Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0698-W/03
Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners; Abgrenzung Darlehensvorvertrag - Darlehensvertrag - Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0698-W/03vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1992, 91/16/0071 bezieht sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach wegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem oder den anderen Gesamtschuldnern, wegen Eröffnung des Konkurses über dessen oder deren Vermögen oder wegen des Endens einer juristischen Person für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung bleibt, sich jene auf Fälle, in denen das Verbleiben eines oder mehrerer Gesamtschuldner durch außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände eintrat.
Verpflichtet sich die “Darlehensgeberin” mit einem als “Darlehensvertrag” bezeichneten Vertrag binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zu bestimmten Konditionen den “Darlehensbetrag” auf Rechnung der “Darlehensnehmerin” auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, wird damit der “Darlehensnehmerin” die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt, womit dieser Vertrag ungeachtet seiner Bezeichnung einen Kreditvertrag (§ 33 TP 19 Abs.1 GebG) darstellt (siehe VwGH 18.9.2003, 2000/16/0615).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch durch die Vorsitzende Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Johann Jungwirth, Dr. Robert
Zsifkovits und Dkfm. Dr. Peter Bernert im Beisein der
Schriftführerin Ilse Pascher am 11. November 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Martin Geiger und Dr. Rainer
Tratnig-Frankl für Dallmann & Partner, Rechtsanwälte, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. September 2002, vertreten durch ORat. Dr. Gerhard Felmer,
AR Helfried Dürr, FOI Johann Weinlich, betreffend
Rechtsgebühr nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. März 2000
schlossen die Gesellschafter der E. GmbH ua. mit der Bw. als potentielle
Neugesellschafterin eine Rahmenvereinbarung.
Im § 1 dieser
Rahmenvereinbarung verpflichteten sich die Altgesellschafter zur Erhöhung
des Stammkapitals der Gesellschaft von € 1,000.000,00 auf
€ 2,000.000,00. Die Bw. verpflichtete sich einen Teil des neu
geschaffenen Geschäftsanteiles im Nennbetrag von € 980.000,00 zu
einem Übernahmspreis von € 5,480.000,00 (=Agio 4,500.000,00) zu
übernehmen. Im § 4 verpflichtete sich die Bw. unmittelbar nach
Übernahme des Geschäftsanteiles gemäß
§ 1, der
E. GmbH ein Darlehen in der Höhe von € 10,000.000,00 zu
bestimmten Bedingungen zu gewähren.
Die Beschlussfassung über
die Erhöhung des Stammkapitals sowie der Abschluss des entsprechenden
"Darlehensvertrages" erfolgten noch am selben Tag. Der Darlehensvertrag
wurde im Inland beurkundet und von beiden Vertragsteilen unterzeichnet.
Mit diesem "Darlehensvertrag"
räumte die Bw. unter Bezugnahme auf die oa. Rahmenvereinbarung der
E. GmbH auf die Dauer von acht Jahren und zu einem an die 3-Monats-EURIBOR
angelehnten Zinssatz ein einmaliges "Darlehen" in Höhe von
€ 10,000.000,00 ein und verpflichtete sich, dieses binnen
fünfzehn Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf Rechnung
der E. GmbH auf das Konto der E. AG mit der Widmung "Kaufpreis
Bezahlung E. GmbH" zu überweisen. In den "Schlussbestimmungen"
dieses Vertrages wurde die Tragung der mit der Errichtung und Durchführung
dieses Vertrages entstandenen Kosten, Gebühren und Abgaben durch die
Darlehensnehmerin vereinbart.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien erlangte von diesem Darlehensvertrag im
Zuge eines Gesellschaftsteuerverfahrens durch einen Vertragsentwurf Kenntnis
(Beilage zur Gesellschaftsteuererklärung vom 27. April 2000) und
verlangte darüber von der E. GmbH mit Vorhalt vom 20. Juli 2000
Auskunft. Nach Einlagen einer Kopie des Darlehensvertrages am
26. Juli 2000 wurde diese am 13. September 2000 an ein
Gebührenreferat
weitergereicht.
In der Folge wurde der Vertrag
von der steuerlichen Vertretung der E. GmbH mit Schreiben vom
9. November 2000dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wiederum in Kopie
(unter dem Hinweis auf eine am 18. Juli 2000 erfolgte irrtümliche
Übermittlung der Urkunde an das Finanzamt für den 1. und den
23. Bezirk) mit dem Antrag, die Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % der
Darlehensvaluta bescheidmäßig festzusetzen, angezeigt. In
diesem Schreiben erkläre die E. GmbH, die Einräumung des
Darlehens sei unmittelbar Voraussetzung für den durch eine
Kapitalerhöhung erfolgten Erwerb einer Beteiligung der Bw. an der
E. GmbH gewesen, womit das Darlehen unter die Gesellschaftsteuerpflicht
nach § 2 KVG falle und eine Gebührenpflicht wegen des
§ 15 Abs. 3 GebG ausgeschlossen sei.
Am 27. April 2001 erfolgte
eine Gesellschaftsteuererklärung zur Umwandlung der E. GmbH in eine
AG. Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung betreffend das
Gesellschaftsteuerverfahren zu dieser Umwandlung (Anfrage vom 17. Mai 2001
/ Antwort vom 27. Juni 2000) teilte die E. GmbH mit, dass das
gegenständliche Darlehen von € 10,000.000.-- in einen nicht
rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden sei und wies
neuerlich darauf hin, dass die Hingabe des gegenständlichen Darlehens als
Kapitaleinlage bzw. als Erwerb von Gesellschaftsrechten zu klassifizieren
sei.
Am 18. Juli 2001 wurde vom
Finanzamt im Gesellschaftsteuerverfahrendie Rahmenvereinbarung vom 30. März 2000 von der E. GmbH
abgefordert. In Beantwortung dieser Anfrage wurde lediglich ein Auszug
aus dem Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom
30. März 2003 vorgelegt.
Am 23. August 2001
erfolgte eine neuerliche Anfrage an die steuerliche Vertretung der E. GmbH
mit dem Ersuchen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Darlehen
unabdingbare Voraussetzung für die Übernahme der Kapitalerhöhung
war.
Am 27. September 2001
erfolgte die Übersendung der Rahmenvereinbarung.
Auf Grund eines Schreibens des
Finanzamtes vom 9. Oktober 2001 wurde von der steuerlichen Vertretung der
E. GmbH am 2. November 2001 eine berichtigte
Gesellschaftsteuererklärung übermittelt, welche das Darlehen als
"Leistung, die von den Gesellschaftern einer inländischen
Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis
begründeten Verpflichtung bewirkt werden
(§ 2 Z 2 KVG)",
auswies.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 17. Dezember 2001 wurde über die
E. GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Am 4. Februar 2002 setzte
das Finanzamt gegenüber der E. GmbH Gesellschaftsteuer für den
späteren Verzicht des Darlehens fest, womit es sich nicht der Ansicht der
E. GmbH anschloss, dass die Darlehensgewährung selbst der
Gesellschaftsteuer unterliegen würde.
Am 13. Februar 2002 wurde
der Anschlusskonkurs eröffnet.
Am 26. März 2002
teilte die Einbringung des Finanzamtes zum Gesellschaftsteuerakt mit, dass die
E. GmbH bereits in Anschlusskonkurs sei.
In der Folge erging in dieser
Gesellschaftsteuersache auch ein Haftungsbescheid (24. April 2002) an die
Bw., welchen diese mit Erfolg bekämpfte.
Mit Gebührenbescheid vom
13. Juni 2002 setzte nunmehr das Finanzamt gegenüber der E. GmbH
zu Handen des Masseverwalters für den "Darlehensvertrag" eine Gebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG von
€ 80.000,00 fest.
Am 26. Juni 2002 erging
ein entsprechender Gesellschaftsteuer-Haftungsbescheid an die E. GmbH.
In der Folge wurde das Gesellschaftsteuerverfahren mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2002 abgeschlossen.
Da die Gebühr
uneinbringlich war, erging am 18. September 2002 ein Gebührenbescheid
an die Bw. als
Gesamtschuldnerin.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw. rechtzeitig eine Berufung ein.
Die Bw. vertritt darin die
Ansicht, es läge im gegebenen Fall kein Kreditvertrag, sondern ein vor
Zuzählung beurkundeter Darlehensvertrag vor. Weiters läge kein
Gesellschafterdarlehen vor, und selbst wenn ein Gesellschafterdarlehen
vorläge, käme nicht die Darlehensgeberin, sondern die
Darlehensschuldnerin als Gebührenschuldnerin in Betracht, womit die
Darlehensgeberin die Gebühr weder zu tragen habe, noch dafür
hafte. Die Bw. beanstandete in ihrer Berufung weiters das
Überschreiten der Devolutionsgrenze bei der Gebührenfestsetzung
gegenüber der Darlehensnehmerin "unter
Zugrundelegung des einfachen Sachverhaltes (Darlehensurkunde, von beiden Seiten
unterfertigt, Verpflichtung des Schuldners zur Gebührentragung)" und
vermeinte, dass bei einer unverzüglichen Entscheidung gemäß der
Verpflichtung nach § 311 BAO und einer richtigen Ermessensübung
nicht ihr die Gebühr vorgeschrieben hätte werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Das Finanzamt begründete
die Abweisung sinngemäß damit, dass es auf die für das
Rechtsgeschäft gewählte Bezeichnung nicht ankomme; ob die
Tatbestandsmerkmale gegeben sind, sei vielmehr aus dem Urkundeninhalt zu
schließen, dass eine Gebühr nach § 33 TP 8
Abs. 4 GebG nicht festgesetzt worden sei (also nicht von einer
Ersatztatbeurkundung ausgegangen wurde), dass ein Antrag auf Festsetzung
einer Gesellschaftsteuer und gar keine ordnungsgemäße
Gebührenanzeige erfolgt sei, und dass die Einordnung (Gesellschaftsteuer
oder Gebühr) nicht einfach zu treffen gewesen wäre.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihre in der Berufung bereits
ausgeführten Argumente betreffend das Überschreiten der
Devolutionsgrenze und stellte einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat. Weiters stellte die Bw. einen Antrag auf
Zeugeneinvernahme der zuständigen Referenten hinsichtlich der langen
Bearbeitungsdauer bis zur Erlassung eines Bescheides über die Vorschreibung
der Gebühr an die im Innenverhältnis zur Gebührenentrichtung
verpflichtete Darlehensnehmerin.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat am 14. Mai 2003 mit folgenden
Fragen (Streitpunkten) vorgelegt:
Ist der
verfahrensgegenständliche Darlehensvertrag vom 30. März 2000, der
vor Zuzählung der Darlehensvaluta beurkundet worden wäre,
gebührenpflichtig nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG?
Ist hier § 33
TP 8 Abs. 4 GebG von Bedeutung
Hat die Behörde gegen die
Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden,
verstoßen?
Anlässlich der
mündlichen Verhandlung wurden die wesentlichen Schritte des
Gesellschaftsteuer- und des Rechtsgebührenverfahrens mittels Flipchart
dargestellt.
Wesentliche
Vorbringen der Parteienvertreter und der Amtspartei im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung einschließlich
Fragenbeantwortungen:
Die Parteienvertreter brachten
unter Hinweis auf Arnold, Rechtsgebühren § 15, RZ 11 und
Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band 2
§ 1 BWG vor , dass die Frage, ob hier ein Darlehens- oder
Kreditvertrag abgeschlossen worden sei, eine zivilrechtliche Vorfrage sei.
Kreditverträge könnten nur von Banken abgeschlossen werden und
die Bw. habe bewusst, keinen Kreditvertrag abschließen
wollen. Diesbezüglich verwiesen die
Vertreter der Amtspartei auf Judikatur zu diesem Themenkreis (VwGH vom
31.5.1995, Zl. 94/16/0278 und vom 18.9.2003, Zl. 2000/16/0615) und
erklärten, die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages wie im
Darlehensvertrag erwähnt, sei ein Essentiale des Kreditvertrages. Es gebe
keine Rechtssprechung in die Richtung, dass nur Kreditverträge mit Banken
der Kreditvertragsgebühr unterlägen. Die Vertreter der Partei
verwiesen neuerlich darauf hin, dass sich die Bw. mit der Errichtung eines
Kreditvertrages nicht ins Unrecht setzen wollten und machten abschließend
geltend, dass ihrer Meinung nach ein Darlehensvertrag vor Zuzählung der
Darlehensvaluta oder ein Darlehensvorvertrag vorläge.
Zum Thema Säumnis stellten
die Vertreter der Bw. fest, dass nach dem Vertragsinhalt die Darlehensnehmerin
zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet gewesen wäre und ihr
richtigerweise der Gebührenbescheid zugestellt wurde, meinten aber, dass
der Zeitraum von ungefähr zwei Jahren, auch wenn einige Fragen zu
klären gewesen wären, sehr lang gewesen wäre.
Zur Frage Gebühr oder
Gesellschaftsteuer führten die Vertreter der Bw. sinngemäß aus,
auch wenn die Darlehensnehmerin angegeben habe, der Vertrag unterliege der
Gesellschaftsteuer, gehe sie davon aus, dass die Behörde das Recht kenne
und rechtlich richtig beurteile.
Hätte man den Bescheid an
die Darlehensnehmerin noch im Jahre 2001 zugestellt, wäre es nicht zur
Heranziehung der Bw. gekommen.
Der Vertreter der Amtspartei
brachte zur Säumnis vor, dass eine Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG nicht erfolgt sei, nur ein Antrag auf Festsetzung der
Gesellschaftsteuer. Die Darlehensnehmerin habe vorgebracht, dass der
Vertrag der Gesellschaftsteuer unterliege. Da die Frage Darlehen-Beteiligung in
letzter Zeit sehr aktuell sei, musste das Finanzamt Ermittlungen anstellen und
auf das Vorbringen einzugehen. Das Verfahren sei von der
Darlehensnehmerin in die Länge gezogen worden, denn es wurde zweimal die
Rahmenvereinbarung angefordert. Erst als die Rahmenvereinbarung übersendet
worden sei, ergab sich daraus kein unabdingbarer Zusammenhang mit der
Beteiligung. Auch sei es nicht sinnvoll gewesen, die beiden Verfahren
auseinander zu reißen, indem die Behörde einen Gebührenbescheid
erlasse und gleichzeitig konkreten Anträgen zur Gesellschaftsteuer
nachgehe. Wäre der Bescheid ein dreiviertel Jahr früher an die
Darlehensnehmerin zugestellt worden, wäre sie wahrscheinlich auch nicht
zahlungsfähig gewesen. Man könne auch nicht argumentieren, die
Darlehensnehmerin hätte die Gebühr aus dem Geldbetrag bezahlen
können, da gemäß
§ 2.1 des Darlehensvertrages der
Darlehensbetrag auf das Konto der E. AG (eine Dritte) überwiesen
worden sei.
Auf die Frage welche Rolle die
Bw. dabei hatte, dass keine Gebührenanzeige erfolgte, meinten die Vertreter
der Bw., es wäre im Darlehensvertrag vereinbart, dass die mit der
Errichtung und Durchführung des Vertrages entstandenen Kosten,
Gebühren und Abgaben die Darlehensnehmerin trage. Die Amtspartei
verwies dazu auf § 31 Abs. 2 GebG und meinte die
Gebührenanzeige sei eine gemeinsame Verpflichtung, die beide
Vertragsparteien treffe. Im Darlehensvertrag sei nur die Kostenfrage vereinbart,
aber die Anzeigeverpflichtung nicht geregelt.
Weiters führte der
Vertreter der Amtspartei sinngemäß aus, dass für
Vorhaltsbeantwortungen eine Frist von mindestens einem Monat gegeben werde,
welche aber vielfach überschritten werde, und die Antwort der Partei, die
unter Umständen erst nach 6-8 Wochen erfolgt, abgewartet werde. Auch gebe
es viele Verfahren und die Antworten würden nach dem Einlangen bearbeitet
werden. Gesellschaftsteuer und Darlehensgebühr werde in verschiedenen
Referaten bearbeitet.
Die Vertreter der Bw. wiesen
die Annahme der Amtspartei, dass die Darlehensnehmerin bereits ein dreiviertel
Jahr vor Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung zahlungsunfähig war, als
Spekulation zurück. Die Darlehensnehmerin wäre offiziell ab
Ausgleichseröffnung zahlungsunfähig gewesen.
Der Antrag auf Einvernahme der
zuständigen Referenten als Zeugen hinsichtlich der langen Bearbeitungsdauer
wurde von den Parteienvertreten zurückgenommen.
Im Übrigen wird auf die
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom
11. November 2003 hingewiesen.
Der
Senat hat erwogen:
Zur
Frage Darlehensvorvertrag - Darlehensvertrag - Kreditvertrag:
Nach Maßgabe der
Bestimmungen im III. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 unterliegen
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, wenn der Kreditnehmer
über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf
Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen kann nach
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG einer Gebühr von 0,8 v.H.;
von der vereinbarten Kreditsumme.
Mit dem gegenständlichen
Vertrag wird ungeachtet der Bezeichnung als Darlehensvertrag mit der
Verpflichtung der "Darlehensgeberin" binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung des
Vertrages zu bestimmten Konditionen den "Darlehensbetrag" auf Rechnung der
"Darlehensnehmerin" auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, der
"Darlehensnehmerin" die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag
eingeräumt, womit dieser Vertrag unter § 33 TP 19 Abs.1
GebG zu subsumieren ist.
"Beim
Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des ABGB nicht
zuzuordnenden Vertrag sui generis. Er ist ein Konsensualvertrag; er kommt
bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der
vereinbarten Leistungen zustande. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat
alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem
Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet, spiegelbildlich betrachtet, nichts anderes, als
dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare,
verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in
Anspruch nehmen kann (hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991,
Zl. 90/15/0129, mwN). Im genannten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die von den
Parteien gewählte Bezeichnung der Vertragsurkunde, für die
Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen
ist, keine Bedeutung hat, sodass es auch im vorliegenden Fall ohne Belang ist,
wenn die Urkunde mit dem Wort "Darlehensantrag" überschrieben wurde und im
Vertragstext überwiegend der Begriff "Darlehen" verwendet wird.
........................
Ein Kreditvertrag, der
bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, ist kein
Darlehensvorvertrag und von einem solchen (der lediglich auf Vertragsabschluss
ausgerichtet ist) zu unterscheiden (hg. Erkenntnis vom 16. November 1995,
Zl. 95/16/0114). Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der
korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag
abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, ein
Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif
ist."
(VwGH vom 18.9.2003,
2000/16/0615)
Unbestritten ist, dass der
gegenständliche Rechtsvorgang nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt und
somit § 15 Abs. 3 GebG keine Anwendung finden kann.
Zur
Inanspruchnahme des Gesamtschuldners:
Nach § 31 Abs. 1
GebG sind Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit
Bescheid festzusetzen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer beglaubigten
Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht
begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden mit
einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen.
Zur Gebührenanzeige sind
gemäß Abs. 2 leg.cit. die am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde
als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder
eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt
des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur
Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen
die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5)
oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird
von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch
gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.
Nach § 3 Abs. 2
AVOG können Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden
(§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.
Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß
§ 18 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, außer bei dem
gemäß
§§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich
zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes,
eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von
Gleichschriften gemäß
§ 25 Abs. 2 des
Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für
Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 Z.1 lit a GebG sind zur Errichtung der Gebühren verpflichtet,
bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde.
Das Entstehen der Steuerschuld
aus dem Gesetz hat zur Folge, dass auch die Person des Schuldners ein
feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist. Im § 28
GebG wird bestimmt, wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, wer zur
Entrichtung der Gebühren verpflichtet wird und dass mehrere Personen die
Steuer schulden. Auch hier werden die Personen als Schuldner genannt, die als
Steuersubjekt den die Steuerschuld auslösenden Tatbestand verwirklicht
haben. Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit Tatbestandsverwirklichung,
also aus dem Gesetz heraus.
Nach § 6 Abs. 1
BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, Gesamtschuldner.
Während die Geltendmachung
der Gesamtschuld ebenso wie die Geltendmachung der Steuerschuld selbst ein Akt
der Abgabenfestsetzung ist, wird die Geltendmachung der Haftung der
Abgabeneinhebung zugerechnet. Die Verwirklichung eines mit der Entstehung einer
Gesamtschuld verbundenen Tatbestandes begründet kumulativ nebeneinander
bestehende Schuldverpflichtungen. Damit hat jeder einzelne Gesamtschuldner
bereits ab dem nach § 4 BAO zu beurteilenden Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld die Stellung eines Abgabenschuldners, auch wenn ihm
gegenüber noch nicht die Schuld geltend gemacht wurde (Stoll, Das
Steuerschuldverhältnis, 226ff).
Entsprechend dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1992, 91/16/0071 bezieht sich die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach wegen der Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem oder den anderen
Gesamtschuldnern, wegen Eröffnung des Konkurses über dessen oder deren
Vermögen oder wegen des Endens einer juristischen Person für die
Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die
Ermessensübung bleibt, sich jene auf Fälle, in denen das Verbleiben
eines oder mehrerer Gesamtschuldner durch außerhalb der
Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände
eintrat.
Im gegebenen Fall erfolgte die
Inanspruchnahme der verbleibenden Gesamtschuldnerin in Folge des Konkurses der
Erstschuldnerin, also auf Grund eines außerhalb der Einflusssphäre
der Abgabenbehörde gelegenen Umstandes.
Auch ist darauf hinzuweisen,
dass es die Bw. trotz eigenständiger Anzeigeverpflichtung der
Erstschuldnerin überlassen hat, gegenüber dem Finanzamt
allfällige Anzeigen vorzunehmen bzw. nicht vorzunehmen und diese erst mit
Verspätung und nach einer Anfrage des Finanzamtes ein
Gesellschaftsteuerverfahren ohne klare Offenlegung des Sachverhaltes betrieben
hat.
Zu den Ausführungen der
Bw. wonach davon auszugehen sei, dass die Behörde das Recht kenne und
rechtlich richtig beurteilen müsse, auch wenn die Darlehensnehmerin
angegeben habe, der Vertrag unterliege der Gesellschaftsteuer, ist zu sagen,
dass Fachkenntnisse nicht Ermittlungen zu ersetzen vermögen, da
Theoriewissen erst dann angewendet wird, wenn der Sachverhalt lückenlos
aufgeklärt ist und das Parteiengehör gewahrt wurde.
Auf Grund der
Uneinbringlichkeit der Gebühr bei der Gesamtschuldnerin, welche sich zur
Entrichtung verpflichtet hatte und auf Grund des Umstandes, dass die daraus
folgende Inanspruchnahme des verbliebenen Gesamtschuldners auf außerhalb
der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände
zurückzuführen war, bestand für das Finanzamt kein
Ermessensspielraum dahingehend mehr, die Gebühr nicht gegenüber der
Bw. als verbliebene Gesamtschuldnerin (§ 28 Abs. 1 Z 1
lit. a GebG) festzusetzen.
Auch war das Recht die
Gebühr festzusetzen noch nicht verjährt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0698-W/03
- Stammnummer
- 6830
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF