Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0186-F/04
EACC-Zusammenbruch eines Anlagemodells, Endbesteuerungswirkung bei ausländischen Kapitalerträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-F/04vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Geser &
Partner GmbH & Co KEG, Wirtschaftstreuhänder, 6866 Andelsbuch, Hof
320/9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenzbetreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996 bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte in das Anlagemodell EACC.
Nachdem abgabenbehördliche Nachforschungen ergeben hatten, dass er hieraus
Erträge lukriert hatte, kam es zur Wiederaufnahme des Verfahrens für
die Jahre 1996 bis 1999 und zur Erlassung neuer Sachbescheide bzw. zur Erlassung
eines Erstbescheides für 2000. Es wurden ihm Einkünfte aus
Kapitalvermögen in folgender Höhe steuerlich zugerechnet:
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
24.249 S
|
24.405 S
|
25.405 S
|
20.405 S
|
10.540 S
Er legte Berufungen gegen die neuen Sachbescheide, alle
vom 13.3.2001, bzw. den Erstbescheid für 2000 vom 30.6.2004 ein und
führte aus:
Bei den als "Dividenden"
ausgewiesenen Beträgen handle es sich um nicht steuerpflichtige
Einlagenrückzahlungen. Die EACC-Beteiligung sei in Form eines
betrügerischen Schneeballsystems aufgebaut gewesen. "Dividenden" seien nur
nach entsprechender Intervention tatsächlich ausbezahlt worden und die
Anleger seien zur Reinvestition der gutgeschriebenen Beträge aufgefordert
worden.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend die
Streitjahre 1996 bis 1999 und verwies auf inzwischen ergangene
Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates, die ebenfalls
EACC-Fälle betrafen.
Der Berufungswerber beantragte
Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er blieb im
Wesentlichen bei seiner schon bisher vertretenen Argumentation und ersuchte in
eventu um Besteuerung mit dem 25%-igen Kapitalertragsteuersatz entsprechend
EuGH-Urteil vom 15.7.2004. Er verwies weiters auf eine in Sachen EACC beim VwGH
anhängige Beschwerde und regte an, die entsprechende Entscheidung
abzuwarten.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
direkt vorgelegt.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde ein Schreiben an den steuerlichen Vertreter gerichtet, in
welchem dieser ersucht wurde, Belege bzw. Beweismittel zur Stützung der
berufungswerberischen Argumentation, wonach es nur nach Intervention zu
tatsächlichen Auszahlungen gekommen sei, vorzulegen. Insbesondere
Kontoauszüge müßten die Unregelmäßigkeit von
Auszahlungen widerspiegeln (Anm.: Im Akt liegen, anders als in
Vergleichsfällen anderer EACC-Anlager, keine Kontoauszüge, sondern
lediglich eine Aufstellung auf, die den jeweiligen Gesamtjahresertrag
ausweist).
In der Folge wurde ein
Antwortschreiben des Berufungswerbers eingereicht, in welchem dieser
ausführte, ihm sei von Herrn R stets empfohlen worden, die Erträge zu
reinvestieren. Nachdem er sich aber doch für die Auszahlung entschieden
hätte, habe er jeweils mehrmals intervenieren müssen, bevor
tatsächlich ausbezahlt worden sei. Im Weiteren wurde auf das
Platzierungsmemorandum verwiesen, das die Steuerfreiheit der Anlage versprochen
habe. Die Vorlage von Kontoauszügen unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist:
Bestanden
die kontenmäßigen Gutschriften nur auf dem Papier?
Handelte
es sich bei tatsächlichen Auszahlungen um steuerneutrale
Kapitalrückzahlungen?
Ist
- in eventu - ein Steuersatz von 25% anzuwenden?
Im Juni 2004 ergingen sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Berufungswerber, die ebenfalls in das Anlagemodell EACC investiert hatten
(RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02,
RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die erkennende Behörde zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der
Sache die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
(2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom
19.12.2006). Der Anregung des Berufungswerbers, die höchstgerichtlichen
Erkenntnisse abzuwarten, wurde insofern Rechnung getragen.
Auf die obzitierten
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und des VwGH wird an dieser
Stelle verwiesen.
Entscheidungen
des Unabhängigen Finanzsenates 2004 auszugsweise:
Keine
Handhabe sieht der unabhängige Finanzsenat schließlich auch
dafür, die vereinnahmten Beträge wie in der Literatur zum Teil
vertreten, als
Kapitalrückzahlungen
einzustufen (vgl. SWK 32/2001, S 782).
Von einer Tarnung wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten kann nicht gesprochen
werden: dass Geldanlagegeschäfte grundsätzlich mit Risiko verbunden
sind, musste den Anlegern klar sein, dass im speziellen Fall größere
Vorsicht am Platz gewesen wäre, war durch gewisse, ins Auge stechende
Merkmale indiziert - so sind Renditen von mehr als 10% nur mit hochriskanten
Anlageformen zu erreichen, bei denen auch der Totalverlust droht, Firmensitze in
exotischen Ländern erschweren Nachforschungen und gerichtliche
Auseinandersetzungen (www.boersenlexikon.de, faz.net). Das letztlich
eingetretene Risiko, welches in dem möglicherweise endgültigen Verlust
des Anlagekapitals zu sehen ist, muss daher als Folge und Ausfluss
privatautonomer Entscheidungen von den Investoren getragen werden. Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7.4.1976, 1413/75, können,
ohne näher auf § 1416 ABGB und das Leistungsbestimmungsrecht des
Schuldners eingehen zu wollen, nicht auf den Berufungsfall übertragen
werden. In dieser Entscheidung stehen einander der endgültige Ausfall einer
Forderung und eine im selben Jahr erfolgte Zahlung eines Teilbetrages
gegenüber, die letztlich vom VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kapitaltilgung eingestuft wurde. Im Berufungsfall wurden über nahezu 10
Jahre hinweg Erträge vereinnahmt, ohne dass es Komplikationen,
Verzögerungen oder Auffälligkeiten gegeben hätte. Dem Willen und
Verständnis der Parteien entsprechend, handelte es sich um eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals, die als "Dividende" bezeichnet wurde. Aufgrund der
irrtümlichen Annahme, die Beträge seien nicht steuerpflichtig,
unterblieb ihre Erklärung beim Finanzamt. Die plötzlich im 10. Jahr
eintretende Risikoverwirklichung - Dividenden blieben aus, Totalverlust steht im
Raum - vermag eine
nachträgliche
Umdeutung in Kapitalrückzahlungen
nicht zu rechtfertigen (vgl. SWK 35/36, 2001, S 844).
Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der
reinvestierten
"Dividenden
" den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunfähigkeit oder
-unwilligkeit bzw. betrügerische Absicht des Schuldners
zurückzuführen. Eine "Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im
Abs. 2 des § 66 KO, diese Gesetzesstelle wird in den Ergänzungen zum
Vorlageantrag zitiert, umschrieben ist, lag somit (ohne die Eignung der KO zum
Vergleich näher hinterfragen zu wollen) nicht vor. Abs. 3 leg.cit. geht von
einer Wahlmöglichkeit des Schuldners hinsichtlich Auszahlung oder
Nichtauszahlung von Forderungen aus. Im Streitfall lag diese
Wahlmöglichkeit aber bei den Gläubigern (Investoren), die von der
ihnen eingeräumten Option auf Reinvestment Gebrauch gemacht hatten. Auch
wurde nie vorgebracht, dass Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären,
weil die Auszahlung der Erträge verweigert worden wäre.
Der Berufungswerber hat
vorgebracht, in den ersten Jahren von Herrn R, dem VTH-Chef, zur Reinvestition
"überredet" worden zu sein. Nachdem er aber auf der Auszahlung bestand, sei
diese nur über Intervention und Druck erfolgt. Ein vergleichbarer Einwand
ist dem Unabhängigen Finanzsenat nach Dutzenden geprüfter
"EACC-Fälle" lediglich in einem weiteren Fall zur Kenntnis gelangt,
nämlich dem eines ebenfalls vom steuerlichen Vertreter des
streitgegenständlichen Berufungswerbers vertretenen Anlegerehepaares. In
keinem anderen Fall wurde bisher der Möglichkeit der variablen
Auszahlungsvariante wie oben dargestellt widersprochen. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC hat über nahezu zehn Jahre hinweg
umfangreiche Auszahlungsströme festgestellt und diese in einem Bericht
dokumentiert. Da im Streitfall Kontoauszüge trotz ausdrücklichen
Ersuchens nicht vorgelegt wurden, ist es für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar, inwieweit die schließlich doch
erfolgenden Auszahlungen unregelmäßig veranlasst worden sein sollten.
In den zahlreichen bisher eingesehenen Kontoauszügen anderer EACC-Anleger
erfolgten nicht nur Reinvestments, sondern auch Auszahlungen pünktlich zum
Quartal bzw. im Fall der Sonderanlage "Unit" zum Halbjahr. Insofern reicht die
Argumentation des Berufungswerbers nicht hin, um eine Zahlungsunfähigkeit
und Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zu dokumentieren. Der Unabhängige
Finanzsenat betrachtet es als realistisch, dass die negative und durch diverse
Schlagzeilen gegangene EACC-Entwicklung im Rückblick manchem zunächst
bedeutungslos erscheinenden Detail eine besondere Bedeutung beizumessen vermag
bzw. zu "Überinterpretationen" führt. Er erachtet daher seine
bisherige rechtliche Würdigung im obigen Sinne weiterhin als schlüssig
und auch auf den Streitfall anzuwenden. Im Übrigen verweist er nochmals auf
VwGH, 2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006.
VwGH:
Das Beschwerdevorbringen, die belangte
Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung wahrer wirtschaftlicher
Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der belangten Behörde,
wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme bei der Auszahlung der
"Dividenden" bzw. von allfälligen Kapitalrückzahlungen aufgetreten
sind.
Einnahmen
sind aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Der
Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des
Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der
Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit
bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich
möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber,
wenn auch nach
Überredung durch den Schuldner
,
die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne
des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem
Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle,
deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge
steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich
eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Zur
Frage des - in eventu - anzuwendenden Steuersatzes von 25%:
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003,
wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen,
inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 EStG 1988, § 97 Abs. 4
EStG 1988).
Das Urteil des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, hat
daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die nicht im zeitlichen
Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Es besagt,
dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für
ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Jene ausländischen
Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren
ertragsteuerlichen Wirkungen inländischen gleichgestellt sind, sind daher
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab
1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG
1988 mit einem Steuersatz von 25% (bzw. 22%) zu besteuern. Alternativ dazu kann
die Tarifbesteuerung sämtlicher in- und ausländischer
Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische
Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu
besteuern sind. Die umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
§
37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte
ausländische Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und
Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer gesonderten Einkommensteuer in
Höhe von 25%, somit einer Art von Endbesteuerung. Streitgegenständlich
kommt allenfalls eine Subsumtion der Kapitalerträge unter die
Z 3 leg. cit. in Betracht, welche weiter
auf § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 EStG 1988 verweist. Anlass zu
Bedenken gibt allerdings die Formulierung
"nicht im Inland bezogene
Kapitalerträge..." in der Z 3 leg.
cit. Die streitgegenständlichen ausländischen
Kapitalerträge wurden sehr wohl im Inland bezogen, nämlich durch
Auszahlung seitens des in Bregenz angesiedelten inländischen
Platzierungsmaklers VTH-GmbH, der somit als kuponauszahlende Stelle im Sinne der
§§ 93 ff EStG 1988 anzusehen ist. Dieser Umstand hätte
gegebenenfalls (dh im Falle des Vorliegens grundsätzlich
kapitalertragsteuerpflichtiger Erträge) eine Einbehaltung und Abfuhr von
KESt durch die VTH gemäß
§ 95 EStG 1988 indiziert. Wie sich aber
aus dem Platzierungsmemorandum ablesen lässt, wurde die in Streit stehende
Anlage seitens der Initiatorin EACC und in weiterer Folge des inländischen
Platzierungsmaklers VTH-GmbH als "zinssteuerfrei" verstanden, eine Wortwahl, die
von den Anlegern als generelle Einkommensteuerfreiheit bzw. Freiheit von allen
Steuern missdeutet wurde, die aber tatsächlich wohl eine KESt-Freiheit
meint.
Wenn daher nicht schon a priori davon auszugehen ist, dass
die strittigen Kapitalerträge unter keine der Ziffern 2 - 5 des § 37
Abs. 8 EStG 1988 subsumierbar sind, wodurch eine Stützung auf das Urteil
Lenz des EuGH zu verwerfen wäre, gilt:
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ist naturgemäß
auszuschließen, weshalb letztlich lediglich
§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG zu
analysieren bliebe. Dieser normiert, dass Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren Kapitalerträge aus Wertpapieren sind, die ein
Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro
bzw. nach dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling oder
Euro begeben wurden. Auf die nähere Untersuchung, ob ein für die
Endbesteuerung von Forderungswertpapieren grundsätzlich erforderliches
"public placement" vorlag, wird verzichtet, weil nach herrschender Praxis bei
Erwerb eines Papiers binnen 6 Monaten nach Emission durch mehr als 250
Käufer vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots auszugehen ist. Aus
der Aktenlage lässt sich diese Mindestzeichneranzahl
erschließen.
Untersucht man nun näher, was überhaupt unter
einem "Forderungwertpapier" zu verstehen ist, findet man - den Hinweisen in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, zu § 93 folgend - die Definition:
"...Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines
Wertpapiers als Forderungspapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinn von
Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff "Anleihe" ist vielmehr
eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der
mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der
Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen.Andere
Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende
(Teil-) Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Schatzscheine, Kassenobligationen, sowie Wertpapiere über
Schuldscheindarlehen, weiters sogenannte "Certificates of Deposit", die ihrer
Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 ebenfalls den
Forderungswertpapieren zugeordnet" (vgl. auch: Koppensteiner in ÖStZ
20/1990, 247 ff, "Übersicht über die Steuerpflicht von Einkünften
aus Kapitalvermögen").
Der EACC-Zeichnungsschein passt
nicht in obenstehende Aufzählung. Es ist in seinem Fall nicht davon
auszugehen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Der
(englische) Text selbst, der auf dem Zeichnungsschein abgedruckt ist, verweist
auf die Bücher der Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis
über ein Geschäft ablegt, das ein Forderungsrecht begründet,
macht den Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des
§ 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg
über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage.
Ein Darlehen ist gemäß
§ 983 ABGB die Übertragung einer
verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber.
§ 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von
Geld (Gelddarlehen). Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft,
ändert dies nichts am Darlehenscharakter an sich.
Folgt man wiederum
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 93, Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge; Begriff, Punkt
2., kann man erschließen, dass im Falle einer Darlehenshingabe an
einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, die Zinserträge nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, was auch dann gilt, wenn der
Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung
Bankgeschäfte betreibt (vgl. auch: Koppensteiner wie oben, S 248, unten:
"Zinsen aus Geldforderungen an andere
Schuldner als Banken", keine
KESt-Pflicht, oder Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III,
WUV-Universitätsverlag, Wien 2005, § 93, TZ 41:
"Bei einem Darlehensnehmer, der keine Bank
ist, fällt keine KESt an. Derartige Erträge unterliegen in der Folge
der
Normalbesteuerung
und
nicht der
Endbesteuerung
").
Auf den Streitfall bezogen heißt dies:
auch
bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank fällt
für den Zinsertrag keine Kapitalertagsteuer an,
ein
Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung
mit Hälftesteuersatz steht daher überhaupt nicht zur Diskussion,
die
Kapitalerträge sind mit dem Vollsatz nach Tarif zu besteuern,
die
Vollsatzbesteuerung der ausländischen Kapitalerträge gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stellt keine Diskriminierung im Sinne des EuGH -
Urteils Lenz dar.
Die Frage der
Verjährung wurde unter
Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO von Amts wegen
überprüft und hiebei festgestellt, dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
Den Berufungen war somit
insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Feldkirch,
am 2. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anlagemodell EACCZinsenDividendendarlehensähnliches Geschäftfestverzinsliche Anlagesteuerneutrale KapitalrückzahlungenZuflussAuszahlungenReinvestmentsUrteil Lenz des EuGHEndbesteuerungswirkungausländische KapitalerträgeForderungswertpapiereNormalbesteuerungEndbesteuerungDarlehensnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-F/04
- Stammnummer
- 32191
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF