Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2147-L/02
Versäumung einer Zahlungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2147-L/02vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 1 BAO in der Fassung vor BGBl I 2000/142 handelt es sich um eine rein objektive Säumnisfolge. Die genannte Norm macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO ist auch bei der Versäumung von Zahlungsfristen möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen
a)
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11.2.2002, mit dem von der Umsatzsteuer
08/2001 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 7.603,41 festgesetzt
wurde, sowie gegen
b)
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24.10.2002, mit dem Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Firmen D-GmbH und S-AG
haben sich zur Errichtung einer Wohnhausanlage zur "Arbeitsgemeinschaft MEG
S-Straße" zusammengeschlossen. In Steuerangelegenheiten sind Mag. MR, GL
und Mag. GS einzelzeichnungsberechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft wird beim
Finanzamt Linz unter der Steuernummer 111 lautend auf "S-AG u Mitg/MEG S-Str"
geführt.
Die Miteigentümer der
Liegenschaft L, haben sich zur MEG B-Straße zum Zweck der Vermietung der
Liegenschaft zusammengeschlossen. Die Miteigentümergemeinschaft wird beim
Finanzamt Linz unter der Steuernummer 222 lautend auf "PFJ u Mitbes/B-St"
geführt. Die Miteigentümergemeinschaft wird steuerlich von der Dr. GK
Steuerberatungsges.m.b.H. in Wien vertreten.
Zur Abdeckung der
Umsatzsteuervorauszahlung für August 2001 bei der Berufungswerberin sollte
durch den steuerlichen Vertreter der MEG B-Straße via Finanz-Online ein
Guthaben in Höhe von S 5,400.000,- vom Abgabenkonto der MEG B-Straße
auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin umgebucht werden.
Anlässlich einer
telefonischen Rücksprache der Berufungswerberin mit der Finanzkasse des
Finanzamtes Linz wurde festgestellt, dass diese Umbuchung nicht
durchgeführt worden war. Dazu wurde mit Telefax vom 12.12.2001 eine
Ablichtung des Übertragungsprotokolls vom 24.9.2001 an das Finanzamt
übermittelt. Dieses weist als Teilnehmer die genannte
Steuerberatungskanzlei, als Benutzer CP, und als Übertragungszeitpunkt den
24.9.2001, 13:52 Uhr aus. Unter der Kopfzeile "Übertragung innerhalb der
Finanzverwaltung" findet sich neben einem Häkchen der Vermerk:
"Der Antrag wurde gespeichert". Weiters
enthält das Übertragungsprotokoll die übrigen
Inhaltserfordernisse für die beabsichtigte Umbuchung des
Guthabens.
Am 20.12.2001 langte beim
Finanzamt ein Schreiben der Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. vom 13.12.2001 ein.
Der Betreff lautet:
S-AG & Mitg. S-Straße, St.Nr.
111
MEG B-Straße, StNr. 222-01,
Überrechnung vom 24.9.2001
Antrag auf Nachsicht,
Abschreibung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Eingabe ist von Dr. GK und
zusätzlich auch von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der
Berufungswerberin unterfertigt, da diese von der Dr. GK
Steuerberatungsges.m.b.H. nicht vertreten wird.
In diesem Schreiben vom
13.12.2001 teilt Dr. GK mit, dass von seiner Kanzlei am 24.9.2001 per
Finanz-Online ein Überrechnungsantrag von der Steuernummer 222, Finanzamt
Linz, lautend auf PFJ & Mitb. auf die Steuernummer der Berufungswerberin,
Steuernummer 111, in der Höhe von S 5,400.000,- gestellt worden sei. Die
Rückmeldung sei nach Meinung seiner Angestellten, Frau CP, in Ordnung
gewesen. Der Antrag sei mit einem grünen Hackerl versehen ausgedruckt, und
zur Information an die Berufungswerberin gefaxt worden. Am 13.12.2001 sei vom
Finanzamt Linz, Frau R, ein Anruf gekommen, dass der Überrechnungsantrag
nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Nach sofortiger Recherche über die
Hotline sei festgestellt worden, dass der Antrag gespeichert, aber aus
Gründen, die im Netz liegen müssten (kurzfristige Störung der
Verbindung) nicht gesendet worden wäre. Das Finanz-Online Programm werde
von der Kanzlei seit 23.7.2001 verwendet. Es seien Anträge, UVA´s,
RZA etc. nie gespeichert, sondern immer sofort versandt worden. Bis zu dieser
Übertragung habe es in der Kanzlei mit dem Programm nie Probleme gegeben.
Da der Abgabetermin nachweislich eingehalten worden sei, eine vorsätzliche
Verzögerung nicht angenommen werden könne, werde im Hinblick auf die
kurze Nutzung des Finanz-Online Programmes der sonst äußerst
verlässlichen Mitarbeiterin um Nachsicht bzw. Abschreibung eines
allfällig vorgeschriebenen Säumniszuschlages ersucht. Ansonsten
müsste ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt
werden. Bei der MEG B-Straße sei die ganze Zeit das Guthaben am
Abgabenkonto vorhanden gewesen, sodass für die Finanzverwaltung aus der
späteren Überrechnung kein Schaden entstanden sei.
Weiters wurde am 13.12.2001
via Finanz-Online die Umbuchung des Guthabens in Höhe von S 5,400.000,- vom
Abgabenkonto "PFJ und Mitbes." auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin
beantragt. Auf dem Übertragungsprotokoll vom 13.12.2001 (welches dem
Finanzamt mit Telefax vom 16.5.2002 übermittelt wurde) findet sich unter
der Kopfzeile "Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung" neben einem
Häkchen der Vermerk: "Der Antrag auf
Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung wurde übernommen".
Weiters enthält das Übertragungsprotokoll die übrigen
Inhaltserfordernisse für die Umbuchung des Guthabens.
Die beantragte Umbuchung wurde
kontenmäßig am 17.12.2001 (zu StNr. 222) bzw. 18.12.2001 (zu StNr.
111, mit Wirksamkeit 13.12.2001) durchgeführt.
Mit Bescheid vom 11.2.2002
schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin von der Umsatzsteuer 08/2001 in
Höhe von € 380.170,49 einen Säumniszuschlag von 2 %, das sind
€ 7.603,41, vor. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
die Abgabe nicht bis 15.10.2001 entrichtet worden sei.
Das Ansuchen vom 13.12.2001 um
Nachsicht des Säumniszuschlages wurde mit Bescheid vom 26.2.2002,
zugestellt am 28.2.2002, abgewiesen.
Am 5.3.2002 langte beim
Finanzamt ein Schriftsatz der Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. vom 21.2.2002
ein. Im Betreff wird ausgeführt:
S-AG & Mitg./MEG S-Straße, StNr.
111
MEG B-Straße, StNr. 222, Überrechnung
vom 24.9.2001
Berufung gegen die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages
Antrag auf Nachsicht,
Abschreibung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Schriftsatz ist wiederum
auch von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der Berufungswerberin
unterfertigt. In der Eingabe wird im Wesentlichen das Vorbringen in der Eingabe
vom 13.12.2001 wiederholt. Ergänzend führte Dr. GK aus, dass selbst
ihm die Tatsache, dass der Antrag nur gespeichert worden sei, nicht aufgefallen
wäre, denn durch das grüne Hackerl könne man davon ausgehen, dass
dieser Antrag zwar bei der Eingabe gespeichert, aber nach Wegfall der
Störung oder Überlastung der Leitung an das Bundesrechenzentrum
weitergeleitet werde. Daher sei dies eine Fehlerquelle, die im Programm auf
jeden Fall behoben werden sollte, weil auch ein im Programm bereits Versierter
darüber stolpern könnte. Sollte die Finanzverwaltung im Berufungswege
keine Löschung des Säumniszuschlages vornehmen, dann müsste ein
Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Weiters wäre auch ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, weil die
Nichtübertragung aufgrund einer falschen Information des ansonsten sehr gut
funktionierenden Finanz-Online Programmes erfolgt sei.
Der von der Berufungswerberin
behauptete Fehler im Finanz-Online Programm wurde vom Finanzamt über das
Steuerlandesinspektorat an das Bundesministerium für Finanzen
herangetragen. Dieses teilte dazu in einer Stellungnahme vom 5.6.2002 mit, dass
der gegenständliche Antrag vom 24.9.2001 auf Übertragung des Guthabens
nachweislich nicht übermittelt, sondern als Entwurf gespeichert worden sei.
Dazu wurde ein Auszug aus dem Postausgangsbuch, in dem jeder über
Finanz-Online gestellte Antrag eingetragen wird, angeschlossen. Ein Antrag
über Finanz-Online könne nur durch bewusste Auswahl des entsprechenden
Durchführungsbefehles entweder als Entwurf in der DataBox des Teilnehmers
gespeichert, oder als Antrag geprüft und eingebracht werden. In beiden
Fällen erhalte man die entsprechende Rückmeldung. Falls Finanz-Online
aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehe, könne ein
Entwurf nicht gespeichert, und ein Antrag nicht eingebracht werden. Ein
automatisches Speichern aufgrund kurzfristiger Störungen der Verbindung sei
daher ausgeschlossen. Zusammenfassend werde somit festgehalten, dass der
behauptete Fehler der Nichtübertragung weder im Bereich der zentralen
Datenverarbeitung der Finanzverwaltung, noch im Bereich der Datacom Austria
liege.
Mit Vorhalt vom 19.7.2002
ersuchte das Finanzamt die Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. als Verfasserin der
Eingaben vom 13.12.2001 und 21.2.2002 um Bekanntgabe, ob mit diesen Eingaben ein
eventualiter gestellter Wiedereinsetzungsantrag beabsichtigt gewesen sei, oder
die Einbringung eines solchen nur angekündigt werden sollte. Weiters wies
das Finanzamt darauf hin, dass die behaupteten Probleme im Verfahren
Finanz-Online nicht im Bereich der Datakom oder der Finanzverwaltung gelegen
wären. Dazu wurden Ablichtungen der Stellungnahme des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5.6.2002 samt Beilagen angeschlossen.
Die Dr. GK
Steuerberatungsges.m.b.H. teilte zu diesem Ergänzungsersuchen in einer
Stellungnahme vom 5.8.2002 mit, dass mit den Eingaben vom "12.12.2001" (richtig:
13.12.2002) und 21.2.2002 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden
sei. Durch die bereits geschilderten Umstände sei die Vorschreibung des
Säumniszuschlages völlig unbillig. Wenn dieser nicht im Berufungswege
abgeschrieben oder nachgesehen werde, so müsse die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung bestehen. Das Finanz-Online Programm werde seit 23.7.2001
verwendet. Es seien Anträge nie gespeichert, sondern immer sofort versandt
worden. Daher sei weder der Sekretärin, noch Dr. GK die Tatsache, dass ein
Antrag auch nur gespeichert werden könne, nicht bekannt gewesen. Bis zu
dieser Übertragung habe es mit dem Programm nie Probleme gegeben. Dass der
Antrag nur gespeichert worden sei, wäre nicht aufgefallen, denn durch das
grüne Hackerl könne man davon ausgehen, dass dieser Antrag zwar bei
der Eingabe gespeichert, aber nach Wegfall der Störung oder
Überlastung der Leitung an das Bundesrechenzentrum weitergeleitet werde.
Das "Bundesrechenzentrum" (richtig: Bundesministerium für Finanzen) habe in
seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass im Programm kein Fehler bestanden
habe. Daher müsse der Fehler bei der Eingabe entstanden sein. Da die
Steuerberatungskanzlei erst nach Ablauf der Frist durch die Vorschreibung des
Säumniszuschlages davon Kenntnis erlangt habe, dass der ihrer Meinung nach
rechtzeitige Antrag nicht der Finanz zugegangen sei, werde entsprechend dem
damaligen Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht. Der nunmehr
der Steuerberatungskanzlei zugerechnete geringfügige Fehler könne die
Wiedereinsetzung nicht hindern.
Das Finanzamt brachte diese
Stellungnahme der Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. der Berufungswerberin mit
Vorhalt vom 23.8.2002 zur Kenntnis. Weiters wurde auch eine Ablichtung des
Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.6.2002 samt Beilagen
angeschlossen, und die Berufungswerberin um Stellungnahme ersucht, ob angesichts
dessen der Wiedereinsetzungsantrag weiterhin aufrecht erhalten
werde.
Auch zu diesem an die
Berufungswerberin gerichteten Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
23.8.2002 nahm wieder die Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. mit einem Schreiben
vom 26.9.2002 Stellung. Die am 3.10.2002 beim Finanzamt eingelangte Ausfertigung
dieses Schreibens ist auch von einem befugten Vertreter der Berufungswerberin
unterfertigt und trägt darüber hinaus eine Stampiglie der B-GmbH, die
für die Buchhaltungsagenden der Berufungswerberin zuständig ist. In
der Stellungnahme wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und damit der
Wiedereinsetzungsantrag aufrecht erhalten.
Mit Bescheid vom 24.10.2002
wies das Finanzamt den mit Eingaben vom 13.12.2001 und 21.2.2002 gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. In der Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin
spätestens zum Fälligkeitstermin 15.10.2001 vergewissern hätte
müssen, ob tatsächlich ein Umbuchungsantrag eingebracht worden, und
ein Guthaben am Abgabenkonto der Vertragspartnerin für die Umbuchung zur
Verfügung gestanden sei. Ob bzw. wie diese Prüfungen erfolgt
wären, sei den Anträgen nicht zu entnehmen. Dem
Übertragungsprotokoll vom 24.9.2001 sei nur zu entnehmen, dass der
Umbuchungsantrag gespeichert worden wäre. Aufgrund dieses Ausdrucks habe
man daher lediglich überprüfen können, dass eine Übertragung
beabsichtigt war, nicht jedoch, ob bzw. wann diese an das Finanzamt
weitergeleitet worden, und ob tatsächlich zum Fälligkeitszeitpunkt ein
Guthaben zur Verfügung gestanden sei. In diesem Punkt sei der Entrichtung
der Abgabenschuldigkeiten nicht die erforderliche Sorgfalt gewidmet worden. Es
liege ein grobes Verschulden vor.
Dieser Bescheid wurde der
Berufungswerberin nachweislich am 29.10.2002 zugestellt.
Gegen den Bescheid wurde mit
Schriftsatz der Dr. GK Steuerberatungsges.m.b.H. vom 21.11.2002 eine als
"Vorlageantrag gegen den abweisenden Bescheid vom 24.10.2002, zugestellt am
30.10.2002" bezeichnete Berufung erhoben. Die am 28.11.2002 beim Finanzamt
eingelangte Ausfertigung der Berufung trägt wiederum die Unterschrift eines
befugten Vertreters der Berufungswerberin, und darüber hinaus eine
Stampiglie der B-GmbH, die für die Buchhaltungsagenden der
Berufungswerberin zuständig ist. In der Berufungsbegründung wurde
ausgeführt, dass die Büroorganisation der Dr. GK
Steuerberatungsges.m.b.H. so organisiert sei, dass es keine Fehler in der
Übermittlung gebe und dass seit diesem Übertragungsfehler jeder Antrag
doppelt kontrolliert werde. Die Ansicht, dass die Übermittlung im Bereich
Finanz-Online keinen Fehler zulasse und daher ein Fehler nur in der
Kanzleiorganisation der Steuerberatungskanzlei passieren könne, könne
so nicht toleriert werden. Auch EDV-Systeme seien fehleranfällig. Aufgrund
der doppelten Kontrolle sei wieder ein solcher Fehler aufgefallen. Es
würden in der Kanzlei keine Vorgänge gespeichert, sondern wenn
Anträge über Finanz-Online gestellt würden, dann würden
diese zur direkten Weiterleitung eingegeben. Trotzdem seien am 14.11.2002
plötzlich drei Anträge gespeichert worden, obwohl einer davon (Antrag
zu StNr. OB 33) nach dem Postausgangsbuch ordnungsgemäß
übermittelt worden sei. Damit sei ein und derselbe Antrag direkt
übermittelt und trotzdem gespeichert worden. Zwei weitere Anträge
seien nur gespeichert worden. Damit könne das System Finanz-Online nicht
als absolut fehlerfrei angesehen werden. Aus diesem Grund werde gegen die
Ablehnung der Wiedereinsetzung "neuerlich" berufen und um Vorlage
ersucht.
Der Berufung waren zwei
EDV-Ausdrucke aus dem Finanz-Online Programm angeschlossen. Der erste Ausdruck
vom 14.11.2002, 17:25 Uhr, zeigt eine "Übersicht Entwürfe", in dem
folgende Anträge ausgewiesen werden:
|
in
Bearbeitung
|
Art des
Antrages
|
Suchbegriff
|
gespeichert
|
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
11
|
14.11.2002 um
17:25
|
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
22
|
14.11.2002 um
16:40
|
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
33
|
14.11.2002 um
16:37
Unter dieser Liste befinden
sich zwei Eingabefelder, nämlich "Weiterbearbeiten" und "Löschen".
Damit können die gespeicherten Anträge eben entweder weiterbearbeitet
(an die Finanzverwaltung übermittelt) oder gelöscht
werden.
Der zweite Ausdruck vom
14.11.2002, 17:29 Uhr, ist ein Ausdruck aus dem Postausgangsbuch. In diesem
scheinen unter anderem folgende Anträge auf:
|
Datum
|
Antrag
|
gestellt
für
|
von
|
14.11.2002
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
22
|
CP
|
14.11.2002
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
33
|
CP
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
11.2.2002
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 BAO in der im
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor BGBl I 2000/142; vgl. dazu
§ 323 Abs. 8 BAO).
Beim Säumniszuschlag nach
der angeführten Bestimmung handelt es sich um eine rein objektive
Säumnisfolge. Die genannte Norm macht den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden
somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt. Damit
hat der Gesetzgeber dargetan, dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, für den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO als
unmaßgeblich erachtet. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt
auch kein Verschulden einer Partei voraus bzw. hindert umgekehrt fehlendes
Verschulden nicht die Festsetzung eines Säumniszuschlages, da für das
Entstehen der Abgabenpflicht einzig und allein maßgeblich ist, ob die
objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Ritz, BAO²,
§ 217 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).
Von der Berufungswerberin
wurde nicht bestritten, dass die dem gegenständlichen Säumniszuschlag
zugrunde liegende Umsatzsteuervorauszahlung für August 2001 aufgrund der
verzögerten Durchführung des Umbuchungsantrages zum
Fälligkeitstermin 15.10.2001 nicht entrichtet worden war. Damit lagen aber
die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des
angefochtenen Säumniszuschlages vor. Den Gründen, warum die Umbuchung
des Guthabens vom Abgabenkonto zu StNr. 222 auf das Abgabenkonto der
Berufungswerberin erst im Dezember 2001 durchgeführt wurde, kommt im
Zusammenhang mit der Festsetzung des Säumniszuschlages keine Bedeutung
zu.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
2)
Berufung gegen den Bescheid vom 24.10.2002 betreffend Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
Gegen die Versäumung
einer Frist (§§ 108 bis 110) ist gemäß
§ 308 Abs. 1
BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Der Antrag auf
Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder
zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen (§ 308 Abs. 3 BAO).
Die
Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht auch bei Zahlungsfristen (Ritz,
BAO², § 308 Tz 5). Im gegenständlichen Fall wurde die Frist zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum
August 2001 (15.10.2001) versäumt.
Von dieser
Fristversäumnis erlangte die Berufungswerberin erst anlässlich der
telefonischen Rücksprache mit dem Finanzamt Linz am 12.12.2001 Kenntnis.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 13.12.2001 bzw. 21.2.2002 wurde somit
fristgerecht eingebracht.
Ein Ereignis im Sinne des
§ 308 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der
Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen,
Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und
Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz,
BAO², § 308 Tz 8 ff).
Das Vorliegen von
Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch
die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (Ritz, BAO²,
§ 308 Tz 20). Das Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen
beschränkt sich auf die Gründe für die Probleme bei der
Übertragung des Umbuchungsantrages vom 24.9.2001 via Finanz Online. Dies
ist insofern verständlich, als die Wiedereinsetzungsanträge von der
steuerlichen Vertreterin der MEG B-Straße für die Berufungswerberin
verfasst, und sodann von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der
Berufungswerberin unterfertigt wurden.
Aufgrund der sowohl der
steuerlichen Vertreterin der MEG B-Straße als auch der Berufungswerberin
zur Kenntnis gebrachten Erhebungen des Bundesministeriums für Finanzen muss
davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Antrag vom 24.9.2001 auf
Übertragung des Guthabens nachweislich nicht übermittelt, sondern nur
als Entwurf gespeichert worden war. Dies war aus dem Übertragungsprotokoll
aufgrund des Vermerkes "Der Antrag wurde gespeichert" auch klar ersichtlich. Wie
das Bundesministerium für Finanzen weiter ausführte, kann ein Antrag
über Finanz-Online nur durch bewusste Auswahl des entsprechenden
Durchführungsbefehles entweder als Entwurf in der DataBox des Teilnehmers
gespeichert, oder als Antrag geprüft und eingebracht werden. In beiden
Fällen erhält man die entsprechende Rückmeldung. Falls
Finanz-Online aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, kann
ein Entwurf nicht gespeichert, und ein Antrag nicht eingebracht werden. Ein
automatisches Speichern aufgrund kurzfristiger Störungen der Verbindung ist
daher ausgeschlossen.
Es liegt somit eine über
den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit der
Angestellten der steuerlichen Vertreterin vor. Aufgrund des Vermerkes auf dem
Übertragungsprotokoll war klar erkennbar, dass der Antrag nur gespeichert,
aber nicht eingebracht worden war. Dass die steuerliche Vertreterin hier ihrer
Überwachungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen wäre, wurde
nicht näher dargelegt. In der Berufung wurde dazu lediglich
ausgeführt, dass seit diesem
Übertragungsfehler jeder Antrag doppelt kontrolliert würde. Auch ist
nicht ersichtlich, inwieweit aus dem Vorbringen in der Berufung betreffend
andere via Finanz-Online eingebrachte Anträge etwas gewonnen werden
könnte. Der zeitliche Ablauf der dabei geschilderten Anträge stellt
sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen wie folgt dar:
Zunächst wurden folgende
drei Anträge zu den jeweils angeführten Zeiten
gespeichert:
|
Art des
Antrages
|
Suchbegriff
|
gespeichert
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
11
|
14.11.2002 um
17:25
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
22
|
14.11.2002 um
16:40
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
33
|
14.11.2002 um
16:37
Anschließend an diese
Speicherung erfolgte eine Weiterverarbeitung der beiden folgenden Anträge
(siehe Ausdruck aus dem Postausgangsbuch vom 14.11.2002, 17.29
Uhr).
|
Antrag
|
gestellt
für
|
von
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
22
|
CP
|
Buchung von
Selbstbemessungsabgaben
|
OB
33
|
CP
Die Feststellung des
Bundesministeriums für Finanzen, dass ein automatisches Speichern (aufgrund
kurzfristiger Störungen der Verbindung) ausgeschlossen sei, wurde damit
nicht widerlegt. Zusammenfassend entscheidet daher allein der Anwender des
Finanz-Online ob ein Antrag nur gespeichert wird, zuerst gespeichert und dann
später weiterverarbeitet, oder sofort - ohne vorherige Speicherung
- eingebracht wird. Eine automatische Speicherung erfolgt in keinem
Fall.
Der Berufungswerberin wurde
von der steuerlichen Vertreterin der MEG B-Straße mit Telefax eine
Ablichtung des via Finanz-Online beabsichtigten Umbuchungsantrages vom 24.9.2001
übermittelt. Zu Recht wies das Finanzamt im angefochtenen Bescheid vom
24.10.2002 darauf hin, dass daraus lediglich ersichtlich war, dass dieser
Umbuchungsantrag gespeichert wurde, nicht jedoch, ob bzw. wann dieser Antrag an
das Finanzamt weitergeleitet wurde und ob tatsächlich zum
Fälligkeitstermin am Abgabenkonto der MEG B-Straße das Guthaben zur
Verfügung stand. Damit sei der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten nicht
die erforderliche Sorgfalt gewidmet worden. Es liege daher ein grobes
Verschulden vor.
In der gegenständlichen
Berufung vom 21.11.2002 wurde diesen Feststellungen des Finanzamtes nicht
entgegengetreten.
Der Berufungswerberin ist
damit zum einen das grob sorgfaltswidrige Verhalten der steuerlichen Vertreterin
der MEG B-Straße bei der Übermittlung des Umbuchungsantrages
zuzurechnen, da sie sich derselben als Erfüllungsgehilfin bei der
Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast für August 2001 bedient hatte.
Zum anderen fällt ihr
auch insofern ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
Verschulden zur Last, als sie die tatsächliche Veranlassung der Umbuchung
durch die steuerlichen Vertreterin der MEG B-Straße nicht mehr weiter
überprüft hat. Zu Recht wies das Finanzamt darauf hin, dass sie
aufgrund der mit Telefax übermittelten Ablichtung des
Übertragungsprotokolles vom 24.9.2001 erkennen hätte können, dass
der Antrag nur gespeichert, aber nicht übernommen worden war. Weiters
hätte durch eine kurze telefonische Anfrage an das Finanzamt vor oder zum
Fälligkeitszeitpunkt (15.10.2001) leicht festgestellt werden können,
dass die Umbuchung nicht durchgeführt worden war. Geldschulden sind
Bringschulden, der Schuldner trägt nach § 905 Abs. 2 ABGB die Gefahr
der Übersendung des Geldbetrages (Ritz, BAO², § 211 Tz 2).
Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es daher an der Berufungswerberin
gelegen gewesen, sich über die tatsächliche Durchführung des
Umbuchungsantrages Gewissheit zu verschaffen.
Insgesamt gesehen liegt daher
unter Berücksichtigung aller Umstände ein über den minderen Grad
des Versehens hinausgehendes Verschulden vor, sodass die begehrte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden
konnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2147-L/02
- Stammnummer
- 3006
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF