Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0610-G/02
Nachweis von Werbungskosten, Sonderausgaben für eine Krankenversicherung, Sonderausgaben für Kreditrückzahlungen betreffend Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0610-G/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über das Werbungskostenpauschale hinausgehende Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Zum Abzug von Versicherungsprämien und -beiträgen als Sonderausgaben ist nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft.
Die Rückzahlung eines Darlehens hat unter anderem dann Sonderausgabeneigenschaft, wenn der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat. Zahlt der Rechtsvorgänger das Darlehen weiterhin selbst zurück und ersetzt ihm der Rechtsnachfolger den noch aushaftenden Darlehensbetrag, so stellen weder diese Ersatzleistungen noch die Rückzahlungsraten Sonderausgaben dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2000 vom 18.2.2002
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom
17.2.2002 teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird die Berufung jedoch als
unbegründet abgeweisen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Berufungswerberin jedoch das Recht zu, innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Der Abgabenbehörde erster Instanz ist durch § 292
BAO das Recht der Amtsbeschwerde eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Einreichung der
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen beantragte
die Berufungswerberin für das Jahr 1999 Sonderausgaben für eine
"Merkur Krankenversicherung" in Höhe von S 9.770,-, daneben weitere
Sonderausgaben mit der Bezeichnung "Landesdarlehen 99" in Höhe von
S 28.566,51 und einen Betrag in Höhe von S 7.160,- für
Fachliteratur, Seminar Komunikation, Anreise + Unterkunft + Verpflegung,
Arbeitskleidung und Pauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2000 machte die Berufungswerberin ebenfalls Sonderausgaben
für die "Merkur Krankenversicherung" in Höhe von S 9.036,-, weiters
für das "Landesdarlehen 2000" in Höhe von S 28.839,95 und einen
Betrag in Höhe von S 11.623,- für Fachliteratur, Arbeitskleidung,
Anreise Seminar + Übernachtung + Verköstigung und Pauschale als
Werbungskosten steuerlich geltend.
Das Finanzamt wies das Begehren
der Berufungswerberin bis auf Prämienzahungen für die
Krankenversicherung in Höhe von S 6.776,- im Jahr 2000 mit folgender
Begründung ab: "Da Sie nicht Darlehensnehmer sind, konnten die
Rückzahlungen keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der
Versicherungsbeiträge und der Werbungskosten wurden trotz Aufforderung
keine Nachweise erbracht."
In der dagegen erhobenen
Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie sehr wohl Kreditnehmer
des Landesdarlehens sei. Zum Nachweis wurden kopierte Einzahlungsscheine und
hinsichtlich der weiteren Sonderausgaben und Werbungskosten weitere Belege in
Kopie beigelegt.
In der Berufungsvorentscheidung
betreffend 1999 berücksichtigte das Finanzamt belegmäßig
nachgewiesene Werbungskosten in Höhe von S 1.070,-. In der
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2000 wurden zusätzlich zu den im
angefochtenen Bescheid berücksichtigten Sonderausgaben Werbungskosten in
Höhe von S 603.- anerkannt. In beiden Bescheiden erging der Hinweis, dass
diese Beträge das Werbungskostenpauschale von S 1.800,- nicht
übersteigen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs.
3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbstständigen
Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S
1800,- jährlich abzusetzen. Sind die tatsächlichen Werbungskosten
höher als das Werbungskostenpauschale, werden die tatsächlichen
Werbungskosten bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt (VwGH 17.12.1996,
92/14/0176).
Für das Jahr 1999 hat die
Berufungswerberin Belege für die Anschaffung von Fachliteratur in Höhe
von S 350,- und über die Teilnahme an einem Seminar (Ausbildung zum
Kommunikationstrainer) in Tainach für Unterkunft, Verpflegung und
Kursbeitrag in Höhe von S 720,- vorgelegt. Für das Jahr 2000 hat
die Berufungswerberin Aufwändungen für Fachliteratur in Höhe von
S 603,- nachgewiesen. Weitere Nachweise oder Glaubhaftmachungen der in den
Erklärungen beantragten Werbungskosten hat die Berufungswerberin trotz
Aufforderung in einem Vorhalt des Finanzamtes vom 7.1.2002 nicht beibringen
können. Das Finanzamt hat daher gleich der Rechtsprechung des VwGH keine
das Werbungskostenpauschale übersteigenden Werbungskosten
berücksichtigt.
Sonderausgaben betreffend
freiwillige Krankenversicherung:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen. Aus den vorgelegten Bestätigungen über
Prämienvorschreibungen geht hervor, dass im Jahr 1999 und im Zeitraum
1-4/2000 der Vater der Berufungswerberin der Versicherungsnehmer war und die
Berufungswerberin für diesen Zeitraum lediglich als Versicherte aufscheint.
Est ab 4/2000 war die Berufungswerberin Versicherungsnehmerin.
Hiezu ist unter Hinweis auf
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 18 Abs 1 Z2 EStG
1988, Tz 3, auszuführen, dass aus dem Zusammenhalt des § 18 Abs. 1 Z 2
mit Abs. 3 Z 1 EStG 1988 folgt, dass zum Abzug von Versicherungsprämien und
-beiträgen nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt ist, den die
Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft (VwGH
20.1.1976, 1644/74). Dies ist bei Versicherungen allein der Versicherungsnehmer;
demnach ist es steuerlich unbeachtlich, wer etwa bei Lebensversicherungen
letztlich der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist. Wenn die
Berufungswerberin die Versicherungsprämien an ihren Vater refundiert hat,
so ist dies nach der Judikatur des VwGH unbeachtlich, denn, wer an denjenigen,
der selbst die Beiträge und Versicherungsprämien zur
Krankenversicherung schuldet, Zahlungen leistet, tätigt Ausgaben an einen
Dritten, aber nicht Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Krankenversicherung (vgl. VwGH 8.11.1988, 87/14/0188, und die dort
zitierte Judikatur).
Sonderausgaben betreffend
Wohnraumsanierung:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen Sonderausgaben.
Im Vorlageantrag bringt die
Berufungswerberin vor, dass sie mit Kaufvertrag vom 28.10.1998 die
gegenständliche Wohnung erworben habe. Der Kaufpreis von S 600.000,- sei
durch die Übernahme des aushaftenden Landesdarlehens (Altbausanierung) in
Höhe von S 210.574,70 (Landesdarlehen) und 389.425,30 entrichtet worden. Da
vom Verkäufer das Darlehen für 18 Wohnungen aufgenommen worden sei,
würden auf ihre Wohnung die beantragten Beträge entfallen.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH ist für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung von
Darlehen erforderlich, dass der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des
begünstigten Personenkreises zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet ist, oder dass der Steuerpflichtige von seinem
Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung
aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung
übernommen hat (VwGH 29.11.1994, 94/14/0093). Aus den Angaben im
Vorlageantrag ist ersichtlich, dass Darlehensnehmer nicht die Berufungswerberin
sondern der Wohnungsverkäufer ist. Nach den in Kopie im Akt aufliegenden
Einzahlungsbelegen ist Empfänger der Rückzahlungen der Verkäufer
der Wohnung. Zahlt der Rechtsvorgänger das Darlehen weiterhin selbst
zurück und ersetzt ihm der Rechtsnachfolger den noch aushaftenden
Darlehensbetrag, so stellen weder diese Ersatzleistung noch die
Rückzahlungsraten eines etwa für die Ersatzleistung aufgenommenen
Darlehens Sonderausgaben dar (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG
1988, Tz 77 zu § 18).
Der Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, im Umfang der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes
teilweise stattzugeben, im Übrigen musste sie als unbegründet
abgewiesen werden.
Graz,
am 28.2.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenNachweisPauschbetragSonderausgabenVersicherungsprämienVersicherungsnehmerVersicherterDarlehenDarlehensnehmerWohnraumsanierungRechtsvorgängerRechtsnachfolger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0610-G/02
- Stammnummer
- 4177
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF