Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0013-G/05
Keine steuerbefreite Umschuldung bei Wechsel der Darlehensnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/05vom 21.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., vertreten durch Mag. Leopold
Zechner, Rechtsanwalt, 8600 Bruck/Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, vom
22. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom
15. September 2004 betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber errichtete am
13. Oktober 2003 als Darlehensgeber mit Frau A.G. (vormals H.), Herrn
J.G. und Herrn D.H. als Darlehensnehmer einen Schuldschein in Notariatsaktform,
in dem auszugsweise folgende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
getroffen wurden:
Der Darlehensgeber hat
den Darlehensnehmern ein Darlehen von 120.000,00 € durch Einzahlung
auf ein näher bezeichnetes Treuhandkonto gegeben. Aus dem Treuhanderlag ist
ein Teilbetrag von 118.000,00 € auf ein Konto der Bank
B. AG lautend auf die
H. GmbH auszuzahlen, wodurch die
Voraussetzungen zur Lastenfreistellung der im Eigentum der Frau
A.G. stehenden Liegenschaften in
Hinblick auf die für die Bank B.
AG und deren Rechtsvorgängerinnen einverleibten Pfandrechte und das beim
Bezirksgericht O. anhängige
Versteigerungsverfahren geschaffen werden. Die Auszahlung hat nach der
Unterfertigung der Darlehensnehmer zu erfolgen. Die drei Darlehensnehmer
erklären rechtsgeschäftlich durch ihre Unterfertigung des
Notariatsaktes, dass das Darlehen durch die Einzahlung auf das Treuhandkonto als
an sie zugezählt gilt.
Mit Schreiben vom 31. August 2004 gab der
Parteienvertreter des Berufungswerbers bekannt, dass der Darlehensaufnahme von
120.000,00 € in Hinblick auf einen Teilbetrag von
118.000,00 € eine Umschuldung zugrundelag, wobei das bezughabende
Darlehenskonto selbst auf die H. GmbH geführt worden sei, jedoch eine
persönliche Haftung der Erstdarlehensnehmerin bestanden habe und seien
diese 118.000,00 € auch ausschließlich zur Abdeckung dieser
Verbindlichkeit herangezogen worden.
Vom Finanzamt wurde dem Berufungswerber die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 8 GebG 1957 für das
Rechtsgeschäft vom Wert der dargeliehenen Sache in Höhe von
120.000,00 € mit Bescheid vom 15. September 2004
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass aus den Vereinbarungen im Schuldschein
hervorginge, dass eine reine Umschuldung vorläge und dass Frau A.G.
für das ursprüngliche Darlehen an die H. GmbH mithaftete.
Dementsprechend stelle sich der Kreditvertrag gemäß Schuldschein als
Umschuldung gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG dar, sodass keine
Gebührenpflicht bestehe. Allenfalls könne der Teilbetrag von
2.000,00 € die Gebührenpflicht auslösen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass sich am Tatbestand der
Umschuldung in Hinblick auf einen Teilbetrag von 118.000,00 € und
damit an der Gebührenfreiheit nichts ändere, wenn Frau A.G. nicht die
einzige Haftende gegenüber der Bank B. AG war, bzw. sich im Notariatsakt
Mitschuldner finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 1 erster Satz GebG 1957
normiert, dass für die Festetzung der Gebühren der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend
ist.
Nach
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen
Darlehensverträge einer Gebühr nach dem Wert der dargeliehenen Sache.
Im Abs. 5 dieser Bestimmung ist geregelt, dass bei Umschuldungen von
Darlehensverträgen
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG sinngemäß
anzuwenden ist.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5 erster Satz GebG
gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme
zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen
Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich
als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen
Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen
Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie
Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages
erfolgen.
Im Abs. 1 des § 17 GebG ist als
wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts die Maßgeblichkeit des
Urkundeninhalts festgelegt, d.h. dass für die Beurteilung der
Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde
maßgebend ist (vgl. VfGH 1.10.1982, B 410/79,
VwGH 25.2.1993, 92/16/0159 und VwGH 27.2.1995, 94/16/0112). Das
Rechtsgeschäft unterliegt also so der Gebühr wie es beurkundet ist.
Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde
festgehaltenen Umstände nicht zu Grunde gelegt werden, mögen auch die
anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies
ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über
das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. VwGH 11.9.1980, 2909/79 und
VwGH 14.11.1996, 95/16/0278).
Der Begriff des Darlehens ist nach dem Zivilrecht zu
beurteilen, da im Gebührengesetz jede Begriffsumschreibung fehlt.
Grundsätzlich ist daher eine Gebührenpflicht nach der o.a. Tarifpost
nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des
Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB vorliegt.
Nach dem § 983 ABGB entsteht ein
Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen
mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebensoviel
von derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ein Darlehen ist also
die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der
Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte
(OGH 28.4.1988, 7 Ob 568/1988).
Mit dem Bundesgesetz BGBl 1984/127 wurde mit
Wirksamkeit vom 24. März 1984 in
§ 33 TP 19 GebG ein Abs. 5 angefügt, wonach
bei Umschuldungen der neue Kreditvertrag unter den dort näher bezeichneten
Voraussetzungen gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen
Vertrages gilt. Diese Bestimmungen sind gemäß Abs. 5 des
§ 33 TP 8 GebG sinngemäß bei Umschuldungen
von Darlehensverträgen anzuwenden (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0171,
0172).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
angeführten Gesetzes (215 BlgNR 16. GP) besagen, dass diese
Bestimmung der verfassungsgesetzlich gebotenen Gleichstellung von Darlehens- und
Kreditverträgen dient und die dort vorgesehene Fiktion, dass der neue
Vertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des alten anzusehen ist, zur Folge
hat, dass die ansonsten für die Beurteilung einer Vereinbarung als Nachtrag
zu einem bestehenden Vertrag bzw. zu einer bereits ausgefertigten Urkunde
notwendige Vorausetzung der Identität der Vertragspartner auf Seiten des
Kreditgebers entfällt. Die Aufhebung des bestehenden gebührenrechtlich
bereits erfassten Kreditvertrages mit vollständiger Rückzahlung aller
noch aushaftenden Verbindlichkeiten daraus und der Abschluss eines neuen
Kreditvertrages mit einem anderen Kreditgeber mit derselben Kreditsumme und
derselben Laufzeit wie der alte, würde somit keine neuerliche
Gebührenpflicht auslösen. Ist die neue Vertragssumme höher oder
die Vertragsdauer länger als mit dem früheren Kreditgeber vereinbart
war, dann soll jener Gebührenbetrag anfallen, der auch bei einer
Aufstockung oder Prolongation des alten Kredites zu entrichten gewesen
wäre.
Da nach § 17 Abs.1 GebG für die
Festetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift maßgebend ist, muss in der neuen Urkunde ein Hinweis
darüber enthalten sein, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden
Kreditverhältnisses handelt (vgl. OGH 21.6.2000,
1 Ob 128/00f).
Bei einem Umschuldungsvorgang kommt es zu einem Wechsel auf
Seiten des Geldgebers (vgl. VwGH 19.4.1995, 94/16/0205, 94/16/0207,
94/16/0208 und 95/16/0048). Hingegen ist auf der Schuldnerseite Identität
der Partei erforderlich. Dies kommt im Gesetz durch den Hinweis auf die
Behandlung des neuen Kreditvertrages als Nachtrag deutlich zum Ausdruck
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz 102 zu
§ 33 TP 19 GebG).
Während ansonsten von einem Nachtrag (iSd
§ 21 GebG) nur bei Parteienidentität gesprochen werden kann
(vgl. zB VwGH 18.9.1980, 51/79), ist durch die gesetzliche Fiktion des
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG auch bzw. gerade bei
einem Wechsel auf Seiten des Kreditgebers ein Nachtrag im
gebührenrechtlichen Sinne anzunehmen. Diese Nachtragsfiktion bedeutet nach
den o.a. Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes
BGBl 1984/127, dass bei gleich bleibender Laufzeit und gleich bleibender
Kreditsumme keine neuerliche Gebührenpflicht ausgelöst wird (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
Rz 111 zu § 33 TP 19 GebG).
Im vorliegenden Fall wurde im Schuldschein vom
13. Oktober 2003 festgehalten, dass der Großteil der
Darlehenssumme auf das Konto der H. GmbH auszuzahlen ist und damit zur
Lastenfreistellung der im Eigentum der Frau A.G. befindlichen Liegenschaften
dienen soll. Somit nahmen die drei o.g. Vertragspartner des Berufungswerbers ein
Darlehen zur Abdeckung des Kreditkontos der H. GmbH auf.
Damit liegen nicht sämtliche der im Gesetz geforderten
Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei Umschuldungen vor, es
fehlen zB der Umschuldungsvermerk in der Urkunde und es kam zu einem Wechsel der
Vertragsparteien sowohl auf Geldgeber- als auch auf
Kredit(Darlehens-)nehmerseite, sodass keinesfalls die Nachtragsfiktion des
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG zur Anwendung gelangen
kann. Die Haftung der Frau A.G. mit den in ihrem Eigentum befindlichen
Liegenschaften ist in dem hier zu beurteilenden Fall irrelevant, da es darauf
ankommt, wer als Kredit- bzw. Darlehensnehmer auftritt.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die
Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 21.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-G/05
- Stammnummer
- 16489
- Gültig
- 21.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF