Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0305-F/04
1) EACC: Untergang eines Anlagemodells 2) Endbesteuerungswirkung für ausländische Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-F/04vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Gantner
Steuerberatung GmbH, 6700 Bludenz, Färberstraße 10a,vom
24. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
26. August 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 bis 1998 und betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1994 bis 2000 entschieden:
1) Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1998 und betreffend Einkommensteuer 1994
bis 1999 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende
der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte
in das Anlagemodell EACC. Im Zuge abgabenbehördlicher Ermittlungen im Jahr
2001 stellte sich heraus, dass ihm hieraus resultierend Beträge
gutgeschrieben worden waren, die er jeweils reinvestiert hatte. Für die
Streitjahre 1994 bis 1998 ergingen in der Folge - je vom 26.8.2004 -
Wiederaufnahmebescheide und neue Einkommensteuersachbescheide. Für die
Streitjahre 1999 und 2000 wurden nach vorläufigen Bescheiden im Jahr 2001
per 26.8.2004 endgültige Einkommensteuerbescheide erlassen. In den neuen
Bescheiden wurden die Kapitalerträge aus der EACC-Veranlagung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.
Der Berufungswerber legte
Berufungen sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die
Einkommensteuersachbescheide ein und begründete letztere wie folgt:
IA
habe sich des Wertpapierbetruges schuldig bekannt,
Keines
der Unternehmen, in die er die Anlegergelder investierte, habe je Gewinn
gemacht,
Das
Rechtsverhältnis zwischen der EACC und den Anlegern sei
gesellschaftsrechtlicher Natur und beruhe nicht auf einem Darlehensvertrag,
Die
16%-ige Festrendite aus der Beteiligung sei bloß in Aussicht gestellt
worden,
Die
"Dividendengutschriften" seien nicht werthaltig gewesen, "Gewinnanteile" seien
aus den Geldern neuer Anleger gespeist worden,
Die
Bewertung der Gutschriften mit 100% des Nennbetrages sei abzulehnen,
Zumindest
in der Endphase sei die EACC zahlungsunfähig und zahlungsunwillig
gewesen,
Die
"Dividenden" seien als steuerneutrale Kapitalrückzahlungen gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 einzustufen,
Die
Zahlungsmodalität der "Saldierung" (Gegenverrechnung) indiziere, dass
niemals Gelder, die aus etwaigen Veranlagungen stammten, ausgezahlt worden
seien,
Denkmöglich
wäre es im Weiteren, das EACC-Geschäft als Glücksspiel
einzustufen.
In einem nachgereichten
Schreiben verwies der Berufungswerber auf das Urteil C-315/02, Lenz, des EuGH
vom 15.7.2004. Unter Stützung auf dieses Erkenntnis beantragte er in eventu
eine Anwendung des 25%-igen Steuersatzes analog zu § 37 Abs. 8 EStG
1988.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufungen
ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der
Wiederaufnahmebescheide teilt der
Unabhängige Finanzsenat die in der Begründung der angefochtenen
Bescheide dargelegte Rechtsmeinung, wonach das nachträgliche Hervorkommen
der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen neue Tatsachen
darstellte, die zur amtswegigen Wiederaufnahme berechtigten. In Bezug auf die
erforderliche Ermessensübung war vor allem der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten und dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen. Der Berufungswerber hat im Übrigen keinerlei Argumente
dargetan, die einer amtswegigen Wiederaufnahme entgegenstehen sollten.
Im Hinblick auf die
Sachbescheide wird
ausgeführt:
Im Juni 2004 ergingen sieben Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates betreffend Berufungswerber, die ebenfalls in das
Anlagemodell EACC investiert hatten (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02,
RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen gelangte die
erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten als
auch der reinvestierten Beträge. Nahezu alle vom Berufungswerber
streitgegenständlich aufgeworfenen Zweifelsfragen wurden darin einer
hinlänglichen Analyse unterzogen. Vier Berufungswerber legten in der Folge
Beschwerde beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen
des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5,
2004/15/0110-5, 2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006).
Der
Unabhängige Finanzsenat verweist auf die genannten Erkenntnisse und gibt
auszugsweise wider:
Auch
wenn die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der EACC und ihren handelnden
Personen nicht von der Hand zu weisen sind, kann im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, dass von Anbeginn des Anlagemodells
seitens der EACC
Zahlungsunfähigkeit
und -unwilligkeit
vorgelegen wäre.
Immerhin flossen den Investoren 10 Jahre lang ohne Verzögerungen oder
Auffälligkeiten im Ablauf Erträge zu. Reinvestitionen wurden auf
eigenen Wunsch der Investoren veranlagt, Rückkäufe wurden
durchgeführt. Unter www.boersenlexikon.de, faz.net, wird etwa gewarnt, von
anfänglichen Erträgen auf
Seriosität zu
schließen. Aussagekräftig sei jedoch ein Beobachtungszeitraum ab 5
Jahren.
Dass
tatsächlich überhaupt keine Erträge erzielt wurden und die
Dividendenausschüttungen im Sinne eines klassischen
Pyramidenspiels
lediglich aus den Geldern neuer Anleger gespeist wurden, ist, auch wenn dies
immer wieder angesprochen wurde, nicht erwiesen. Die ab der Transaktionsphase C)
gepflogene und bereits erörterte
Zahlungsweise
(Anmerkung: "Saldierung") hat plausible
ökonomische Hintergründe. Zweifellos wurden Gelder in das
weitverzweigte Firmennetz IA´s investiert (siehe SEC-Berichte) und haben
auch Erträge abgeworfen. Als Beispiel eines zumindest vorübergehend
erfolgreichen Börsegangs - es wurden mindestens 22,864.000 US$
Nettoerlöse erzielt - hat das Finanzamt B in seiner
Berufungsvorentscheidung das Initial Public Offering von Toys International Com.
Inc. am SMAX - Segment der Frankfurter Börse im November 1999
angeführt.
Ob
in dem einen oder anderen Geschäftsvorgang im dichten Netz der im
Einflussbereich des IA stehenden Gesellschaften etwa mit manipulativen Methoden
vorgegangen wurde, kann dahingestellt bleiben, ändert dies doch letztlich
nichts an der steuerlichen Behandlung der den Investoren zugekommenen
Beträge. Gemäß
§ 23 Abs. 2 BAO wird ein Verhalten, das von
der Rechts- und Sittenordnung verpönt ist, nicht allein dadurch von der
Besteuerung ausgeschlossen (vgl. ÖStZ 2001, 293).
In
dem in der Literatur hinlänglich besprochenen Erkenntnis vom 25.11.2002,
97/14/0094, 97/14/0095, hat der VwGH im Erwerb der sogenannten EKC-Letters den
einer festverzinslichen Kapitalanlage und in den daraus erflossenen
Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erblickt. Dies ungeachtet einer versprochenen Rendite von
70% p.a. und des Fehlens jedweder Erklärung hinsichtlich der Art der
Erwirtschaftung solcher Erträge. Die Vermutung, es handle sich um ein
klassisches Pyramidenspiel/Schneeballsystem, bei dem kein Gewinne abwerfender
Kapitalstock vorhanden ist, sondern die Ausschüttungen der Erträge aus
der Substanz erfolgen und nur so lange funktionieren, als immer neue
Anlegergelder in das System fließen, teilte der VwGH nicht. Den Verlust
des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich
unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen
objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher
Zufluss nicht mehr angenommen (siehe hiezu schon SWK 18/1997, S 422).
Schließt
man nun a maiori ad minus auf den Berufungsfall, wird man auch hier vom
Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgehen
müssen: Die EACC-Anleger
mussten keine weiteren Anleger
werben (schon allein das Vorliegen dieses Elements erachtet der VwGH als
ausschlaggebend) und, was wichtiger erscheint, es wurde tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit, wenn auch möglicherweise auf riskante Art und
unter Einsatz nicht stets legaler Mittel, entfaltet (siehe dazu die
Firmenanalysen im PWC-Bericht). Weiters ist auf den von der EDOK angesprochenen
Verdacht eines "Microcap-fraud" hinzuweisen; die Kriminalabteilung B fasste
zusammen, die festgestellten Abläufe entsprächen nicht diesem
Bild.
Der
BFH hat sich im Urteil vom 22.7.1997, VIII R 57/95, BStBl 1997 II 755, mit der
Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen in einem Fall (sog. Causa "Ambros
S.A.") auseinandergesetzt, in dem deutschen Anlegern, die sich als typische
stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts beteiligt
hatten, Renditen von 72% p.a. in Aussicht gestellt worden waren, wobei mit
gefälschten Jahresabschlüssen Gewinne vorgetäuscht wurden und
Renditen aus dem Kapital neuer Anleger ausbezahlt wurden. Der BFH bejahte den
Zufluss von Kapitalerträgen. Das Leistungsbestimmungsrecht stehe dem
Schuldner zu, nach dessen eindeutiger Erklärung sollten die streitigen
Gutschriften auf die Ansprüche des Klägers auf Gewinnbeteiligung
geleistet werden. So seien sie auch vom Empfänger aufgefasst
worden.
Auch
hier vermag ein Größenschluss die Position des Berufungswerbers nicht
zu stützen: Wenn sogar unter derart offensichtlich-betrügerischen
Umständen noch ein Zufluss von Kapitalerträgen bejaht wird,
müsste dies im Berufungsfall wohl umso mehr gelten. Im Übrigen ist im
gegebenen Zusammenhang jedoch auch anzuführen, dass der EACC-Anleger anders
als im dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall, kein stiller Gesellschafter ist.
Geteilt
wird vom unabhängigen Finanzsenat die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Auffassung des Finanzamtes, dass keine Unternehmensbeteiligung in
Form von Aktien ieS vorliegt. Die fixe Verzinsung ohne Rücksicht auf
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Gewinn und Vermögen - auch die Units
wurden während einer Sperrfrist fix verzinst und standen unter
Rückkaufgarantie zum Bezugspreis - sprechen vielmehr für ein
darlehensähnliches
Geschäft
oder eine
Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das
Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in
Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben
dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und
nicht etwa, wie der
Berufungswerber formuliert, bloß
"vorgespiegelt
". Es findet sich auch in
den vorliegenden Papieren keinerlei Hinweis auf eine Gewinnabhängigkeit des
Ertrages, eine Verlustbeteiligung, eine Teilnahme an Wertsteigerungen,
Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Anlegers, wie sie
aus einer Aktionärsstellung erfließen würden. Es ist an keiner
Stelle die Rede von einem Stimmrecht in einer Hauptversammlung, dem Recht, an
der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Auskünfte einzuholen, Anträge
zu stellen, oder Widerspruch gegen Beschlüsse einzulegen. Mangels Handels
an einer Börse verfügt das EACC-Papier nicht über einen durch
Angebot und Nachfrage bestimmten Kurs. Auch die
EDOK stellte fest, es handle
sich nicht um Aktien, vielmehr um eine Unternehmensanleihe, somit eine
festverzinsliche Anlage. KM gab im Rahmen seiner Einvernahme an, er wisse nicht,
warum man immer von "Vorzugsaktien" gesprochen habe, die EACC sei
schließlich keine AG.
Auch
wenn Dividendengarantien oder Einschränkungen der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit Vorzugsaktien im Wirtschaftsleben als solche nicht
ungewöhnlich sind, spricht gegenständlich außer den im
Platzierungsmemorandum vorgegebenen Bezeichnungen nichts für das Vorliegen
von (Vorzugs)Aktien und - als deren Ausfluss - Dividenden. Vielmehr ist die
strittige Geldanlage entsprechend ihrer inhaltlichen Ausgestaltung zu
interpretieren. Dieser zufolge verbrieft aber der Zeichnungsschein, wie bereits
erläutert, nicht eine Miteigentümer- oder Anteilseignerstellung,
sondern ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Forderungsrecht (als Vergütung
für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals). In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt sohin ein darlehensähnliches
Geschäft vor, dessen Erträgnisse Zinsen sind. Dass auch im PWC-Entwurf
von "Aktien" und "Dividenden" die Rede ist, vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, zumal sich der den Wirtschaftsprüfern erteilte Auftrag auf
die Feststellung der investierten und ausgeschütteten Beträge sowie
des Wertes der von der EACC und den verbundenen Unternehmen gehaltenen
Vermögensgegenstände, nicht aber auf eine Analyse der Rechtsnatur der
EACC-Anlagen bezog.
Zudem
wären derartige Erträge, selbst wenn man von Dividenden ausgehen
wollte, unter § 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren, da eine als
International Business Company registrierte Offshore-Gesellschaft wie die EACC
nicht mit einer nach inländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist.
Insgesamt
erübrigt sich
mangels
Gesellschafterstellung und
Einlagencharakters
daher eine weitere
Auseinandersetzung mit den Einwändungen im Zusammenhang
mit § 4 Abs. 12
EStG 1988.
Ebenso
kann folglich die Frage der
Werthaltigkeit
der der EACC bzw. dem Firmenimperium des IA zuzurechnenden und der Sicherung des
Kapitals der Investoren dienenden Wertpapiere dahingestellt bleiben, ist
diesfalls doch allein ausschlaggebend, ob die Auszahlungsansprüche im
Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit die
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss wohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt
aber auch bezüglich der reinvestierten Beträge, stand doch zum
jeweiligen Zeitpunkt des Reinvestments die Möglichkeit der Auszahlung offen
und die Zahlungsfähigkeit - ungeachtet, woher die Gelder letztlich stammten
- nie in Frage. Dass es bei Fälligstellung aller Ansprüche der
Investoren und der gleichzeitigen Rückforderung des Kapitals wohl zum
Zusammenbruch gekommen wäre, steht dem nicht entgegen,
würde ein
derartiges Verhalten auf dem Kapitalmarkt doch zu zahllosen Zusammenbrüchen
führen und muss mit einem solchen Verhalten im Wirtschaftsleben auch nicht
gerechnet werden.
Zu
Recht hat das Finanzamt daher auch hinsichtlich der reinvestierten "Dividenden"
den
Zufluss
im Sinne des § 19 EStG 1988 bejaht
und kann somit an dieser Stelle auf die ausführliche Darlegung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Bei als gegeben angenommenem
Sachverhalt wäre es inkonsequent, die gutgeschriebenen und reinvestierten
Beträge als nicht zugeflossen interpretieren zu wollen. Niemand wurde im
Laufe von 10 Jahren gehindert, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und
erfolgten diese auch tatsächlich regelmäßig über den
gesamten Zeitraum hinweg, wie die Zahlen des PWC-Entwurfes belegen. Die direkten
Reinvestments wurden nicht von der VTH oder EACC angeregt, sondern beruhten auf
freien Entscheidungen der Anleger. Insofern kann nicht mit Nachdruck vorgebracht
werden, die Nichtauszahlung sei auf eine
Zahlungsunfähigkeit
oder -unwilligkeit
bzw.
betrügerische Absicht des Schuldners zurückzuführen. Eine
"Zahlungseinstellung" des Schuldners, wie sie im Abs. 2 des § 66 KO, diese
Gesetzesstelle wird in den Ergänzungen zum Vorlageantrag zitiert,
umschrieben ist, lag somit (ohne die Eignung der KO zum Vergleich näher
hinterfragen zu wollen) nicht vor. Abs. 3 leg.cit. geht von einer
Wahlmöglichkeit des Schuldners hinsichtlich Auszahlung oder Nichtauszahlung
von Forderungen aus. Im Streitfall lag diese Wahlmöglichkeit aber bei den
Gläubigern (Investoren), die von der ihnen eingeräumten Option auf
Reinvestment Gebrauch gemacht hatten. Auch wurde nie vorgebracht, dass
Reinvestments etwa nur deshalb erfolgt wären, weil die Auszahlung der
Erträge verweigert worden wäre.
Der
Berufungswerber bringt in seinen Ergänzungen zum Vorlageantrag weiters vor,
man
könne die strittige
Anlageform als eine Art
Glücksvertrag
gemäß
§ 1267 ABGB deuten. Dem vermag der unabhängige
Finanzsenat nicht zuzustimmen. Der Eintritt des versprochenen Vorteils war nicht
ungewiss - im Gegenteil, es flossen 10 Jahre lang pünktlich und ohne
Stockungen Erträgnisse zu. Dass letztlich das für ein
Kapitalanlagegeschäft nicht untypische Risiko, nämlich das Versiegen
der Ertragsquelle eintrat, macht das Geschäft nicht rückwirkend zum
Glücksvertrag. Die als "Dividenden" bezeichneten Früchte des
hingegebenen Kapitals sind im Streitfall somit sehr wohl unter § 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (es ist insoweit auch auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes B zu verweisen).
ad Bericht der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PWC:
Auffälligkeiten oder
Verdachtsmomente lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Seitens der VTH sind
Ein- und Ausgänge dokumentiert und nachvollziehbar. Besondere
Modalitäten - so die ab der Transaktionsphase C) gepflogene
Gegenverrechnung (Anmerkung:
"Saldierung"), wonach die Anlegergelder
erst nach Reduktion um zu zahlende Dividenden und Provisionen an die EACC
überwiesen wurden - beruhten auf gegenseitigem Einvernehmen ("Agreement"
vom 1.1.1996) und waren damit begründet, dass man auf diese Weise
Auslandsüberweisungsspesen in sechsstelliger Höhe gespart habe. Laut
Aussage der BR bei einer ihrer Einvernahmen wurden aber auch ab dieser Phase bei
Nichtausreichen der Guthaben, Überweisungen der EACC an die EACF und von
dieser auf ein Konto in B getätigt. Als es im 3. Quartal des Jahres 2000 zu
Zahlungsschwierigkeiten kam und das bisher gute Einvernehmen zwischen EACC und
VTH sich trübte, wurde seitens IA der Verdacht geäußert, die VTH
hätte Anlegergelder nicht weitergeleitet. Dagegen sprechen obige, von PWC
gesichtete Zahlen, und das Ergebnis einer finanzbehördlichen
Betriebsprüfung bei der VTH, bei der keine unrechtmäßige
Bereicherung festgestellt werden konnte. Es existiert überdies eine
schriftliche "Confirmation" (Bestätigung) IA´s, in der er per
25.11.1999 bestätigt, dass die Anzahl der ausgegebenen Vorzugsaktien der
EACC 15,824.041 (dies sind sogar mehr als die von PWC festgestellten rund 11
Millionen Aktien; die Diskrepanz ist möglicherweise auf eine
Nichteinbeziehung der reinvestierten Beträge durch PWC
zurückzuführen) betrage. Damit erklärt er indirekt den Eingang
von 79,120.205 US$.
VwGH:
Das
Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung
wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der
belangten Behörde, wonach bis zum 3.Quartal des Jahres 2000 keine Probleme
bei der Auszahlung der "Dividenden" bzw. von allfälligen
Kapitalrückzahlungen aufgetreten sind......Wenn die belangte Behörde
davon ausgegangen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
jedenfalls die Gutschrift jederzeit zu Geld hätte machen können, kann
ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Einnahmen
sind aber bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Der
Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des
Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der
Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit
bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich
möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber, wenn auch nach
Überredung durch den Schuldner, die fälligen Erträge wieder zu
veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die
Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der
wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf
die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine
Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten
Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den Unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" bejaht der Unabhängige Finanzsenat den Zufluss im Sinne des
§ 19 EStG 1988, eine Rechtsmeinung die, wie bereits dargelegt, vom VwGH
bestätigt wurde.
Wie aus vorstehenden
Ausführungen erhellt, konnte eine einen Zufluss bewirkende Verfügung
im Reinvestment von "Dividenden" ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden. Die
Faktenlage spricht dafür, dass erstmals ab diesem Zeitpunkt die
Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden können. Für
den Berufungswerber war daher eine Bereinigung seines Kapialertrages für
2000 insofern durchzuführen, als nach dem 30.6.2000 auf den
Kontoauszügen aufscheinende Gutschriften auszuscheiden waren. Es war ihm
daher nicht ein Betrag von 78.067,00 S, sondern von lediglich 53.264,00 S
zuzurechnen.
Zur
Frage des - in eventu - anzuwendenden Steuersatzes von 25%:
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003,
wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen,
inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 EStG 1988, § 97 Abs. 4
EStG 1988).
Das Urteil des EuGH vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, hat
daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die nicht im zeitlichen
Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Es besagt,
dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für
ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Jene ausländischen
Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren
ertragsteuerlichen Wirkungen inländischen gleichgestellt sind, sind daher
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab
1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG
1988 mit einem Steuersatz von 25% (bzw. 22%) zu besteuern. Alternativ dazu kann
die Tarifbesteuerung sämtlicher in- und ausländischer
Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische
Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu
besteuern sind. Die umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
§
37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte
ausländische Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und
Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer gesonderten Einkommensteuer in
Höhe von 25%, somit einer Art von Endbesteuerung. Streitgegenständlich
kommt allenfalls eine Subsumtion der Kapitalerträge unter die
Z 3 leg. cit. in Betracht, welche weiter
auf § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 EStG 1988 verweist. Anlass zu
Bedenken gibt allerdings die Formulierung
"nicht im Inland bezogene
Kapitalerträge..." in der Z 3
des § 37 Abs. 8 EStG 1988.
Die streitgegenständlichen ausländischen Kapitalerträge wurden
sehr wohl im Inland bezogen, nämlich durch Auszahlung seitens des in
Bregenz angesiedelten inländischen Platzierungsmaklers VTH-GmbH, der somit
als kuponauszahlende Stelle im Sinne der §§ 93 ff EStG 1988 anzusehen
ist. Dieser Umstand hätte gegebenenfalls (dh im Falle des Vorliegens
grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtiger Erträge) eine
Einbehaltung und Abfuhr von KESt durch die VTH gemäß
§ 95 EStG
1988 indiziert. Wie sich aber aus dem Platzierungsmemorandum ablesen lässt,
wurde die in Streit stehende Anlage seitens der Initiatorin EACC und in weiterer
Folge des inländischen Platzierungsmaklers VTH-GmbH als "zinssteuerfrei"
verstanden, eine Wortwahl, die von den Anlegern als generelle
Einkommensteuerfreiheit bzw. Freiheit von allen Steuern missdeutet wurde, die
aber tatsächlich wohl eine KESt-Freiheit meint.
Wenn daher nicht schon a priori davon auszugehen ist, dass
die strittigen Kapitalerträge unter keine der Ziffern 2 - 5 des § 37
Abs. 8 EStG 1988 subsumierbar sind, wodurch eine Stützung auf das Urteil
Lenz des EuGH zu verwerfen wäre, gilt:
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ist naturgemäß
auszuschließen, weshalb letztlich lediglich
§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG zu
analysieren bliebe. Dieser normiert, dass Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren Kapitalerträge aus Wertpapieren sind, die ein
Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro
bzw. nach dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling oder
Euro begeben wurden. Auf die nähere Untersuchung, ob ein für die
Endbesteuerung von Forderungswertpapieren grundsätzlich erforderliches
"public placement" vorlag wird verzichtet, weil nach herrschender Praxis bei
Erwerb eines Papiers binnen 6 Monaten nach Emission durch mehr als 250
Käufer vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots auszugehen ist. Aus
der Aktenlage lässt sich diese Mindestzeichneranzahl
erschließen.
Untersucht man nun näher, was überhaupt unter
einem "Forderungwertpapier" zu verstehen ist, findet man - den Hinweisen in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, zu § 93 folgend - die Definition:
"...Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines
Wertpapiers als Forderungspapier nicht, dass damit eine "Anleihe" im Sinn von
Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff "Anleihe" ist vielmehr
eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der
mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der
Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen.Andere
Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende
(Teil-) Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Schatzscheine, Kassenobligationen, sowie Wertpapiere über
Schuldscheindarlehen, weiters sogenannte "Certificates of Deposit", die ihrer
Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 ebenfalls den
Forderungswertpapieren zugeordnet" (vgl. auch: Koppensteiner in ÖStZ
20/1990, 247 ff, "Übersicht über die Steuerpflicht von Einkünften
aus Kapitalvermögen").
Der EACC-Zeichnungsschein passt
nicht in obenstehende Aufzählung. Es ist in seinem Fall nicht davon
auszugehen, dass "das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt". Der
(englische) Text selbst, der auf dem Zeichnungsschein abgedruckt ist, verweist
auf die Bücher der Gesellschaft. Allein der Umstand, dass er Zeugnis
über ein Geschäft ablegt, das ein Forderungsrecht begründet,
macht den Zeichnungsschein noch nicht zu einem Forderungswertpapier im Sinne des
§ 93 Abs. 3 EStG 1988. Er ist vielmehr eine Urkunde oder ein Beleg
über das darlehensähnliche Geschäft als festverzinsliche Anlage.
Ein Darlehen ist gemäß
§ 983 ABGB die Übertragung einer
verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber.
§ 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von
Geld (Gelddarlehen). Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft,
ändert dies nichts am Darlehenscharakter an sich.
Folgt man wiederum
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 93, Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge; Begriff, Punkt
2., kann man erschließen, dass im Falle einer Darlehenshingabe an
einen Darlehensnehmer, der keine Bank ist, die Zinserträge nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, was auch dann gilt, wenn der
Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung
Bankgeschäfte betreibt (vgl. auch: Koppensteiner wie oben, S 248, unten:
"Zinsen aus Geldforderungen an andere
Schuldner als Banken", keine
KESt-Pflicht, oder Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III,
WUV-Universitätsverlag, Wien 2005, § 93, TZ 41:
"Bei einem Darlehensnehmer, der keine Bank
ist, fällt keine KESt an. Derartige Erträge unterliegen in der Folge
der
Normalbesteuerung
und
nicht der
Endbesteuerung
").
Auf den Streitfall bezogen heißt dies:
auch
bei Hingabe eines Darlehens an eine inländische Nichtbank fällt
für den Zinsertrag keine Kapitalertagsteuer an,
ein
Wahlrecht zwischen Endbesteuerung mit 25% oder "normaler" Einkommensbesteuerung
mit Hälftesteuersatz steht daher überhaupt nicht zur Diskussion,
die
Kapitalerträge sind mit dem Vollsatz nach Tarif zu besteuern,
die
Vollsatzbesteuerung der ausländischen Kapitalerträge gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stellt keine Diskriminierung im Sinne des EuGH -
Urteils Lenz dar.
Die Frage der
Verjährung wurde unter
Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO von Amts wegen
überprüft und hiebei festgestellt, dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Berechnung jeweils in ATS und in €)
Feldkirch,
am 4. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EACCAnlagemodellDividendenZinsendarlehensähnliches Geschäftsteuerneutrale KapitalrückzahlungenReinvestmentAuszahlungZuflussWerthaltigkeitZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeitausländische KapitalerträgeEndbesteuerungswirkungKapitalertragsteuerForderungswertpapierNichtbankDarlehensnehmerNormalbesteuerungDiskriminierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-F/04
- Stammnummer
- 32226
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF