, dass manche
Familienmitglieder schon jahrelang Häuser sanierten, seien sie auch schon
Jahrzehnte mit der Z-GmbH in geschäftlichem Kontakt und es bestehe in einem
solchen Fall ein Vertrauen auf aufgebaute Beziehungen. Man könne daher
davon ausgehen, dass die Z-GmbH keine überhöhten Preise verrechnet
habe und auch seitens der Auftraggeber kein totales Unwissen vorhanden gewesen
sei. Er sei sich sicher, dass die Hauseigentümer zumindest ungefähr
wüssten, welche Preise für welche Leistungen verlangt
würden.
Die Z-GmbH habe deshalb keine Dienstnehmer
beschäftigt, weil sie mit Subfirmen gearbeitet habe. Kontrahent der Bw
seien die Z-GmbH und nicht die Subfirmen gewesen. Mit dieser Angelegenheit
könnten daher nicht die Bw belastet werden, da dies einen
unverhältnismäßigen und für sie nicht überschaubaren
Verwaltungsaufwand erfordert hätte.
Sollte sich
herausstellen, dass die leistenden Betriebe tatsächlich existierten, so
könne die Drittelkürzung der Aufwendungen selbstverständlich
nicht akzeptiert werden.
Mit Schreiben vom
23. Jänner 2003 ersuchten die Bw gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO, die Berufung dem gesamten Berufungssenat für eine
mündliche Verhandlung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Werbungskosten müssen, wie
Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt,
EStG9, § 16
Tz 47). Stehen Werbungskosten dem Grunde nach fest, ist aber deren
Höhe nicht erwiesen, so sind sie ebenfalls im Wege einer Schätzung zu
ermitteln (Hofstätter Reichel, EStG 1988, § 16
allgemein, Tz 4).
Die Feststellung der Betriebsprüfung, es würden
keine Aufzeichnungen vorliegen, aus denen die Inhalte der in Rede stehenden
Rechnungen der Z-GmbH nachvollzogen werden könnten, ist unwiderlegt
geblieben.
Die allgemein gehaltenen
Berufungsausführungen geben nur einen grundsätzlichen Überblick
über die für eine Preisbildung maßgeblichen Umstände. Wenn
etwa vorgebracht wird, der Begriff "Baustelleneinrichtung" umfasse eine
Fülle für jede Baustelle gesondert zu betrachtender Maßnahmen,
je nachdem, in welchem Stockwerk die zu behandelnde Bausubstanz gelegen sei, und
es könne vorkommen, dass nicht nur Schaufeln und Scheibtruhen, sondern auch
Kräne und Traktoren benötigt werden, so handelt es sich dabei in Bezug
auf die Ursachen für die in den vorliegenden Rechnungen ausgewiesenen
unterschiedlichen Baustelleneinrichtungspreise bestenfalls um Mutmaßungen.
Gleiches gilt für die Erläuterung, Abweichungen bei den Preisen
für Reinigung oder Bodenabdeckung seien auf verschiedene Bodenzustände
oder den Grad der Verschmutzung, auf die in einem Fall erforderliche
zusätzliche Reinigung der Fenster und Türen, während ansonsten
"offenbar" nur Normalarbeiten zu erledigen gewesen wären, Abweichungen der
Flächenangaben beim Abscheren und Verputzen darauf, dass beim Verputzen nur
einzelne Risse und Sprünge bearbeitet würden,
zurückzuführen. Darüber, aus welchen die konkret verrechneten
Leistungen dokumentierenden Aufzeichnungen die vorgetragenen Besonderheiten
ersichtlich wären und welche dieser Besonderheiten die Bildung des Preises
für die jeweilige konkret verrechnete Leistung, beispielsweise
20.000,00 S für Baustelleneinrichtung bei einer zu bearbeitenden
Fläche von rd. 1.400 m² und 18.000,00 S für
Baustelleneinrichtung bei einer zu bearbeitenden Fläche von
185 m², beeinflusst hätte, verschweigt sich die Berufung.
Die von der
Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten, wie die unterschiedlichen
Quadratmeterangaben bei den Positionen "Abscheren von Wandflächen"
(945 m²) und "Ausmalen von Wandflächen" (624 m²) in der
Rechnung vom 28. Mai 1998 oder die Verrechnung höherer Regiekosten als
ursprünglich angeboten, obwohl das Anbot auf Basis einer um mehr als das
Doppelte größeren Fläche erstellt wurde, vermochten die Bw
ebenfalls nicht auszuräumen. Inwiefern abweichende Quadratmeterangaben beim
Abscheren und beim Ausmalen der Wandfläche auf ein anderes Malen mit
Dispersionsfarbe zurückgeführt werden könnten, entbehrt einer
nachvollziehbaren Darstellung. Die Erklärung, das erwähnte Abweichen
zwischen Regiekosten laut Anbot und jenen laut Rechnung sei darauf
zurückzuführen, dass der Kunde bei Durchsicht des Anbots zum Schluss
komme, dies sei ihm zu teuer oder technisch zu umständlich, oder andere
Gründe würden zur Durchführung der lediglich absolut notwendigen
Arbeiten führen, vermag, zumal die Berufung auch hier bloße
Vermutungen anstellt, nicht zu überzeugen.
Bezüglich der Behauptung,
die unterschiedlichen Preise für das Abtragen einer alten Deckung - in der
einen Rechnung 360,00 S pro m², in einer anderen 150,00 S pro
m² - seien damit zu erklären, dass im einen Fall ein Blechdach, im
anderen ein Bitumendach abgetragen worden sei, fehlt es ebenfalls an einer auf
entsprechende Aufzeichnungen gestützten Nachweisführung. Welche
Bedeutung dem in der Berufung angesprochenen standardisierten
Leistungsbeschreibungskonzept mit dem besseren Auffinden dienlichen Codezahlen
im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Rechnungen zukommen könnte, kann
nicht nachvollzogen werden. Die Ursachen für die unterschiedlichen Preise
bei den Positionen Baustelleneinrichtung und -reinigung kann ein solches
Leistungsbeschreibungskonzept jedenfalls nicht erklären. Wenn die Bw
vorbringen, der Leistungsumfang auf den Rechnungen sei so dargestellt, dass die
verrichteten Arbeiten auch für einen Laien erkennbar seien, so
übersehen sie, dass es nicht um die Frage geht, ob sich auch ein mit
Bauleistungen nicht Vertrauter unter der Bezeichnung "Zementspritzguss" etwas
vorstellen kann, sondern darum, ob durch entsprechende Dokumentationen glaubhaft
gemacht ist, dass die verrechneten Leistungen den tatsächlichen
Geschehensablauf wiedergeben.
Im Geschäftsleben ist es
üblich, von Geschäftspartnern Leistungsnachweise zu verlangen. Wie die
Richtigkeit der Verrechnung von Leistungen wie Baustelleneinrichtung, Reinigung,
Regien oder Ausmalen ohne Dokumentation etwa von Art und Größe der
erforderlichen Einrichtung, der Besonderheit der örtlichen Gegebenheiten,
der geleisteten Arbeitsstunden oder von Art und Menge des verwendeten Materials
überprüft werden sollte, haben die Bw nicht einsichtig gemacht.
Das Vorbringen in der
Gegenäußerung vom 17. April 2003, die Bw hätten stets
versucht, mit den Auftragnehmern Pauschalbeträge zu vereinbaren, die
manchmal zu deren Vorteil und manchmal zu deren Nachteil gereicht hätten,
bietet keine überzeugende Erklärung für den gänzlichen
Verzicht auf eine Überprüfung der verrechneten Leistungen.
Wenn der steuerliche Vertreter
dem Einwand der Betriebsprüfung, den Bw hätte es an entsprechendem
Fachwissen gemangelt, entgegenhält, er bezweifle dies, zumal manche
Familienmitglieder schon jahrelang Häuser saniert und jahrzehntelang mit
der Z-GmbH in geschäftlichem Kontakt gestanden wären, so liegt darin
zum einen ebenfalls eine bloße Mutmaßung. Zum anderen steht dieses
Vorbringen im Widerspruch zu den Ausführungen in einem während des
Prüfungsverfahrens eingereichten Schreiben vom 14. Mai 2002, worin der
steuerliche Vertreter im Zusammenhang mit der Befassung der Z-GmbH mit den
Instandsetzungsarbeiten an den Mietobjekten der Bw ausführt, die Bw
hätten keine Erfahrung mit den entsprechenden Kontrahenten gehabt, A.B.
hätte bis vor kurzem einen Schuhgroßhandel betrieben, sei also in
einer ganz anderen Branche tätig gewesen, und seine Kinder hätten sich
auch nicht um derartige Angelegenheiten gekümmert.
Die Unüblichkeit der
vorliegenden Geschäftsbeziehung äußert sich auch darin, dass,
wie die Betriebsprüfung unwidersprochen festgestellt hat, die Rechnungen
überwiegend im Wege von Barzahlungen und unregelmäßig beglichen
wurden, zudem hinsichtlich einiger Rechnungsbeträge keine
Zahlungsbestätigungen vorhanden sind.
Es ist ferner eine unstrittige
Tatsache, dass die Z-GmbH die verrechneten Leistungen nicht ausgeführt hat
und mangels Beschäftigung von Arbeitskräften dazu auch gar nicht in
der Lage gewesen wäre. Tatsächliche Erbringer der Arbeiten waren
vielmehr so genannte Subunternehmen der Z-GmbH. Die Identität der hinter
diesen Subunternehmen stehenden Personen blieb allerdings im Dunkeln.
Auf das Vorbringen im
Zusammenhang mit der von XY einzig genannten (Sub-) Firma B-GmbH, insbesondere,
inwieweit diese in der Lage gewesen wäre, während des damals
anhängigen Konkursverfahrens Leistungen zu erbringen, braucht im Hinblick
darauf, dass diese Leistungen das Mietobjekt in der B-Straße betroffen
haben, somit keinen Bezug zu den gegenständlichen Rechnungen aufweisen,
nicht weiter eingegangen zu werden.
Der ausdrücklichen
Aufforderung der Betriebsprüfung (Schreiben vom 10. Juni 2002), die
Subunternehmen zu nennen und Kopien der von diesen gelegten Rechnungen zu
beschaffen, sind die Bw nicht nachgekommen. Der Meinung der Bw, sie könnten
mit dieser, das Verhältnis zwischen der Z-GmbH und den Subunternehmen
betreffenden Angelegenheit nicht belastet werden, kann nicht gefolgt werden. So
der Z-GmbH die Rolle des, wie die Bw vortragen, "klassischen
Generalunternehmers" zugekommen wäre, hätte es zum einen einer solchen
Stellung entsprochen, die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen etwa in
Form von Bautagebüchern, Regiezetteln hinsichtlich der auf einzelnen
Rechnungen aufscheinenden Regiestunden oder sonstigen Kontrollaufzeichnungen zu
dokumentieren, und zum anderen hätte die im Geschäftsleben
übliche Vorgangsweise von den Bw verlangt, sich vom "Generalunternehmer"
solche Aufzeichnungen zur Überprüfung der Richtigkeit der verrechneten
Leistungen vorlegen zu lassen. Es wäre daher sehr wohl Sache der Bw
gewesen, sämtliche Aspekte ihrer geschäftlichen Kontakte zur Z-GmbH,
so auch die Beziehungen der Z-GmbH zu den von dieser mit der Ausführung der
von den Bw beauftragten Arbeiten betrauten Subunternehmen zu erhellen.
Da einerseits die Z-GmbH die in
Rechnung gestellten Leistungen nicht selbst erbracht hat und andererseits die
Identität der Subunternehmer bzw. der dahinter stehenden Personen nicht
preisgegeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten am
Mietobjekt unter Zuhilfenahme von Schwarzarbeitern ausgeführt wurden. Die
Tätigkeit der Z-GmbH kann wirtschaftlich gesehen nur darin bestanden haben,
Schwarzarbeiter zu organisieren bzw. zu vermitteln. Die von der Z-GmbH gelegten
Rechnungen sind daher als "Deckungsrechnungen", also Rechnungen zur Deckung von
Leistungen, die tatsächlich von "Schwarzarbeitern" erbracht wurden, zu
beurteilen.
Nach dem Gesamtbild der
vorliegenden Verhältnisse - die Rechnung legende Z-GmbH ist nicht der
tatsächliche Erbringer der Leistungen; die ausführenden Subunternehmer
wurden nicht bekannt gegeben; Leistungsnachweise wurden nicht vorgelegt, damit
bestand auch keine Möglichkeit, die Ursachen der unterschiedlichen etwa
für Baustelleneinrichtung oder Reinigung verrechneten Preise
nachzuvollziehen; vorwiegend Barzahlungen, teilweises Fehlen von
Zahlungsbestätigungen; Unstimmigkeiten in den Preis- und
Quadratmeterangaben -, zu deren Aufklärung auch das allgemein gehaltene
Berufungsvorbringen nicht beigetragen hat, müssen Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit der berufungsgegenständlichen Rechnungen der
Z-GmbH aufkommen.
Die von der Z-GmbH
ausgestellten Rechnungen sind daher nicht geeignet, die Höhe der strittigen
Werbungskosten nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Da die Bw den
Werbungskostenabzug einzig auf diese Rechnungen stützen und ansonsten
weitere Aufklärungen über die in den Rechnungen enthaltenen Angaben
nicht zu geben vermochten, war die tatsächliche Höhe der - dem Grunde
nach unstrittigen - Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten im
Schätzungswege zu ermitteln. Dass die Betriebsprüfung dabei, mangels
anderer Anhaltspunkte, die Höhe der Werbungskosten griffweise mit zwei
Dritteln der von der Z-GmbH verrechneten Preise geschätzt hat, kann nicht
als rechtswidrig erkannt werden. Es ist nicht unschlüssig, davon
auszugehen, dass lediglich Teilbeträge der in Deckungsrechnungen
ausgewiesenen Summen tatsächlich bezahlt werden, eine Annahme, die im
vorliegenden Fall noch dadurch erhärtet wird, dass teilweise Quittungen
für die überwiegend in bar abgewickelten Zahlungen fehlen. Die Bw
haben zur Höhe der Schätzung nichts Konkretes vorgetragen,
insbesondere nicht dargetan, welche Schätzung zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen näher kommenden Ergebnis geführt
hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, und die Bw als diejenigen, die zur
Schätzung Anlass gaben und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit
nicht entsprechend mitgewirkt, es insbesondere unterlassen haben, zur
Offenlegung der Identität der Subunternehmer beizutragen und damit alles,
was gegen eine Beurteilung der von der Z-GmbH gelegten Rechnungen als
Deckungsrechnungen sprechen könnte, vorzubringen, diese Ungenauigkeiten
hinnehmen müssen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 184
Tz 3 und die dort zitierte Judikatur).
Die von der Betriebsprüfung unter Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichts vorgenommenen Hinzurechnungen zu den bisher
erklärten Vermietungseinkünften waren jedoch aus folgendem Grund zu
korrigieren:
Die Schätzung der
Betriebsprüfung war, was auch die Ausführungen unter Tz 19 des
Berichts zu verstehen geben, darauf gerichtet, die aus den strittigen Rechnungen
resultierenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten um ein Drittel zu
kürzen und damit zu zwei Dritteln anzuerkennen. Die Bw haben ihre
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Nettosystem ermittelt
(vgl. Beilagen zu den Feststellungserklärungen für die Jahre 1997 bis
1999; Bl. 1/1997, 6/1998 u. 6/1999 Gewinnfeststellungsakt). Die aus den
strittigen Rechnungen resultierenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten
waren daher jeweils mit den Nettobeträgen in den Vermietungseinkünften
enthalten. Um im Rahmen einer Schätzung, deren Ziel es ist, die geltend
gemachten Ausgaben zu zwei Dritteln anzuerkennen, zu einem sachgerechten
Ergebnis zu gelangen, dürfen aber die bisher erklärten
Vermietungseinkünfte nicht um ein Drittel der Brutto-, sondern nur um ein
Drittel der Nettorechnungsbeträge erhöht werden (auch hinsichtlich des
Mietobjekts Wien, B-Straße, St.Nr. xxx/xxxx, berechnete die dortige
Betriebsprüfung die Drittelkürzung von den Nettobeträgen). Die
Vermietungseinkünfte waren daher wie folgt zu ermitteln:
|
1/3
Instandhaltungskosten
|
brutto
|
|
netto
|
|
1997
|
|
1997
|
Rechnung
10.9.1997
|
228.157,90
|
|
190.131,58
|
Rechnung
12.9.1997
|
22.138,50
|
|
18.448,75
|
Rechnung
12.9.1997
|
7.922,96
|
|
6.602,47
|
Rechnung
22.9.1997
|
75.549,42
|
|
62.957,85
|
Rechnung
30.10.1997
|
200.000,00
|
|
166.666,67
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
|
|
444.807,32
|
Vermietungseinkünfte
lt. Erklärung
|
|
|
230.750,00
|
Vermietungseinkünfte
lt. Berufungsentscheidung (BE)
|
|
|
675.557,32
|
|
1998
|
|
1998
|
Rechnung
2.2.1998
|
200.000,00
|
|
166.666,67
|
Rechnung
14.4.1998
|
200.000,00
|
|
166.666,67
|
Rechnung
28.5.1998
|
56.653,56
|
|
47.211,30
|
Rechnung
3.7.1998
|
61.408,76
|
|
51.173,97
|
Rechnung
8.9.1998
|
37.130,00
|
|
30.941,67
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
|
|
462.660,28
|
Verzeichnis
gem. § 28/5 lt. Erklärung
|
|
|
5.025.446,97
|
Instandsetzungen
lt. Erklärung
|
|
|
-1.803.201,53
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
|
|
462.660,28
|
Rest
gem. § 28/5 lt. BE
|
|
|
3.684.905,72
|
|
1999
|
|
1999
|
Rechnung
22.2.1999
|
53.902,38
|
|
44.918,65
|
Rechnung
1.10.1999
|
280.000,00
|
|
233.333,33
|
Rechnung
27.10.1999
|
3.200,00
|
|
2.666,67
|
Rechnung
29.10.1999
|
7.400,00
|
|
6.166,67
|
Rechnung
26.11.1999
|
8.219,70
|
|
6.849,75
|
Rechnung
15.12.1999
|
206.775,38
|
|
172.312,82
|
Rechnung
15.12.1999
|
148.235,42
|
|
123.529,52
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
|
|
589.777,41
|
Verzeichnis
gem. § 28/5 lt. BE
|
|
|
3.684.905,72
|
Instandsetzungen
lt. Erklärung
|
|
|
-1.973.309,00
|
nicht
anerkannte Instandsetzungen
|
|
|
589.777,41
|
Rest
gem. § 28/5 lt. BE
|
|
|
2.301.374,13
|
Vermietungseinkünfte
lt. Erklärung
|
|
|
2.186.579,00
|
aufzulösender
Freibetrag gem. § 28/5 lt. Erklärung
|
|
|
-1.248.936,44
|
aufzulösender
Freibetrag gem. § 28/5 lt. BE
|
|
|
2.301.374,13
|
Vermietungseinkünfte
lt. BE
|
|
|
3.239.016,69
Die Minderung
der für 1998 geltend gemachten Instandsetzungskosten hat wegen der
gleichzeitigen Erhöhung des steuerfreien Betrages gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG zu keiner Änderung in der Höhe der
Vermietungseinkünfte 1998 geführt. Da sich diese Abweichung erst 1999,
dem Jahr der Auflösung des steuerfreien Betrages ausgewirkt hat, konnte sie
von den Bw auch erst für dieses Jahr geltend gemacht werden (VwGH
20.4.1995, 92/13/0086).
Zum Begehren
der Bw, nicht anerkannte Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Z-GmbH als
(weitere) Werbungskosten abzuziehen, wird darauf hingewiesen, dass die in Rede
stehenden Werbungskosten, angesichts der aufgezeigten Unsicherheit über
deren tatsächliche Höhe und mangels anderer Anhaltspunkte, im Wege
einer griffweisen Schätzung ermittelt, solcherart in der pauschal
geschätzten Höhe abschließend festgesetzt wurden, weshalb
für eine Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten kein Raum
bleibt. Zudem käme ein Abzug aberkannter Vorsteuerbeträge als
Werbungskosten in den angefochtenen Bescheiden auch deshalb nicht in Betracht,
weil in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge, der von den Bw angewandten
Nettomethode entsprechend, im Berufungszeitraum als die Sphäre der
Einkunftsermittlung nicht berührende durchlaufende Posten behandelt wurden
und damit noch nicht aus dem Vermögen der Bw ausgeschieden, also nicht
gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG abgeflossen waren.
Die in den
Jahren 1997 und 1999 von den Bw erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung waren daher spruchgemäß mit 675.557,32 S und
3.239.016,69 S festzustellen.
Zu dem mit Schreiben vom
23. Jänner 2003 geäußerten Ersuchen, die Berufung dem
gesamten Berufungssenat für eine mündliche Verhandlung vorzulegen,
wird bemerkt, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn
es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung
beantragt wird. Die gegenständliche Berufung enthält keinen solchen
Antrag. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben
gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung
(vgl. Ritz, BAO Kommentar³, Tz 2).
Gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO konnten für die am 1. Jänner
2003 noch unerledigten Berufungen bis 31. Jänner 2003 Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, soweit über
Berufungen nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Da nach
§ 260 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG, BGBl I
97/2002, die Entscheidung über Berufungen gegen Feststellungsbescheide dem
Berufungssenat oblag, konnte der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung über die gegenständliche Berufung auch
nicht bis 31. Jänner 2003 nachgeholt werden.
Wien, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0094-W/04
- Stammnummer
- 35228
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF