Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1449-L/10
Zufluss von Kapitalerträgen (Darlehenszinsen) im Falle sofortiger Wiederveranlagung bei deren Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1449-L/10vom 26.09.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Darlehensgeber veranlagte über einen längeren Zeitraum laufend die fällig gewordenen Darlehensbeträge samt den Zinsen wieder in Form neuer Darlehensvergaben an denselben Darlehensnehmer. Strittig ist der Zufluss der Kapitalerträge (Zinsen) an den Darlehensgeber und die steuerlichen Folgen einer allfälligen Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Darlehnsvereinbarungen wegen ungewöhnlich hoher Zinsen.
Solange der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist, gelten Kapitalerträge steuerlich auch dann als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988, wenn sie der Gläubiger bei Fälligkeit sogleich wieder veranlagt (siehe VwGH 2003/15/0128, 2004/15/0110 und 2007/15/0156).
Eine allfällige zivilrechtliche Ungültigkeit der zu Grunde liegenden Vereinbarungen (hier wegen exorbitant hoher Zinsen) hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.S., vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, 4020 Linz, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wird teilweise stattgegeben, die Bemessungsgrundlage und die Steuer betragen: Einkommen: 118.283,35 €
Einkommensteuer: 50.096,56 €
anrechenbare Lohnsteuer: -5.773,97 festgesetzte Einkommensteuer: 44.322,59 (festgesetzte Einkommensteuer laut angefochtenem Bescheid: 55.943,98; Abgabengutschrift: 11.621,39 €)
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochtene Bescheide Nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erließ das Finanzamt am 29.10.2010 neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007. In der Begründung zu diesen Bescheiden wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Verfahrenswiederaufnahmen seien notwendig gewesen, weil dem Finanzamt auf Grund von Ermittlungen des Landespolizeikommandos O.Ö., Landeskriminalamt (im Folgenden kurz: LKA), bekannt geworden sei, dass der Berufungswerber (Bw.) zumindest ab 2004 dem S. (im Folgenden kurz: S.) mehrere Darlehen gegen eine entsprechende Verzinsung gewährt habe. Ermittlungen der Steuerfahndung hätten ergeben, dass der Bw. bisher keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt habe; diesbezüglich werde auf die Niederschrift über die Vernehmung durch die Steuerfahndung vom 14.06.2010 verwiesen. Demnach habe der Bw. in den Jahren 2004 bis 2007 nachfolgende Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen bzw. Wertsicherungen) erzielt:
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2004: 600 €
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2005: 18.150 €
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2006: 74.600 €
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2007: 118.900 €
Nach § 27 EStG 1988 seien Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen (z.B. aus Darlehen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die vom Bw. bei der Einvernahme durch die Steuerfahndung am 14.06.2010 bekannt gegebenen Kapitaleinkünfte seien der Abgabenbehörde bis dato nicht bekannt gewesen und stellten daher die Grundlage für die Verfahrenswiederaufnahmen gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) für die Jahre 2005 bis 2007 dar. Auf die Wiederaufnahme der ESt für 2004 werde aus verwaltungs- bzw. verfahrensökonomischen Gründen verzichtet. Zinsen und Wertsicherungsbeträge würden im Zeitpunkt der Verfügung durch den Empfänger steuerlich als zugeflossen gelten, auch wenn sie nicht tatsächlich ausbezahlt, sondern durch neuerliche Darlehensvergaben wiederveranlagt würden. Am Zufluss ändere sich auch dadurch nichts, dass einmal zugeflossene und wiederveranlagte Beträge in der Folge verloren gingen.
Aus der in der obigen Bescheidbegründung angeführten Niederschrift über die Einvernahme des Bw. durch die Steuerfahndung am 14.06.2010 geht u.a. Folgendes hervor: Nach Vorhalt der Ergebnisse der Ermittlungen durch das LKA, wonach der Bw. zumindest ab 2004 auf Grund von mehreren Darlehensgewährungen an S. steuerpflichtige Zinsen erhalten und diese nicht erklärt habe, gibt der Bw. an: Nach Rücksprache mit seiner steuerlichen Vertretung lege er eine Selbstanzeige vor. Darin werde auf eine beiliegende Liste Bezug genommen, die sich bei den polizeilichen Unterlagen befinde. Diese Auflistung sei von ihm handschriftlich erstellt worden und entspreche den Tatsachen. Diese Liste wird als Beilage zur gegenständlichen Vernehmungsniederschrift genommen. Aus dem Zahlenmaterial dieser Auflistung ergeben sich (nach Feststellungen der Steuerfahndung) folgende Zinsgewinne (gerundet) für folgende Jahre:
2004: 600 €
2005: 18.150,00 €
2006: 74.600,00 €
2007: 118.900,00 €
Das Finanzamt beabsichtige, diese Beträge als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Auf die Frage, ob diese Zahlen den strittigen Zinseinkünften des Bw. entsprechen würden gab dieser bekannt, dass sie den tatsächlichen Geschäften mit Hr.S. entsprechen. Der Bw. habe die ersten Darlehensgewährungen aus seinen eigenen Ersparnissen finanziert. Später sei das gegebene Kapital inklusive Zinsen wieder reinvestiert worden. In den ersten Monaten habe er tatsächlich Geldbeträge vom Darlehensnehmer (im Folgenden kurz: DN) erhalten. Zur Frage, warum bis jetzt die Zinsen gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt worden seien, verweise er auf den Inhalt seiner Selbstanzeige vom 11.06.2010.
Die erwähnte Selbstanzeige des Bw. vom 11.06.2010 hat zusammen gefasst folgenden Inhalt: Der Bw. gebe dem Finanzamt bekannt, dass er auf Grund eines Betrugsfalles unverschuldet in die Situation einer Steuerpflicht gekommen sei und er gebe hiermit bekannt, dass er dieser Steuerpflicht nicht nachgekommen sei. Er sei einem Anlagebetrüger aufgesessen und habe beginnend mit Dezember 2004 diesem Geld für Autoankäufe zur Verfügung gestellt. Ihm seien bei diesem Geschäft lukrative Zinsen versprochen worden. Tatsächlich sei er immer wieder zu weiteren Anlagen überredet worden und habe das Geld nicht zurückerhalten. Es habe jetzt Erkundigungen eingezogen und dabei sei ihm klar geworden, dass eventuell eine Steuerpflicht gem. § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gegeben sein könnte. Er habe dem Betrüger Beträge gegeben, die dieser immer wieder veranlagt habe. Somit könnte, laut den Erläuterung seiner Steuerberaterin eine Ausschüttungsfiktion gegeben sein. Diese Steuerpflicht, insbesondere dass er mit den Zinsen aus jedem einzelnen Geschäftsabschluss steuerpflichtig werden könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen, zumal er das Geld auch nicht erhalten habe. Er habe It. der von ihm im Nachhinein angefertigten beiliegenden Liste Beträge an Hr. S. gegeben bzw. wiederveranlagt. Wie auch die Einvernahmen im Strafprozess gegen S. zeige, habe er die Beträge nicht erhalten, sondern der DN habe ihn immer wieder überredet, ihm dieses Geld für neue Geschäfte zu überlassen. Am Anfang habe er ihm den Betrag auch ausbezahlt um das Vertrauen für seine Betrügereien zu gewinnen. Zum Zeitpunkt Sommer 2007 seien die Treffen mit dem DN nicht mehr regelmäßig gewesen, es hätten sich Unklarheiten abgezeichneten und er sei in der Folge nicht mehr erreichbar gewesen. Er verzeichne aus diesem Geschäft einen Schaden von € 17.750 (siehe Auflistung) in der auch der Substanzverlust enthalten sei.
Die der besagten Selbstanzeige vom 11.06.2010 angeschlossene, vom Bw. erstellte Liste betreffend die dem S. in den berufungsgegenständlichen Jahren gewährten Darlehen, weist folgende Angaben auf:
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Datum der Einzahlung
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Datum der Auszahlung
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Betrag Einzahlung
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Betrag Auszahlung Kapital + Zinsen (real und/oder fiktiv)
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Auszahlungstermin lt. schriftl. Verein- barung
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1.12.04
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22.12.04
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5.000,-
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5.600,-
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29.12.04
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30.01.05
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8.000,-
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9.200,-
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24.01.05
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30.01.05
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9.03.05
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6.000,-
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6.700,-
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9.03.05
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17.04.05
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8.200,-
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9.300,-
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1.04.05
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17.04.05
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8.05.05
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15.000,-
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16.500,-
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8.05.05
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31.05.05
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17.500,-
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19.300,-
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31.05.05
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28.06.05
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18.500,-
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20.400,-
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Unterbrechung
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19.08.05
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16.09.05
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20.000,-
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22.100,-
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17.09.05
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17.10.05
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20.000,-
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22.100,-
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14.10.05
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17.10.05
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24.10.05
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10.000,-
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10.250,-
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14.11.05
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Unterbrechung
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21.11.05
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12.12.05
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50.000,-
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55.500,-
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21.12.05
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Unterbrechung
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17.01.06
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17.02.06
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60.000,-
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69.500,-
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Unterbrechung
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27.02.06
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30.03.06
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70.000,-
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81.000,-
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30.03.06
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17.04.06
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70.000,-
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76.000,-
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30.04.06
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Unterbrechung
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2.05.06
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30.05.06
|
70.000,-
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77.500,-
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1.06.06
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30.05.06
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3.06.06
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70.000,-
|
72.600,-
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3.07.06
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Unterbrechung
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5.07.06
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4.08.06
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70.000,-
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78.000,-
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4.08.06
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5.09.06
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70.000,-
|
78.000,-
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Unterbrechung
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4.10.06
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7.11.06
|
100.000,-
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111.000,-
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7.11.06
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11.12.06
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100.000,-
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111.000,-
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11.12.06
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16.01.07
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100.000,-
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111.000,-
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17.01.077
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16.01.07
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16.02.07
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141.000,-
|
156.500,-
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16.02.07
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19.03.07
|
153.500,-
|
170.400,-
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16.03.07
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23.03.07
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90.000,-
|
91.000,--
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19.04.07
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23.03.07
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29.03.07
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190.000,-
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194.700,-
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23.04.07
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Unterbrechung
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21.04.07
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30.04.07
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100.000,-
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102.500,-
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30.04.07
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30.05.07
|
185.000,-
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205.350,-
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30.05.07
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30.06.07
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215.000,-
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238.650,-
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30.06.07
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30.07.07
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200.000,-
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222.000,-
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17.07.07
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24.07.07
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25.000,-
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26.300,-
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14.08.07
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30.07.07
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30.08.07
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200.000,-
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200.000,-
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20.000,- Zinsen offen
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30.08.07
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30.09.077
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170.000,-
|
0,-
|
offen
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30.09.07
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31.10.07
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60.000,-
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0,-
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offen
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Summen
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2,687.700,-
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2,669.950,-
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Differenz
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- 17.750,-
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Dem Ermittlungsbericht der Steuerfahndung (Team Fahndung L. ) vom 12.07.2010 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Dem Bw. seien bei seiner Einvernahme am 14.06.2010 seine Zeugenaussagen gegenüber der Polizei (am 27.08.2008 und am 21.08.2009) vorgehalten worden. Der Bw. sei geständig gewesen und habe eine mit 11.06.2010 datierte Selbstanzeige vorgelegt. Zu den abgabenrechtlichen Feststellungen werde auf die Vernehmungsniederschrift vom 14.06.2010 und die dort aufscheinenden Einkünfte aus Kapitalvermögen verwiesen, welche sich aus der vom Bw. erstellten Auflistung ergeben (siehe den oben dargestellten Inhalt dieser Niederschrift).
Aus dem erwähnten Protokoll über eine Zeugeneinvernahme durch das LKA vom 27.08.2008 gehen u.a. folgende Angaben des Bw. hervor: Er habe S. auf Grund eines von ihm (dem Bw.) geschalteten Inserates (betreffend Service für Autoklimaanlagen) kennen gelernt. Dieser habe ihn in der Folge ersucht, ihm bei der Zwischenfinanzierung von Autoan- und verkäufen zu helfen. S. habe angegeben, dass er das Geld für Autoankäufe brauche, die er dann wieder mit Gewinn veräußere. Das erste Darlehen habe 5.000,- € betragen, über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren habe er dem S. jeweils für ca. einen Monat mehrere Darlehen gegeben. Er habe zu jedem Geschäftsfall Vermerke auf einem handschriftlichen Zettel verfasst, diesen Zettel habe er allerdings nicht mehr. S. habe als Sicherheit jeweils einen Wechsel ausgestellt, den er bei sich gehabt habe und nach Darlehensrückzahlung zerrissen habe. Eine Kopie des Wechsels habe er selbst (der Bw.) erhalten. Auf dem handschriftlichen Zettel habe er die Laufzeit von einem Monat und der zurückzuzahlende Betrag festgehalten. Er habe sich mit S. in dessen Haus getroffen, dieser habe ihm den Rückzahlungsbetrag von 5.500,- € gezeigt, ihn aber gleichzeitig ersucht, ihm diese Summe nochmals als Darlehen zu geben, was er dann auch gemacht habe. Über die geleisteten Rückzahlungen gebe es seine (des Bw.) handschriftlichen Aufzeichnungen. Die Rückzahlungstermine seien zum Schluss (2007) nicht mehr so eingehalten worden, wie zu Beginn. S. habe ihn manchmal gefragt, ob er Gelder "nachschießen" könne. Es habe sich im Laufe der Jahre so gestaltet, dass er den von S. zurückbezahlten Betrag (ursprüngliche Summe plus Zinsen) über Ersuchen des S. immer wieder als neues Darlehen vergeben habe. Deshalb sei auch eine Schadenssumme von 17.500,- € entstanden. Auf Grund seiner (des Bw.) Berechnungen würden noch Forderungen an S. iHv ca. 17.500,- € bestehen.
Aus dem ebenfalls oben erwähnten Protokoll über eine Zeugeneinvernahme durch das LKA vom 21.08.2009 gehen u.a. folgende Angaben des Bw. hervor: Das erste Darlehen habe, nicht wie von S. angegeben, 10.000,- €, sondern 5.000,- € betragen mit einer Laufzeit von einem Monat. S. sei aber schon nach drei Wochen gekommen und habe ihm das Geld vermutlich - genau könne er sich nicht mehr erinnern - zurückgegeben. Manchmal sei es so gewesen, dass er den Betrag behalten habe und in einer Woche ein neuer Vertrag vereinbart worden sei. Die Zinsen könnten aus der von ihm erstellten Aufstellung ersehen werden, die er nach W. zu Herrn Sch. und O. übermittelt habe. Zu den weiteren Ein- und Auszahlungen verweise er auf die von ihm erstellte Auflistung, deren Daten er auf Grund der ihm damals zur Verfügung gestandenen Unterlagen erstellt habe (Anmerkung der Berufungsbehörde: diese Auflistung ist identisch mit der oben wiedergegebenen Aufstellung betreffend die dem S. in den berufungsgegenständlichen Jahren gewährten Darlehen, die der Selbstanzeige des Bw. vom 11.06.2010 als Beilage angeschlossen war). Es habe sich dabei um handschriftliche Aufzeichnungen mit der Unterschrift des S. gehandelt, von denen S. eine Ausfertigung erhalten habe. Diese Unterlagen habe seine (des Bw.) Gattin Ende 2007 vernichtet. Die Erhöhungen seien jeweils so erfolgt, dass die Zinsen plus das Kapital neuerlich veranlagt worden seien. Die letzten beiden Beträge von 17.000,- € und 60.000,- € seien noch offen. Aus den Einzahlungen und Auszahlungen errechne sich ein Schaden von 17.750,- €. Er habe diese Summen nie wirklich gehabt, diese seien nur buchmäßig in seinem Eigentum gewesen. Einmal habe er einen Teil des Betrages ausbezahlt bekommen, wie viel dies gewesen sei, war wisse er nicht mehr. S. habe ein paar Mal angeboten, das Darlehen auszubezahlen, habe es aber dann immer wieder behalten, da er meinte, er brauche es ohnehin wieder für seine Autogeschäfte. Wenn S. in seiner Auflistung angebe, dass der Bw. monatliche Zinsen in Höhe von max. 21.250,- € aus Kapital lukriert habe, so stimme dies nicht. Er (der Bw.) habe nie monatliche Zinsgewinne von ihm (S.) bekommen, sondern die Zinsen seien zum Kapital addiert und wieder veranlagt worden Er habe die letzten beiden Wechsel in der Höhe von 170.000,- € und 60.000,- € zur Raika D. mitgenommen und vom dortigen Bankangestellten erfahren, dass diese Wechsel nicht zum Einlösen seien, da eine entscheidende Unterschrift gefehlt habe. Er (der Bankangestellte) habe sinngemäß gemeint, dass auch schon jemand anderer da gewesen sei, der auch im Zusammenhang mit Wechsel vorgesprochen habe, auf dem Konto des S. sei aber ohnehin nicht viel drauf. Er habe mit einem Bekannten, der im Versicherungsgeschäft tätig sei, diskutiert, ob die Geschäftsgebarung des S. noch in Ordnung sei und die Investition derartiger großer Summen nicht eventuell rechtswidrig wäre. Dieser habe gesagt, mit Autohandel ließen sich sicher nicht so große Gewinne machen, wie S. immer angebe, es bestehe aber im Handel mit Optionen die Möglichkeit. Dieses Gespräch erfolgte ca. ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt, als die Machenschaften des S. aufgedeckt wurden. Er habe mit S. seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr.
Aus dem Urteil des Landesgerichtes L. vom 8.07.2010 (xxHyyyy), mit welchem S. wegen schweren Betruges verurteilt wurde, sind (soweit dies für das gegenständliche Berufungsverfahren von Bedeutung ist) folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmbar: Etwa 2002/2003 begann S. Geldsummen unter Zusicherung horrender Zinsen von in der Regel 10 bis 35% (pro Monat bzw. alle sechs Wochen und nicht per anno!) anderen Personen durch Täuschung der Verwendung dieser Summen in seinem fingieren gut florierenden Handel mit Klein-LKW und Oldtimern herauszulocken. Er verkaufte nur vereinzelt Gebrauchtwagen ohne nennenswerten Umsatz...., handelte jedoch niemals mit Mercedes Sprinter und Oldtimern (Anmerkung der Berufungsbehörde: was er gegenüber den Darlehensgebern [DG] behauptet hatte) .....In die mit seinen Gläubigern getroffenen Sicherstellungsvereinbarungen wurden die Zinsgewinne in der Regel bereits einkalkuliert. Als Sicherheit erstellte Wechsel wurden nach Rückzahlung der Darlehen vernichtet. Die ......Gläubiger ließen sich auf Grund der günstigen Gelegenheit, hohe Zinsgewinne zu erzielen, wiederholt darauf ein, S. Summen von 10.000,-- € bis hin zu 250.000,-- € zu übergeben. Nach durchschnittlich einem Monat überbrachte der Angeklagte das Kapital samt Zinsen und überredete seine Gläubiger, das Kapital entweder mit oder ohne Gewinnanteile neuerlich zum Zweck der vorgetäuschten Investitionsgeschäfte zu veranlagen(Hervorhebung durch die Berufungsbehörde). Die in der Folge im besagten Strafurteil angeführten Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Ablauf der Darlehensvergaben durch die einzelnen DG werden im Folgenden nur auszugsweise - soweit für das gegenständliche Verfahren bedeutsam - wiedergegeben; die DG werden dabei nicht namentlich bezeichnet, sondern nur in der im Urteil aufscheinenden Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern angeführt:
DG 1: DG 1 übergab dem S. im Sommer 2003 10.000,-- € ....als Verzinsung wurden ca. 10% für zwei bis drei Monate vereinbart. .....Laut DG 1 wurde das Darlehen samt Zinsen von S. zurückgezahlt......Sodann kam es zu diversen Ein- und Auszahlungen......ab 2006 begannen die investierten Summen höher zu werden. .....Zum Schluss investierte DG 1 nochmals 120.000,-- €, die er zum Teil aus von S. erhaltenen Zinsen, zum Teil aus privatem Vermögen und zum Teil durch Kredit finanzierte, da S. groß ankündigte, im Oktober 2007 alles auszuzahlen. ......Am 1.10.2007 händigte S. dem DG 1 noch einen Betrag von 15.000,-- € aus.
DG 2: DG 2 übergab dem S. (etwa im November 2004) ......11.000,-- € und bekam etwa zwei Monate später einen Betrag von 13.000,-- € zurück. Auf diese Weise liefen vier bis fünf Geschäfte.....mit Beträgen in Höhe von 50.000,-- €. Am 22.06.2007 übergab DG 2 dem S. einen Betrag iHv 180.000,-- € und 65.000,-- €..........Am 4.08.2007 erhielt DG 2 von S. 18.000,-- € ausbezahlt und über das Kapital von 180.000,-- € einen Wechsel. ....Auf das von DG 2 "veranlagte" Kapital iHv 245.000,-- € leistete S. keine Zahlungen mehr......von DG 2 auf das aushaftende Kapital angesprochen, flüchtete sich S. in Ausreden.
DG 3: Die erste Geldübergabe (iHv 5.000,-- €) erfolgte am 12.06.2003. Am 1.08.2003 erhielt DG 3 einen Betrag von 6.000,-- € zurück. In der Folge kam es bis 24.08.2007 zu zahlreichen derartigen Geldübergaben, wobei der DG 3 in der Regel jeweils die Hälfte des Gewinnes samt Kapital neu veranlagte. Die Darlehenssummen wurden ab Ende 2005 auf mehr als 10.000,- €, ab Ende 2006 auf mehr als 20.000,- €, ab Anfang 2007 auf mehr als 30.000,-- € und ab März 2007 auf 45.000,-- € erhöht. ..........S. spielte für den Erhalt der Darlehen vor, dass er ein riesiges Geschäft mit Oldtimern in Aussicht habe und er auch schon einige finanzkräftige Investoren habe, wobei er unter anderem eine Bank und seinen Steuerberater nannte. S. zeigte seine Geldbörse vor, die mit 500,-- € Noten gefüllt war......Im Juni 2007 händigte DG 3 einen weiteren Betrag von 100.000,-- € aus, den er mit einem Kredit .... finanzierte. Am 24.08.2007 erfolgte die Rückzahlung aus diesem und einem weiteren Darlehen........iHv 29.500,-- €. Über Ersuchen des S. ließ sich DG 3 darauf ein, dem S. das Kapital iHv 100.000,00 € und 45.000,-- € neuerlich zu übergeben und dem S. Wechsel .......mit Fälligkeit 21.09.2007 auszustellen. Danach war S. für DG 3 nicht mehr zu erreichen.
DG 4: Im Jahr 2003//2004 übergab DG 4 dem S. erstmals Bargeldbeträge iHv je 12.000,-- €. .......S. behauptete, das Bargeld für die Finanzierung von Fahrzeugankäufen zu benötigen und erklärte eine "Art Gewinnbeteiligung"........Die Gewinnspanne würde 10% betragen. Nach etwa 1 bis 2 Monaten erhielt DG 4 das Bargeld samt Gewinnanteil iHv 1.000,-- € zurück. In der Folge übergab DG 4 alle 2 bis 4 Monate immer wieder Bargeldbeträge an S., die Summen und Gewinnanteile wurden über Initiative des S. immer höher. ......Die Gewinne behielt DG 4 zum Teil, zum Teil übergab er sie samt Kapital wieder an den S. Folge kam es auch wiederholt zu "Komplettauszahlungen" mit Summen von 33.000,-- €, 40.000,-- € und 20.000,-- €. Nur wenige Tage nach solchen Auszahlungen trat S. aber wieder an DG 4 heran und fragte diesen, ob er wieder "mitmachen" möchte. Im Herbst 2006 übergab DG 4 einen Betrag in Höhe von 50.000,-- € an S., da dieser erklärte, den Betrag für ein größeres Geschäft zu benötigen. .......Nach 2 bis 2 1/2Monaten bezahlte S. einen Gewinn in Höhe von 5.000,-- € aus, das Kapital (€ 50.000,--) blieb gleich bei S....... Das Kapital von 50.000,-- € wurde zuletzt im September 2007 bei S. veranlagt, im September 2007 bekam DG 4 letztmalig einen Gewinn in Höhe von €
5.000,-- ausbezahlt. Am 17.8.2007 borgte sich DG 4 einen Betrag in Höhe von 22.000,-von ...., welchen er an S. weiterleitete. Dieses Darlehen wurde von S. nicht mehr bedient. Ebenfalls leistete S. keine Rückzahlungen mehr auf die Geldübergabe von 30.000,-- €, die DG 4 bereits im Juli 2007 von .......geliehen hatte. Noch im Oktober 2007 versicherte S. dem DG 4, dass er sein Geld bekommen würde.
DG 5: DG 5 übergab dem S. am 6.6.2005 einen Betrag in Höhe von 15.000,-- €, S. behauptete, dass er "Mercedes Sprinter" kaufen wolle. Nach einem Monat zahlte S. Zinsen in Höhe von 3.000,-- € aus, den Betrag von 15.000,-- € nahm S. wieder mit und sicherte neuerlich Zinsen in Höhe von 3.000,-- € zu. In der Folge kam es bis zum 7.12.2005 insgesamt 6 Mal zu solchen Geldübergaben und Zinsauszahlungen. Dann ersuchte S. den DG 5 wiederholt um die Gewährung eines neuen Darlehens in Höhe von 50.000,-- €, das DG 5 letztlich am 4.1.2006 an S. übergab. Bis zum 5.4.2006 zahlte S. monatlich Zinsen zu je € 5.500,-- aus und gab dem DG 5 am 5.04.2006 das Kapital (50.000,-- €) samt Zinsen in Höhe von 16.500,00 € zurück. Am 10.5.2006 überließ DG 5 dem S. einen Betrag von 75.000,-- €, dieses Darlehen zahlte S. am 6.12.2006 samt Zinsen (in Höhe von 59.500,-- €) aus. Einige Tage danach rief ihn S. an und wollte ein Darlehen über einen Betrag von 150.000,-- € , was DG 5 ablehnte. S. begann zu weinen und bat um Hilfe. Letztlich ließ sich DG 5 überreden und übergab dem S. 150.000,00 €. Ab 7.2.2007 erhielt DG 5 sodann monatliche Zinsen in Höhe von 17.000,-- € jeweils insgesamt 6 Mal, zuletzt am 22.8.2007, ausbezahlt. Am 27.6.2007 bat S. den DG 5 neuerlich um eine Geldsumme von 55.000,-- €. ...........Letztlich übergab DG 5 dem S.am 27.6.2007 den Betrag von 55.000,-- €. Ende Juli 2007 zahlte S. aber das Kapital nicht - wie versprochen zurück. .........S. war nicht mehr zu erreichen. Am 6.09.2007 traf DG 5 den S. persönlich ......konfrontierte diesen mit den offenen Forderungen und drohte auch, S. bei der Polizei anzuzeigen. Daraufhin brachte S. dem DG 5 einen Betrag von € 55.000,--. Den Rest des aushaftenden Darlehens von 150.000,-- € (48.000,-- € Kapital abzüglich geleistete Zinsen) zahlte S. aber nicht mehr zurück.
DG 6: Im Jahr 2003 ersuchte S. den DG 6 um Geld zur Vorfinanzierung von KFZ-Ankäufen. DG 6 überließ dem S. einen Betrag von 5.000,-- €, im Jahr 2005 erhielt DG 6 einen Betrag von 5.500,-- € zurück. In der Folge nahm DG 6 Bankkredite in Höhe von 20.000,-- €.......und zuletzt von 80.000,-- € auf, um diese Beträge an den S. auszuhändigen. S. leistete ca. alle 3 Monate regelmäßig Rückzahlungen, mit der letzten Rate zahlte S. den Gewinn aus. Die Geschäfte waren mit Wechsel besichert. Manchmal erhöhte DG 6 auch das Kapital, wurden Darlehensverträge zusammengelegt, neue Wechsel ausgestellt. In der Regel zahlte S. 10 % des Kapitals, das als Neuinvestition bestehen blieb. S. trat immer wieder an DG 6 mit den Worten "er hätte wieder etwas", ob er wieder einsteigen wolle, heran. Im Jahr 2006/2007 kam es zu "Großauszahlungen" in Höhe von ca. 200.000,-- € die Beträge wurden DG 6 aber wieder bei S. veranlagt. .......Ab Juli 2007 erhielt DG 6 laut seinen Angaben trotz wiederholter Aufforderungen keine Rückzahlungen mehr von S.
DG 7: Etwa Ende 2004.......täuschte S. vor.... Gelder zum Ankauf verschiedenster Fahrzeuge,......und für ein Schiff zu benötigen. Vom ersten Darlehen in Höhe von 10.000,00 € erhielt DG 7 nach etwa 5 Wochen Zinsen in Höhe von 1.000,-- €. Im Februar 2005 übergab ihm DG 7 neuerlich 10.000,-- € und erhielt wiederum 11.000,-- € retour. Dieser Vorgang wiederholte sich öfter, wobei die Darlehenssummen auf Beträge von € 60.000,00 € erhöht wurden, die jeweils in bar ausgehändigt wurden. Der S. rief DG 7 ständig an, wenn er Geld brauchte. DG 7 ging davon aus, dass S. zahlungsfähig war, weil er bei ihm bündelweise Geldscheine in seiner Brieftasche gesehen hatte. Im Februar 2007 erhielt DG 7 einen Betrag von 66.000,-- € ausbezahlt. Daraufhin erfolgten neue Geldübergaben. Die zuletzt von DG 7 DG 7 am 28.8.2007 getätigte Investition in Höhe von 75.000,-- € ist noch offen.
DG 8: Im Jahr 2004.....machte S. ein "verlockendes Angebot". Er versprach für ein Darlehen in Höhe von 10.000,-- €
über eine Laufzeit von 1 Monat Zinsen in Höhe von 1.000,-- €. Mit dem Darlehen würde er Autos kaufen. Etwa im August 2004 übergab DG 8 dem S. 10.000,-- €. Daraufhin investierte DG 8 vier- bis fünf Mal immer wieder 10.000,00 € und erhielt jeweils 11.000,-- € zurück. Nach etwa einem halben Jahr erhöhte er die Investitionen auf 15.000,-- € ...........bis 45.000,-- €. Anfangs gab S. dem DG 8 immer Kapital und Zinsen zurück, zu den letzten 3 bis 4 Darlehen zahlte S. nur mehr die Zinsen (4 bis 5 mal je 4.500,-- €) aus. Das eingesetzte Kapital in Höhe von 45.000,-- € erhielt DG 8 von S. nicht mehr zurück.
DG 9: DG 9 übergab dem S. Ende 2005 ein erstes Darlehen in Höhe von ca. 5.000,-- €, der behauptete, dass er "schnelles Geld" für den Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen benötigen würde. Das Darlehen bezahlte S. nach 3 bis 4 Monaten mit Zinsen zurück. Einige Monate später trat S. wieder an DG 9 mit dem Ersuchen heran, diesem Geld für Autogeschäfte zu borgen. In der Folge händigte DG 9 dem S. Beträge in Höhe von 10.000,-- €, 15.000,-- € und 30.000,-- € aus, die S. ebenfalls mit Zinsen zurückzahlte. Das letzte Mal übergab DG 9 im August oder September 2007 an den S. einen Betrag in Höhe von 30.000,-- €, wofür S. Zinsen in Höhe von 3.000,00 € versprach. DG 9 erhielt aber weder Kapital noch Zinsen zurück.
DG 10 (= Bw.): Im Dezember 2004 schaltete DG 10, gelernter Kältetechniker (Service bei Autoklimaanlagen), ein Inserat, auf das sich S. meldete. Im Zuge des Gespräches und beim folgenden Treffen ersuchte ihn der S., ihm bei der Zwischenfinanzierung seiner Autoan- und verkäufe zu helfen. Das erste Darlehen von DG 10 in Höhe von 5.000,-- € gab S. bereits nach 3 Wochen, somit vor der vereinbarten Laufzeit von 4 Wochen zurück. Über einen Zeitraum von etwa zweieihalbJahren kam es zu weiteren Darlehen jeweils mit einer Laufzeit von ca. 1 Monat. In der Folge erfolgten Erhöhungen des Kapitals um die von S. in Aussicht gestellten Zinsen, zuletzt im August/September 2007 auf mit Wechsel besicherte Summen (ab 2005 auf 20.000,-- € bis 50.000,-- €, ab 2006 auf 60.000,-- € bis 70.000,-- €, ab Oktober 2006 bis September 2007 auf 100.000,-- € bis 215.000,-- €). Auf Darlehen von 170.000,-- € am 30.8.2007 und von 60.000,-- € am 30.9.2007leistete S. bislang keine Zahlungen. An Hand der von DG 10 erfolgten Aufstellung ist nachvollziehbar, dass Einzahlungen in Höhe von 2.687.700,-- € Auszahlungen des S. in Höhe von 2.669.950,-- € gegenüberstanden. Die ausbezahlten Zinssummen betrugen 212.250,-- €. S. gab zwar ein paar Mal vor, die Darlehen auszahlen zu können, behielt diese dann aber doch, da er meinte, er brauche das Geld ohnehin wieder für seine Autogeschäfte. Ihm gegenüber gab S. an, er sei der einzige Darlehensgeber. Auch DG 10 war der Ansicht, dass S. mit einer Bank zusammen arbeiten würde, wofür er auch Werbung (Logo auf dem Fahrzeug des S., Fahne vor seinem Haus) machte. Einmal wurde DG 10 zu einer Geburtstagsfeier des S. eingeladen, an der auch einige Mitarbeiter der X-Bank teilnahmen. DG 10 bezeichnete den erlittenen Vermögensschaden mit 17.750,-- €. Sein Versuch, die Wechsel einzulösen scheiterte daran, dass eine Unterschrift fehlte und S. kein Geld auf dem Konto hatte.
DG 11: Den ersten Kontakt zu S. hatte DG 11 im Jahr 2004 durch ein Autogeschäft. .... fanden bereits kurze Zeit später Darlehensübergaben mit Beträgen in Höhe von 30.000,00 € bzw. 40.000,-- € statt. 2006 und 2007 erfolgten "Vollauszahlungen" Im Juli 2007 erhielt DG 11 einen Betrag, den er mit 35.000,-- € bezifferte, auf "zuvor investierte Summen". Am 25.9.2007 übergab DG 11dem S. auf dessen Ersuchen bzw. "Betteln" einen Betrag von 40.000,-- €,........ S. ....... versprach DG 11, dass er 44.000,-- € in einem Monat zurückerhalte. ....... Ende Oktober 2007 versuchte DG 11 den S. vergeblich zu erreichen
DG 12: ..........S. erzählte DG 12 vom Auftrag durch einen Botendienst und erklärte, dass er für diese Firma in Österreich gebrauchte "Sprinter" einkaufen würde. Diese Ankäufe müsste er aber vorfinanzieren. ......Erste Überweisungen in Höhe von je 20.000,-- € erfolgten bereits im Herbst 2004 ...........weitere folgten unter anderem am 15.4.2005 und am 2.12.2005 wiederum in Höhe von je 20.000,-- € ...........Da Rückzahlungen stets pünktlich ,von S. geleistet wurden, verlangte DG 11 sodann keine Sicherheiten mehr. S. trat an DG 12 immer wieder heran und gab fälschlich vor, lukrative Autogeschäfte in Aussicht zu haben, einmal zeigte er DG 12 auch einen Oldtimer........ In den Folgejahren gewährte er dem S. sechs bis sieben Privatdarlehen zwischen 40.000,00 € bis 50.000,-- € , die er an den S. in bar übergab. ..........Dabei kam es vor, dass DG 12 die Darlehenssummen auf 100.000,-- € und € 200.000,-- € erhöhte ......Zinsen, an deren Höhe sich DG 12 nicht mehr erinnern konnte, wurden von S. innerhalb weniger Wochen oder Monate in bar zurückbezahlt. ..........Bis auf eine Geldüberweisung am 27.8.2007, auf ein Sparbuch........in Höhe von 59.000,-- € bezahlte S. laut Angaben des DG 11 die Darlehen immer zurück......... Am 8.8.2007 übergab DG 12 einen weiteren Betrag in Höhe von 259.000,-- € an S., der Darlehensvertrag wurde von S. laut DG 12 noch erfüllt, sohin eine Rückzahlung in Höhe von 265.000,-- € bis 28.9.2007 .............. Am 29.9.2007 wurde eine weitere Übergabebestätigung von DG 12 über 250.000,-- € unterfertigt, zahlbar bis 2.11.2007, wozu DG 12 angab, dass es sich um die Verlängerung des ersten Vertrages gehandelt haben könnte, ...............
DG 13: ......S. erzählte (Anmerkung der Berufungsbehörde: bei einem Gespräch mit DG 13) dass er Autohändler sei und vornehmlich mit Oldtimern handeln würde. Er würde auch über eine eigene Werkstatt verfügen. In der Folge kam es zu regelmäßigen Treffen zwischen S., DG 12, DG 14, DG 13 und anderen Führungskräften der X-Bank . Nach einiger Zeit stellte S. dem DG 13 und DG 14 ein Projekt vor, das er gerade bearbeite. Dabei behauptete S. Veräußerungen von Baumaschinen/-geräten und - Fahrzeugen von einem ortsansässigen Bauunternehmen. S. gab vor, .......beauftragt worden zu sein, die Geräte zu veräußern und fragte, ob sie ihm nicht mit "Rat und Tat" zur Seite stehen könnten. ............. In der Folge verhandelten DG 14, DG 13 und S. zu dritt über monatliche Verlängerungen von Darlehen, Konditionen, etc...... DG 13 erkundigte sich bei DG 14, ob S. überhaupt in der Lage sei, ein Projekt dieser Größenordnung durchzuführen und ob er die Solvenz des S. überprüft habe, worauf ihm DG 14 antwortete, dass DG 12 dies bereits in Eigenregie getan hätte ........... DG 13 investierte zunächst über DG 14. ............ S. berichtete immer wieder von anderen "Projekten", z.B. dass der Fuhrpark der Firma ......ausgetauscht werden sollte und die Abwicklung über das Unternehmen des S. erfolgen hätte sollen und bei erfolgreicher Abwicklung Folgeaufträge angestanden seien. Weiters erzählte S. immer wieder von Oldtimern, Motorbooten/Yachten, ........die er ankaufen und gewinnbringend weiter veräußern wollte. Außerdem stellte S. in Aussicht, zumindest drei Autohäuser und Werkstätten in der Umgebung zu übernehmen, ...... Aber auch renovierungsbedürftigte Objekte .......wollte er ankaufen, in Stand setzen und gewinnbringend weiterverkaufen. Um die Projekte schmackhaft zu machen, zeigte S. Fotos vor, legte Dokumente .......und Schriftverkehr vor und wurden teils auch gemeinsame Besichtigungen vorgenommen, ............. Nach Vorstellung der Projekte (die S. niemals durchführen wollte) erkundigte sich S., ob sie sich finanziell beteiligen wollten...... Unter der Voraussetzung der erfolgreichen Abwicklung würde er sie am Gewinn beteiligen. S. kam auch immer wieder auf DG 14 und DG 13 zu und klagte über finanzielle Engpässe und kurzfristigen Kapitalbedarf und bat um finanzielle Unterstützung, die er immer wieder von DG 13 (und DG 14) bekam. Die an S. von DG 13 ausgehändigten Darlehen waren unterschiedlich hoch und bewegten sich in Summen von 10.000,-- €, 20.000,-- € und 50.000,-- €, .......die DG 13 in bar an S. auszahlte. ........Teils beließ DG 13 dem S. auch investiertes Geld, worüber Wechsel ausgestellt wurden. S. unterrichtete DG 13 immer wieder über den Gewinn, den er zu erwarten hatte. Die Darlehensauszahlungen hätten zu vereinbarten Stichtagen nach Beendigung des Projektes erfolgen sollen. Es war jedoch regelmäßig so, dass S. nach behaupteter Beendigung eines Projektes mit neuen erfolgversprechenden Projekten lockte, für die er das bereits investierte Geld und die Gewinne weiterverwenden wollte, wozu DG 13 immer wieder zustimmte, weil er dem S. vertraute. Bezogen auf die überlassenen Gesamtsummen machte S. immer wieder marginale Auszahlungen im Umfang von 10,000,-- € bis 30.000,-- € die aber häufig wieder "investiert" wurden. DG 13 bezeichnete die offene Forderung mit ca. 200.000,-- €. Zuletzt war S. nicht mehr zu erreichen........Weiters suchte DG 13 auch Objekte auf, welche er zuvor mit S: als "Projekt" besichtigt hatte und sprach mit Eigentümern und Mietern. Den jeweiligen Personen war zwar der Name S. bekannt, jedoch war S. niemals Eigentümer oder potentieller Käufer der Objekte, wie er gegenüber DG 13 behauptete. S. verfügte teilweise ...........nur kurzfristig über Schlüssel zu den Objekten. Als es DG 13 gelang, S. aufzuspüren und zur Rede zu stellen, teilte S. mit, dass es zu Verzögerungen gekommen sei, er Schwierigkeiten habe, sich aber um die Angelegenheiten des DG 13 kümmern würde. Zu einem weiteren vereinbarten Treffen erschien S. nicht. Daraufhin versuchte DG 13 den Wechsel einzulösen, erhielt aber von der Bank die Auskunft, dass S. zwar ein Konto besitze, dieses jedoch nicht über ausreichend Deckung verfüge.
DG14: DG 14 lernte S. im November 2004 .....kennen......Im September 2005 bat ihn S. an um Geld für seinen Autohandel. Er würde das Geld kurzfristig für den Ankauf von Mercedes Sprinter benötigen, welche er von Vorarlberg und Tirol beziehe und an die Fa. .... veräußere. Außerdem behauptete S., Geschäfte mit Oldtimern zu tätigen. Erstmals im September 2005 übergab DG 14 einen Betrag von gesamt 65.600,-- €.........Im Oktober 2005 erfolgte eine Rückzahlung in Höhe von € 19.000,-- in bar. Bereits im November 2005 , ersuchte ihn S. neuerlich um ein Darlehen in Höhe von 45.000,-- €............. In der Folge kam es zu weiteren Darlehen, ..........Bei den wiederholten Kapitaleinzahlungen handelte es sich laut DG 14 nicht um mit Zinsen aufgestockte Beträge, sondern um reine Nettoeinzahlungen. ............... Im Jahr 2007 stehen "Großauszahlungen" an DG 14 über ca. 650.000,-- € bis 730.000,00 € und über 480.000,-- € im Raum..........In Summe betrugen die "Einzahlungen" 1.134.628,-- € in bar, dem sollen Auszahlungen durch S. in Höhe von 248.000,-- € gegenüberstehen, sodass DG 14 ein Vermögensschaden in Höhe von 886.628,-- € entstanden ist............. Auch Freunde des DG 14 tätigten Einzahlungen bei S. (über DG 14) in Höhe von gesamt 700.628,-- €. ......DG 14 (und DG 15) konfrontierte S. im Juni/Juli 2007 mit finanziellen Schwierigkeiten" und behauptete, dass ihre Zahlung notwendig sei, um keinen "Totalverlust" zu erleiden. ....Am 14.6.2007 schrieb S.: ".. Wie besprochen mit der ....am 13.6.2007. Ich bekomme am Freitag den 5. Oktober 2950 (gemeint: 2.950.000,-- €) ausbezahlt. ......... Auf einem weiteren Zettel sagte S. dem DG 14 die Begleichung einer Summe von 2,950.000,00 € zu, wo er erklärte "Bitte....., ich brauche am 15.7.2007 das Geld wie besprochen. Dringend wegen ....wenn ich das nicht bekomme ist alles tot, und ich kann mir einen Strick kaufen, weil ich die Vereinbarung nicht einhalten kann........ Bereits im Februar 2007 wollte DG 14 "aussteigen", ließ sich aber vom S. zum "Weitermachen" überreden .....An DG 14 zahlte der S. im Februar und Juli 2007 zweimal aus, wobei DG 14 einen Betrag in Höhe von ca. 400.000,-- € erhielt, der jedoch umgehend wieder veranlagt wurde
DG 15: Auch DG 15 Marketingmanager bei der X-Bank, der eine erste Einzahlung am 1.9.2005 über gesamt 70.000,-- €......leistete und die gegen S. bestehende offene Forderung mit 255.000,-- € bezifferte, wollte bereits früher aussteigen. DG 15 hatte den S. bereits im Juli 2004 ....kennen gelernt. Im September 2005 sprach ihn der S. an, dass er für die Vorfinanzierung eines Autoankaufes 25.000,-- € benötigen würde. Die Finanzierungsdauer würde ein Monat betragen, der lukrative Gewinn von 20 Prozent würde 50:50 aufgeteilt werden. Daraufhin erfolgte noch im September 2005 die erste Bargeldübergabe in bar. Nach Beendigung der Vereinbarung und Rückführung der Zinsen, später auch Rückführung von Teilbeträgen, händigte ihm DG 15 die schriftlichen Bestätigungen für die privaten Darlehen wieder aus. Gegenüber DG 15 behauptete der S., dass aus dem Erstgeschäft Folgegeschäfte entstanden wären, und zwar würde der S. weitere Fahrzeuge ankaufen, z.B Mercedes-Sprinter für..., Seat Alhambra für den Vertrieb .......und ausgewählte Oldtimer. Anfangs wurden die vereinbarten Termine für die Darlehensrückzahlungen immer fristgerecht eingehalten, teilweise erfolgten die Rückzahlungen sogar vor Fristende. Wenn S. die gesamte Rückzahlung tätigte, forderte er ihn in der Regel nur wenige Zeit später wieder auf, neuerlich zu investieren, und zwar ursprüngliches Kapital plus Zinsen plus frisches Kapital. Meistens floss das Kapital samt Zinsen daher in ein vermeintliches Neugeschäft ein. Im Frühjahr 2007 begann S. Zahlungstermine nicht mehr einzuhalten, weswegen die Verträge prolongiert wurden. Im Februar 2007 und Juli 2007 tätigte S. zwei Auszahlungen an DG 15 in Höhe von gesamt 300.000,-- € den DG 15 jedoch - wie üblich - sofort wieder bei S. veranlagte. S. täuschte vor, dass er als Erbe von Schloss ....und Auszahlung von Handwerkern einen höheren Betrag in Höhe von 750.000,-- € lukrieren könnte. ....Daraufhin wurde DG 15 misstrauisch, recherchierte im Grundbuch und erkannte, dass S. gelogen hatte. Damit konfrontiert reagierte S. verärgert und erklärte, das Geld für Oldtimer zu benötigen. S. gab auch zu bedenken, dass er Pönalzahlungen in sehr großer Höhe zahlen müsse, wenn er die Anzahlungen nicht durchführen könne und damit die gesamte Summe gefährdet wäre, wodurch es zu neuerlichen, Einzahlungen an S. in noch größerem Ausmaß kam (200.000,-- € im Juli 2007). ...... Ab etwa Anfang September 2007 war der S. für DG 15 nicht mehr zu erreichen. Um den 21.9.2007 erzählte DG 15 dem DG 14 von den an den S. überlassenen Darlehen. Weil der S. nach wie vor nicht greifbar war, offerierte ihm DG 14 einen neuen Darlehensbetrag in Höhe von € 130.000,-- als "Scheingeschäft". Daraufhin empfing der S. den DG 14 und DG 15 in seiner (zweiten) Wohnstätte ........ Zu einem vereinbarten Termin am 1.10.2007 erschien der S. jedoch nicht, sondern übermittelte ein ärztliches Attest. Am 7.10.2007, konnte S. von DG 14 und DG 15 ...... zur Rede gestellt werden. S. ........ gestand ......, dass es keine von ihm behaupteten Autogeschäfte gegeben habe und es mehrere Beteiligte gäbe, denen er Geld schulden würde und übergab DG 15 und DG 14 freiwillig diverse Unterlagen.......DG 15 und DG 14 boten dem S. an, bei der Aufklärung der Sachlage behilflich zu sein. Ca. 1 Woche später brachte der S. weitere Unterlagen nach W.. Am 15.10.2007 fand ein "Interview" des S. in der Rechtsanwaltskanzlei .....in Anwesenheit des RA Mag......., DG 15 und DG 14 statt, das in Schriftform übertragen wurde ....... Auf Grund der von S. zur Verfügung gestellten Unterlagen versuchten DG 14 und DG 15 alle Gläubiger "an einen Tisch" zu bekommen. In der Folge wurde ....versucht, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen, an der sich aber nicht alle Gläubiger beteiligen wollten. .................. S. stand unter erheblichem Druck seiner Gläubiger, vor denen er sich in einer Pension versteckte........Da der "stille Ausgleich" scheiterte, erstatteten DG 14 und DG 15 12.12.2007 Anzeige beim LKA. ........
S. war bereits 2002 nicht mehr in der Lage, Zahlungen zu leisten und wusste, dass seine Geschäfte niemals Gewinn abliefern konnten, weswegen er ständig neue Geldgeber suchte, deren betrügerisch erlangte Darlehen er wiederum an bereits bestehende Gläubiger überbrachte und dadurch Vermögensverschiebungen vornahm, die die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelte bzw. schmälerte, womit er sich abfand ............. Forderungen der Gläubiger konnte er ja nur deswegen bedienen, weil er anderen Darlehensgebern Geld herauslockte. Bereits im Jahr 2002 nahm der S. einen Kredit bei der ....XY-Bank auf und war offenbar nicht in der Lage, Kreditverbindlichkeiten zu begleichen,........... Im Jahr 2005 oder 2006 versuchte der S. wiederum Geld von der ......bank zu bekommen, um Zinsenrückzahlungen durchführen zu können, was daran scheiterte, dass der S. beim KSV vorgemerkt war. Gegenüber seinen Darlehensgebern versicherte S. stets, dass der jeweilige Partner der einzige Geschäftspartner sei und wies diese an, nichts über die privaten Darlehen zu erklären. Gegenüber diesen trat der S. mit sehr gutem Verhandlungsgeschick auf, hatte ein erstaunlich gutes Zahlengedächtnis und wusste zu jedem einzelnen die Rahmenbedingungen, Vereinbarungen, Laufzeiten, Gewinnversprechen,......... Hierzu führte DG 14 schlüssig aus, dass S. durch das Ausstellen der zahlreichen Wechsel, Verträge und Schuldscheine "schwarz auf weiß" selbst dokumentierte, welche Auswirkungen seine Gewinnzusagen auf seine Gesamtschuld hatten. .......Beweiswürdigung: Der Angeklagte war zur Anklageschrift vollständig geständig und brachte glaubwürdig vor, dass er mit einer Loch-auf-Loch-zu-Methode immer wieder neue Beträge mit immer höheren Zinsversprechungen den verschiedenen Geschädigten unter Vorspiegelung teilweise abenteuerlicher Darstellungen .........zu immer wieder neuen Zahlungen veranlasst hat. ......im Ermittlungsverfahren ......stellte S. dar, dass er keinen Überblick über die vorhin getätigten Geldgeschäfte mehr gehabt habe. ........ Weiters gibt S. Auszahlungen an DG 14 in Höhe von 650.000,-- € bis 730.000,-- € im Februar 2007, die von .....vier anderen Darlehensgebern bedient worden sein sollen und in Höhe von 480.000,-- €, die von ......drei anderen Darlehensgebern bedient worden sein sollen. Als Motivation für die gegenüber seinen "Geldgebern" erfolgten Täuschungen über seine tatsächliche finanzielle Lage führte der S. an, dass er immer wieder neue Geldgeber benötigt habe, um an bereits bestehende Gläubiger vereinbarte Zinsen zurückzahlen zu können. Monatlich bzw. 6-wöchentlich habe er Zinsen von bis zu 35 % an seine Kreditgeber bezahlt, die auf Grund der von S. garantierten Zinshöhe wiederum damit einverstanden gewesen seien, das Kapital neuerlich bei S. zu veranlagen. Neu erhaltene Darlehen habe er stets dazu verwendet, Rückzahlungen an andere Beteiligte zu leisten. Die Geldbeträge waren somit betrügerisch herausgelockt, da S. gar nicht willens war, die von seinen Geldgebern bereits bezahlten Geldbeträge in einen von ihm behaupteten Fahrzeughandel zu investieren. .......... ......der S. sowohl in der Absicht gehandelt hat, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er verschiedene Geschädigte massiv über seine vorgeblichen Geschäfte täuschte·und andererseits er durch Tatwiederholung auch in der Absicht handelte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. .............. Die Schadenshöhe im Betrag des aushaftenden herausgelockten Kapitals hat der S. auch für jene Gläubiger zu vertreten, denen er bereits in der Vergangenheit (hohe) Zinsen ausbezahlt hat, da die neuerliche Überlassung als getrennter Rechtsakt aufzufassen ist ....... .......ist anzuführen, dass Ungültigkeit, Verbot und Strafbarkeit der Vereinbarung, Unklagbarkeit und Rückforderbarkeit der vom Täter zugesagten Leistung wie auch Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Geschäftes den Tatbestand eines Betruges keineswegs ausschließen, also eine betrügerisch herbeigeführte Vermögensverschiebung nicht straflos lassen ........... .... S. durch die vorgenommenen Auszahlungen an jeweils andere Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite schaffte, wodurch die Befriedigung derjenigen Gläubiger, die er wiederum durch Betrugshandlungen zu Darlehen verleitete, jeweils vereitelt bzw. zumindest geschmälert wurde, ....... ........S. in der Absicht, sich durch die Darlehen (selbst) unrechtmäßig zu bereichern, andere Darlehensschulden abdeckte. ............. ....einzelne Geschädigte auch insoweit entschädigt hat, als er teilweise Schadensgutmachung, zumindest in Form von Zinsrückzahlungen und teilweise auch Kapitaltilgungen geleistet hat........
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenDarlehenKapitalerträgeZinsenZuflussGesetzwidrigkeitNichtigkeitZahlungsfähigkeitWiederveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1449-L/10
- Stammnummer
- 67083
- Gültig
- 26.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF