…entrichtet worden seien. Die Gründe, die zu einer verspäteten Entrichtung geführt hätten, seien bei einer Rechtsentscheidung nicht zielführend, da kein Ermessensspielraum gegeben sei. Abgabenschulden seien als Geldschulden und somit als Bringschulden zu beurteilen. Aus § 905 ABGB ergebe sich, dass der Schuldner die Kosten und die…
…durch die Umsatzsteuergutschrift aus der Veranlagung 2007 entrichtet worden sei, sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages völlig zu Recht erfolgt. Steuern seien Bringschulden, für deren rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuldner zu sorgen habe. Im Schreiben vom 4. Dezember 2008 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung…
…auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen entsprochen werde, verkörpere für diesen "anderen Abgabepflichtigen" (hier: den Bw.) zweifellos eine gewisse Unsicherheit, die aber im Gegenstandsfall (Abgabenschulden sind Bringschulden) abgabenrechtlich seinem Bereich zuzuordnen seien. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei demnach zu Recht erfolgt, die Berufung sei abzuweisen. Mit…
…der Säumnisfolgen geführt habe, sei auf die Versäumnis des Steuerberaters zurückzuführen und der Bw. sei dafür nicht verantwortlich, werde bemerkt, dass Abgabenschuldigkeiten Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB seien. Der Abgabepflichtige habe daher auch die Folgen, die durch die verspätete Entrichtung entstehen, auch wenn sie…
…verantwortlich gewesen sei, sondern dass seitens der Bank die Überweisung nicht bzw. erst nach Urgenz durchgeführt worden sei. Zur Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass Abgaben Bringschulden seien und dass der Abgabepflichtige grundsätzlich die Wahl habe, selbst zu entscheiden, in welcher Form die Bezahlung erfolge, sei zu…
… 217 Abs. 7 BAO ab und führte begründend aus, dass gemäß § 905 ABGB Abgabenschulden Bringschulden wären, weshalb der Abgabenschuldner die Gefahr und die Kosten der Übersendung des Geldbetrages tragen würde. Wenn der Abgabepflichtige also seine Abgabenschuldigkeiten durch Übertragung begleichen lasse, so trage er das Risiko…
…1 lit. d und Abs. 2 BAO aus, dass es sich bei Abgabenschulden um Geldschulden und daher um Bringschulden handle, bei denen gemäß § 905 ABGB der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Überweisung trage und die seitens der Bw. getätigte Überweisung erst am 25…
…dass der Abgabenschuldner grundsätzlich die Wahl hätte, auf welche gesetzlich zulässige Art er seine Schuld tilgen will, da Abgabenschulden sogenannte Bringschulden wären. Gemäß § 905 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) würde er aber auch die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages tragen. Gemäß…
…Berufungsausführungen würden sich im Wesentlichen auf Fehlleistungen beziehen, die vorwiegend nicht im Einflussbereich der Bw gelegen seien. Da es sich bei Abgabenschulden aber um Geldschulden und somit Bringschulden handle, habe der Abgabepflichtige dahin gehend Sorge zu tragen, dass der Abgabenbetrag am Fälligkeitstag dem Konto des…
…wäre. Soweit für den gegenständlichen Säumniseintritt außerhalb des Einflussbereiches des Bw. gelegene Gründe geltend gemacht worden wären, sei zu entgegnen, dass es sich bei Abgaben- um Bringschulden handle, und daher gemäß § 905 Abs. 2 BAO der Abgabenschuldner Kosten und Gefahr der Übersendung des Geldbetrages trage…
…drei Tagen (ohne Einrechnung von Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) ohne Rechtsfolgen zu bleiben. Geldschulden (wozu auch Steuerschulden zählen) sind Bringschulden. Der Schuldner trägt nach § 905 Abs. 2 ABGB die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages (siehe Ritz, BAO-Kommentar3…
…Bezirk hat mit Bescheid vom 11. Juni 2003 den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB seien. Der Abgabepflichtige selbst sei daher in vollem Umfang für deren zeitgerechte Tilgung verantwortlich und habe im Fall der verspäteten Abstattung die Rechtsfolgen…
…sei in der Verantwortung des Rechtsvertreters des Bw. gelegen gewesen, die rechtzeitige Abgabenzahlung zu veranlassen. Aus dem Bringschuldcharakter von Abgabenschulden folge, dass die Gründe für den Zahlungsverzug grundsätzlich unbeachtlich seien. "Innerbetriebliche Fehler im Vorfeld der Zahlung" könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schriftsatz vom 13. 6…
…Abbuchung vom neu eröffneten Girokonto nicht zeitgerecht vorgenommen wurde, wird ebenfalls kein minderer Grad des Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit) dargetan. Denn Abgabenschulden sind so genannte Bringschulden, bei denen der Schuldner die Kosten für die Übersendung des betreffenden Geldbetrages zu tragen hat. Das offensichtliche Bestreben des Berufungswerbers…
…BAO aufzuheben. Das Finanzamt für den 23. Bezirk hat mit Bescheid vom 11. Juni 2003 den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB seien. Der Abgabepflichtige selbst sei daher in vollem Umfang für deren zeitgerechte Tilgung verantwortlich und habe…
…Bw. als auch die P-GmbH hätten bis zu diesem Vorfall und auch danach ihre Abgabenschuldigkeiten immer pünktlich bezahlt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 wies das Finanzamt diesen Antrag ab und führte begründend aus, dass Abgabenschulden Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB wären, weshalb…
…Verspätung entstanden ist bzw. wie der Bf. im privatrechtlichen Innenverhältnis mit seiner Bank agiert hat und welche allfälligen privatrechtlichen Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Geldschulden sind grundsätzlich und natürlich auch gegenüber den Abgabenbehörden Bringschulden, bei denen der Schuldner nach § 905 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen…
…widerrufen und sich für die Überweisung der Abgabe eines inländischen Kreditinstitutes bedient, wird ebenfalls kein minderer Grad des Versehens dargetan. Denn Abgabenschulden sind so genannte Bringschulden, bei denen der Schuldner die Kosten für die Übersendung des betreffenden Geldbetrages zu tragen hat. Das Bestreben der Berufungswerberin…
…nur gespeichert, aber nicht übernommen worden war. Weiters hätte durch eine kurze telefonische Anfrage an das Finanzamt vor oder zum Fälligkeitszeitpunkt (15.10.2001) leicht festgestellt werden können, dass die Umbuchung nicht durchgeführt worden war. Geldschulden sind Bringschulden, der Schuldner trägt nach § 905 Abs. 2…