Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2903-W/06
Säumniszuschlag, da Jahressteuer nicht in ZE enthalten oder entrichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2903-W/06vom 18.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von D.V., vom 29. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. August 2006 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 1/23 jeweils vom 9. August 2006 wurden über den Berufungswerber
(in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von €
290,23 bzw. € 71,86 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2004 in
Höhe von € 14.511,60 bzw. die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2006
in Höhe von € 3.593,00 nicht fristgerecht entrichtet
wurden.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 29. August 2006 führte der Bw. aus, dass er
immer seine Steuern pünktlich bezahlt habe. Seine Ratenzahlungen laut
Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 4. November
2005 seien pünktlich bezahlt worden. Wie die Steuerberaterin dem Bw. mit
Fax vom 28. August 2006 mitgeteilt habe, seien die Steuern für 2004 nicht
in den Ratenzahlungen enthalten gewesen. Der Bw. sei für dieses
Versäumnis des Steuerberaters nicht verantwortlich.
Der Bw. habe sofort, nachdem er
dies von der Steuerberaterin telefonisch erfahren habe, die Schulden (laut
Buchungsmitteilung) bezahlt. Er beantrage daher die Aufhebung des
Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. Oktober 2006 wurde die Berufung betreffend
ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 290,23 für die
Einkommensteuer 2004 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass das Abgabenkonto weder entsprechende Zahlungen noch
sonstige Gutschriften ausweise, die eine rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabe erkennen
lassen. Auch sei für die Einkommensteuernachforderung 2004 kein
rechtzeitiges Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt eingebracht worden,
sodass der Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden sei.
Zum Einwand, die
Fristversäumnis, die zur Entstehung der Säumnisfolgen geführt
habe, sei auf die Versäumnis des Steuerberaters zurückzuführen
und der Bw. sei dafür nicht verantwortlich, werde bemerkt, dass
Abgabenschuldigkeiten Bringschulden im Sinne des § 905 ABGB seien. Der
Abgabepflichtige habe daher auch die Folgen, die durch die verspätete
Entrichtung entstehen, auch wenn sie auf ein Fehlverhalten Dritter
zurückzuführen seien (dieser Umstand ändere nichts an der
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung), selbst zu tragen.
Im dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 6. November 2006 wird ergänzend ausgeführt, dass der
Bw. durch ähnlich gelagerte Versäumnisse von Steuerberatern schon den
6. Steuerberater hätte. Die Finanzbehörde habe bis jetzt gegen
solche Steuerberater nichts unternommen. Es sei keinem einzigen Steuerberater
wegen Fehlverhaltens die Lizenz genommen worden. Die Standesvertretung der
Steuerberater habe auch nichts gegen solche Leute unternommen. Der Bw. sei nicht
bereit, für das Fehlverhalten Dritter doppelt zu zahlen. Einerseits die
hohen Honorarforderungen der Steuerberater, für nichts und wieder nichts,
und dann noch die Strafen der Finanzbehörde.
In seinem Beruf als Facharzt
trage der Bw. hohe Verantwortung für seine Tätigkeit. Sein
Fehlverhalten werde hart bestraft. Der Bw. verlange von der Finanzbehörde
ähnliche Härte gegen Steuerberater. Warum dürfen Steuerberater
die Honorare in jeder Höhe verlangen und die Finanzbehörde anerkennt
diese in jeder Höhe als Betriebsausgabe? Der Bw. beantrage die Aufhebung
des Bescheides vom 9. August 2006.
Mit weiterer
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 24. Oktober 2006 wurde
der Berufung betreffend ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 71,86 für die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2006
stattgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Zunächst ist festzuhalten,
dass in dem am 4. November 2005 bewilligten Bescheid über die
Zahlungserleichterung die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2006 einbezogen
waren und daher aufgrund der fristgerechten Entrichtung der bewilligten Raten
der Berufung hinsichtlich des Säumniszuschlages für diese
Abgabenschuldigkeit von der Abgabenbehörde erster Instanz richtiger Weise
stattgegeben wurde und somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
Soweit der Bw. ausführt,
dass er seine Ratenzahlungen laut Bescheid über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vom 4. November 2005 immer pünktlich bezahlt hat,
die Steuerberaterin ihm mitgeteilt hat, dass die Steuern für 2004 nicht in
den Ratenzahlungen enthalten gewesen und er für dieses Versäumnis des
Steuerberaters nicht verantwortlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass zum
Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zahlungserleichterung weder die
Steuererklärungen 2004 eingereicht noch die Höhe der
Einkommensteuernachforderung 2004 bekannt war bzw. der Zeitpunkt der
Bescheiderlassung für diese Abgabe nicht absehbar war. Aus dieser
Konstellation heraus ist die vom Bw. behauptete Versäumnis seiner
steuerlichen Vertretung, die Einkommensteuer 2004 nicht in das
Zahlungserleichterungsansuchen miteinbezogen zu haben, nicht ableitbar.
Auch der Hinweis, der Bw. sei
nicht bereit, für das Fehlverhalten Dritter - gemeint eine allfällige
Versäumnis seiner steuerlichen Vertretung - doppelt zu zahlen, ist nicht
geeignet, der Berufung zum Durchbruch zu verhelfen, denn der gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassene vorläufige Einkommensteuerbescheid 2004 vom
24. Mai 2006 wurde dem Bw. persönlich (nicht jedoch dem Steuerberater)
zugestellt. Darin wurde Folgendes
mitgeteilt: "Aufgrund der festgesetzten
Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung
in Höhe von € 14.511,60. Dieser Betrag ist am 3. Juli 2006
fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen
Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung."
Wenn der Bw. den erwähnten
Bescheidinhalt nicht beachtet, ist nicht nachvollziehbar, worin ein
Fehlverhalten Dritter gesehen werden sollte. Es lag in der Verantwortung des Bw.
selbst, den Bescheidinhalt und ein mögliches weiteres Vorgehen (z.B. ein
weiteres Ratenansuchen einzubringen) mit seiner steuerlichen Vertretung zu
besprechen, wobei die Aussage des Einkommensteuerbescheides 2004, wonach der
Betrag von € 14.511,60 am 3. Juli 2006 fällig ist, keineswegs
missverständlich formuliert ist und keinen zusätzlichen Kommentar
erfordert.
Da für die Einkommensteuer
2004 bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit weder ein (neues)
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde noch eine fristgerechte
Entrichtung dieses Betrages erfolgt ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung eines Säumniszuschlages erfüllt, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass es nicht im Kompetenzbereich des Unabhängigen
Finanzsenates liegt, über allfällige Streitigkeiten, Honorare oder
Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Abgabepflichtigen und deren
steuerlichen Vertretern oder über behauptetes Fehlverhalten von
steuerlichen Vertretern zu entscheiden.
Wien, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2903-W/06
- Stammnummer
- 33137
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF