Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0268-F/04
Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-F/04vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Darlehenshingabe an einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, unterliegen die Zinserträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Es kommt die Normalbesteuerung, nicht aber eine Endbesteuerung zum Zug. Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft, ändert das nichts am Darlehenscharakter an sich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Steuerkanzlei
Galehr, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, 6923 Lauterach, Alter
Bahnhof, vom 1. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz
vom 27. August 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1995
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beteiligte
sich am Anlagemodell EACC. Finanzstrafbehördliche Ermittlungen im Jahr 2001
ergaben, dass er hieraus Erträge lukriert hatte. Es kam zur Erlassung von
Wiederaufnahmebescheiden und neuen Sachbescheiden für die Streitjahre 1995
und 1997 bis 2000 bzw. zur Erlassung eines Einkommensteuererstbescheides
für 1996, alle vom 27.8.2004. Darin wurden die EACC-"Dividenden" als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterzogen.
In seinen gegen die
Einkommensteuersachbescheide eingebrachten Berufungen beantragte der
Berufungswerber die Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre
unter Anwendung eines Steuersatzes von 25% anstelle des Normalsteuersatzes. Das
Urteil Lenz des EuGH vom 15.7.2004, Rs C-315/02, habe nämlich
ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen
Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge mit der
gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch stehe. Deshalb
seien solche Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 zu
versteuern.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen. Sie wies auf
inzwischen ergangene und ebenfalls EACC-Beteiligungen betreffende
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates hin. Die
Kapitalerträge seien darin als solche gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 qualifiziert worden, dh als "Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art". Die Zeichnungsscheine verbrieften
lediglich ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht als
Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals.
Derartige Erträge unterlägen auch im Inland nicht einem
Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungscharakter, weshalb eine Forderung
nach Gleichstellung der ausländischen Erträge ebenso wie die
Stützung auf das Urteil Lenz des EuGH verfehlt sei.
Der Berufungswerber beantragte
die Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz. Für
die Beurteilung, welche Art von Kapitalerträgen vorläge, sei es
wesentlich zu wissen, an welcher Art von Gesellschaft die Beteiligung bestanden
habe. Die Abgabenbehörde sei hiebei von den Feststellungen des gerichtlich
nicht verwertbaren PWC Entwurfes und des von der
Bundeswertpapieraufsichtsbehörde beanstandeten Platzierungsmemorandums
ausgegangen. Insofern seien die Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom Juni 2004, die
ebenfalls EACC-Anleger als Berufungswerber betrafen, gab dieser seiner
Überzeugung Ausdruck, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im
Fall der ausbezahlten, als auch der reinvestierten Beträge (RV/0304-F/02,
RV/0219-F/02, RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02,
RV/0205-F/02). Vier Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein; dieser
bestätigte in der Sache die Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und
2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006). Auf die zitierten Erkenntnisse wird
verwiesen.
Die Qualifikation der
Kapitalerträge als solcher gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
(Zinsen aus einem darlehensähnlichen Geschäft) wird daher vom
Unabhängigen Finanzsenat streitgegenständlich als außer Streit
stehend betrachtet. Es bedarf insoweit keiner Überprüfung, "an welcher
Art von Gesellschaft die Beteiligung bestand" bzw. auf welchen Grundlagen die
letztlich vom Höchstgericht bestätigten Entscheidungen
aufbauten.
Strittig
ist: Ist im Sinne einer Endbesteuerungswirkung ein Steuersatz von 25%
anzuwenden?
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003,
wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen,
inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 EStG 1988, § 97 Abs. 4
EStG 1988).
Das Urteil des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, hat
daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die nicht im zeitlichen
Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Es besagt,
dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für
ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Jene ausländischen
Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren
ertragsteuerlichen Wirkungen inländischen gleichgestellt sind, sind daher
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab
1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG
1988 mit einem Steuersatz von 25% (bzw. 22%) zu besteuern. Alternativ dazu kann
die Tarifbesteuerung sämtlicher in- und ausländischer
Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische
Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu
besteuern sind. Die umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
§
37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte
ausländische Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und
Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer gesonderten Einkommensteuer in
Höhe von 25%, somit einer Art von Endbesteuerung. Streitgegenständlich
kommt allenfalls eine Subsumtion der Kapitalerträge unter die
Z 3 leg. cit. in Betracht, welche weiter
auf § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 EStG 1988 verweist. Anlass zu
Bedenken gibt allerdings die Formulierung
"nicht im Inland bezogene
Kapitalerträge..." in der Z 3 leg.
cit. Die streitgegenständlichen ausländischen
Kapitalerträge wurden sehr wohl im Inland bezogen, nämlich durch
Auszahlung seitens des in Bregenz angesiedelten inländischen
Platzierungsmaklers VTH-GmbH, der somit als kuponauszahlende Stelle im Sinne der
§§ 93 ff EStG 1988 anzusehen ist. Dieser Umstand hätte
gegebenenfalls (dh im Falle des Vorliegens grundsätzlich
kapitalertragsteuerpflichtiger Erträge) eine Einbehaltung und Abfuhr von
KESt durch die VTH gemäß
§ 95 EStG 1988 indiziert. Wie sich aber
aus dem Platzierungsmemorandum ablesen lässt, wurde die in Streit stehende
Anlage seitens der Initiatorin EACC und in weiterer Folge des inländischen
Platzierungsmaklers VTH-GmbH als "zinssteuerfrei" verstanden, eine Wortwahl, die
von den Anlegern als generelle Einkommensteuerfreiheit bzw. Freiheit von allen
Steuern missdeutet wurde, die aber tatsächlich wohl eine KESt-Freiheit
meint.
Wenn daher nicht schon a priori davon auszugehen ist, dass
die strittigen Kapitalerträge unter keine der Ziffern 2 - 5 des § 37
Abs. 8 EStG 1988 subsumierbar sind, wodurch eine Stützung auf das Urteil
Lenz des EuGH zu verwerfen wäre, gilt:
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ist naturgemäß
auszuschließen, weshalb letztlich lediglich
§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG zu
analysieren bliebe. Dieser normiert, dass Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren Kapitalerträge aus Wertpapieren sind, die ein
Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro
bzw. nach dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling oder
Euro begeben wurden. Auf die nähere Untersuchung, ob ein für die
Endbesteuerung von Forderungswertpapieren grundsätzlich erforderliches
"public placement" vorlag wird verzichtet, weil nach herrschender Praxis bei
Erwerb eines Papiers binnen 6 Monaten nach Emission durch mehr als 250
Käufer vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots auszugehen ist. Aus
der Aktenlage lässt sich diese Mindestzeichneranzahl
erschließen.
Untersucht man nun näher, was überhaupt unter
einem "Forderungwertpapier" zu verstehen ist, findet man - den Hinweisen in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, zu § 93 folgend - die Definition:
"...Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines
Wertpapiers als Forderungspapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinn von
Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff "Anleihe" ist vielmehr
eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der
mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der
Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen.Andere
Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende
(Teil-) Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Schatzscheine, Kassenobligationen, sowie Wertpapiere über
Schuldscheindarlehen, weiters sogenannte "Certificates of Deposit", die ihrer
Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 ebenfalls den
Forderungswertpapieren zugeordnet" (vgl. auch: Koppensteiner in ÖStZ
20/1990, 247 ff, "Übersicht über die Steuerpflicht von Einkünften
aus Kapitalvermögen").
Der EACC-Zeichnungsschein passt
nicht in obenstehende Aufzählung. Es ist in seinem Fall nicht davon
auszugehen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Der
(englische) Text selbst, der auf dem Zeichnungsschein abgedruckt ist, verweist
auf die Bücher der Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis
über ein Geschäft ablegt, das ein Forderungsrecht begründet,
macht den Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des
§ 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg
über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage.
Ein Darlehen ist gemäß
§ 983 ABGB die Übertragung einer
verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber.
§ 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von
Geld (Gelddarlehen). Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft,
ändert dies nichts am Darlehenscharakter an sich.
Folgt man wiederum
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 93, Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge; Begriff, Punkt
2., kann man erschließen, dass im Falle einer Darlehenshingabe an
einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, die Zinserträge nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, was auch dann gilt, wenn der
Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung
Bankgeschäfte betreibt (vgl. auch: Koppensteiner wie oben, S 248, unten:
"Zinsen aus Geldforderungen an andere
Schuldner als Banken", keine
KESt-Pflicht, oder Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III,
WUV-Universitätsverlag, Wien 2005, § 93, TZ 41:
"Bei einem Darlehensnehmer, der keine Bank
ist, fällt keine KESt an. Derartige Erträge unterliegen in der Folge
der
Normalbesteuerung
und
nicht der
Endbesteuerung
").
Auf den Streitfall bezogen heißt dies:
auch
bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank fällt
für den Zinsertrag keine Kapitalertagsteuer an,
ein
Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung
mit Hälftesteuersatz steht daher überhaupt nicht zur Diskussion,
die
Kapitalerträge sind mit dem Vollsatz nach Tarif zu besteuern,
die
Vollsatzbesteuerung der ausländischen Kapitalerträge gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stellt keine Diskriminierung im Sinne des EuGH -
Urteils Lenz dar.
Die
Frage der Verjährung wurde unter Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1.
Satz BAO von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass
Verjährung nicht eingetreten ist.
Die
Berufungen waren daher spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 983 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DarlehenDarlehensnehmerNichtbankZinserträgeKapitalertragsteuerNormalbesteuerungEndbesteuerungWertpapierVerbriefungDarlehenscharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-F/04
- Stammnummer
- 31054
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF