Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1155-W/03
Schätzung infolge festgestellter Deckungsrechnungen; Kein Vorsteuerabzug aus Deckungsrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1155-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer im Vertrauen auf einen Firmenbuchauszug einem Unternehmen im guten Glauben einen Leistungsauftrag erteilt und dem Finanzamt eine Rechnung über diese Leistung vorlegt, die nicht alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmale erfüllt, hat das finanzielle Risiko der auf guten Glauben beruhenden Entscheidung zu tragen. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist generell das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen, die die Erteilung von Auskünften der Sozialversicherungsanstalt für Arbeiter an Unternehmen über sich um Aufträge bewerbende Unternehmen untersagen, vermögen das Fehlen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 nicht zu entschuldigen. Sind Name samt Adresse des tatsächlich leistenden Unternehmers/Unternehmens in einer Rechnung objektiv unrichtig, so hat die Abgabenbehörde keine andere Wahl als einer solchen Rechnung die Anerkennung als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 (und damit dem in dieser Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag die Anerkennung als gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. abzugsfähige Vorsteuer) zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9.,18.,19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist ein Maler- und
Anstreicherunternehmen.
Angefochten sind die vom zuständigen Finanzamt nach
einer Betriebsprüfung erlassenen Bescheide vom 14. Februar 2003
betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gem. § 188 BAO jeweils für die Jahre 2000 und 2001.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat wurde ein mündlicher Erörterungstermin für den
20. November 2003 anberaumt, zu dem ein Vertreter der Bw. infolge
Zustellmangels der Ladung nicht erschienen war.
Das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom
20. November 2003, dem u.a. eine vom Betriebsprüfer zur Berufung
abgegebene Stellungnahme beigelegt worden war, wurde nach einem erfolglosen
Zustellversuch an der Geschäftsadresse der Bw. beim Postamt 1180 am
25. November 2003 hinterlegt und in der Folge an den Absender
retourniert.
Am 13. Januar 2004
wurde das in Rede stehende Schreiben samt Beilage an die Wohnsitzadresse der
Geschäftsführerin der Bw. zugestellt; eine Gegenäußerung
der Geschäftsführerin der Bw. unterblieb.
Aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die
Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das
Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die
Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen
Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
1)
Vorsteuerversagung
Unter der Tz 16 des Berichts vom
31. Januar 2003 über die abgabenbehördliche Prüfung,
deren Gegenstand u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 umfasst
hatte, führte der Betriebsprüfer als Begründung für die
Versagung des Vorsteuerabzugs bezüglich Rechnungen der Subunternehmen
A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH sinngemäß ins Treffen, dass in den
Fällen der Rechnungen der A-GmbH vom 31. Mai 2001 (S 45.000
netto bzw. S 8.370 netto) und 31. Juli 2001 (S 37.040 netto
bzw. S 53.000 netto) Malerei- und Spachtelarbeiten in Rechnung gestellt und
die Beträge bar bezahlt worden seien. Bei der Geschäftsanschrift
00 Wien, A-Str. 1/5 handle es sich um eine Wohnung, deren Mieter zur
Zeit der Erhebungen nicht die A-GmbH gewesen sei; der beauftragten
Hausverwaltung sei die A-GmbH unbekannt. Der im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer D habe die gesamten Anteile an der A-GmbH mit Stichtag
12. Oktober 2000 übernommen und sei von seiner Wohnadresse
00 Wien, A-Str. 1/5, infolge Verzugs in die Slowakei abgemeldet
worden. Die letztgenannte Adresse sei zugleich der angebliche Firmensitz (der
A-GmbH). Obwohl der Geschäftsführer D allein für das
Unternehmen zeichnungsberechtigt gewesen sei, sei die Unterschrift auf den
Rechnungen der A-GmbH, die sich im Rechenwerk der Bw. befinden, nicht mit der
Musterunterschrift des Geschäftsführers D (im
Gesellschaftsvertrag und am Unterschriftsprobenblatt) ident.
Da die Rechnungen der A-GmbH den Tag der Lieferung oder
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt, nicht enthalten und die Menge oder handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
nicht beinhalten (die Bezeichnungen in den Rechnungen hätten gelautet:
"Malen und Spachteln - Pauschal; Abdecken - Pauschal."), hätten
sämtliche Rechnungen der A-GmbH nicht den Bestimmungen des § 11
UStG 1994 entsprochen.
Nach den Erhebungen des örtlich zuständigen
Finanzamts handle es sich bei dem auf den Rechnungen vom
11. September 2000 (S 221.500 netto), 13. November 2000
(S 89.000 netto), 10. Januar 2001 (S 172.500 netto) und
16. Februar 2001 (S 60.000 netto) angegebenen Firmensitz
00a Wien, H-Gasse 12 nicht um den im Firmenbuch eingetragenen
Betriebssitz; an der Adresse H-Gasse 32 sei eine B-GmbH unbekannt.
Bei einer Erhebung an dem im Firmenbuch eingetragenen
Firmensitz seien leere Geschäftslokale, aber keine Hinweise auf die
Existenz einer B-GmbH an dieser Adresse festzustellen gewesen.
Der Mieter dieser leeren Geschäftslokale sei
Roland K, der zur B-GmbH keine Auskünfte erteilen habe können. Im
Hausflur befinde sich ein überdimensionierter Postkasten, der
offensichtlich für Zusendungen für eine Vielzahl von "zumindest
im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen" dienen solle; auch auf diesem
Postkasten seien keinerlei Hinweise auf die B-GmbH vorzufinden und seien auch
nicht vorzufinden gewesen.
Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer
der B-GmbH, O W. sei in Österreich polizeilich nicht
gemeldet.
Da die im Rechenwerk der Bw. befindlichen Rechnungen nicht
die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder Art und Umfang der sonstigen Leistung beinhalten (die Bezeichnung in den
Rechnungen habe "Malen und Spachteln - Pauschal; Abdecken -
Pauschal" gelautet), entsprächen sie nicht den Erfordernissen des
§ 11 leg. cit..
Die vom örtlich zuständigen Finanzamt
bezüglich der C-GmbH durchgeführten Erhebungen hätten ergeben,
dass ein Betriebssitz an dem auf den Rechnungen der C-GmbH - Rechnung vom
19. Dezember 2001, S 293.700 netto; 31. Dezember 2001,
247.000 netto - ausgewiesenen Firmensitz nicht existiert habe. Die Wohnung sei
von einer Frau mit zwei Kleinkindern als Wohnung benutzt worden. Nachdem
über einen mehrmonatigen Zeitraum hindurch keine Mietzahlungen mehr
eingegangen seien, habe bei der vom Vermieter durchgeführten
Wohnungsöffnung festgestellt werden können, dass in der Wohnung weder
ein Schreibtisch noch EDV-Anlagen und andere Büroausstattungen vorhanden
gewesen seien.
Im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren sei
zudem festgestellt worden, dass die C-GmbH über kein eigenes Personal im
erforderlichen Ausmaß verfügt habe, um die fakturierten Beträge
(Anmerkung des UFS-Referenten: gemeint sind Leistungen) tatsächlich
durchführen zu können.
Seitens der Finanzbehörde würden die von der
C-GmbH ausgestellten Fakturen als "Deckungsrechnungen" qualifiziert,
denen keine Leistungserbringung zugeordnet werden könne.
Da die im Rechenwerk der Bw.
befindlichen Rechnungen nicht die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
beinhalten (die Bezeichnung in den Rechnungen laute "Malen und Spachteln -
Pauschal; Abdecken - Pauschal"), würden sie nicht den Erfordernissen
des § 11 leg. cit. entsprechen.
Den obigen Feststellungen wurde in der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 entgegengehalten, dass die A-GmbH, die
B-GmbH und die C-GmbH für die Bw. tätig gewesen seien. Von allen
Gesellschaften seien Firmenbuchauszüge abverlangt und somit deren Existenz
sichergestellt worden. Eine Überprüfung, ob diese Gesellschaften auch
Personal gemeldet hätten und zur Umsatzsteuer veranlagt würden, habe
von der Bw. nicht überprüft werden können, da diese Daten dem
Datenschutz unterliegen; auch die Geschäftsführer obiger Firmen
hätten mit dem Hinweis, die Bw. gehe das nichts an, keine Auskunft erteilt.
Trotz dieser eher schroffen Antworten hätte die Bw. diese Firmen
beauftragt, da sie die besten Angebote gelegt hätten und die Gewinnspannen
in dieser Branche ohnehin minimal sei.
Da die Bw. immer nur
Pauschalvereinbarungen treffe, entspreche der Inhalt der Rechnungen
§ 11 leg. cit.. Fast nie sei eine detaillierte Aufstellung der
Leistungserbringung erforderlich gewesen. Da diese Möglichkeit auch gar
nicht bestanden hätte, weil eine Pauschale ausgemacht worden sei, sei eine
Detaillierung schon technisch nicht durchführbar. Außerdem fakturiere
die Bw. fast ausschließlich nach Pauschalen, dies habe die Behörde
anstandslos zur Kenntnis genommen.
Bei abgabenrechtlicher Würdigung des oben
angeführten Sachverhaltes war zu beachten, dass jeder Unternehmer nach
§ 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung im Sinne des § 11 leg. cit. an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen kann. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach § 11 Abs. 1 leg. cit.
müssen die Rechnungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen
- unter anderem den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers
(§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit.), die Menge und
die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1
Ziffer 3 leg. cit.) bzw. den Tag bzw. Zeitraum der Leistung
(§ 11 Abs. 1 Ziffer 4 leg. cit.)
enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das
Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung die materielle
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer; auf eine in
diesem Zusammenhang bestehende Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers
kommt es nicht an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Juni 2001, 98/13/0043).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Februar 2000, 97/15/0151, setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 leg. cit. voraus, dass sich der Name des tatsächlich liefernden
oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben
muss. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit
Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen
erbracht hat. Dass auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden
kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
26. September 2000, 99/13/0020 (mit Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134)
ausgesprochen.
Nach der Lehre wird der Mangel der objektiven Unrichtigkeit
vom Namen und der Anschrift des Leistenden nicht dadurch behoben, dass der
Leistungsempfänger weiß, wer tatsächlich geleistet hat. Auch die
Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht
ausreichend (vgl. Kolacny - Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Tz 5 zu
§ 11, Seite 404).
Unter dem in der Ziffer 3 des § 11
Abs. 1 UStG 1994 angeführten Begriff "handelsüblich" ist
gemäß der Lehre jede im Geschäftsverkehr für einen
Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung zu verstehen. Sammelbezeichnungen
oder Gattungsbezeichnungen sind nicht ausreichend. Auch bei sonstigen Leistungen
müssen die üblichen Angaben genau bezeichnet
sein (vgl. Kolacny Mayer, UStG 1994,
Anm. 7 zu § 11, Seite 405ff).
Die in Rede
stehenden Rechnungen der A-GmbH weisen folgenden Text auf:
|
"....
|
Rechnungsnummer: 19/05
|
Datum 31.05.2001
|
|
BVH: 00c Wien, G-gasse 42 Top
14
|
|
|
Tapezieren:
|
1. Raum 260/300/300
|
|
7 Rollen Tapeten Material
|
a 350
|
2.450,00
|
Verlegen
|
a 480
|
3.360,00
|
Abscheren u. Spachteln
|
Pauschale
|
1.760,00
|
Abdecken u. Isolieren
|
Pauschale
|
800,00
|
|
Summe
|
8.370,00
|
|
+ 20% MwSt
|
|
1.674,00
|
......
|
Endsumme:
|
10.044,00 "
|
"....
|
Rechnungsnummer: 20/05
|
Datum 31.05.2001
|
|
BVH: 00b Wien, S-Gasse
|
|
- Malen und Spachteln
gesamt
|
Pauschale
|
33.000,00
|
- Abdecken gesamt
|
Pauschale
|
4.000,00
|
- Entrümpelung gesamt
|
Pauschale
|
8.000,00
|
|
Summe
|
45.000,00
|
|
+ 20% MwSt
|
|
9.000,00
|
.....
|
Endsumme:
|
54.000,00 "
|
"
|
Rechnungsnummer: 25/07
|
Datum 31.07.2001
|
Über
durchgeführte Malerarbeiten nach Wasserschaden im Haus 0 Wien, Ha-Gasse 9
- Schaden Nr. 218 0 0925800.
|
Malerei:
Pos. 1, 1 Raum 1200/460/260 abtragen von
Wandfarbe bestand Dispersion
Lt. Empfehlung Fa. M mit Abbeizen spachteln
des neuen putz flache malen der
Gesamten flache abdecken des Fußbodens
gesamt
|
|
37.040,00
|
+ 20%
MwSt
|
7.408,00
|
Endsumme:
|
44.448,00 ...."
|
"....
|
Rechnungsnummer: 26/07
|
Datum 31.07.2001
|
|
BVH: 00a Wien, L-Str. 15
(Stiegenhaus)
|
|
|
Stiege 1
|
|
- Malen und Spachtel
Einfärbig
|
Pauschale
|
45.500,00
|
- Abdecken Handlauf u. Postkasten,
Boden sägespebestrauen Pauschal
|
3.500,00
|
- Ölsockl gesamt ca. 15 cm
Pauschale
|
4.000,00
|
|
Summe
|
53.000,00
|
|
+ 20% MwSt
|
|
10.600,00
|
.....
|
Endsumme:
|
63.000,00
"
Der Annahme, die A-GmbH habe von der in den Rechnungen
ausgewiesenen Adresse aus nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben in Form
eines Leistungsaustausches teilgenommen und hiebei die Bereitschaft gehabt, die
jeweilige Leistung jedermann, der nach ihr Bedarf habe, anzubieten, stand
entgegen, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der
letztgenannten Firma, Alfred D, die gesamten Anteile an der A-GmbH
übernommen hatte und von der mit der Geschäftsadresse der A-GmbH
identen Wohnadresse am 12. Januar 2001 abgemeldet worden war. Die
Unkenntnis der beauftragten Hausverwaltung darüber, dass der Mieter der top
Nr. 5 des Hauses 00 Wien, A-Str. 1, einen Gewerbebetrieb im
Streitjahr 2001 geführt haben soll, indizierte die Richtigkeit der
Meldedaten.
Abgesehen davon fehlten den oben zitierten Rechnungen der
A-GmbH die für die Anerkennung einer Rechnung im Sinne des § 11
Abs. 1 UStG 1994 erforderlichen Kriterien. Nicht nur, dass die
Rechnungen mit den Nummern 19/05, 20/05 und 25/07 keine Angaben betreffend
des Leistungszeitraums enthielten, waren diesen Rechnungen entsprechende
Angaben, anhand dieser der Umfang der Leistung feststellbar gewesen wäre,
nicht zu entnehmen. Ob Wände mit oder ohne Fenstern bestanden hatten und
bearbeitet worden waren, war allein anhand der Rechnung mit der
Nummer 19/05 nicht feststellbar.
Was die Rechnung Nr. 26/07
betrifft, war die Art und der Umfang der Leistung aus dieser Rechnung dadurch,
dass die Rechnung als Bauvorhaben das Stiegenhaus des in Wien befindlichen
Hauses L-Str. 15 bestimmt, in dem der Handlauf samt Postkasten abgedeckt,
der Boden bestreut und die Wände nach Spachtelung samt einem Ölsockl
bemalt wurden, feststellbar und damit das in der Ziffer 3 des Absatz 1
des § 11 leg. cit angeführte Rechnungsmerkmal "Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung" als erfüllt zu betrachten. Ist der
Zeitpunkt der Leistung für die Versteuerung und den Vorsteuerabzug von
Bedeutung und hatten der letztgenannten Rechnung Angaben betreffend des
Leistungszeitraums gefehlt, so war auch dem in dieser Rechnung in Höhe von
S 10.600 ausgewiesenen Steuerbetrag der Vorsteuercharakter wegen des der
Rechnung fehlenden, jedoch in der Ziffer 4 des § 11 leg.cit
aufgezählten Rechnungsmerkmals - der Tag der sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt - gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 abzusprechen.
Die in Rede stehenden Rechnungen der B-GmbH weisen
folgenden Text auf:
|
"....
|
|
Wien, am
11.09.2000
|
Rechnung
Nr. 22/2000
|
Arbeitszeitraum:
|
00d Wien, J-Gasse 13 (Stiegenhaus)
10.07.2000 bis 04.08.2000
|
Lfd.Nr.
|
Geleistete
|
Arbeit/ Geliefertes Material
|
Einzelpreis
|
Gesamtpreis
|
0101
|
Rechnung über durchgeführte Maler- und
Anstreicherarbeiten in oben angeführten Stiegenhaus
|
1 PAU
|
öS 221.500
|
öS
|
221.500,00
|
|
|
Nettorechnung
20% MwSt
|
öS
öS
|
221.500,00
44.300,00
|
|
|
Bruttorechnung
|
öS
|
265.800,00
|
.....
|
|
|
|
"
|
"....
|
|
Wien, am
13.11.2000
|
Rechnung Nr.
30/2000
|
Arbeitszeitraum:
|
00e Wien, B-Str. 269-279
23.10.2000 bis 03.11.2000
|
|
Lfd.Nr. Geleistete
|
Arbeit/ Geliefertes Material
|
Einzelpreis
|
Gesamtpreis
|
0101
|
Anstricharbeiten Pauschal
|
1 PAU
|
öS 81.000
|
öS
|
81.000,00
|
|
|
Nettorechnung
20% MwSt
|
öS
öS
|
81.000,00
16.200,00
|
|
|
Bruttorechnung
|
öS
|
97.200,00
|
.....
|
|
|
|
"
|
"....
|
|
Wien, am
10.01.2001
|
Rechnung
Nr.03/2001
|
Arbeitszeitraum:
|
00b Wien, RW 29 top 7
04.12.2000 bis 29.12.2000
|
|
Lfd.Nr.
|
Geleistete
|
Arbeit/ Geliefertes Material
|
Einzelpreis
|
Gesamtpreis
|
0101
|
Malen und Spachteln - gesamt
|
1 PAU öS
|
öS
|
67.000,00
|
öS
|
60.000,00
|
0201
|
Abdecken der Böden -
gesamt
|
1 PAU öS
|
öS
|
4.500,00
|
öS
|
4.500,00
|
0301
|
Anstrich - gesamt
|
1 PAU öS
|
öS
|
90.000,00
|
öS
|
90.000,00
|
0401
|
Heizkörper streichen -
gesamt
|
1 PAU öS
|
öS
|
11.000,00
|
öS
|
11.000,00
|
|
|
Nettorechnung
20% MwSt
|
öS
öS
|
172.500,00
34.500,00
|
|
|
Bruttorechnung
|
öS
|
207.000,00
|
.....
|
|
|
|
"
|
"....
|
|
Wien, am
16.02.2001
|
Rechnung
Nr.08/2001
|
Arbeitszeitraum:
|
00c Wien, C-Str. 4
09.02.2001 bis 16.02.2001
|
|
Lfd.Nr. Geleistete
|
Arbeit/ Geliefertes Material
|
Einzelpreis
|
Gesamtpreis
|
0101
|
Geleistete Malerarbeiten lt.
Auftrag:
abdecken, isolieren und ausmalen von folgenden
Räumlichkeiten:
Küche, WC, Schlafzimmer, Wohnzimmer,
Abstellraum, Stiegenhaus, Vorraum und
4 weitere Räume mit Vorraum
Pauschale
|
1 PAU
|
öS 60.000
|
öS
|
60.000,00
|
|
|
Nettorechnung
20% MwSt
|
öS
öS
|
60.000,00
12.000,00
|
|
|
Bruttorechnung
|
öS
|
72.000,00
|
.....
|
|
|
|
"
Der Anerkennung der oben zitierten Rechnungen der B-GmbH
als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 stand entgegen,
dass die Rechnungsangaben betreffend der Anschrift des liefernden Unternehmens -
00a Wien, H-Gasse 12 - der im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsadresse - 00a Wien, H-Gasse 32 - widersprachen. Da nach
herrschender Lehre auch die Anführung des richtigen Namens, aber einer
unrichtigen Adresse nicht ausreichend ist, um das Vorliegen des in der
Ziffer 1 des § 11 Abs. 1 UStG 1994 normierten Merkmals
einer Rechnung im Sinne des § 11 leg.cit. annehmen zu können
(vgl. Kolacny-Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Seite 404,
Anm. 5 zu § 11), waren die von der B-GmbH in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträge (Rechnung vom 11. September 2000:
S 44.300, Rechnung vom 13. November 2000: S 16.200, Rechnung vom
10. Januar 2001: S 34.500; Rechnung vom
16. Februar 2001: S 12.000) in Anwendung des
§ 12 Abs. 1 leg. cit. nicht als abzugsfähige Vorsteuern
anzuerkennen.
Vor diesem Hintergrund war die Antwort auf die Frage, warum
keiner einzigen von den Rechnungen der B-GmbH mit den Nummern 30/2000,
03/2001 und 08/2001 die Art und der Umfang der Leistung zu entnehmen war, die
die B-GmbH im Objekt 00e Wien, B-Str. 269 bis 279, in der Top
Nr. 7 des Hauses 00b Wien, RW 29, und in 00c Wien,
C-Str. 4 erbracht haben soll, für die Entscheidung über die
Berufung im gegenständlichen Punkt ohne Belang.
Lediglich zum besseren Verständnis sei zur Rechnung
der B-GmbH, Nr. 22/2000, bemerkt: Obwohl diese Rechnung genauso wie die
oben zitierte Rechnung der A-GmbH, Nr. 26/07, ein Stiegenhaus als
Bauvorhaben nennt, beinhaltet die Rechnung der B-GmbH mit der Beschreibung der
Leistung als "Maler- und Anstreicharbeiten" eine Sammelbezeichnung. Insofern
fehlte dieser Rechnung das im § 11 Abs. 1 Z 3 leg. cit.
genannte Merkmal einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.
Die in Rede stehenden Rechnungen der Fa. C-GmbH weisen
folgenden Text auf:
|
"....
|
|
Wien, am
19.12.2001
|
Rechnung
Nr.0106
|
Baustelle:
|
St-Gasse 33, 00a Wien Abrechnung für Lohn
Woche 30- 32. 2001
Malerarbeiten
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Pos. 1:
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Stiegenhaus 1+2 spachteln und streichen, abdecken
der Böden und Fenster
Pauschal
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72.000,00
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Pos. 2:
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Eingangstüre + Hoftüre,
Stiegenhaus 1 + 2 anschleifen und streichen
Pauschal
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15.000,00
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Pos. 3:
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9 Stück Fenster Hofseitig,
Flügel anschleifen und streichen
Pauschal
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13.500,00
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Pos. 4:
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Tischlerarbeiten an 2 Türen und 4
Fenster hofseitig ausbessern
Pauschal
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36.500,00
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Pos. 5:
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Fensterflügel hofseitig innen,
gesamte Müllräumetüren Stiege 1 anschleifen und
streichen
Pauschal
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61.000,00
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Pos. 6:
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Straßenseitig Fenster gesamt 66
Stück schleifen, ausbessern und streichen
Pauschal
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95.700,00
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Summe
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293.700,00
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+ 20% MwSt
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58.740,00
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.....
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352.440,00
(25.612,81 Euro)
"
|
"....
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Wien, am
31.12.2001
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Rechnung
Nr.0113
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Baustelle:
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M-Straße. 41 - 45, 00b Wien Abrechnung
für Lohn Woche 46 - 48. 2001
Malerarbeiten
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Pos. 1:
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Abdecken und isolieren, spachteln und 2x
streichen
Pauschal
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122.000,00
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Pos. 2:
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Deckenplatten abmontieren mit Farbe
einstreichen und montieren.
Pauschal
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50.000,00
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Pos. 3:
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Verputzarbeiten spachteln und
streichen
Pauschal
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18.000,00
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Pos. 4:
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Schutt abtransportieren, entsorgen
inkl. Deponiekosten
Pauschal
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12.000,00
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Pos. 5:
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Büro gesamter Teil spachteln und
streichen und Laminatboden verlegen + Material
Pauschal
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45.000,00
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Summe
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247.000,00
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+ 20% MwSt
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49.400,00
|
.....
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296.400,00
(21.540,23 Euro)
"
Nach den obigen Rechnungen weist die Anschrift des
leistenden Unternehmens die Adresse 00f Wien, K-Str. 2 aus, ohne die
entsprechende Topnummer anzuführen. Dass die top Nr. 7 der
letztgenannten Adresse der C-GmbH zuzurechnen war und nicht für
Betriebszwecke, sondern für Wohnzwecke benutzt worden ist, hatten
abgabenbehördliche Erhebungen ergeben. Schon allein aufgrund der objektiven
Unrichtigkeit der Anschrift des leistenden Unternehmens (und damit des Fehlens
des in der Ziffer 1 des § 11 Abs. 1 leg. cit.
angeführten Rechnungsmerkmals) in den beiden Rechnungen der C-GmbH war das
Vorliegen von die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen zu verneinen
und dem in der Rechnung vom 19. Dezember 2001 in Höhe von
S 58.740 ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag genauso wie dem in der Rechnung
vom 31. Dezember 2001 in Höhe von S 49.400 ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrag die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuern im Sinne des
§ 12 Abs. 1 leg. cit. zu versagen.
Wenngleich auch den auf die Rechnung der C-GmbH vom
19. Dezember 2001 Bezug habenden Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 31. Januar 2003 insofern zu
widersprechen war, als diese Rechnung sechs Positionen beinhaltet hatte, denen
die Art und der Umfang der in Rechnung gestellten Leistung zu entnehmen war,
ändert dies nichts an dem von der Bw. nicht bestrittenen Umstand, dass die
C-GmbH nicht über das Personal in dem Umfang verfügt hatte, das die
Realisierung der fakturierten Leistungen ermöglicht hätte.
Zu der Rechnung der C-GmbH vom
31. Dezember 2001 war zu bemerken, dass das Grundbuch
Liegenschaftsblätter für die Nr. 41 - 43 sowie 45, aber keines
für die in der Rechnung ausgewiesene Nummer 41 bis 45 in der im
4. Wiener Bezirk befindlichen Straße beinhaltet. Weist die Rechnung
der C-GmbH vom 31. Dezember 2001 eine Baustelle für zwei
Liegenschaften aus, ohne dass ihr die Art und der Umfang der auf das jeweilige
Objekt entfallenden Leistung zu entnehmen gewesen wäre, so fehlt ihr das im
§ 11 Z 3 UStG 1994 angeführte Kriterium für die
Anerkennung als Rechnung im Sinne des § 11 leg. cit..
Obwohl mit der Berufung die Vorsteuerabzugsfähigkeit
der in den Rechnungen der Subunternehmer A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH ausgewiesenen
Umsatzsteuern geltend gemacht worden war, setzte sich der Verfasser der
Berufungsbegründung nicht mit der Tatsache auseinander, dass die
essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges gemäß der durch die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 gestalteten Rechtslage unter anderem die
eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der
Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale ist und der
Leistungsempfänger eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzen
abgewickelten Rechtsgeschäftes dem Leistungserbringer gegenüber einen
Anspruch darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung
ausgestellt zu erhalten.
Selbst im Fall, dass die
Geschäftsführerin der Bw. im guten Glauben gehandelt hätte,
hätte die Bw. das Risiko der auf guten Glauben beruhenden Enttäuschung
zu tragen. Da die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers generell das Risiko
eines Leistungsempfängers ist, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem
solchen Partner eingelassen hat, war den Ausführungen in der
Berufungsbegründung, wonach Firmenbuchauszüge von den in Rede
stehenden Kapitalgesellschaften abverlangt worden wären bzw. der
Geschäftsführerin der Bw. eine Überprüfung, ob diese
Gesellschaften auch Personal gemeldet hätten, infolge Datenschutzes
verwehrt gewesen wäre, zu erwidern, dass es auf den guten Glauben des
Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers
nicht ankommt.
Da
nach den obigen Ausführungen die in den Jahren 2000 und 2001 strittigen
Vorsteuerabzüge vom Betriebsprüfer nur dann zu Unrecht versagt worden
wären, wenn die in Rede stehenden Rechnungen zweifelsfrei den
tatsächlichen Leistungserbringer als Rechnungsaussteller ausgewiesen und
die im Absatz 1 des § 11 leg. cit. genannten Kriterien
erfüllt hätten, war die Berufung gegen die angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 als unbegründet
abzuweisen.
2) Nichtanerkennung der in
Rede stehenden Rechnungen als Betriebsausgaben
In der Tz 23 des Berichts vom
31. Januar 2003 über die Betriebsprüfung, deren Gegenstand
u.a. die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem.
§ 188 BAO jeweils für die Jahre 2000 und 2001 beinhaltet
hatte, wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Tz 16
vorgebracht, dass der Betriebsprüfer davon ausgehe, dass es sich bei den in
Rede stehenden Rechnungen um "Deckungsrechnungen" handle und die
Leistungen somit nicht von den in Rede stehenden Unternehmen erbracht worden
seien. Die in den Rechnungen (nicht detailliert) beschriebenen Leistungen seien
von nicht angemeldeten Arbeitskräften vorgenommen worden. Vom
Betriebsprüfer sei der entsprechende Aufwand in Form von
"Lohnkosten" wie folgt ermittelt worden: Gebuchter
Fremdhonoraraufwand 2000: S 302.500; Gebuchter Fremdhonoraraufwand 2001:
S 916.110.
Im Branchendurchschnitt seien in den Jahren 2000 bzw. 2001
weitergegebene Arbeiten im Baunebengewerbe (Malerei, Spachteln)
grundsätzlich mit ca. S 300 je Arbeitsstunde in Rechnung gestellt
worden. Somit seien im Jahr 2000 ca. 1010 und im Jahre 2001
ca. 3055 Arbeitsstunden in Form von Deckungsrechnungen fakturiert
worden.
Laut Erhebungen des Betriebsprüfers habe der im
Branchendurchschnitt in diesen Jahren bezahlte "Stundensatz"
für nicht angemeldete Hilfskräfte im Baunebengewerbe circa S 80,-
je geleisteter Arbeitsstunde betragen.
Seitens des Betriebsprüfers wurden die Berechnung des
aufwandsmäßig anzuerkennenden Lohnaufwandes für "nicht
angemeldete Arbeitskräfte" und die Auswirkungen der Feststellungen
auf den Gewinn wie folgt dargestellt:
|
2000: 1.010 Arbeitsstunden zu
je S 80,-- > S
|
80.800
|
2001: 3.055 Arbeitsstunden zu
je S 80,-- > S
|
244.400
|
|
|
|
2000
|
2001
|
Aufwendungen lt. Vlg.Erkl.
- lt. Betriebsprüfer
|
302.500,00
- 80.800,00
|
916.110,00
-244.400,00
|
Gewinnerhöhung
|
221.700,00
|
671.710,00
In der Tz 26 des Prüfungsberichts vom
31. Januar 2003 wurde die Ermittlung des Gewinns für die Jahre
2000 und 2001 wie folgt dargestellt:
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|
Tz
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2000
|
2001
|
|
|
Nettomethode
|
Nettomethode
|
Gewinn lt. Erklärung
|
|
269.907,50
|
123.541,12
|
|
23
|
221.700,00
|
671.710,00
|
|
24
|
|
180.000,00
|
|
25
|
- 1.393,85
|
|
Gewinn
|
|
490.213,65
|
975.251,12
|
Gewinn lt. Bp
|
|
490.214,00
|
975.251,00
|
davon M1 zu 89 %
|
|
436.290,00
|
867.973,00
|
davon M2 zu 11 %
|
|
53.924,00
|
107.278,00
Den Feststellungsbescheiden wurde in der Berufung im
Wesentlichen entgegengehalten, dass die Zahlen der Behörde betreffend
Stundenlohn eines Hilfsarbeiters - S 80,- pro Stunde -
außerhalb jeder Realität seien. Die Unterstellung eines Gewinnes von
S 975.000 sei fern jeder Realität. Tatsächlich betrage der
Stundenlohn ca. S 300, egal ob das Personal von einer Firma mit
angemeldeten Arbeitskräften oder mit nicht Angemeldeten stamme. Allein
durch das Risiko, bei der Schwarzarbeit erwischt und abgeschoben zu werden sowie
keine soziale Absicherung zu haben, treibe den Preis in die Höhe. Tatsache
sei, dass die oben angeführten Unternehmen die Aufträge
ausgeführt hätten und das vereinbarte Honorar angemessen gewesen
sei.
Nach der am 20. November 2003 vom Referenten des
Unabhängigen Finanzsenats in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamts
aufgenommenen Niederschrift gab der Betriebsprüfer zu den Ausführungen
in der Berufung zu Protokoll, bezüglich der Höhe des im
Prüfungsberichts in Ansatz gebrachten Stundenlohns auf den Kollektivvertrag
für Maler und Anstreicher zu verweisen, der für qualifizierte
Hilfsarbeiter bzw. Gesellen/Facharbeiter Stundenlöhne von 100 und
120 ATS brutto (je nach Jahr bzw. Einstufung) vorsehe. Bei Annahme eines
Stundenlohnes von S 120 und eines achtstündigen Arbeitstages ergebe
sich ein Betrag von S 960, von dem die S V und die Lohnsteuer
abzuziehen seien. Bei Division des Differenzbetrages von S 636,26 durch
acht Stunden ergebe sich ein Nettostundenlohn von S 79,50, gerundet
S 80.
Diesen Angaben fügte die Vertreterin des Finanzamts
hinzu: Die oben genannten Beträge gelten explizit für qualifizierte
Hilfsarbeiter bzw. Gesellen/Facharbeiter. Ein entsprechend niedrigerer
Stundenlohn für unqualifizierte Hilfsarbeiter sei gar nicht in die
Berechnung der Betriebsprüfung eingeflossen. Die für den
Berufungswerber günstigere Schätzungsvariante sei gewählt worden.
Trotz der am
13. Januar 2004 zwecks Wahrung des Parteiengehörs erfolgten
Zustellung der obigen Niederschrift vom 20. November 2003 an die
Wohnsitzadresse der geschäftsführenden Gesellschafterin der Bw. langte
eine für die Bw. abgegebene Gegenäußerung zu dem Protokoll bei
der Rechtsmittelbehörde nicht ein.
Bei abgabenrechtlicher Würdigung des oben
dargestellten Sachverhalts war zu beachten, dass die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann, gemäß
§ 184 BAO zu schätzen hat.
Gemäß dem 2. Satz des § 184 Abs. 1 BAO sind bei
der Schätzung alle Umstände, die für die Schätzung von
Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt
unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird (VwGH
18. Dezember 1997, 96/16/0143) und dessen Ziel es ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH
27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 10. Oktober 1996,
94/15/0111; 22. April 1998, 95/13/0191; 10. September 1998,
96/15/0183). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl.
VwGH 15. Mai 1997, 95/15/0144 (mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
8. September 1992, 89/14/0014), 23. April 1998, 97/15/0076;
26. November 1998, 95/16/0222). Wer zur Schätzung Anlass gibt und
bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl.
beispielsweise VwGH 28. Mai 1997, 94/13/0032;
22. April 1998, 95/13/0191; 30. September 1998, 97/13/0033).
Da nach Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der
Partei besteht (vgl. Ritz, BAO², Tz 19 zu § 184,
Seite 399), wäre es an der Geschäftsführerin der Bw. gelegen
gewesen, begründete Überlegungen, die gegen die protokollierten
Ausführungen des Betriebsprüfers vom 20. November 2003
sprechen, vorzubringen. Obwohl die Abgabenbehörde die Feststellungslast
für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch
geltend machen zu können, trifft, befreit dies die
geschäftsführende Vertreterin der Bw. nicht von ihrer Offenlegungs-
und Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch
dann, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin die Pflichten der
Bw. verletzt, doch wird bei analoger Anwendung der Lehre und Rechtsprechung
(vgl. Ritz, BAO²; Tz 9 zu § 115, Seite 253, samt den
beiden dort zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
3. November 1986, 84/15/0197; 27. September 1990,
89/16/0225) der Umfang durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht beeinflusst.
In dem Ausmaß, in dem die geschäftsführende Gesellschafterin der
Bw. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu
nicht bereit war, trat die Verpflichtung des Unabhängigen Finanzsenates,
den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihm als erwiesen
erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück.
Wären die Rechnungen keine Deckungsrechnungen gewesen,
hätte der geschäftsführenden Gesellschafterin der Bw. auffallen
müssen, dass der Firmenbuchauszug der B-GmbH eine von den Rechnungen der
B-GmbH abweichende Geschäftsanschrift aufweist. Ist der im Firmenbuch
eingetragene Geschäftsführer der A-GmbH von seiner mit der
Geschäftsanschrift der A-GmbH übereinstimmenden Wohnsitzadresse am
12. Januar 2001 abgemeldet worden, wäre es an der
Geschäftsführerin der Bw. gelegen gewesen, das über diese
Leistungen lagernde Dunkel durch eine lückenlose Beweisführung zu
erhellen. Hätte die geschäftsführende Gesellschafterin die in den
beiden Rechnungen der C-GmbH angeführten Baustellen innerhalb des
Zeitraums, in denen die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbracht
worden waren, besucht, hätte sie sich in Form von Gesprächen mit
Arbeitern an den Baustellen beispielsweise darüber, ob die Arbeiter bei der
Sozialversicherung von der C-GmbH gemeldet gewesen sind bzw. ob sie in der
Funktion als Hilfsarbeiter oder Facharbeiter an der Baustelle tätig sind,
informieren können. Da die geschäftsführende Gesellschafterin der
Bw. undurchsichtige Vorgänge toleriert hatte, ohne für entsprechende
Beweise vorzusorgen, hatte die Bw. das damit verbundene Risiko zu tragen.
Aufgrund der Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei hatte
der Betriebsprüfer keine andere Wahl als den maßgebenden Sachverhalt
gemäß
§ 167 BAO im Rahmen der freien
Beweiswürdigung festzustellen.
Im Vergleich zu den
Berufungsausführungen war den Ausführungen des Betriebsprüfers
insofern ein erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zu bescheinigen,
als mit dem in Rede stehenden Betriebsprüfungsbericht in Verbindung mit der
Niederschrift über die Angaben des Betriebsprüfers vom
20. November 2003 die für die Schätzungsbefugnis sprechenden
Umstände, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und
die Ableitung der Schätzungsergebnisse in einer Art und Weise dargelegt
worden waren, die die geschäftsführende Gesellschafterin der Bw.
mangels substantiiert vorgetragene Behauptungen in ihrer Berufung nicht
widerlegen konnte. Die in der Berufung angeführte Begründung für
ein Abgehen von dem vom Betriebsprüfer mit S 80 pro Stunde in Ansatz
gebrachten Stundenlohn eines Hilfsarbeiters (der Stundenlohn betrage
tatsächlich ca. S 300, egal ob das Personal von einer Firma mit
angemeldeten oder von einer Firma mit nicht angemeldeten Arbeitskräften
stamme; allein durch das Risiko bei der Schwarzarbeit erwischt zu werden,
abgeschoben zu werden und keine soziale Absicherung zu haben, treibe den Preis
in die Höhe) ändert nichts an der Tatsache, dass sich nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens Schwarzarbeiter und Schwarzarbeiter
beschäftigende Unternehmer von dieser Art der Gestaltung von
Beschäftigungsverhältnissen finanzielle Vorteile (zumindest in
Höhe der Summe der Lohnnebenkosten, die auf die an die Schwarzarbeiter
ausbezahlten Leistungsentgelte entfallen), erhoffen.
Da glaubwürdige Beweise
für die Behauptung, die Leistungen wären von den in Rede stehenden
Kapitalgesellschaften an die Bw. erbracht worden, dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht vorgelegen waren und die Berufung in ihrer Begründung
eine Unschlüssigkeit der Begründung des Schätzungsergebnisses in
der Berufung nicht offen zu legen vermochte, hatte der Unabhängige
Finanzsenat keine Bedenken, den im Betriebsprüfungsbericht getroffenen
Feststellungen samt den am 20. November 2003 protokollierten Angaben
des Betriebsprüfers, der den Gewinn der Bw. für das Jahr 2000 in
Höhe von S 490.214 sowie den Gewinn für das Jahr 2001 in
Höhe von S 975.251 ermittelt hatte, zu folgen und die Berufung gegen
die Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 2000 und 2001 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2001
und die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 und
2001 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1155-W/03
- Stammnummer
- 8468
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF