Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0460-I/04
Fremdüblichkeit einer Darlehensrückzahlung zwischen nahen Verwandten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-I/04vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vorrangige Anrechnung einer Zahlung des Darlehensnehmers an die Darlehensschuld bei gleichzeitig fälligen Zinsen, für die weder Zinseszinsen noch die Zuschlagung zum Kapital vereinbart ist, hält einem Fremdvergleich nicht stand.
Durch die vorrangige Anrechnung der Zahlung des Schuldners an den Kapitalstamm und nicht - wie zwischen fremden Vertragspartnern üblich - auf die fälligen Zinsen, würde der Gläubiger einen erheblichen Zinsnachteil erleiden, weil sich durch die Anrechnung der Zahlung an den Kapitalstamm die Basis für die Zinsberechnung und damit die zukünftigen Zinsen vermindern würde. Jeder wirtschaftlich denkende Gläubiger würde daher eine Zahlung des Darlehensnehmers zuerst auf die fälligen Zinsen und nicht auf die Darlehensschuld anrechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. C, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt eine Privatzimmervermietung
und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer bei ihrem Schwager im Jahr 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Berufungswerberin
ihrem Schwager, der eine Gästepension betreibt, im Jahr 1994 ein Darlehen
über 400.000 S gewährt hat, das in der Bilanz zum 31.12.1998 mit
380.000 S und zum 31.12.1999 mit 230.000 S aushaftete. Unter der der
Position "Rückstellungen" waren zu diesem Darlehen Zinsen von
101.900 S (Rest 1994: 900 S; 1995 und 1996 je 22.000 S und
für 1977-1999 je 19.000 S) ausgewiesen. Weiters stellte er fest, dass
Ende des Jahres 1999 an die Berufungswerberin eine Zahlung von 150.000 S
geleistet worden ist, die in der Empfangsbestätigung der Berufungswerberin
als "Darlehensrückzahlung (Teilzahlung)" bezeichnet worden ist. Auch in den
Büchern des Schwagers wurde diese Zahlung durch Verminderung des
aushaftenden Darlehens von 380.000 S auf 230.000 S als
Darlehensrückzahlung behandelt. Der Prüfer sah diese Zahlung nicht
ausschließlich als Darlehensrückzahlung an, sondern vertrat die
Ansicht, mit dieser Zahlung seien vorerst die noch nicht beglichenen Zinsen der
Jahre 1994-1999 von 101.900 S abgedeckt worden und nur der Restbetrag von
48.100 S sei als Teilrückzahlung des Darlehens anzusehen.
Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und machte die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 17. April 2002 darauf aufmerksam, dass
ihr nach den vorliegenden Unterlagen im Jahr 1999 Zinsen in der Höhe von
101.900 S zugeflossen seien und ersuchte um Stellungnahme, warum in ihrer
Einkommensteuererklärung für 1999 keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen erklärt worden seien. Die Berufungswerberin teilte dem
Finanzamt dazu schriftlich mit, ihr seien aus dem Darlehen an ihren Schwager im
Jahr 1999 keine Zinsen zugeflossen. Zinszahlungen habe sie nur in den Jahren
1995 und 1996 in der Höhe von jeweils 10.000 S erhalten. Der Zinssatz
habe ursprünglich 5,5% p.a. und ab 1997 5,0% p.a. betragen. Im Jahr 1999
sei eine Darlehensrückzahlung über 150.000 S aber keine
Zinsenzahlung erfolgt. Zinszahlungen und Darlehensrückzahlungen würden
gesondert vereinbart, sodass die einzelnen Zahlungen entweder Zinsen- oder
Darlehenszahlungen beträfen. Dies müsste auch aus den
Kassabestätigungen hervorgehen. Derzeit hoffe sie, dass bis Ende des Jahres
wenigstens die Darlehensrückzahlung abgeschlossen werden könne, sodass
sie danach über Zinszahlungen reden könnten.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für 1999 wieder auf und setzte in dem am 22. Mai 2002 erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheid für 1999 Einkünfte aus Kapitalvermögen in
der Höhe von 101.900 S an.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit
Eingabe vom 14. Juni 2002 Berufung, legte Kopien der
Zahlungsbestätigungen aus dem Jahr 1996 und 1999 vor und führte aus,
sie habe im Jahr 1999 nur eine Darlehensrückzahlung von 150.000 S
erhalten. 1995 habe sie eine Zinszahlung von 10.000 S und im Jahr 1996 (wie
aus der Zahlungsbestätigung von 21.12.1996 hervorgehe) eine
Darlehensrückzahlung von 20.000 S, sowie eine Zinszahlung von
10.000 S erhalten. Der Wille der Vertragsparteien, ob sie
Darlehensrückzahlungen oder Zinszahlungen leisten wollten, ergebe sich
eindeutig aus den vorgelegten Zahlungsbelegen. Es bestehe keinerlei Grund davon
abzugehen, da angesichts der klaren und üblichen Vereinbarungen weder eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei, noch etwa Missbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten angenommen werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Begründung im Wesentlichen aus, die in den Jahren 1995 und 1996
ausbezahlten Zinsen von jeweils 10.000 S seien nicht als Einkünfte
erklärt worden. Erstmals in der am 31. Jänner 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002, seien Einkünfte aus
Kapitalvermögen (Zinsen aus einem Privatdarlehen) in Höhe von
3.227 € erklärt worden. Bis Ende 1999 seien aus dem
gegenständlichen Darlehen 101.900 S an nicht bezahlten Zinsen
angefallen. Zu der am 31.12.1999 vom Darlehensnehmer an die Berufungswerberin
geleisteten Zahlung in der Höhe von 150.000 S sei angegeben worden, dass es
sich bei dieser Zahlung nur um eine Darlehensrückzahlung und um keine
Zinszahlung gehandelt habe. Da es aber völlig unüblich und nicht
fremdüblich sei, zuerst das Darlehen zu tilgen und erst anschließend
die Zinsen zu bezahlen, könne von der Erfassung der angesammelten
Zinsrückstände von 101.900 S als Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Jahr der Zahlung (1999) nicht Abstand genommen werden.
Mit Eingabe vom 16. August 2004 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einem Ergänzungsschreiben
führte sie zusammenfassend aus, der Akteninhalt lasse die Qualifizierung
der Zahlung als Zinszahlung nicht zu. Dem Finanzamt seien die seinerzeit
ausgestellten Empfangsbestätigungen aus der Buchhaltung des
Darlehensnehmers übermittelt worden. Diese Belege über
Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen hätten schon zum Zeitpunkt
der Zahlung in der Buchhaltung des Darlehnsnehmers ihren Niederschlag gefunden.
Es treffe auch nicht zu, dass zuerst nur Darlehensrückzahlungen und erst
dann die Zinszahlungen erfolgt wären. Vielmehr seien von Anfang an
nachweislich auch Zinszahlungen geleistet worden. In den Jahren 1997 und 1998
seien wegen der Geldmittelknappheit des Schuldners überhaupt keine
Zahlungen an sie erfolgt. Wenn nun im Jahr 1999 ausschließlich eine
Darlehensrückzahlung erfolgt sei, so sei dies aus wirtschaftlichen und
somit außersteuerlichen Gründen durchaus verständlich. Ihr
Drängen auf eine nunmehr rasche Abzahlung von Zinsen und Darlehen habe dazu
geführt, dass der Darlehensschuldner offensichtlich darauf bedacht gewesen
sei, vorerst mit dem Darlehen selbst in irgend einer Weise fertig zu werden, da
ja Zinseszinsen nicht vereinbart gewesen seien. Die Geltendmachung von
Zinseszinsen sei nach dem Gesetz nur bei zweiseitigen Handelsgeschäften
vorgesehen. Dass auch freiwillig keine Zinseszinsen vereinbart gewesen seien,
gehe auch aus den beiliegenden Bilanzen des Darlehensschuldners hervor, in denen
die Zinsschulden getrennt von der Darlehensschuld ausgewiesen seien. Aus den
Darstellungen in den Bilanzen und Bilanzerläuterungen des
Darlehensschuldners gehe auch hervor, dass die Zinsen nicht jährlich
jeweils dem Kapital zugeschlagen worden seien. Es könne auch keine Rede
davon sein, dass es unüblich und nicht fremdüblich wäre, zuerst
das Darlehen und dann die Zinsen zu bezahlen. In den Einkommensteuerrichtlinien
(Rz 4615) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern die Früchte des
hingegebenen Kapitals erst am Ende der Laufzeit zufließen. Die Erfahrung
des täglichen Lebens zeige darüber hinaus sehr wohl auf, dass
Darlehenszinsen und Darlehensrückzahlungen auch bei Privatpersonen nach
freier Vereinbarung erfolgen könnten. Auch die in der Judikatur behandelten
Fälle ließen darauf schließen, dass Zinsvereinbarungen
keineswegs so schematisch getroffen würden, wie das Finanzamt dies
vermeine. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
judiziere, habe jedermann das Recht seine vertraglichen Beziehungen in der
abgabenrechtlich günstigsten Variante zu gestalten. Ein Missbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes liege
nicht vor und werde auch vom Finanzamt nicht angenommen. Würden
außersteuerliche Gründe vorliegen, müsse der Fremdvergleich
selbst bei nahen Verwandten (hier liege nur Verschwägerung vor) mit anderen
Fällen gleicher Verwandtschaft gezogen werden und nicht der übliche
Fremdvergleich. Demzufolge habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
v. 21.12.1989, 86/14/0173, die Vereinbarung zwischen Verwandten auch
anerkannt. Auch nach den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 6171) sei bei der
Abgrenzung von Kapitaltilgung und Zinseneinkünften primär auf das
jeweilige Vertragsverhältnis abzustellen. Nur im Zweifel sei zu
unterstellen, dass Zahlungen zuerst auf Zinsen entfallen. Im konkreten Fall
bestehe hingegen kein Zweifel über die Art der Zahlung nach Zinsen und
Kapitaltilgung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus den von der
Berufungswerberin vorgelegten Auszügen aus den Bilanzen des
Darlehensschuldners, den Zahlungsbestätigungen und Überweisungsbelegen
hervorgeht, stellt sich die Entwicklung des gegenständlichen Darlehens und
der verrechneten Zinsen wie folgt dar:
|
|
Darlehensstände:
|
Zuzählung
19.1.1994
|
400.000
S
|
Stand 31.12.1994
|
400.000
S
|
Stand 31.12.1995
|
400.000
S
|
Rückzahlung
21.12.1996
|
-20.000
S
|
Stand 31.12.1996
|
380.000
S
|
Stand 31.12.1997
|
380.000
S
|
Stand 31.12.1998
|
380.000
S
|
Rückzahlung
31.12.1999
|
-150.000
S
|
Stand 31.12.1999
|
230.000
S
|
Stand 31.12.2000
|
230.000
S
|
Stand 31.12.2001
|
230.000
S
|
Stand 1.1.2002
|
16.714,75
€
|
Rückzahlung
16.5.2002
|
-14.534,57
€
|
Rückzahlung
16.10.2002
|
-2.180,18
€
|
Stand 31.12.2002
|
0
€
|
|
Zinsentwicklung:
|
Zinsen 1994 (5,5% v.400.000
S)
|
+20.900
S
|
Stand 31.12.1994
|
20.900
S
|
Zinszahlung
30.11.1995
|
-10.000
S
|
Zinsen 1995 (5,5% v. 400.000
S)
|
+22.000
S
|
Stand 31.12.1995
|
32.900
S
|
Zinsen 1996 (5,5% v. 400.000
S)
|
+22.000
S
|
Zinszahlung
21.12.1996
|
-10.000
S
|
Stand 31.12.1996
|
44.900
S
|
Zinsen 1997 (5% v. 380.000
S)
|
+19.000
S
|
Stand 31.12.1997
|
63.900
S
|
Zinsen 1998 (5% v. 380.000
S)
|
+19.000
S
|
Stand 31.12.1998
|
82.900
S
|
Zinsen 1999 (5% v. 380.000
S)
|
+19.000
S
|
Stand 31.12.1999
|
101.900
S
|
Zinsen 2000 (5% v. 230.000
S)
|
+11.500
S
|
Stand 31.12.2000
|
113.900
S
|
Zinsen 2001 (5% v. 230.000
S)
|
+11.500
S
|
Stand 31.12.2001
|
124.900
S
|
Stand 1.1.2002
|
9.076,84
€
|
Zinsen 2002
|
+417,87
€
|
Zinszahlung
28.5. u. 23.12.2002
|
-3.226,73
€
|
Stand 31.12.2002
|
6.267,98
€
|
Zinszahlung
2003
|
-1.000,00
€
|
Stand 31.12.2003
|
5.267,98
€
|
Zinszahlung
2004
|
-2.700,00
€
|
Stand 31.12.2004
|
2.567,98
€
|
Zinszahlung
12.8.2005
|
-2.567,98
€
|
Stand
|
0
€
Obwohl im gegenständlichen
Fall - wie die Berufungswerberin in einer Vorhaltbeantwortung vom
19. August 2005 ausführt - wegen des persönlichen
Naheverhältnisses und des dadurch gegebenen Vertrauensverhältnisses zu
ihrem Schwager kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist und
hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens lediglich vereinbart war, dass
sie nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners aber in absehbarer
Zeit und falls sie das Geld dringend benötige, sofort zu erfolgen habe und
hinsichtlich der Zinsen nur der Zinssatz von zuerst 5,5% p.a. und später
(aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus) 5,0% p.a. vereinbart war, nicht aber auch
die Fälligkeit der Zinsen, ist sowohl vom Prüfer als auch vom
Finanzamt der Darlehenscharakter der im Jahr 1994 von der Berufungswerber an
ihren Schwager hingegeben Kapitalsumme von 400.000 S nicht angezweifelt
worden. Auch für den UFS besteht im Nachhinein keine Veranlassung den
Darlehenscharakter in Frage zu stellen, zumal der Umstand, dass vom
Darlehensgeber zwischenzeitig der gesamte Darlehensbetrag samt Zinsen
nachweislich zurückbezahlt worden ist, darauf schließen lässt,
dass die Vertragsparteien den hingegebenen Betrag von 400.000 S
tatsächlich als Darlehen angesehen haben.
Strittig ist somit nur die Frage, ob die vom
Darlehensnehmer im Jahr 1999 an die Berufungswerberin geleistete Zahlung von
150.000 S auch steuerrechtlich - wie vom Darlehensnehmer vorgenommen - auf
die Darlehensschuld oder vorrangig auf die damals fälligen Zinsen
anzurechnen ist.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen
aus einem Darlehen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie
rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein.
Es ist daher bei Vorliegen einer derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall die
Sachverhaltsfrage zu klären, ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Diese Tatfrage ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter Anstellung eines Fremdvergleiches zu lösen.
Maßgebend ist dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis
(VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Es ist ein Vergleich mit dem üblichen
Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren
Leistungsbeziehungen anzustellen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 0151) Gibt es die
gleichartige Leistungsbeziehung auch gegenüber einem fremden Dritten, bei
welchem eine private Veranlassung nicht in Betracht kommt, so ist in der Regel
auch die zu beurteilende Leistungsbeziehung gegenüber dem Angehörigen
nicht durch das private Naheverhältnis veranlasst (vgl. VwGH v. 25.10.1994,
Zl. 94/14/0067; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, Tz. 165 zu §
2).
Die Berufungswerberin wendet ein, es wäre nicht
unüblich, zuerst das Darlehen und dann die Zinsen zu bezahlen und verweist
auf die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 4615), wonach bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern die Früchte des
hingegebenen Kapitals am Ende der Laufzeit oder im Zeitpunkt der vorzeitigen
Rückzahlung der Einlage zufließen. Dem ist entgegen zu halten, dass
es sich im gegenständlichen Fall nicht um Sparbriefe,
Kapitalsparbücher oder ähnliche Sparformen handelt, sondern um ein von
der Berufungswerberin gewährtes Darlehen. Entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin entspricht es bei Darlehensverträgen mit einer Laufzeit
von mehr als einem Jahr keineswegs der im Wirtschaftsleben geübten Praxis,
die Zinsen erst am Ende der Laufzeit des Darlehens fällig zu stellen. Eine
solch ungewöhnliche Regelung bedürfte jedenfalls einer klaren
vertraglichen Regelung. Wie die Berufungswerberin in der Vorhaltbeantwortung vom
19. August 2005 (Pkt. 3a) dazu angibt, ist über die Fälligkeit der
Zinsen keine Vereinbarung getroffen worden. Wird aber die Fälligkeit der
Zinsen im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt, so sind bei Darlehen mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die Zinsen mit Ablauf eines jeden Jahres
zur Zahlung fällig (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Kommentar³, Rz. 7
zu § 999). Zum Zeitpunkt der Teilrückzahlung des Darlehens von
150.000 S Ende des Jahres 1999 waren die in den Vorjahren angefallenen und
vom Darlehensnehmer in seiner Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesenen Zinsen
jedenfalls zur Zahlung fällig. Unter Fremden wäre es daher
unverständlich, zuerst Teilrückzahlungen des Kapitalstammes
vorgenommen, obwohl die Zinsen der Vorjahre, für die keine Zinseszinsen
verlangt werden, noch unbeglichen aushaften. Einer solchen Regelung würde
ein fremder Gläubiger nicht zustimmen.
Zwar können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie
vereinbaren, welche Schuld als getilgt gelten soll, eine diesbezügliche
vertragliche Regelung hat aber nicht bestanden. Haben Gläubiger und
Schuldner - wie im gegenständlichen Fall - keine Vereinbarung
getroffen, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, so gilt
zivilrechtlich zwar jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet,
der Gläubiger kann dagegen aber Widerspruch erheben, der zur gesetzlichen
Tilgungsfolge nach § 1416 ABGB führt. Danach werden die Zinsen
vor dem dazugehörigen Kapital abgestattet, weil dem Gläubiger der
ertragbringende Kapitalstamm (vorläufig) erhalten bleiben soll. Bietet der
Schuldner nur das Kapital, nicht aber die (gesamten) fälligen Zinsen an, so
kann der Gläubiger Widerspruch erheben (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB
Kommentar³, Rz, 4 ff zu § 1414).
Ein fremder Gläubiger hätte der vom Schuldner
vorgenommen Teilrückzahlung der Darlehensschuld vor den fälligen
Zinsen jedenfalls widersprochen, zumal im gegenständlichen Fall weder
Zinseszinsen vereinbart noch die Zinsen dem Kapital zugeschlagen worden sind.
Durch die Anrechnung der Zahlung des Schuldners an den Kapitalstamm und nicht
- wie zwischen fremden Vertragspartnern üblich - auf die
fälligen Zinsen, würde der Gläubiger einen erheblichen
Zinsnachteil erleiden, weil sich durch die Anrechnung der Zahlung an den
Kapitalstamm die Basis für die Zinsberechnung und damit die
zukünftigen Zinsen vermindern würden. Jeder wirtschaftlich denkende
Gläubiger würde daher zuerst die fälligen Zinsen einfordern und
nicht die Darlehensschuld.
Die Berufungswerberin führte in der
Vorhaltbeantwortung von 5. August 2005 aus, sie habe die vorrangige Anrechnung
der Zahlungen der Schwagers an die Darlehensschuld deshalb akzeptiert, weil der
Zinsnachteil keineswegs erheblich gewesen sei.
Von einem nur unerheblichen Zinsnachteil kann keineswegs
die Rede sein. Wären die vom Schwager geleisteten Zahlungen, entsprechend
der gesetzlichen Tilgungsfolge, zuerst an die fälligen Zinsen und erst dann
auf das Kapital angerechnet worden, so wären aufgrund des höheren
Kapitalstammes die gesamten Zinsen um rd. 45.000 S höher gewesen als
die tatsächlich verrechneten, das entspricht rd. 30% der vom Schuldner
insgesamt bezahlten Zinsen. Diesen Zinsnachteil hätte ein fremder
Gläubiger wohl kaum hingenommen und ist daher nur aus dem privaten
Naheverhältnis der beiden Vertragsparteien erklärlich. Dies wird
letztlich auch von der Berufungswerberin bestätigt, wenn sie in der
Vorhaltbeantwortung unter Pkt 5a dazu angab, dass sie ihrem Schwager bzw. ihrer
Schwester eine Hilfestellung leisten wollte.
Die von der Berufungswerberin akzeptierte vorrangige
Anrechnung der Zahlungen an die Darlehensschuld kommt wirtschaftlich betrachtet
einer Zinsreduktion ab dem Zeitpunkt der Zahlung gleich, die die
Berufungswerberin nur aufgrund der familiären Beziehung zum Darlehensnehmer
gewährt hat.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass es auch zwischen
fremden Vertragspartnern vorkommen mag - wenn auch nur aus
wirtschaftlichen Gründen - für aushaftende Darlehensschulden
Zinsreduktionen zu gewähren, so würde jeder fremde Dritte um dies zu
erreichen, den Zinssatz für die aushaftende Darlehensschuld herabsetzen und
nicht wie im streitgegenständlichen Fall, die vom Schuldner geleisteten
Zahlung bei rückständigen Zinsen an die Darlehensschuld anrechnen,
denn bei einer Anrechnung der Zahlung an die Darlehensschuld würde der
Gläubiger aufgrund der für Zinsen (im Gegensatz zur Darlehensschuld)
bestehenden kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren Gefahr laufen, dass die
bereits fälligen Zinsen verjähren. Eine Verjährung der bereits
fälligen Zinsen würde ein fremder Dritter aber keineswegs hinnehmen.
Es wäre daher ausgeschlossen, dass ein wirtschaftlich denkender fremder
Gläubiger bei rückständigen Zinsen eine Anrechnung der Zahlung
des Schuldners an das Kapital akzeptieren würde, selbst wenn er bereit
wäre, ihm für das noch aushaftende Darlehen eine Zinsreduktion
einzuräumen.
Wenn die Berufungswerberin unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes v. 21.12.1989, 86/14/0173 einwendet, der
Fremdvergleich bei nahen Verwandten müsse mit anderen Fällen gleicher
Verwandtschaft gezogen werden, so ist dem entgegen zu halten, dass der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis v. 25.10.1994, 94/14/0067, in dem er
ebenfalls einen Darlehensvertrag unter nahen Verwandten zu beurteilen hatte,
ausgesprochen hat, wonach der Fremdvergleich grundsätzlich anhand von
Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen
anzustellen ist. Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander
fremd gegenüberstehenden Personen nicht vorkommen, sind danach zu
beurteilen, wie sich andere Personen verhalten, die zueinander in
familiärer Beziehung stehen und verweist dabei auf das von der
Berufungswerberin angeführte Erkenntnis vom 21.12.1989, indem es um die
Beurteilung einer Schenkung unter nahen Angehörigen ging, bei der der
Fremdvergleich zwar zulässig, aber insoweit eingeschränkt ist, als
zwischen Fremden in der Regel keine Schenkungen erfolgen.
Bei einem Darlehensvertrag handelt es sich jedenfalls um
ein Vertragsverhältnis, das in der Regel zwischen Fremden abgeschlossen
wird, es war daher für den hier zu beurteilenden Darlehensvertrag der
Fremdvergleich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Personen anzustellen.
Mangels Fremdüblichkeit
wurde die streitgegenständliche Zahlung von 150.000 S vom Finanzamt
daher zu Recht primär als Zahlung der fälligen Zinsen und nur der
Restbetrag als Darlehensrückzahlung angesehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-I/04
- Stammnummer
- 18704
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF