Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1105-W/03
Kürzung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung wegen Vorliegens von Deckungsrechnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1105-W/03vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christian Baumgartner, Mag. Harald
Österreicher und Dr. Robert Zsifkovits am 29. Oktober 2008 über
die Berufung der Verlassenschaft nach L. N. (vertreten durch E. L., R. B., J. L.
und E. W.) und Mitbesitzer, Wien, Lgasse 12-14, vertreten durch WIST
Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. & Co KG, 1020 Wien, Praterstraße
33/8, vom 25. September 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 26. August 2002 betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 entschieden:
1.) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1997, 1998 und
1999 wird gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
2.) Der
Berufung betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO für das Jahr 1999 wird im eingeschränkten Umfang Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die im Jahre 1999 erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188
BAO mit ATS 14,202.545,00 (€ 1,032.139,10 ) festgestellt.
Davon entfallen auf J. L. ATS
7,101.272,-- (€ 516.069,59 ) und auf die Verlassenschaft nach L. N. ATS
7,101.272,-- (€ 516.069,59 ).
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin, in der Folge Bw. genannt,
handelt es sich um die sich an der Adresse in Wien befindliche Hausgemeinschaft.
An dieser waren im streitgegenständlichen Zeitraum Frau L und Herr L.
jeweils im Ausmaß von 50 % beteiligt. Die Bw. erzielt(e) Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Herr L. verstarb am 19. Oktober 2006.
Frau L und Herr L. waren im berufungsgegenständlichen
Zeitraum u. a. weiters an den sich in Niederösterreich, und W.,
befindlichen Hausgemeinschaften ebenfalls jeweils zu 50 %, beteiligt. Auch diese
erziel(t)en Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer die Umsatzsteuer der Jahre 1997 bis 1999
sowie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1997 bis 1999
die Bw. und u. a die sich in NÖ, befindliche Hausgemeinschaft betreffenden,
verbundenen, Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass hinsichtlich
der von der Firma ABau an die Bw. sowie an die letztgenannte Hausgemeinschaft
gelegten Rechnungen für Instandsetzungsarbeiten keinerlei ausführliche
Leistungsbeschreibungen, Zahlungsmodalitäten, Zeitaufzeichnungen der
Baustellen oder andere Auftragsbeschreibungen existierten. Die Zahlungen der
diesbezüglichen Rechnungen seien überwiegend in bar und
unregelmäßig erfolgt. Die in diesen Rechnungen angeführten
Leistungen und Preise seien nicht nachvollziehbar, da es sich um
Pauschalrechnungen handle. Sämtliche Rechnungen wiesen die gleiche
Charakteristik auf. Diese seien mit Flächenpauschalpreisen und einer
äußerst oberflächlichen Textierung - Schlagworte - versehen. Den
Rechnungen stünden keinerlei Aufzeichnungen über Rechnungsinhalte
gegenüber.
Weiters führte die BP in ihrem Bericht unter Hinweis
auf die Ergebnisse einer bei der Hausgemeinschaft in W. , hinsichtlich der Firma
PBau durchgeführten Betriebsprüfung aus, dass diese die von ihr der
Bw. in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht habe. An der
grundsätzlichen Leistungserbringung hätten jedoch keine Zweifel
bestanden. Angemerkt wird, dass die BP die von dieser geltend gemachten
Instandsetzungsaufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184 BAO um ein
Drittel der Nettobeträge kürzte.
Die Betriebsprüfung versagte aus den o. a.
Gründen den aus den von den beiden genannten Firmen gelegten Rechnungen
resultierenden Vorsteuern die Anerkennung. Diesbezüglich wird vom UFS
angemerkt, dass die Umsatzsteuer für die Hausgemeinschaft in W. unter der
Steuernummer der Bw. erfasst wurde.
Außerdem kürzte die BP die von der Bw. geltend
gemachten Instandsetzungsaufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184 BAO
der Bw. sowie jene der sich in NÖ , befindlichen um ein Drittel der
Bruttobeträge.
Das Finanzamt erließ am 26. August 2002 die
gegenständlichen Bescheide den Feststellungen der Betriebsprüfung
folgend. Die Bw. erhob mit Schreiben vom 25. September 2002 gegen diese -
rechtzeitig - Berufung und brachte hinsichtlich der von der Firma ABau gelegten
Rechnungen vor, dass, wie dies aus einigen beigelegten Musterrechnungen
ersichtlich sei, der dort enthaltene Leistungsumfang dargestellt sei, dass auch
für Laien erkennbar sei, welche Arbeiten verrichtet worden seien. Dazu
wäre zu bemerken, dass ein standardisiertes Leistungsbeschreibungskonzept
für den Hochbau existiere, welches bestimmte Bauleistungen ausführlich
beschreibe. In der Schlussrechnung würden dann nur mehr, unter
Anführung von dem besseren Auffinden und der Kontrolle dienlichen
Codezahlen, Kurztexte angewendet. Es gäbe auch selbst definierte
Leistungen, für die keine Definition auf Grund eines
Leistungsverzeichnisses notwendig sei, wie beispielsweise die Herstellung eines
Zementspritzputzes; hier gehe ohnehin aus dem Text hervor, was zu machen war, da
die Ausmaße und auch der Preis vorgegeben seien. Die Behauptung der
Betriebsprüfung, es handle sich um Pauschalpreise, sei daher nicht richtig.
So seien beispielsweise bei der Rechnung vom 27. Juli 1998 zehn Positionen
angeführt, die eine Beschreibung enthielten, die auch jedem nicht
Informierten kundtue, was gemacht worden sei. Warum Preise und Leistungen nicht
nachvollziehbar seien, könne die Bw. nicht erkennen, da sich die Maße
auf Grund der Quadratmeter ergeben würden, die wiederum auf Plänen
basierten. Die Preise seien jene, welche die Firma ABau mit den Auftraggebern
abgesprochen und auf Grund der Quadratmeter verlangt habe. So die
Finanzverwaltung der Meinung sei, dass dies einem Fremdvergleich nicht
standhalte, müsse sie entsprechende Recherchen anstellen.
Was die gleiche Charakteristik
der Rechnungen betreffe, so sei dies Ausfluss der modernen Textverarbeitung.
"Baustelleneinrichtung" sei
eine Kurzdefinition für eine Fülle von, für jede Baustelle
gesondert zu betrachtende Maßnahmen, je nach dem, ob diese eine einfach
gelegene oder womöglich im 10. oder 15. Stockwerk zu behandelnde
Bausubstanz beträfen. Der Preis sei sicherlich pauschaliert, allerdings sei
im Fall der Bw ein, im Verhältnis zur Gesamtrechnung, äußerst
geringer Betrag verlangt worden.
Es könne daher keineswegs
die Quadratmeterzahl mit dem Preis in Relation gesetzt werden, da es eben
vorkommen könne, dass Kräne, Traktoren und nicht nur Scheibtruhen oder
Schaufeln benötigt werden, um eine Baustelleneinrichtung zu
bewerkstelligen. Auch Absperrungen und Absicherungen seien gegebenenfalls damit
verbunden.
Der Preis von 360,00 S pro
m² habe das Abtragen eines alten Blechdaches betroffen, was viel
aufwendiger sei, als die Abtragung eines Bitumendachs mit 150,00 S pro m².
Bei den wertmäßig
unbedeutenden Leistungen, wie Bodenabdeckungen und Reinigung der Baustellen
würden die Quadratmeter deshalb differieren, weil es sich um verschiedene
Bodenzustände, weiters um die mehr oder weniger starke Verschmutzung des
Baustellenbereiches im Zuge des Baus usw. handle.
Bei dem Preis von ATS 15.000,00
in der Rechnung vom 9. Oktober 1997 hätten noch Fenster und Türen
gereinigt werden müssen, was einen wesentlich größeren Aufwand
nach sich ziehe, während bei anderen Baustellen offenbar nur Normalarbeiten
zu erledigen gewesen wären.
Beim Abscheren sei die gesamte
Fläche zu behandeln, während beim Verputzen nur das Ausbessern von
Sprüngen und Rissen und daher bei weitem nicht die gesamte Fläche
bearbeitet werde. Die Differenz beim Abscheren der Wandflächen und Ausmalen
der Wandflächen sei auf ein anderes Malen mit Dispersionsfarbe
zurückzuführen.
Was die Verrechnung der
Regiestunden betreffe, so sei der Zeitaufwand im Angebot ersichtlich, werde auch
vom Auftraggeber geprüft und nach Zustimmung nicht mehr beanstandet.
Beispielsweise würden in der Rechnung vom 9. Oktober 1997 ohnehin 26
Stunden für einen Facharbeiter und 18 Stunden für einen Helfer
aufscheinen. Der Unterschied von 40 % des Anbots- zum Rechnungspreis sei darauf
zurückzuführen, dass der Kunde bei Durchsicht des Anbots zum Schluss
komme, dass ihm dies entweder zu teuer oder technisch zu umständlich
wäre oder andere Gründe dagegen sprechen würden. Daher
würden nur die absolut notwendigen Arbeiten durchgeführt, und es
könne durchaus vorkommen, dass nur ein Bruchteil der Arbeiten der
ursprünglichen Anbotssumme tatsächlich erledigt werde.
Dass keine Werkverträge
abgeschlossen wurden stimme nicht; dem Prüfer sei sogar ein Muster
mitgegeben worden. Mit dieser Formulierung seien sämtliche Subunternehmer
konfrontiert worden. Allerdings seien auch mündliche Vereinbarungen
getroffen worden, mit der vereinfachten Vorgangsweise, das Angebot zu
unterschreiben. Es müsste daher dem Prüfer bei jeder Rechnung ein
Anbot vorgelegen haben.
Weiters müssten
Vorsteuern, die aus welchen Gründen immer gestrichen werden, als
Werbungskosten berücksichtigt werden, und zwar in der Höhe, in welcher
die Werbungskosten selbst zum Abzug zugelassen werden. Mit der
Drittelkürzung der Werbungskosten sei die Bw aber jedenfalls nicht
einverstanden.
Abschließend sei zu
bemerken, dass die Firma ABau geradezu der klassische Generalunternehmer gewesen
sei. Als solcher sei dieser zwischen der Bw. und den Subunternehmern gestanden.
Wenn daher entsprechende Rechnungen zu beanstanden wären, so nicht zwischen
der Bw und dem Generalunternehmer, sondern nur jene, welche die Subunternehmer
an die Firma ABau gelegt haben. Von der Bw. mit der Erbringung bestimmter
Leistungen beauftragt gewesen sei ja die Firma ABau .
In diesem Schriftsatz
beantragte die Bw. außerdem die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In einer zur Berufung
ergangenen Stellungnahme vom 12. Februar 2003 führt der Prüfer aus,
die in Rede stehenden Rechnungen seien Pauschalrechnungen, da die unzureichende
Textierung keinen Hinweis biete, wie die darin enthaltenen Preise zustande
gekommen sind. Mangels Unterlagen sei es nicht möglich, die aus den
Rechnungen ersichtlichen Preise nachzuvollziehen. Es hätte nicht definiert
werden können, warum gerade dieser Quadratmeterpreis für die
angegebene Leistung pro Rechnung angesetzt wurde.
Die Berufung enthalte
allgemeine Erklärungen von Rechnungsbegriffen und allgemeine Abläufe
bestimmter Bauvorgänge.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. wandte dagegen in einer Gegenäußerung vom
17. April 2003 ein, dass seine Mandantschaft immer versucht habe, mit
den Auftragnehmern Pauschalbeträge zu vereinbaren, die manchmal zu deren
Vorteil, manchmal zum Nachteil des Auftraggebers gingen. Jedenfalls lasse es
sich leichter kontrollieren, wenn man von vornherein eine Summe festsetze, die
dann nicht bzw. kaum geändert werde.
Auskünfte über von
der Firma ABau beschäftigte Subfirmen könnten von der Bw. nicht
verlangt werden; diese könnten nicht wissen, mit welchen weiteren
Auftragnehmern die Firma ABau arbeite.
In einer weiteren Stellungnahme
vom 8. Mai 2003 weist der Prüfer zum Thema "Pauschalrechnungen" darauf hin,
es sei aus vielen Besprechungen hervorgegangen, dass die Miteigentümer der
Hausgemeinschaft kein Fachwissen hinsichtlich Preisgestaltung,
Bauausführungen gehabt hätten. Trotzdem wären Pauschalrechnungen
vereinbart worden, deren Ursprünge nicht nachvollziehbar seien, weder
für die Auftraggeber noch für die Finanzverwaltung.
Bezüglich des Ersuchens,
Unterlagen der beauftragten Subfirmen vorzulegen, sei darauf hinzuweisen, dass
der steuerliche Vertreter der Bw. Herrn P als Auskunftsperson und zur
Beweisfindung vorgeschlagen habe. Dem Ersuchen sei nicht entsprochen worden.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. bringt dazu in einem Schreiben vom 13. Juni 2004 vor, er bezweifle, ob die
Miteigentümer der Hausgemeinschaft überhaupt kein Fachwissen
hinsichtlich Preisgestaltung, Bauausführung usw. hatten. Abgesehen davon,
dass manche Familienmitglieder schon jahrelang Häuser sanierten, seien sie
auch schon Jahrzehnte mit der Firma ABau in geschäftlichem Kontakt und es
bestehe in einem solchen Fall ein Vertrauen auf aufgebaute Beziehungen. Man
könne daher davon ausgehen, dass die Firma ABau keine überhöhten
Preise verrechnet habe und auch seitens der Auftraggeber kein totales Unwissen
vorhanden gewesen sei. Er sei sich sicher, dass die Hauseigentümer
zumindest ungefähr wüssten, welche Preise für welche Leistungen
verlangt würden.
Die Firma ABau habe deshalb
keine Dienstnehmer beschäftigt, weil sie mit Subfirmen gearbeitet habe.
Kontrahent der Bw. sei die Firma ABau und nicht die Subfirmen gewesen. Mit
dieser Angelegenheit könnte daher nicht die Bw. belastet werden, da dies
einen unverhältnismäßigen und für sie nicht
überschaubaren Verwaltungsaufwand erfordert hätte.
Sollte sich herausstellen, dass
die leistenden Betriebe tatsächlich existierten, so könne die
Drittelkürzung der Aufwendungen selbstverständlich nicht akzeptiert
werden.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2003 beantragte die
Bw. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 323 Abs 12 BAO die
Entscheidung über ihre Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle
angemerkt, dass hinsichtlich der Hausgemeinschaften in W. und in
Niederösterreich ebenfalls den Feststellungen der verbundenen
Betriebsprüfung entsprechende Bescheide von den jeweils zuständigen
Finanzämtern erlassen wurden und dass diese ebenfalls bekämpft wurden.
In den diesbezüglichen Berufungsentscheidungen des UFS, auf die an dieser
Stelle verwiesen wird, - GZ1 betreffend die erstangeführte Hausgemeinschaft
und GZ2 betreffend die zweitangeführte Hausgemeinschaft - gelangte dieser
jeweils zur Ansicht, dass die von der Betriebspüfung vorgenommenen
Kürzungen der jeweils geltend gemachten Instandsetzungsaufwendungen zu
Recht erfolgt seien, wobei anzumerken ist, dass in der letztangeführten
Berufungsentscheidung eine Änderung der Bescheide insofern erfolgt ist, als
die Vermietungseinkünfte um ein Drittel der Nettobeträge (an Stelle
der von der BP vorgenommenen Kürzung der Bruttobeträge) der aus den
Rechnungen der Firma ABau resultierenden Instandsetzungsaufwendungen erhöht
wurden.
Anzumerken ist weiters, dass gegen keine der beiden im
letzten Absatz erwähnten Berufungsentscheidungen des UFS Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 erklärte die Bw.,
dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichte.
Mit weiterem Schreiben vom 23. September 2008 zog die Bw. ihre
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1997, 1998 und 1999
zurück und schränkte ihre Berufung gegen den Feststellungsbescheid des
Jahres 1999 insoferne ein, als von den geltend gemachten Werbungskosten -
Instandsetzung und Instandhaltung - (nur) ein Drittel von den Nettobeträgen
als nicht abzugsfähig angesehen werden solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Umsatzsteuer
Da die Berufung vom 25. September 2002 gegen die
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1997, 1998 und 1999 - sämtliche
vom 26. August 2002 - mit Anbringen vom 23. September 2008
zurückgezogen wurde, erklärt die Abgabenbehörde diese
gemäß
§ 256 Abs 3 als gegenstandslos. Damit
treten die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide vom 26. August 2002 in formelle
Rechtskraft und somit ist das diesbezügliche Berufungsverfahren
beendet.
2.) Einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte betreffend das Jahr
1999
Die von der BP vorgenommene Kürzung der geltend
gemachten Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen um ein Drittel der
Bruttobeträge kann im Hinblick darauf, dass die von der ABau ausgestellten
Rechnungen aus den in der Berufungsentscheidung des UFS GZ2., ausführlich
dargelegten Erwägungen (auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird), nicht geeignet sind, die Höhe der strittigen
Werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig
erkannt werden.
Da jedoch die Bw. ihre Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach dem Nettosystem ermittelt, dürfen die aus den strittigen
Rechnungen resultierenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen nur
um 1/3 der Nettobeträge gekürzt werden. Die Kürzung der geltend
gemachten Instandsetzungsaufwendungen um 1/3 der Nettobeträge entspricht
auch dem Berufungsbegehren im Schriftsatz vom
10. September 2008.
In Ansehung des Umstandes, dass die Instandhaltungs- bzw.
Instandsetzungsaufwendungen jeweils mit den Nettobeträgen in den von der
Bw. erklärten Vermietungseinkünften enthalten sind, waren - in
Entsprechung der Berufungseinschränkung vom 10. September 2008 - die von
der Bw. im Jahre 1999 erzielten Vermietungseinkünfte um ein Drittel der
Nettobeträge der aus den Rechnungen der Firma ABau resultierenden
Instandhalttungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen.
Somit ergibt sich folgende Berechung der
Erhöhungsbeträge:
|
|
1/3 des Bruttobetrages
(Erhöhung laut BP) in ATS
|
1/3 des Nettobetrages
(Erhöhung laut BE) in ATS
|
Re. vom 27. April 1999
|
40.315,88
|
33.596,57
|
Re. vom 3. Mai 1999
|
21.648,00
|
18.040,00
|
Re. vom 22. September 1999
|
240.000,00
|
200.00,00
|
Re. vom 13. Oktober 1999
|
200.000,00
|
166.666,66
|
Re. vom 16. Dezember 1999
|
645.029,00
|
537.524,13
|
Summe
|
1,146.992,88
|
955.827,36
|
Differenz
|
|
191.165,52
Die Einkünfte der Bw. aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 1999 in ATS sind daher wie folgt zu ermitteln:
|
Einkünfte
aus V. u. V. laut Bw.
|
11,593.574,78
|
-
Auflösung Freibetrag laut Bw.
|
-5,408.014,49
|
|
6,185.560,29
|
|
|
Verzeichnis
gem. § 28 Abs 5 EStG zum 1. 1. 1999 lt. BP
|
13,303.143,45
|
-
Instandsetzungen laut Bw.
|
-2,868.742,53
|
+ Summe
Erhöhungsbetrag laut BE
|
+955.827,36
|
Rest gem.
§ 28 Abs 5 EStG laut BE
|
11,391.228,29
|
|
+6,185.560,29
|
|
17,576.788,58
|
-
Instandsetzung häuserübergreifend
|
-4,770.994,41
|
+Verbleibende
MZR häuserübergreifend
|
+1,396.750,92
|
Einkünfte
aus V u. V lt. BE
|
14,202.545,09
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1105-W/03
- Stammnummer
- 37517
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF