…ist in dem hier zu beurteilenden Fall irrelevant, da es darauf ankommt, wer als Kredit- bzw. Darlehensnehmer auftritt. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 21. Juni 2005
…ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen)…
…für Fachliteratur, Arbeitskleidung, Anreise Seminar + Übernachtung + Verköstigung und Pauschale als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt wies das Begehren der Berufungswerberin bis auf Prämienzahungen für die Krankenversicherung in Höhe von S 6.776,- im Jahr 2000 mit folgender Begründung ab: "Da Sie nicht Darlehensnehmer sind, konnten…
…auch von Prof. Dr. CN nicht bestrittene - Darlehens(-ähnliche) -Eigenschaft der Anlage: Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache in das Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen). Wird ein…
…ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen)…
…ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen)…
…ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen)…
…ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage. Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen)…
…dem gegenständlichen Darlehen 101.900 S an nicht bezahlten Zinsen angefallen. Zu der am 31.12.1999 vom Darlehensnehmer an die Berufungswerberin geleisteten Zahlung in der Höhe von 150.000 S sei angegeben worden, dass es sich bei dieser Zahlung nur um eine Darlehensrückzahlung und…
…Höhe von 15.000 € die 1%ige Gebühr mit 150 € festgesetzt. Gegen diese Gebührenvorschreibung wurde Berufung erhoben mit der Begründung, beim gegenständlichen Rechtsgeschäft handle es sich um eine Schuldschein und Pfandurkunde, wobei die Darlehensnehmerin M.S. gleichzeitig auch Pfandbestellerin sei. Aufgrund der Tatsache…
…inklusive der für diese Darlehen zu bezahlenden Zinsen grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn von einem Rechtsnachfolger (Käufer) ein Darlehen übernommen wurde, das vom ursprünglichen Darlehensnehmer für begünstigte Zwecke iSd. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 aufgenommen wurde…
…habe die ersten Darlehensgewährungen aus seinen eigenen Ersparnissen finanziert. Später sei das gegebene Kapital inklusive Zinsen wieder reinvestiert worden. In den ersten Monaten habe er tatsächlich Geldbeträge vom Darlehensnehmer (im Folgenden kurz: DN) erhalten. Zur Frage, warum bis jetzt die Zinsen gegenüber dem Finanzamt nicht…
…ABGB), wobei die Valuta meist in Geld bestehen. Dem Darlehensnehmer wird demnach kein "Nutzungsrecht" am Vermögen des Darlehensgebers eingeräumt, vielmehr erwirbt er Eigentum an den ihm vom Darlehensgeber überlassenen Sachen (mit der schuldrechtlichen Verpflichtung auf Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte). Umgekehrt verliert…
…So sind folgende Faktoren zu prüfen Rückzahlungstermin bzw Rückzahlungsvereinbarung Feststehende Zinsfälligkeiten Bestehende Sicherheiten Bestimmter Kreditrahmen Wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers Geringe oder langfristige unübliche Darlehenstilgungen Hingegebene Beträge machen einen wesentlichen Teil des Grund- oder Stammkapitals aus, ausgenommen die Vergabe von Darlehen ist Unternehmensgegenstand Entscheidend ist das…
…Betätigung gefährdet bzw. die Erhaltung der beruflichen Existenz nicht anderweitig zumutbar sei. Abgesehen von der unbestritten durch die Zinsersparnis eingetretenen Bereicherung ist aber im Berufungsfall das Vorliegen des subjektiven Bereicherungswillens beim Bw in Anbetracht der beim Bruder als Darlehensnehmer gegebenen besonderen Lebensumstände bzw. offensichtlichen Notlage…
…um eine freigebige Zuwendung, weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet (VwGH vom 31.3.1999, Zl 98/16/0358). Gegenstand der Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung ist nicht ein konkreter Ertrag, der dem Zuwendenden entgeht…
…Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen vom Darlehensnehmer oder von dritter Seite bekommt. Zahlt für den Darlehensnehmer ein Dritter die Zinsen, dann bewirkt dieser Umstand nicht die Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens. Ein solches Darlehen wird dadurch nicht…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Eidos Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gesellschaftsteuer vom 31. Mai 2000 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben…
…der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages entstandenen Kosten, Gebühren und Abgaben durch die Darlehensnehmerin vereinbart. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erlangte von diesem Darlehensvertrag im Zuge eines Gesellschaftsteuerverfahrens durch einen Vertragsentwurf Kenntnis (Beilage zur Gesellschaftsteuererklärung vom 27. April 2000) und verlangte darüber von…
Nach der Sachlage hat der Bw. allerdings "Warnhinweise" gegenüber dem Kläger (Darlehensnehmer) abgegeben (bei Zuzählung der Darlehensmittel sei darauf Bedacht zu nehmen, dass im EU-Ausland auch Falschgeld in CHF vorkommen könne). Auch das Urteil des OLG Y ging von Vorkehrungsmaßnahmen des Bws. aus. Insofern…