Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0359-I/02
Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Übernehmer eines Darlehens die widmungsgemäße Verwendung desselben für Wohnraumsanierungsmaßnahmen durch den ursprünglichen Darlehensnehmer nicht nachweisen, können die Darlehensrückzahlungen beim Übernehmer nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin,
N-Straße in M, gegen die Bescheide des Finanzamtes Lienz, vertreten durch
AD Franz Reider, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 und 1999
vom 9. Juli 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschriften der
bekämpften Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom
19. Dezember 2000 beantragte die Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für das Kalenderjahr 1998
und 1999. Dabei begehrte sie die bemessungsgrundlagenmindernde
Berücksichtigung von Aufwendungen für Versicherungsprämien, den
Kirchenbeitrag und die Rückzahlung von Darlehen als Sonderausgaben.
Letztere bezeichnete sie als Ausgaben zur Wohnraumschaffung bzw. zur
Wohnraumsanierung.
Das Finanzamt führte mit
Bescheiden vom 9. Juli 2001 die gewünschten Veranlagungen durch,
anerkannte die Darlehensrückzahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben, da
die Darlehensaufnahmen einerseits dem Ankauf einer bereits bestehenden
Eigentumswohnung bzw. eines bereits bestehenden Einfamilienhauses gedient
hätten und andererseits für ein vom Vorbesitzer übernommenes
Darlehen kein Verwendungsnachweis vorläge.
Mit Eingabe vom 6. August
2001 erhob die Steuerpflichtige rechtzeitig Berufung gegen die in Rede stehenden
Einkommensteuerbescheide mit der Begründung, in den
Arbeitnehmerveranlagungen wären die Rückzahlungen für den Kauf
ihrer Eigentumswohnung (Althaussanierungsdarlehen) nicht als Sonderausgaben
berücksichtigt worden. Als Nachweis lege sie den Kaufvertrag vor, aus dem
die Übernahme des Darlehens ersichtlich sei. Der Nachweis der
bestimmungsgemäßen Verwendung wäre bereits vom Vorbesitzer, der
in der Berufung namhaft gemacht wurde, anlässlich seiner
Arbeitnehmerveranlagung erbracht worden.
Mit Vorhalt vom 3. Oktober
2001 teilte das Finanzamt der Berufungswerberin nochmals mit, dass ein
Darlehensverwendungsnachweis - im Gegensatz zu den Berufungsausführungen -
nicht vorliege. Weiters wurde zur Abklärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes um Vorlage weiterer Unterlagen insbesonders zum Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzungen der begünstigten Wohnraumschaffung bzw.
Wohnraumsanierung ersucht.
Diesem Ersuchen kam die
Berufungswerberin nur insoweit nach, als sie diverse Unterlagen wie z.B.
Nutzwertgutachten, Grundbuchseintragungsbeschluss, Schreiben des Amtes der
Tiroler Landesregierung betreffend Änderung der
Wohnhaussanierungs-Zusicherung und ein Schreiben der
Wohnbauförderungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorlegte, vorauf
das Finanzamt - nach Einholung weiterer Unterlagen wie Baubescheid, Bauplan und
diverse Bankunterlagen und Rücksprache mit dem Vorbesitzer - die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2002 als unbegründet
abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Darlehen (Pfandurkunde
vom 4. April 1997) von der Berufungswerberin gemeinsam mit ihren beiden
Geschwistern aufgenommen wurde und offenbar der Errichtung einer Heizung im
Elternhaus der Berufungswerberin diente. Ein Zusammenhang mit der von der
Berufungswerberin erworbenen Eigentumswohnung bestehe somit nicht. Zudem fehle
es am Nachweis, dass die Sanierungsmaßnahmen von einem befugten
Unternehmer durchgeführt worden sind, was aber eine unabdingbare
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Darlehensrückzahlungen
darstelle.
Ein weiteres Darlehen wurde von
der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bereits fertig
gestellten Eigentumswohnung aufgenommen. Dies ergebe sich aus den Aussagen des
Verkäufers (Befragung vom 5. April 2002) und auch aus den Angaben der
Berufungswerberin.
Letztlich wäre im Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag über diese Wohnung vom 27. August 1998
unter Punkt III festgehalten worden, dass die Berufungswerberin in Anrechnung
auf den Kaufpreis ein (ursprünglich vom Verkäufer aufgenommenes)
drittes Darlehen zur Abstattung übernehme und in dieses eintrete. Der
Verkäufer würde dadurch aus der persönlichen Haftung entlassen.
Von der darlehensgebenden Bank wäre aber die Auskunft erteilt worden, dass
über den ausstehenden Saldo ein eigenständiger Darlehensvertrag -
unter der gleichen Kontonummer wie der Darlehensvertrag des Verkäufers -
abgeschlossen worden sei, der sich hinsichtlich Rückzahlungskonditionen und
Laufzeit vom Darlehensvertrag des Verkäufers unterscheide. Ein
Sonderausgabenabzug sei zwar grundsätzlich dann möglich, wenn der
Rechtsnachfolger (Käufer) ein Darlehen des Rechtsvorgängers
übernehme, welches für begünstigte Zwecke von diesem
Rechtsvorgänger aufgenommen worden ist. Die diesbezügliche
widmungsgemäße Verwendung müsste jedoch nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis sei im gegenständlichen Fall jedoch - trotz mehrfacher
abgabenbehördlicher Ersuchen - nicht erbracht worden.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und schränkte das Berufungsbegehren insoweit ein, als sie nunmehr lediglich
den Abzug der Rückzahlungen für das dritte Darlehen, welches nach den
Ausführungen im Kaufvertrag vom Verkäufer übernommen werden
sollte, als Sonderausgaben begehrte. Dieses Darlehen sei vom Verkäufer zum
Zwecke der Wohnhaussanierung aufgenommen worden. In Anrechnung auf den Kaufpreis
hätte sie das Darlehen mit dem per 30. Juni 1998 aushaftenden Saldo
übernommen. Die Ausstellung einer neuen Darlehensurkunde durch die Bank
erfolgte lediglich aus dem Grund, da ansonsten eine gebührenfreie
Eintragung im Grundbuch nicht möglich gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Unter diese Gesetzesbestimmung fallen nach § 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 Beträge, die zur Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim
kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung
ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu
zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen
für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
Weiters abzugsfähig nach lit. c der genannten
Bestimmung sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
Herstellungsaufwendungen.
Letztlich bestimmt lit. d leg. cit., dass auch
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der
in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall - auf
Grund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung bzw. der im Verwaltungsakt vorliegenden Unterlagen -
fest, dass die Berufungswerberin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
27. August 1998 eine Eigentumswohnung (Top 3) erwarb und der einvernehmlich
festgesetzte Kaufpreis S 1,500.000.- betrug. Dieser Kaufpreis gliederte
sich in einen Betrag von S 50.000.- für das Inventar, welches in einer
eigenen Liste ausgewiesen wurde, und einen Betrag von S 1,450.000.-
für die Liegenschaft. Die Nutzwerte der gegenständlichen und der
anderen Wohnungen des Gebäudes wurden mit Sachbeschluss des
zuständigen Bezirksgerichtes vom 6. September 1996 festgestellt. Diese
Wohnungen entstanden durch einen Umbau und einen Dachbodenausbau an einem
bereits bestehenden Gebäude. Die Umbauarbeiten waren zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Berufungswerberin und dem
Verkäufer bereits vollständig abgeschlossen und die Berufungswerberin
erwarb somit eine bereits fertig gestellte Wohnung (siehe die unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung Seite 6).
Die Berufungswerberin stellt deshalb nunmehr nur den
Antrag, Rückzahlungen für ein vom Voreigentümer übernommenes
Darlehen als Sonderausgaben anzuerkennen. Bei diesem Darlehen, welches im Jahr
1996 vom Voreigentümer aufgenommen wurde, handelt es sich um ein vom Amt
der Tiroler Landesregierung wohnbaugefördertes Darlehen. Auf Grund der von
der Berufungswerberin und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen steht fest, dass
der Schuldsaldo dieses Darlehens zum Stichtag 30. Juni 1998 S 453.013.-
betrug und von der Berufungswerberin mit schuldbefreiender Wirkung für den
Voreigentümer übernommen wurde. Der aushaftende Saldo wurde als
Teilzahlung auf den vereinbarten, von der Berufungswerberin zu bezahlenden
Kaufpreis angerechnet. Die Berufungswerberin war somit ab dem Stichtag zur
Rückzahlung dieses Darlehens verpflichtet.
Nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen sind
Rückzahlungen von Darlehen, die für Wohnraumschaffung oder -sanierung
aufgenommen wurden, inklusive der für diese Darlehen zu bezahlenden Zinsen
grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn von
einem Rechtsnachfolger (Käufer) ein Darlehen übernommen wurde, das vom
ursprünglichen Darlehensnehmer für begünstigte Zwecke iSd.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 aufgenommen wurde. Eine - wie
im gegenständlichen Fall vorliegende - Ausstellung einer neuen
Darlehensurkunde oder eine Änderung hinsichtlich Laufzeit und
Rückzahlungsratenhöhe ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates dann nicht schädlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das
ursprüngliche Darlehen übernommen wurde. Dies ergibt sich im
gegenständlichen Fall durch die vorliegenden Unterlagen, aus welchen klar
hervorgeht, dass der zum Stichtag aushaftende Saldo des Darlehens mit
schuldbefreiender Wirkung für den Voreigentümer an die
Berufungswerberin übertragen wurde und diese auch vom Amt der Tiroler
Landesregierung als neue Förderungswerberin hinsichtlich der bereits im
Jahr 1996 erfolgten Zusicherung anerkannt wird, alle sonstigen Bedingungen der
ursprünglichen Zusicherung aber vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Grundvoraussetzung für die Anerkennung von
Darlehensrückzahlungen ist aber, dass es sich bei den mit diesem Darlehen
finanzierten Maßnahmen um solche iSd. § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 handelt. Wie die Berufungswerberin in ihren Eingaben stets
ausführt, habe der Voreigentümer das gegenständliche Darlehen
für Zwecke der Wohnraumsanierung aufgenommen. Wohnraumsanierung nach
§ 18 Abs. 1 lit. c EStG 1988 in der ab dem Jahr 1996
gültigen Fassung liegt vor, wenn die Sanierung über unmittelbaren
Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt
worden ist und durch diese Maßnahmen der Nutzungswert des Wohnraumes
wesentlich erhöht oder der Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängert wurde oder es sich um Herstellungsmaßnahmen handelt. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt ein unverzichtbares Sachverhaltselement
dar, ohne das eine steuerliche Absetzbarkeit nicht gewährt werden
kann.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass
die Berufungswerberin die in Rede stehenden Darlehensrückzahlungen nur dann
als Sonderausgaben abziehen könnte, wenn die widmungsgemäße
Verwendung der Darlehensmittel bereits vom ursprünglichen Darlehensnehmer
nachgewiesen worden wäre oder die Berufungswerberin diesen Nachweis, der
grundsätzlich durch die Vorlage von Rechnungen oder entsprechender
Unterlagen zu erbringen ist (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz Kommentar, 3.
Auflage, Tz 210), im Zuge des Berufungsverfahrens erbracht hätte. Dass eine
Nachweisführung durch den ursprünglichen Darlehensnehmer nicht erfolgt
ist, wurde der Berufungswerberin in sämtlichen behördlichen
Erledigungen mitgeteilt. Somit wäre es an ihr gelegen gewesen, die
fehlenden Nachweise zu erbringen, was jedoch während des gesamten
Berufungsverfahrens nicht der Fall war. Insbesonders kann aus den dem
Vorlageantrag beigefügten zwei Schreiben des Amtes der Tiroler
Landesregierung (Förderungszusicherung an den ursprünglichen
Förderungswerber) eine widmungsgemäße Verwendung nicht
abgeleitet werden, da die Förderungsvoraussetzungen für
Wohnhaussanierung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 nicht
gleich lautend mit den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind und somit
im Speziellen die Durchführung der Arbeiten durch einen befugten
Unternehmer nicht als bewiesen anzusehen ist. Zudem geht aus diesen Unterlagen
in keiner Weise hervor, dass die Darlehensmittel auch tatsächlich zur
Gänze für die von der Berufungswerberin gekaufte Wohnung aufgewendet
wurden. Vielmehr lässt sich aus diesen eher das Gegenteil schließen,
da beispielsweise eine Öl-Zentralheizung (im Gegensatz zu einer
Etagenheizung) wohl regelmäßig für alle Wohnungen eines Hauses
errichtet wird und auch die Positionen "Wärmeschutzanlagen" und
"Gebäude-Erhaltung" im Regelfall nicht nur auf eine Wohnung
einzuschränken sind. Aber auch bei allen anderen Positionen ist nicht
nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um Baumaßnahmen für die
in Rede stehende Wohnung handelt. Zusammenfassend ist somit auszuführen,
dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug der strittigen
Darlehensrückzahlungen trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt
von der Berufungswerberin nicht erbracht wurden, weshalb wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-I/02
- Stammnummer
- 2988
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF