Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0377-L/07
Verdeckte Ausschüttung im Falle einer Darlehensübernahme vom Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-L/07vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Darlehensübernahme vom Gesellschafter durch eine GmbH ist wirtschaftlich einer Darlehensvergabe gleichzuhalten. Ist die Rückzahlung durch die Klausel "nicht vor Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Gänze" in eine unabsehbare Zukunft verschoben, die Verzinsung bis zu einem ausschüttungsreifen Ergebnis des Darlehensnehmers ausgesetzt und fehlt jede Sicherheit, so liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Dies umsomehr, wenn Geschäftsgegenstand des Darlehensnehmers die Sanierung von Verlustbetrieben ist und dieser sich damit in einem Hochrisikogeschäft betätigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HBB, vertreten durch Dr.K, vom
27. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 1. und 2. Juni
2006 betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004 und Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2002 entschieden:
(1) Die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
(2) Der
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 sowie den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
(a)
Körperschaftsteuer 2004:
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe beträgt:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
145.862,05 €
|
Körperschaftsteuer
Mindestköst
Abzugsbeträge
Abgabenschuld
|
49.593,10 €
-1.750,00 €
-955,80 €
46.887,30 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
(b) Die
Kapitalertragsteuer wird für 2002 mit 22.487,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. (Firma HBB) wurde am 8. März 2000
gegründet, Gegenstand des Unternehmens sind Beratungsdienstleistungen
(Unternehmensberatung, EDV), die Vermietung unbeweglicher und beweglicher
Vermögensgegenstände und der Erwerb und die Verwaltung von
Beteiligungen. Das Stammkapital von 35.000,00 € wurde vom
Geschäftsführer HH zur Gänze einbezahlt.
2. Anläßlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung im Jahre 2006 betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 wurde
Folgendes festgestellt:
a. Am 18. Februar 2002 hätten HH und die Firma HBB
vereinbart, 23.450 Stückaktien der Firma A. AG (an der auch HH zu 33,5%
beteiligt war) mit einem Nennwert von 23.450,00 € um 1,00 €
an die Bw. zu verkaufen.
b. Mit selbem Tag habe die Bw. von HH Darlehen
gemäß der Darlehensvereinbarung vom 8. Juni 2001 zum Nennwert
übernommen. Diese Darlehensvereinbarung habe so ausgesehen, dass die
Gesellschafter der A. AG (HH mit 33,5%, C mit 20%, M mit 20% und S mit 26,5%)
entsprechend ihren Anteilen ein Gesellschafterdarlehen von 4.000.000,00 S
an die A. AG gegeben hätten (Laufzeit 10 Jahre, jederzeitige
Rückzahlung und 4,5% Zinsen).
c. Die Gesellschafter der A. AG hätten in der Folge am
20. August 2001 eine Rückstehungserklärung wie folgt
unterzeichnet:
Die Darlehensgeber hätten sich aufgrund der
Rückstehungserklärung verpflichtet, die Darlehensvaluta weder ganz,
noch teilweise zurückzufordern, solange nicht sämtliche anderen
Gläubiger der Gesellschaft zur Gänze befriedigt seien. Sie hätten
sich auch verpflichtet, keine den Rechtsbestand oder die Fälligkeit des
Darlehens berührende Vereinbarungen zu treffen, die mit der
Rückstehungserklärung in Widerspruch stünden. Dasselbe gelte
für die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens und für
den Fall der Umgründung. Zusätzlich habe man vereinbart, dass das
Darlehen vorübergehend - bis der Gesellschaft ein
ausschüttungsfähiges Ergebnis zur Verfügung stehe - nicht
verzinst werde. Erst ab dem angeführten Zeitpunkt erfolge wieder eine
Verzinsung mit 4,5%.
d. Am 16. September 2002 sei weiters eine
zuätzliche Kapitalzufuhr iHv 30.000,00 € von den Gesellschaftern
der A. AG beschlossen worden, auf die Firma HBB sei ein Anteil von
10.050,00 € entfallen. Die geschilderten Geschäftsfälle
seien im Jahr 2002 in die Bilanz aufgenommen worden.
e. Am 4. November 2003 sei ein Schreiben der HBB an
den Geschäftsführer der früheren A. AG (nunmehr eine GmbH)
ergangen, ob - nach einer realistischen Einschätzung - die A. GmbH so
solvent sei, dass die Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt werden
könnten. Die Anfrage sei deshalb erfolgt, weil die einzige Beteiligung der
A. GmbH - die HDK GmbH - am 28. Juli 2003 in Konkurs gegangen sei. Auf das
Schreiben wurde geantwortet, dass trotz Sanierungsbemühungen in der HDK
nicht daran zu denken sei, gegebene Gesellschafterdarlehen
zurückzuführen und es aus kfm Vorsicht ratsam sei, eine entsprechende
Wertberichtigung vorzunehmen.
In der Folge seien die Darlehen in der Bilanz zum 31.
Dezember 2003 mit 33,33% wertberichtigt worden. 2004 habe man die restliche
Forderung (iHv. gesamt 107.431,60 €) an den Geschäftsführer
der A. GmbH abgetreten (Verkauf um 5.000,00 €; Werberichtigung 2003
mit 35.452,00 € und 2004 mit 71.979,60 €).
f. Prüferfeststellung: Der Darlehenskauf vom
18. Februar 2002 sei nicht als fremdüblich zu bezeichnen und stelle
eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine fremde GmbH hätte ihrem
Gesellschafter keine höchst ungünstige und völlig unbesicherte
und nachrangige Darlehensforderung einer notleidenden Firma zum vollen Nennwert
abgekauft (s dazu die Rückstehungserklärung). Es erfolge auch keine
Verzinsung des Darlehens, sondern nur eine Verzinsung analog dem
ausschüttungsfähigen Ergebnis. Habe eine Gesellschaft von Anfang an
aufgrund bestimmter Umstände mit dem Ausfall der Forderungen zu rechnen,
oder lägen nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für ein Darlehen
vor, so sei eine verdeckte Ausschüttung gegeben (VwGH 26. September
1985, 85/14/0079). Zum Zeitpunkt des Darlehenskaufes sei diese vA verwirklicht
(Darlehen und Nachschuss 107.431,60 €, abzügl. geschätzter
Wert 7.431,60 € = 100.000,00 €. Davon 25% =
25.000,00 € KESt).
3. Gegen die aufgrund der BP ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 und den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend KESt 2002 (vom 1. und 2. Juni 2006, zugestellt
am 7. und 8. Juni 2006) wurde von der HBB mit Schreiben vom 27. Juli 2006
innerhalb verlängerter Frist Berufung eingelegt:
Man stelle den Antrag, die steuerliche Hinzurechnung der
Wertberichtigung von 35.452,00 € für 2003 und
64.548,00 € für 2004 (71.979,00 € abzügl.
7.431,00 €) zurückzunehmen.
Nach der Darstellung des ehemaligen
Geschäftsführers HH, sei die Werthaltigkeit der Darlehensforderung der
HBB im Jahr 2002 zweifelsfrei gegeben gewesen. Die Bewertung der Forderungen an
die A. AG im Jahresabschluss der HHB Ende 2002 sei ordnungsgemäß
vorgenommen worden. Erst im November 2003 habe man erstmals erkennen
können, dass die Rückführung infolge der
Geschäftsentwicklung der A. AG nicht zeitgerecht durchgeführt werden
könne. Die Wertberichtigungen der Jahre 2003 und 2004 seien durch
wirtschaftl Entwicklungen erforderlich geworden, die dem allgemeinen
unvorhersehbaren Unternehmensrisiko zuzuordnen seien.
Der Berufung waren diverse Unterlagen beigelegt.
(1) Stellungnahme des GF HH zum Sachverhalt
Gesellschafterdarlehen A. AG (bzw A. GmbH):
Die Firma HBB GmbH sei im März 2000 zeitgleich mit der
A. AG gegründet worden. Zielsetzung sei es neben der Beratungsleistung,
allfällige maßgebliche Beteiligungen und andere ertragsorientierte
Vermögensgegenstände in die GmbH zu bringen. Das
Beteiligungsausmaß von HH habe 19.600 Stückaktien (Grundkapital
70.000,00 €) betragen. Die anderen Aktionäre der A. AG seien
Gesellschaften oder Stiftungen gewesen. Am 5. April 2001 habe HH weitere
3.850 Stückaktien der A. AG erworben.
Geschäftszweck der A. AG bei Gründung und
für den weiteren Verlauf sei es gewesen, nicht profitable Unternehmen zu
erwerben und durch deren Sanierung Gewinnausschüttungen zu lukrieren bzw
Gewinne aus dem Verkauf der sanierten Unternehmungen zu erwirtschaften. In der
A. AG - als reiner Holdinggesellschaft - sei in den ersten Jahren nach der
Gründung mit einer nicht gewinnbringenden Geschäftsentwicklung zu
rechnen gewesen. Um dennoch liquid zu bleiben, habe man am 8. Juni 2001
Gesellschafterdarlehen zugeführt. Der Anteil von HH daran habe
1.340.000,00 S (97.381,60 €) betragen. Die Gesellschafterdarlehen
(Beilage I) hätten aus Bilanzierungsgründen am 20. August 2001
als nachrangig erklärt werden müssen. Weiters habe man die Verzinsung
solange ausgesetzt, bis ein ausschüttungsfähiges Ergebnis vorgelegen
sei (Beilage II).
Zu Beginn des Jahres 2002 habe sich abgezeichnet, dass
durch die Optionsvereinbarungen für die Firma B. und durch die
aussichtsreichen Verhandlungen betreffend Übernahme der HD-Gruppe
(konsolidiertes Eigenkapital 2,500.000,00 € - ohne die erheblichen
stillen Reserven im Immobilienbereich Raum Wien - Beilage III) ab dem Jahr 2003
die A. AG ausschüttungsfähig sein werde. Zu diesem Zeitpunkt sei
HH Alleinvorstand der A. AG gewesen.
Am 18. Februar 2002 habe HH - in Folge des als
beträchtlich einzuschätzenden Gewinnpotenzials der A. AG - die
23.450 Stückaktien inklusive dem Gesellschafterdarlehen an die HBB GmbH
übertragen.
Die A. AG sei im September 2002 rückwirkend zum
Stichtag 31. Dezember 2001 in eine GmbH umgewandelt worden. Weiters seien
der Firma am 16. September 2002 gesamt 10.050,00 € Kapital in
Form eines weiteren Gesellschafterdarlehens zugeführt worden (Beilage IV).
Während der Zeit als Alleinvorstand bzw
Geschäftsführer der A. AG habe HH die Verhandlungen betreffend
Übernahme der Firma B. eingefädelt. Obwohl von Beginn an Klarheit
darüber geherrscht habe, dass Dr. M. den Optionsvertrag bezüglich
Firma B. habe abschließen wollen, hätten sich die Verhandlungen
über den Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 hingezogen, da Dr. M.
im Hinblick auf seine umfangreichen anderen geschäftlichen Tätigkeiten
in Russland, China, Polen, Deutschland, Ungarn usw. diesem Geschäftsfall
keine zeitliche Priorität eingeräumt habe.
Der Optionsvertrag (Beilage V) zwischen der A. GmbH
und der Firma B. sei am 28. November 2002 unterfertigt worden, Laufzeit 18
Monate. Da die Firma B. zum Zeitpunkt der Ausverhandlung des Optionsvertrages
über mehrere Jahre bereits Jahresnettogewinne von 200.000,00 €
erzielt habe, sei der Wert der Option mit rund 1,200.000,00 € bis
1,500.000,00 € anzunehmen gewesen.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass
erwartungsgemäß die ersten Jahre nach der Gründung der
A. AG mit Verlusten bilanziert worden seien, dass jedoch im ersten Quartal
2002 aufgrund der angeführten Geschäftsfälle ab dem Jahr 2003 mit
Dividendenausschüttungen zu rechnen gewesen sei.
In Folge von Meinungsverschiedenheiten betreffend die
strategische Ausrichtung der A. GmbH habe die HBB am 23. Juni 2003 die
Anteile an der A. GmbH an die restlichen Gesellschafter abgetreten. In
diesem Abtretungsvertrag (Beilage VI) sei auch vereinbart worden, dass die
Gesellschafterdarlehen im Verhältnis der seinerzeitigen Beteiligung
rückzuführen seien. Als Ausgleich für die Nachrangigkeit der
Forderung iHV. 107.000,00 € an die A. GmbH, sei die der
A. GmbH eingeräumte Option bezüglich der Firma B. auf die HBB
übertragen worden bzw habe man vereinbart, dass die A. GmbH auf jedes
Ergebnis aus diesem Vorgang verzichte.
Dass die Option am 29. Dezember 2003 (beglaubigt am
2. Januar 2004) von der HBB um nur 400.000,00 € habe verkauft
werden können (Beilage VII), sei auf einen nicht vorhersehbaren schlechten
Geschäftsverlauf der Firma B. im Jahr 2003 zurückzuführen. Aus
der Veräußerung dieses Optionsrechtes seien bei der HBB
360.000,00 € im Jahr 2004 vereinnahmt worden.
Die Geschäftsentwicklung der HD sei im Jahr 2003
aufgrund der Insolvenz eines Beteiligungsunternehmens der Gruppe nicht
plangemäß verlaufen. Im November 2003 sei die HBB darüber
informiert worden, dass vom Standpunkt der A. GmbH aus, diese derzeit nicht
in der Lage sei, die gegebenen Gesellschafterdarlehen zurückzuführen
(Beilage VIII). Dies sei der Anlass für die Wertberichtigung der
Darlehensforderung iHV. 35.452,00 € im Jahresabschluss 2003 gewesen.
Im März 2004 sei der
Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH an die HBB
herangetreten, um die an die A. GmbH bestehende Forderung zu kaufen. HH
vermute, dass er den Fremdgläubiger aus dem Bilanzbild habe entfernen
wollen. Da die Ertragsflüsse aus der Optionsvereinbarung mit der Firma B.
mittlerweile fixiert gewesen seien, habe die HBB die Forderung um
5.000,00 € verkauft. Diese Transaktion habe zum Abgang des
Restbuchwertes der Forderung in Höhe von 71.979,60 € im
Jahresabschluss 2004 geführt.
Aus den Erläuterungen sei erkennbar, dass die
Bewertung der Darlehensforderung an die A. AG im Jahresabschluss 2002 der
HBB ordnungsgemäß gewesen sei. Die späteren Wertberichtigungen
in den Jahren 2003 und 2004 seien durch wirtschaftliche Entwicklungen
erforderlich geworden, die dem allgemeinen unvorhersehbaren Unternehmensrisiko
zuzuordnen seien.
Weder HH, noch ein fremder Dritter hätte im Zeitpunkt
des Erwerbes der Darlehensforderung oder der Bilanzerstellung Zweifel an der
Werthaltigkeit bzw Einbringlichkeit der Forderung haben müssen.
(2) Darlehen der Gesellschafter an die A. AG:
Die Gesellschafter der A. AG geben entsprechend ihren
Anteilen an der Gesellschaft der A. AG ein Gesellschafterdarlehen iHv
4.000.000,00 S. Laufzeit des Darlehens 10 Jahre, von der A. AG
jederzeit rückzahlbar, Zinsen 4,5% p.a. (Datum 8. Juni 2001).
(3) Rückstehungserklärung zur Vereinbarung vom
8. Juni 2001 (Beilage II):
Gemäß Darlehensvereinbarung vom 8. Juni
2001 haben die Gesellschafter HH, C, M und S Gesellschafterdarlehen in Höhe
von 4.000.000,00 S an die A. AG gewährt. Für das Darlehen
wurde nur eine Laufzeit von 10 Jahren und eine Verzinsung von 4,5% p.a.
vereinbart.
Die Darlehensgeber verpflichten sich nunmehr, die
Darlehensvaluta weder ganz noch teilweise zurückzufordern, solange nicht
sämtliche anderen Gläubiger der Gesellschaft zur Gänze befriedigt
sind. Weiters verpflichten sie sich, keine den Rechtsbestand oder die
Fälligkeit dieses Darlehens berührende Vereinbarungen zu treffen, die
mit der Rückstehungserklärung in Widerspruch stehen. Auch für den
Fall der Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft, erklären die Darlehensgeber ihr
Einverständnis, dass Zahlungen zur Rückführung des Darlehens erst
geleistet werden, wenn sämtliche sonstigen Zahlungsverpflichtungen der
Gesellschaft zur Gänze erfüllt sind und es die wirtschaftliche und
finanzielle Lage der Gesellschaft erlaubt. Auch für den Fall einer
Umgründung verzichten die Darlehensgeber auf ihr Recht, das Darlehen
teilweise oder zur Gänze zurückzufordern, solange nicht die
Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger sichergestellt ist.
Zusätzlich vereinbaren die Darlehensgeber mit der
Gesellschaft, dass das Darlehen vorübergehend nicht verzinst wird und zwar
solange, bis der Gesellschaft ein ausschüttungsfähiges Ergebnis zur
Verfügung steht. Mit dem 1. Januar nach dem Abschlussstichtag, an dem
ein solches ausschüttungsfähiges Ergebnis zur Verfügung steht,
erfolgt wieder die Verzinsung mit 4,5% p.a. (Datum 20. August 2001).
(4) Bilanzdarstellungen der HD-Gruppe (Beilage III).
(5) Einladung zu einer Kapitalzufuhr in die A. AG
(Beilage IV - Auszug):
Sehr geehrte Gesellschafter. Beliegend finden sie eine
Aufstellung der derzeit absehbaren Zahlungsein- und Ausgänge bis Dezember
2002. Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass die Verrechnung der Honorare an
die HD-Gruppe bis Jahresende weiterhin in unveränderter Höhe notwendig
ist und im Zeitraum August und September eine Liquiditätslücke von
rund 25.000,00 € besteht. Ich darf sie hiermit ersuchen, zur Abdeckung
dieser Liquiditätslücke einen Liquiditätszuschuss (am besten in
Form eines verzinslichen Gesellschafterdarlehens) im Verhältnis ihrer
Anteile einzubringen (Anteil HBB 10.050,00 €).
(6) Optionsvertrag zwischen Dr. M. und der A. GmbH
(Beilage V - Auszug):
Präambel:
Dr. M. ist in der Lage, über die Firma B. zu
verfügen und diese zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Vorgehen zu
veranlassen. Dr. M. tritt für das vertragskonforme Verhalten der Firma B.
als Vertragspartner dieses Vertrages ein.
Die Übernehmerin (A. GmbH) beabsichtigt, den
Erwerb des Unternehmens der abtretenden Gesellschafterin (Firma B.). Diese wird
zu diesem Zweck ihr Unternehmen in eine zu gründende Gesellschaft mbH, an
der sie ausschließlich selbst beteiligt ist, übertragen und ihren
Geschäftsanteil der Übernehmerin zum Nennbetrag der Stammeinlage
abtreten.
Optionsvereinbarung:
Die abtretende Gesellschaft räumt hiermit für
sich und ihre Rechtsnachfolger der Übernehmerin das Recht ein, durch
einseitige Erklärung die folgende Vereinbarung über die Abtretung
ihres Geschäftsanteiles an der Unternehmensträgerin in Kraft zu
setzen. Die Übernehmerin nimmt diese Rechtseinräumung an.
Abtretung:
Die abtretende Gesellschafterin tritt hiermit den in §
1 beschriebenen Geschäftsanteil ...... ab. Als Kaufpreis wird der
Nennbetrag der zur Gänze geleisteten Stammeinlage der
Unternehmensträgerin von 35.000,00 € zuzüglich etwaige
Gewinnanteile sowie versteuerte Rücklagen vereinbart (Datum
28. November 2002).
(7) Abtretungsvertrag betreffend Geschäftanteile der
A. GmbH im Wert von 23.450,00 € (Stammeinlage) um
1,00 € (Beilage VI - Auszug).
In Punkt 7 ist dazu festgehalten, dass die A. GmbH
eine ihr eingeräumte Option bezüglich der Firma B. ... falls
möglich, auf die HBB übertragen wird und aus diesem Vorgang auf jedes
Ergebnis verzichtet. Sollte die Übertragung nicht möglich sein, werden
sämtliche der A. GmbH zugehenden Erträge an die HBB herauszugeben
sein.
(8) Vereinbarung zum Optionsverkauf durch HBB vom
29. Dezember 2003 (Beilage VII).
(9) Verständigung durch die A. GmbH, dass eine
Rückführung der Darlehen nicht möglich ist (Beilage VIII).
4. Die Betriebsprüfung nahm am 2. Oktober 2006
Stellung zur Berufung:
a. HH habe 23.450 Stückaktien an die HBB um
1,00 € verkauft und das bestehende Darlehen zum Nennwert
übertragen. Hier liege ein Mißverhältnis zwischen dem Wert des
Darlehens und dem Wert der übertragenen Aktien vor.
b. Die Rückstehungserklärung vom 20. August 2001
enthalte einige äußerst ungünstige Klauseln (Darlehen vor der
Befriedigung der anderen Gläubiger nicht rückfordern, keine fixe
Verzinsung). Ein fremder Dritter hätte höchst ungünstige und
völlig unbesicherte Darlehensforderungen einer notleidenden Firma zum
Nennwert nicht abgekauft.
5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 erfolgte eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP:
HH habe die Rechtsvorgänge in zeitlicher Reihenfolge
dargestellt. Berücksichtige man die mit dem Geschäftsvorgang
zusammenhängenden Kosten, so sei dieser mit einem Gewinn von rund
77.000,00 € abgeschlossen worden. Er sei auch ordnungsgemäß
versteuert worden.
Die BP habe diesen Geschäftsvorgang in seine Teile
zerlegt und lediglich den für sie positiven Teil - die Option betreffend
Firma B. - berücksichtigt, während der negative Teil (die
Werberichtigung) der Darlehensforderung keine Berücksichtigung gefunden
habe.
Im Zeitpunkt des Ankaufes der Darlehensforderung habe
keinesfalls mit einer derartigen Wertminderung gerechnet werden können.
Auch bei strenger Auslegung des Niederstwertprinzips könne von der
Finanzverwaltung nicht erwartet werden, dass in der Zukunft liegende Ereignisse
im Zeitpunkt von Geschäftsabschlüssen vorhergesehen werden
könnten. Dabei verweise man auf EStR Rz 2374.
Bei der Vorgangsweise der BP könne man sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass hier nur fiskalistische Gesichtspunkte im
Vordergrund stünden, während eine objektive Gesetzesanwendung in den
Hintergrund trete.
6. Am 19. März 2007 wurde die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 und den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend KESt 2002 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung übermittelt.
7. Folgende Unterlagen sind für die rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes zusätzlich heranzuziehen:
Schreiben der A. GmbH vom 9. Mai 2006 an die HBB
(Auszug): Da die Werthaltigkeit der Forderungen gegen die A. AG (bzw GmbH)
im Februar 2002 in Frage gestellt werde, erlaube man sich dazu Stellung zu
nehmen.
Die im Jahr 2001 bereitgestellten Finanzmittel seien Ende
2001 zweckrichtig für die Sanierung von Beteiligungsgesellschaften der
A. AG verwendet worden, mit dem Ziel Renditen zu erwirtschaften. Diese
Beteiligungen schienen sich bis Ende 2002 auch entsprechend stabil bis positiv
zu entwickeln, auch wenn aufgrund der Anfangsverluste der A. AG selbst die
Eigenmittel der AG verbraucht gewesen seien.
Daher sei auch die Bilanz der A. AG für 2001
erstellt und vom Wirtschaftsprüfer mit dem uneingeschränkten
Beteiligungsvermerk versehen worden. Für die Ausleihungen habe man damals
noch keinen Abwertungsbedarf gesehen. Auch der Aufsichtsrat habe am
22. März die Bilanz abgesegnet. Die Forderungen der HBB gegen die
A. AG sei daher im Februar 2002 jedenfalls als werthaltig zu beurteilen
gewesen. Abweichungen der geplanten Sanierungen von der Planung in einer zur
Sanierung übernommenen Beteiligungsgesellschaft seien erst Ende des Jahres
2002 erkennbar gewesen. In den übrigen Beteiligungsgesellschaften seien
aber noch beträchtliche Eigenmittel und stille Reserven gegeben gewesen,
sodass kein Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der A.-Gruppe gegeben gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist ausschließlich, ob die von der Bw.
durchgeführten Wertberichtigungen zu der von HH übernommenen
Darlehensforderung an die A. AG (und dem ergänzenden Darlehen) zu
einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter HH führen
können.
2. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihren Grund in der Anteilsinhaberschaft haben. Voraussetzung
für die verdeckte Ausschüttung ist das objektive Tatbild der
Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person und das
subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung. Zu prüfen ist weiters, ob ein Vorteilsausgleich
vorliegt, also der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil durch Leistungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft ausgeglichen wird.
3. Nach den vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende
zeitliche Übersicht über die Ereignisse der Jahre 2001 bis
2004:
|
April 2001
|
Erwerb der Aktien der
A. AG durch HH (23.480 Stück).
|
8. Juni 2001
|
Gesellschafterdarlehen an die
A. AG in Höhe von 4.000.000,00 S
|
20. August 2001
|
Rückstehungserklärung
der Gesellschafter der A. AG.
|
18. Februar 2002
|
HHB kauft 23.480 Stück
Aktien und Darlehen von HH
|
16. September 2002
|
Nachschuss Darlehen
10.050,00 €, Umwandlung A. AG in GmbH.
|
28. November 2002
|
Optionsvertrag betr. Firma B.
unterfertigt.
|
23. Juni 2003
|
Anteile der A. GmbH von
der HBB an die Gesellschafter der A. GmbH abgetreten.
|
28. Juli 2003
|
Konkurs der HDK GmbH
|
4. November 2003
|
Anfrage an A. GmbH wegen
Rückführung der Darlehen, da die HD-Gruppe die einzige Beteiligung der
A. GmbH sei.
|
März 2004
|
Herantreten des GF der
A. GmbH an die HBB um die Darlehensforderung zu kaufen.
4. a. Die Bw. begründet das Nichtvorliegen einer
verdeckten Ausschüttung (vA) vor allem damit, dass die wirtschaftliche
Situation bei der A. AG zu Beginn des Jahres 2002 so aussichtsreich gewesen
sei, dass ab 2003 Ausschüttungen zu erwarten waren. Dies hätte sich
insbesondere durch die Optionsverhandlungen mit der Firma B. und die
Verhandlungen zur Übernahme der HD-Gruppe ergeben. Die Käufe der Firma
HBB im Februar 2002 seien aufgrund des beträchtlichen Gewinnpotentials der
A. AG zustande gekommen. Von den späteren Geschäftsentwicklungen
im November 2003 habe man zu diesem Zeitpunkt noch nichts wissen können.
b. Die Bw. vermengt mit dieser Argumentation die Frage des
(möglichen) Wertes der gekauften Stückaktien im Februar 2002, mit der
Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
der Darlehensübernahme durch die HBB (zwei getrennte Erwerbsvorgänge).
Allfällige Gewinnerwartungen bei der Fa. A. AG müssen sich im
Aktienkaufpreis niederschlagen. Die von der Betriebsprüfung aufgeworfene
Frage ist aber darauf gerichtet, ob eine zu HH fremde Firma ebenfalls in der
vorangehend geschilderten Form das Darlehen von HH übernommen hätte.
Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die das Darlehen erhalten hat,
ist dabei nur ein Teilaspekt der dabei zu prüfenden Faktoren (siehe
nachstehend). Die BP geht dabei - ohne dies dezidiert auszusprechen - davon aus,
dass die vorliegende Darlehensübernahme (der HBB von HH) der eigenen
Darlehenshingabe einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und damit bestimmte
Faktoren aufweisen muss, damit es nicht zu einer vA kommt. Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich dieser Ansicht an, da es wirtschaftlich keinen
Unterschied machen kann, ob die Gesellschaft Darlehen selbst vergibt oder
derartige Darlehen vom Gesellschafter übernimmt.
c. Maßgeblich für die Frage der vA ist
demgemäss, ob die für eine Darlehenshingabe erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Es kann nämlich schon die
Darlehenshingabe (diesfalls Darlehensübernahme) eine vA sein, wenn von
Anfang an mit dem Ausfall der Forderung gerechnet werden muss bzw die
Mindestvoraussetzungen für ein derartiges Darlehen nicht vorliegen. Die
entsprechenden Voraussetzungen können der ständigen Rspr des VwGH (zB
vom 26.9.1985, 85/14/0079) entnommen werden (s auch KStR Rz 902 ff). So sind
folgende Faktoren zu prüfen
Rückzahlungstermin
bzw Rückzahlungsvereinbarung
Feststehende
Zinsfälligkeiten
Bestehende
Sicherheiten
Bestimmter
Kreditrahmen
Wirtschaftliche
Situation des Darlehensnehmers
Geringe
oder langfristige unübliche Darlehenstilgungen
Hingegebene
Beträge machen einen wesentlichen Teil des Grund- oder Stammkapitals aus,
ausgenommen die Vergabe von Darlehen ist Unternehmensgegenstand
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
d. Bezieht man die unter Punkt c genannten Faktoren in die
Beurteilung mit ein, so ergibt sich folgendes Bild:
(1) Die übernommene Darlehenssumme beträgt
97.381,60 € (107.431,00 € abzüglich
10.050,00 €). Da das Stammkapital der HBB lediglich
35.000,00 € aufweist, ist die übernommene Darlehenssumme nicht
als unbedeutend einzustufen. Die Vergabe von Darlehen gehört zudem nicht
zum Unternehmensgegenstand der HBB.
(2) Die wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin
stellt sich wie folgt dar: Geschäftszweck der A. AG (bzw GmbH) war
nach der Darstellung von HH der Erwerb nicht profitabler Unternehmungen (sprich:
Verlustunternehmen), deren Sanierung und die Lukrierung von Gewinnen durch
Gewinnausschüttungen bzw deren Weiterverkauf.
Derartige Geschäftstätigkeiten sind unbestritten
von Natur aus dem Hochrisikobereich zuzurechnen. Gerade die Sanierung von
Verlustunternehmen führt oftmals dazu, dass die zur Sanierung angetretenen
Firmen selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Wenn die Sanierung
überhaupt gelingt, so liegen idR viele Verlustjahre vor dem
Sanierungsunternehmen und es wird Risikokapital - meist in größerem
Ausmaß - benötigt.
Im gegenständlichen Fall hat die A. AG selbst
Verluste in den ersten Jahren erwartet (und auch erzielt), nach Darstellung der
Firma vom 9. Mai 2006 war das Eigenkapital schon am Anfang aufgezehrt. Folge
dieses Geldbedarfes für die Risikogeschäfte war offenkundig die
Darlehenshingabe im Juni 2001 in Höhe von 4.000.000,00 S
(290.691,33 €). Die von der Bw. angesprochenen positiven
Geschäftsentwicklungen - nämlich der Optionserwerb Firma B. und die
Übernahme der HD-Gruppe - waren im Zeitpunkt der Darlehensübernahme
der HBB im Februar 2002 nur in Vorbereitung und noch nicht konkretisiert.
Aus der wirtschaftlichen Entwicklung der A. AG kann
die Bw. demgemäß argumentativ nichts gewinnen, da die Firma
verschuldet war und aus den angestrebten Geschäften im genannten Zeitpunkt
höchstens Gewinnhoffnungen unbestimmter Art, aber keine konkreten
Gewinnerwartungen aufweisen konnte.
Die Bewertung des Faktors "wirtschaftliche Entwicklung beim
Darlehensnehmer" kann daher bestenfalls als neutral (mit + - 0) angesehen
werden.
Dem steht aber folgendes negative Faktum gegenüber:
Die darlehensgebenden Gesellschafter der A. AG haben mit der
Rückstehungserklärung vom 20. August 2001 sich selbst als
(damaligem) Darlehensgeber in eine wenig aussichtsreiche Lage gebracht (und
damit auch den nachfolgenden Darlehensgeber).
(3) Die Rückforderung wurde durch die
Rückstehungserklärung quasi auf unbestimmte Zeit verschoben. Zwar ist
es zulässig, die Rückzahlung an konkrete Gewinnausschüttungen der
Gesellschaft zu binden (so auch KStR Rz 902). Im vorliegenden Fall ist die
Bindung aber - in noch viel diffuserer Weise - an die Befriedigung
sämtlicher anderer Gläubiger gebunden und damit de facto bis in
unabsehbare Zukunft. Der Begriff "sämtliche Gläubiger zur Gänze"
- auch wenn er auf den ersten Augenblick als erschöpfend dargelegt
erscheint - hätte zumindest weiter konkretisiert werden müssen, denn
die volle Befriedigung aller Gläubiger ist schon bei einer in "normalen"
Geschäftssegmenten tätigen Firma nur ausnahmsweise vorstellbar. Bei
einer Verlustfirmen sanierenden Unternehmung wird diese Situation vermutlich
überhaupt nicht eintreten können. Damit hätten es aber die
Darlehensgeber in der Hand, die Darlehen nicht zurückzufordern bzw.
bräuchte die A. AG über lange Zeiträume nicht
zurückzahlen. Diese Vertragsklausel wurde noch durch weitere
Ergänzungen für Konkurse, Ausgleiche und Umgründungen
verschärft. Zudem binden sich die Darlehensgeber gleich nochmals und
erklären auch die Unwirksamkeit aller dieser Vereinbarung entgegenstehenden
weiteren Vereinbarungen, können also dieses wohl als "Knebelvertrag" zu
bezeichnende Vertragswerk bei geänderter wirtschaftlicher Lage nicht einmal
durch einen neuen Vertrag abändern.
Aufgrund dieser Umstände ist von einem feststehenden
Rückzahlungstermin für die Darlehen nicht mehr auszugehen. Damit fehlt
aber ein wesentliches Element eines anzuerkennenden Darlehensvertrages.
(4) Die darlehensgebenden Gesellschafter setzten
außerdem schon zwei Monate nach Vergabe des Darlehens (Zuzählung
Juni, Vereinbarung August 2001) die Verzinsung aus und banden diese in der
Rückstehungsvereinbarung an ein ausschüttungsfähiges
Betriebsergebnis der Gesellschaft. Sie verzichteten damit - ebenfalls auf
längere und nicht absehbare Zeit - auf die von jedem Darlehensgeber zu
Recht vom Darlehensnehmer verlangte Vergütung (Verzinsung). Dies ist umso
unerklärlicher, als nach der Argumentation der Bw. selbst im Zeitpunkt
Februar 2002 (also bei Darlehensübernahme) von einer Krise der A. AG
nichts zu spüren und im Gegenteil ein "beträchtlich
einzuschätzendes Gewinnpotential" gegeben gewesen sei. Für den
Unabhängigen Finanzsenat ist daher nicht erklärlich, warum wenige
Monate vorher für ein Darlehen nicht einmal die - ohnehin nicht
übermäßige - Verzinsung hätte geleistet werden können
bzw warum im August 2001 bei diesem angeblich erwarteten Gewinnpotential darauf
verzichtet wurde.
(5) Den aufliegenden Unterlagen ist eine Besicherung der
darlehensübernehmenden Gesellschaft nicht zu entnehmen. Trotz der
Übernahme von Darlehen mit einem dermaßen ungünstigen
Vertragskonstrukt, hat die HBB von HH keinerlei Sicherheiten verlangt. Damit
fehlt ein weiterer Eckpfeiler eines steuerlich anzuerkennenden
Darlehensvertrages.
e. Wenn die Bw. ausführt, sie habe im Juni 2003 als
Ausgleich für die Nachrangigkeit der Forderung die der A. AG
eingeräumte Option übertragen erhalten, so kann ihr auch diese
Abtretung nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine vA aus dem Titel
"Darlehenshingabe als verdeckte Ausschüttung" im Jahr der Hingabe
(diesfalls im Jahr der Übernahme - also 2002) schlagend wird und
nachfolgend nicht mehr saniert werden kann.
f. Sowohl objektives als auch subjektives Tatbild liegen
nach Ansicht des Unabhängigen Fianzsenates vor: Der Gesellschafter HH ist
dadurch bereichert, dass ihm die Forderung zum vollen Wert abgekauft wurde,
während die Gesellschaft das Darlehen wertberichtigen musste. Da HH sowohl
in der HBB als auch in der A. AG gesellschaftsrechtlich und als
Geschäftsführer verankert war, mussten ihm die Umstände der
Abtretung und der möglichen Risiken auch bekannt sein.
g. Zusammengefasst hat die HBB ein Darlehen
übernommen, das ihr bei Übernahme weder eine Verzinsung garantierte,
noch eine Rückzahlung in fremdüblichen Maßstäben. Der
Gesellschafter erhielt die volle Abgeltung seiner Forderungen, ohne dass die HBB
zu diesem Zeitpunkt Sicherheiten besessen hätte. Gegenüber einer
fremden Person hätte die Gesellschaft ein Darlehen mit einer derartigen
Vertragskonstruktion - zumal ohne jede Absicherung (bei einer Firma die sich in
riskanten Märkten bewegt) - nicht übernommen. Die BP hat daher zu
Recht eine vA angenommen.
5. Von der Finanzverwaltung wurde auch der
Darlehensnachschuss von 10.050,00 € vom 16. September 2002 in die
Berechnung der vA miteinbezogen. Einerseits wurde nach dem diesem Nachschuss
zugrundeliegenden Schriftstück (Einladung zu einer Kapitalzufuhr in die
A. AG) ein Liquiditätszuschuss in Form eines verzinslichen
Gesellschafterdarlehens gewährt, für das die
Rückstehungsverpflichtung nicht gelten kann. Andererseits wurde dieser
Nachschuss von der HBB selbst an die A. AG gewährt, sodass nicht
ersichtlich ist, wie bezüglich dieses (Nachtrags)Vertrages eine verdeckte
Ausschüttung zustandegekommen sein soll. Der entsprechende Betrag ist somit
aus der Berechnung der vA auszunehmen.
Die Beträge ermitteln sich daher wie folgt:
(1) Die Bemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer
2004 vermindert sich um 10.050,00 € von 157.141,13 € auf
147.091,13 €.
(2) KESt:
|
Bemessungsgrundlage bisher
|
100.000,00 €
|
abzüglich
|
-
10.050,00 €
|
Summe
|
89.950,00 €
|
x 25%
|
|
Steuer
|
22.487,00 €
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2003 war
demgemäß abzuweisen, der Berufung gegen die KESt 2002 und
Körperschaftsteuer 2004 war teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt, 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-L/07
- Stammnummer
- 27880
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF