Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0830-L/12
1. gewerblicher Kreditvermittler 2. Schadenersatzzahlungen als Betriebsausgaben 3. leichte Fahrlässigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0830-L/12vom 12.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Sachlage hat der Bw. allerdings "Warnhinweise" gegenüber dem Kläger (Darlehensnehmer) abgegeben (bei Zuzählung der Darlehensmittel sei darauf Bedacht zu nehmen, dass im EU-Ausland auch Falschgeld in CHF vorkommen könne). Auch das Urteil des OLG Y ging von Vorkehrungsmaßnahmen des Bws. aus. Insofern hat er jedenfalls auf die möglichen Risiken hingewiesen und damit auch zumindest gewisse Aufklärungsverpflichtungen eingehalten. Auch war der Bw. in keinster Weise für den Diebstahl der Summe von € 100.000,- strafrechtlich verantwortlich. Der Bw. hatte auch den Darlehensnehmer dazu nicht angehalten, die Summe von € 100.000,- als Sicherheitsleistung für das Kreditgeschäft in das besagte Hotel in Italien mitzubringen. Es war nämlich beabsichtigt, den Vertragsabschluss in einer Bank durchzuführen, lediglich die Vorbesprechungen dazu sollten in einem Hotel in Italien stattfinden. Dass man schlussendlich die Betrüger (vermeintliche Darlehensgeber in Italien) nicht fassen konnte, traf den Bw. zivilrechtlich durch die erweiterte Haftung nach dem Maklergesetz. Ein Komplott des Bws. mit den vermeintlichen Darlehensgebern konnte nicht nachgewiesen werden. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Bw. direkt bei der Übergabe des Bargeldbetrages von € 100.000 in den Räumlichkeiten des Hotels dabei war. Insoweit war die Darstellung des Bws. anlässlich der Erörterung vom 28.09.2012 glaubhaft. Damit hatte der Bw. mit der eigentlichen Diebstahlshandlung nichts zu tun. Damit aber wird lediglich leichte Fahrlässigkeit begründet.
Zusammenfassung
Der Schadensfall ist als Betriebsausgabe im Ausmaß von BETRAG infolge nur leichter Fahrlässigkeit steuerlich abzugsfähig.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 12. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0830-L/12
- Stammnummer
- 63034
- Gültig
- 12.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF