Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0380-I/03
keine Aussetzung der Besteuerung bei einer im Erbweg erworbenen Darlehensforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-I/03vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Übergang einer Darlehensforderung im Erbwege ist Gegenstand des Erwerbes des Erben ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Darlehensnehmer, nicht jedoch eine mit einem Nutzungsrecht (des Darlehensnehmers) belastete Vermögenssubstanz. Die Anwendung des § 30 ErbStG ist, ungeachtet der Darlehenskonditionen, daher ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Höllwarth + Höllwarth Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & CoKEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 7. Mai 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Erbschaftssteuer (gemäß
§ 8 Abs. 1
und Abs. 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes) und deren
Bemessungsgrundlage betragen: steuerpflichtiger Erwerb: 334.695,75
€, Erbschaftssteuer: 32.642,93 €. Die Fälligkeit der
Abgabe bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 2. November 2001 verstorbene Vater der Bw., K.S.,
war am Stammkapital der A.GmbH zu 25 % beteiligt. Die A.GmbH ist
Alleingesellschafterin der B.GmbH, welcher K.S. anlässlich der Errichtung
eines neuen Betriebsgebäudes (im Jahr 1993) einen Betrag von 17,000.000 S
auf unbestimmte Zeit als zinsenloses Darlehen überlassen hatte. Eine
Vertragsurkunde war nicht errichtet worden. Am 18. Juni 1997 unterzeichnete K.S.
die Erklärung, der Y.Bank hinsichtlich eines Kredites von 2,155.000 S, den
die Y.Bank der B.GmbH gewährt hatte, den Vorrang vor seinem Darlehen
einzuräumen. Eine weitere Nachrangigkeitserklärung gab K.S. am 6. Juli
1998 gegenüber der X.Bank in Bezug auf deren "derzeitige oder künftige
Forderungen gegenüber der B.GmbH" ab. Zum Zeitpunkt des Todes des K.S.
haftete das von ihm gewährte Darlehen noch in voller Höhe aus. Die
Darlehensschulden der B.GmbH bei der X. Bank beliefen sich zum Bilanzstichtag
31.12.2001 auf rund 6,500.000 S, während auf dem Konto der B.GmbH bei der
Y.Bank zum genannten Stichtag ein Guthaben bestand. Darüber hinaus
bestanden Bankgarantien (der Y.Bank) aus Haftrücklässen in einer
Größenordnung von 10,000.000 S.
Im Abhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2002 ist
festgehalten, dass es der B.GmbH "derzeit sowohl aus rechtlichen als auch aus
wirtschaftlichen Gründen" nicht möglich sei, das Darlehen oder Teile
davon zurückzuzahlen, ohne dass die Banken hiefür ihre Zustimmung
erteilten.
Am 15. Oktober 2002 gaben die Witwe und die vier Kinder des
K.S. auf Grund des Testamentes vom 10. Februar 2001 zu je einem Fünftel des
Nachlasses unbedingte Erbserklärungen ab. Am selben Tag wurde ein
Erbteilungsübereinkommen geschlossen. Von der unter den Nachlassaktiva
ausgewiesenen Darlehensforderung gegenüber der B.GmbH sollte die Bw. danach
einen Teilbetrag von 3,000.000 S erhalten.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 schrieb das Finanzamt der Bw.
von einem steuerpflichtigen Erwerb von 426.924,63 € (5,874.610,97 S; das
ist ein Fünftel des Wertes des Reinnachlasses nach Abzug der
Freibeträge) die Erbschaftssteuer vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
eingewendet, der Erblasser habe in seinem Testament über alle wesentlichen
Teile seines Vermögens im Wege von Vorausvermächtnissen verfügt,
sodass lediglich das restliche Aktivvermögen sowie die zu
übernehmenden Passiva der quotenmäßigen Verteilung
unterlägen. Dies habe das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer
nicht berücksichtigt. Die Darlehensforderung gegenüber der B.GmbH sei
auf Grund der seinerzeitigen Vereinbarung von der Schuldnerin "unter Beachtung
des Geschäftsganges und ohne Gefährdung der Liquidität" zu
begleichen. Ein Zinsanspruch bis zur Tilgung bestehe nicht. Da somit bis zur
Tilgung die Nutzung des Vermögens nicht den Erben zustehe, werde
gemäß
§ 30 ErbStG "die Aussetzung der Besteuerung hinsichtlich
dieses Vermögens bis zur jeweiligen Rückzahlung"
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2003 gab das
Finanzamt der Berufung dahin teilweise Folge, dass die Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftssteuer unter Berücksichtigung der
Vorausvermächtnisse neu berechnet wurde. Der auf die Bw. entfallende Anteil
an der Darlehensforderung gegenüber der B.GmbH wurde mit 3,000.000 S
angesetzt. Dem Antrag auf Aussetzung der Besteuerung (hinsichtlich dieser
Darlehensforderung) wurde nicht entsprochen; § 30 ErbStG komme vor allem
nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen das erworbene Vermögen mit
einem Fruchtgenussrecht oder einem Wohnrecht belastet sei.
Hierauf stellte die Bw. am 25. Juli 2003 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 Abs. 1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) 1955, BGBl. Nr. 141/1955, kann der
Steuerpflichtige beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als
dem Steuerpflichtigen zusteht, verlangen, dass die Besteuerung bis zum
Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen des
Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu
leisten.
Durch die im § 30 ErbStG vorgesehene Aussetzung der
Besteuerung soll der Erwerber eines mit einem Nutzungsrecht belasteten
Vermögens für die Zeit, für die er infolge einer solchen
Belastung aus dem Vermögen keinen Nutzen ziehen kann, auf seinen Antrag von
der Leistung der Erbschaftssteuer befreit werden. § 30 ErbStG kommt etwa
zur Anwendung, wenn das erworbene Vermögen mit einem Fruchtgenussrecht oder
einem Wohnrecht belastet ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und Rz 2 zu § 30).
Das Darlehen ist ein Realkontrakt, der dadurch zu Stande
kommt, dass vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der
Abrede übertragen werden, die gleiche Menge gleicher Art und Güte
zurückzugeben (siehe § 983 ABGB), wobei die Valuta meist in Geld
bestehen. Dem Darlehensnehmer wird demnach kein "Nutzungsrecht" am Vermögen
des Darlehensgebers eingeräumt, vielmehr erwirbt er Eigentum an den ihm vom
Darlehensgeber überlassenen Sachen (mit der schuldrechtlichen Verpflichtung
auf Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte). Umgekehrt
verliert der Darlehensgeber hinsichtlich der als Darlehen hingegebenen Sachen
die Stellung eines Eigentümers. Er erwirbt mit der Zuzählung des
Darlehens lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (auf Rückgabe der
gleichen Menge gleicher Art und Güte). Im Falle des Überganges einer
Darlehensforderung im Erbwege ist Gegenstand des Erwerbes des Erben somit nicht
ein mit einem Nutzungsrecht (des Darlehensnehmers) belastetes Vermögen. Die
Anwendung des § 30 ErbStG ist, ungeachtet der Darlehenskonditionen, daher
ausgeschlossen.
Zur Berechnung der Erbschaftssteuer (unter
Berücksichtigung der Vorausvermächtnisse) wird auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe bleiben
gegenüber der Berufungsvorentscheidung unverändert.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
9. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-I/03
- Stammnummer
- 11319
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF